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Taxadvisor

Totalverlust und Abgeltungsteuer

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MeinNameIstHase

Wie oft muss man noch fragen?

... läuft das Einspruchsverfahren oder Veranlagungsverfahren noch oder bist du schon im gerichtlichen Verfahren?

 

Oder konkret: Ist Einspruch eingelegt worden, abgelehnt und deswegen der Gerichtsbeschluss eingeholt worden? 
Oder besteht der Beschluss darin, dass der Fall an das FA zurück gegeben wurde und die das außergerichtliche Vorverfahren fortführen? (z.B. nach § 45 Abs. 2 FGO)

 

Achte auf die relativ kurze Fristen, die in Gerichtsverfahren gelten. Gegen Gerichtsbeschlüsse/Urteile gibt es in der Regel die Möglichkeit der Beschwerde oder Revision.

 

BFH-Urteil zu Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910045/ 

Sofern keine Steuerbescheinigung über die Verluste vorliegt, reicht es aus, neben dem Verlust selbst auch zu belegen, dass der Verlust nicht anderweitig (dann doppelt) bei der Bank berücksichtigt wird (z.B. via Verlusttopf-Vortrag).

siehe dazu die gefestigte Rechtsprechung des BFH u.a. hier:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710026/ (Textziffer 34 im Urteil)

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010076/ (Textziffer 43 im Urteil)

 

 

 

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Invictus

Wenn ein Gerichtsbescheid vorliegt kann es doch nur vor Gericht sein. Jedenfalls war diese Woche die mündliche Verhandlung.

 

Es gibt noch ein paar Sonderfälle in dem Fall. Ich kann gerne das Urteil posten, falls es veröffentlicht wird. Ich habe die genauen Zahlen nicht im Kopf. Aber es geht auch um Teilabhilfe und die wertlose Ausbuchung von Optionsscheinen.

Jedenfalls lag ein Gewinn von ca. 5000 Euro vor. Verluste von 3750 Euro wurden nicht anerkannt. Bleibt ein Gewinn übrig. Ein Richter ist der Meinung eine Verlustbescheinigung der Bank wäre hier notwendig. Nach altem Rechtsstand konnte der Verlust jedoch weder von der Bank noch vom Finanzamt berücksichtigt werden VZ13, die Urteile zur Anerkennung sind erst 2016 oder später gefallen. Das Finanzamt ist auch der Meinung, das gehört alles zur Anrechnungsverfügung. Die Kapitaleinkünfte wurden trotz Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gar nicht festgesetzt.  Das Finanzamt hat zur behaupteten Abhilfe einfach einen Betrag in die Anrechnungsverfügung geschrieben, auch ohne nach Kapitalertragsteuer und Soli zu unterscheiden.

Anweisungen des BMF, Gesetze, alles uninteressant für die Behörde.

 

Die fehlende Festsetzung der Kapitaleinkünfte und Fehler im Steuerbescheid komplizieren das Gerichtsverfahren unnötig. War schwierig während Corona überhaupt einen Anwalt zu finden, bräuchte aber einen der sich im Verfahrensrecht, bei Kapitaleinkünften und dem BFH gut auskennt.

 

 

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Taxadvisor
vor 4 Stunden von Invictus:

Die fehlende Festsetzung der Kapitaleinkünfte und Fehler im Steuerbescheid komplizieren das Gerichtsverfahren unnötig. War schwierig während Corona überhaupt einen Anwalt zu finden, bräuchte aber einen der sich im Verfahrensrecht, bei Kapitaleinkünften und dem BFH gut auskennt.

 

 

Wir können Dir sicherlich helfen, aber dafür müsste man einmal sauber den Fall kennen.

 

Gruß

Taxadvisor

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Undercover

Das ist so ein Thema wo die Finanzbehörden seit Jahrzehnten ständig versuchen die Anrechnung von Verlusten zu vermeiden.

Da wurde ein Verkaufsvorgang gefordert. Wertlose Ausbuchung zählt nicht. Dann musste ein Restwert vorhanden sein. Gut, der Emittent gibt aus Gnade noch 1 Cent, später noch 0,1 Cent. Dann sollte es wirtschaftlich sinnvoll sein. Also 9 Euro Restwert aber 10 Euro Gebühren -> nicht anrechenbar. Mal sehen was noch so kommt. :(

Und wenn das FA eine solche - vielleicht schon veraltete - Meinung vertritt dann darf man klagen.

 

Daher mein Ratschlag um solchen Ärger zu vermeiden.

Wertlose Papiere unbedingt vor Fälligkeit/Ausbuchung ohne Gebühren verkaufen!

Wie das geht ohne Börsenhandel?

Man "verkauft" das Zeug privat an einen Freund und macht einen entgeltlichen Depotübertrag.

Das wird steuerlich wie ein Verkauf behandelt und die Bank bucht den Verlust in den Verlusttopf. :)

 

 

 

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beamter97
vor 27 Minuten von Undercover:

Daher mein Ratschlag um solchen Ärger zu vermeiden.

Du hast vergessen zu erwähnen:

 

Und die Finanzbehörden bekommen das nicht mit, da alles auf Bankenebene abläuft.

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Undercover
vor 3 Minuten von beamter97:

Du hast vergessen zu erwähnen:

 

Und die Finanzbehörden bekommen das nicht mit, da alles auf Bankenebene abläuft.

Ja, das ist praktisch. :)

 

>>>

Hey Mann, die blöden Shell nerven mich nun. Willst du die haben?

Dafür nehme ich dir deine Thyssen Looser ab.

<<<

Ok, mache Übertrag

 

Nächster Tag:

>>>

Die Thyssen sehen ja nun auch nicht toll aus.

Nimmst du die zurück?

Dann kannst du für die Mühe 2 Shell behalten.

<<<

Ok.

 

Und auf beiden Seiten klingeln die Verlusttöpfe.   :)

 

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beamter97

Um aber nicht in den Verdacht einer Steuerverkürzung/-hinterziehung zu geraten, solltet ihr auf einem Stück Papier  die Werte der gegenseitigen Verkäufe festhalten, und auch, wie ihr den Saldo ausgeglichen habt. z.B. mittels 2 Bier in der Kneipe.

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Undercover
· bearbeitet von Undercover
vor 13 Minuten von beamter97:

Um aber nicht in den Verdacht einer Steuerverkürzung/-hinterziehung zu geraten, solltet ihr auf einem Stück Papier  die Werte der gegenseitigen Verkäufe festhalten, und auch, wie ihr den Saldo ausgeglichen habt. z.B. mittels 2 Bier in der Kneipe.

Die Sache ist vollkommen legal.

Ich kann mir doch über Nacht eine wirtschaftliche Entscheidung neu überdenken. :)

Der genaue Betrag ist in der Verkaufsabrechnung dokumentiert.

Wenn man es genau will kann man ja diese Beträge jeweils überweisen.

Aber das ist unnötig da niemand solche Vorgänge prüft.

Und selbst wenn, dann haben wir eben an beiden Tagen den Wertausgleich der ja gering ist in bar gemacht.

 

Manchmal gibt es ja auch Missverständnisse.  :)

Eine Freundin fragt mich ob ich ihr diese Shell abnehme, ohne die Anzahl zu nennen. Ja, ok.

Am nächsten Tag schickt sie mir ihre 1000 Stücke.

Das ist mir dann doch zuviel und ich schicke sofort 600 Stücke (von meinen) zurück.

Und am 2. Januar fällt mir ein daß ich die eigentlich gar nicht haben will und ich schicke auch den Rest zurück was wiederum Verluste erzeugt.

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beamter97
vor 2 Minuten von Undercover:

dann haben wir eben an beiden Tagen den Wertausgleich der ja gering ist in bar gemacht.

Bei einem entgeltlichen Depotübertrag muss eben auch ein Entgelt fliessen, sonst bleibt es ein Scheingeschäft.

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Undercover
vor 5 Minuten von beamter97:

Bei einem entgeltlichen Depotübertrag muss eben auch ein Entgelt fliessen, sonst bleibt es ein Scheingeschäft.

Unsinn.

Beim so einem Geschäft kann ich meine Schuld doch wohl per Geldkoffer begleichen?

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beamter97

Sag ich doch, das Entgelt muß fliessen. Hat nichts mit Gelzu tun, Es muß halt nur eine Gegenleistung sein. Die besagten Bier in der Kneipe.

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Invictus
vor 20 Stunden von Taxadvisor:

Wir können Dir sicherlich helfen, aber dafür müsste man einmal sauber den Fall kennen.

 

Gruß

Taxadvisor

Ja ich muss zugeben, dass da auch von mir für einen Angehörigen nach § 15 AO "rumgepfuscht" wurde, habe nur eine abgebrochene Steuerberater-Ausbildung. Es geht auch um die Festsetzungsverjährung. Sowohl Finanzamt als auch Angehöriger haben ihre Meinung dazu geändert. Der Bescheid wurde wegen angeblicher Vollabhilfe geändert. Jahre später eine Nachzahlung nach gemeldeten Daten seitens der KV gefordert. § 175b AO gilt aber erst ab VZ 2017. Die Nachzahlung wurde wieder auf 0 gesetzt. Danach behauptete der Angehörige Teilabhilfe wegen dem fehlerhaft bearbeiteten Einspruchs.

 

Jedenfalls ist es ein kurioser Fall. Im Einspruch wurde die Anerkennung von 3750 Euro Verlust gefordert (bei der gleichen Depotbank die einen Gewinn von 5000 Euro vorlag). Der Einspruch wurde abgelehnt und angeregt ihn zurückzunehmen. Im zweiten Einspruchsschreiben nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Angehörige 3750 Euro Verlust gefordert und eine Anrechnung von 846 Euro. Bei dieser Berechnung hat der Angehörige die bereits angerechnete Quellensteuer abgezogen, da diese untereinander stand. Diese wurde von der Depotbank bereits berücksichtigt, im Endeffekt also doppelt abgezogen. Es müssten ca. 866 Euro angerechnet werden.

 

Das Finanzamt hat dann nur die Anrechnungsverfügung geändert und 846 Euro ausbezahlt (entgegen der Anweisung des BMF). Eine Festsetzung der Kapitalerträge und Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgte nicht, der Teil des Steuerbescheids fehlt komplett.

Das Finanzamt behauptet eine Vollabhilfe. Bei Teilabhilfe könnte noch falsch ausgewertete Grundlagenbescheide berücksichtigt werden, was statt 20 Euro zu ca. 4000 Euro Nachzahlung führt. Leider gibt es nur eine Tatsacheninstanz, die die Klage eines eher unerfahren Anwalts wohl abgewiesen hat. Das Ergebnis liegt mir noch nicht vor.

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MeinNameIstHase
vor 21 Stunden von Invictus:

Jedenfalls ist es ein kurioser Fall.

Also wenn die Korrespondenz zwischen FA und Stpfl. / Stb ähnlich aussagekräftig erfolgte, wie Du den Fall hier schilderst, dann wundert mich gar nichts mehr. Ich habe so den Eindruck, dass hier von Blinden eine Vorlesungsstunde für Taube abgehalten wird.

 

Was ich so rauslesen kann, scheint mir, dass zum besagten Steuerbescheid, der wohl mehrfach geändert wurde, zu mind. zwei Sachverhalten Teileinspruchsentscheidungen ergangen sind (Sonderausgaben KV, Kapitalerträge) und das Thema Kapitalerträge sogar schon vorm FG gelandet ist. Ich hoffe, ihr habt die oben verlinkten BFH-Urteile zitiert und alle notwendigen bankseitigen Unterlagen vorgelegt, nämlich 

a) die Kapitalerträge lt. Bank-Steuerbescheinigung,

b) die Einzelbelege, welche die die Zahlen der Steuerbescheinigung vollständig erklären (im Zweifel alle),

c) die Belege zu den Zertifikateverlusten.

Wobei b) nur den Zweck hat, zu belegen, dass c) nicht bereits in a) enthalten ist, somit eine Doppelberücksichtigung ausgeschlossen ist.

 

vor 22 Stunden von Invictus:

Das Finanzamt hat dann nur die Anrechnungsverfügung geändert und 846 Euro ausbezahlt ...

Die Anrechnung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (siehe Abrechnungs-Bescheid § 218 AO) und ändert nicht die Steuerfestsetzung, weil über den Einspruch zur Festsetzung/Ermittlung der Kapitalerträge womöglich noch nicht oder schon entschieden wurde. Ein klassischer Fall einer Teileinspruchsentscheidung. Deswegen steht da auch nichts zur Festsetzung. Aber gab es zur Festsetzung/Ermittlung der Kapitalerträge nicht schon früher einen Gerichtsbeschluss???

 

Das sind so Details, wo Taxadvisor schon fragte ...

Am 14.10.2021 um 21:38 von Taxadvisor:

... dafür müsste man einmal sauber den Fall kennen

Die mündliche Verhandlung (vor dem FG?) lässt hoffen, dass der Fall aus Sicht des FGs zumindest teilweise noch "offen" ist, sonst hätten die die Klage als unzulässig abgewiesen. Ob sie begründet ist, kann ich nicht beurteilen. Du hast bislang nicht beschrieben, was Gegenstand des Verfahrens ist. Was mir Sorge macht, ist der von Dir erwähnte früherer Gerichtsbeschluss. Gewöhnlich wird das FG darüber nicht noch mal befinden. Insofern würde mich eine Ablehnung der Verlustanerkennung (als unzulässiges Teilbegehren) jetzt nicht wundern, weil darüber ja schon ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorlag.

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Invictus
· bearbeitet von Invictus

Das Finanzamt behauptete eine Vollabhilfe, die keine ist. Inkompetente Sachbearbeiter, die nicht in der Lage sind, den Sachverhalt in die richtigen Zeilen einzutragen. Es erging also lange Zeit gar keine Teileinspruchentscheidung. Dann wurde eine Teileinspruchentscheidung gefällt und behauptet, der Einspruch richtet sich gegen die Anrechnungsverfügung, was keine Hemmung nach § 171 Nr. 3a zur Folge hätte. Es wurde ingesamt 3 mal Einspruch eingelegt (später wegen anderen Sachverhalten), der erste Einspruch wurde fehlerhaft bearbeitet.

 

Die Bank-Steuerbescheinigung, sowie die Kapitalerträgnisjahresaufstellung wurden beigefügt. Kauf-Beleg und Beleg über die wertlose Ausbuchung wurden ebenfalls beigefügt.

Eine Doppelberücksichtigung ist somit ausgeschlossen. Wir reden hier auch von dem damaligen Rechtsstand, dass dem Finanzamt und der Bank die Anerkennung der Verluste gar nicht erlaubte.

Der Berichterstatter war zu diesem Zeitpunkt womöglich gar nicht Richter und hätte gerne eine Verlustbescheinigung von der Bank, bzw. behauptet es hätte im Steueranmeldungsverfahren geklärt werden müssen. Der BFH sagt jedoch:

 

 

BFH Urteil vom 20. November 2018, VIII R 45/15 Rz 29:

Zitat

Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte sind deshalb nicht im Anmeldungsverfahren, sondern nach dem in § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 32d Abs. 4 EStG vorgesehenen Verfahren zur Überprüfung des Steuereinbehalts im Festsetzungsverfahren zu klären.

Der Gerichtsbescheid wurde erlassen, da das Finanzgericht es für einen einfachen Fall hielt und meint es wäre Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Berichterstatter hat sogar behauptet, es wäre zu viel Steuer erstattet worden. Die Klage wurde abgewiesen.

 

Fakt ist: Die Kapitalerträge wurden bis heute nicht festgesetzt. Es wurde auf den Einspruch hin, einfach eine Summe in der Anrechnungsverfügung geändert und eine Summe gezahlt. Der Einspruch wurde falsch ausgelegt, inhaltlich und betraglich. Das Finanzgericht hat ebenfalls nicht durch Kompetenz überzeugt, wenn es nicht gerade irgendwelche Gründe nach Treu und Glauben gefunden hat. Bei korrekter Eingabe des Sachverhalts, fehlen rund 20 Euro.

 

Zitat

BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 Rz 27: "Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung."

 

Am 28.02.2013 entschied der BFH im Verfahren XI R 50/09, dass Anschaffungskosten für verfallene Optionsscheine als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Entscheidung bezog sich auf die alte Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer. Das BMF entschied im BMF-Schreiben vom 27.03.2013, dass dieses Urteil für Fälle ab dem 01.01.2009 nicht angewendet werden darf.

 

Am 12.01.2016 entschied der BFH in den Verfahren IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, erstmals im Rahmen der neuen Rechtslage des Abgeltungsteuersystems ab 01.01.2009, dass negative Einkünfte bei einem Termingeschäft auch dann vorliegen, wenn die Option bei Fälligkeit lediglich wertlos verfällt.

 

Mit BMF-Schreiben vom 16.06.2016 - IV C 1 - S 2252/14/10001: 005 BStBl 2016 I S. 527 Rz 27 war die Rechtslage geklärt und das Finanzamt xxx hätte die Steuerfestsetzung durchführen können.

 

"Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl 2016 II S. 456, 459 und 462)."

 

Im Jahr 2014 für VZ 2013 wurden die Verluste anerkannt, aber entgegen dem BMF und der ungeklärten Rechtslage, aber eben nicht in voller Höhe, weil der Sachbearbeiter nicht in der Lage war, den Sachverhalt richtig einzutippen. Deshalb fehlt bis heute die Festsetzung.

 

Mein Eindruck ist, die Fehler der Behörde sollen vertuscht werden, diese wurden im Gerichtsbescheid auch nicht erwähnt.

 

Zu verfahrensrechtlichen Hindernissen fehlt mir die juristische Ausbildung, aber rechnerisch ist es klar und das FG kann nicht rechnen.

 

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Diese Steuerbescheinigung um 3749,90 Euro Verlust korrigieren, wie viel bekommt man?

 

 

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MeinNameIstHase

 

Am 15.10.2021 um 18:14 von Invictus:

Das Finanzamt hat dann nur die Anrechnungsverfügung geändert und 846 Euro ausbezahlt

Sind das die 820,87 Abgeltungssteuer + 45,14 Solz, die auf der Bankbescheinigung stehen (= 866,01) abzgl. der 20,30 Euro angerechneten ausl. QSt?

Dann geht es doch nur noch um 20,30 Euro, um die der Auszahlungsbetrag fälschlich gekürzt wurde. Und das ist die Sache nicht wert, weiter zu verfolgen.

 

Die Rechnung sieht doch dann so aus (ohne davon-Zahlen):

4914,69 (von der Bank bescheinigten Erträge)

-3749,90 (Totalausfallverluste werden berücksichtigt und vollständig verbraucht)

= 1164,79 (Zwischensumme für Kap Zeile 7)

-1164,79 (Sparerpauschbetrag, der für 2013 nicht vollständig ausgeschöpft wird)

= 0 (steuerpflichtige Kapitalerträge)

Festzusetzen somit 0 ESt + 0 SolZ

Somit zu viel bezahlt 820,87 ESt + 45,14 SolZ (die von der Bank abgeführten Beträge)

 

Das wäre in der Tat eine Vollabhilfe, weil weniger als 0 Euro Steuern geht nicht. 

 

Nur worüber habt ihr euch seinerzeit beim FG gestritten, als es den Gerichtsbeschluss erließ?

Deshalb bleibt mir nur noch ein Zitat aus dem Film "Jagd auf roter Oktober" (ziemlich am Ende): Andrei, Sie haben noch ein U-Boot verloren?

Wenn da nichts weiter ist: Aktendeckel schließen.

 

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Invictus
· bearbeitet von Invictus

Wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreteten ist, kann aber ein anderer Grundlagenbescheid anerkannt werden, der 4000 Euro wert ist.

Das FG hat unter anderem damit argumentiert, dass der Einspruchsführer der Einspruchsbearbeitung zugestimmt hat, weil er sich nicht früher gewehrt hat. Ein blinder Einspruchsführer soll sich gegen einen unsichtbaren Steuerbescheid wehren. Die Festsetzung wurde umgangen, ein Verwaltungsakt geändert, gegen gar nicht Einspruch eingelegt wurde (Anrechnungsverfügung statt Einkommensteuer). Der effektive Rechtsschutz wurde umgangen, der Steuerbescheid ist gerichtlich gar nicht nachvollziehbar, da die Festsetzung der Kapitalerträge komplett fehlt (unterer blauer Bereich).

 

Es wird wohl Zeit über die Grenze zu hüpfen, um diesen Irrsinn zu entkommen.

 

Das Urteil könnte nicht unrichtiger sein, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde lohnt sich bei 18% Erfolgsquote und den dazugehörigen Kosten eher nicht.

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Undercover

Ich sehe da jetzt eigentlich kein Problem.

Die strittigen Verluste wurden anerkannt, die Steuer auf 0 EUR reduziert und zurück gezahlt.

Was will man da noch mehr erreichen?

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Taxadvisor
vor 11 Stunden von Invictus:

Wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreteten ist, kann aber ein anderer Grundlagenbescheid anerkannt werden, der 4000 Euro wert ist.

Das FG hat unter anderem damit argumentiert, dass der Einspruchsführer der Einspruchsbearbeitung zugestimmt hat, weil er sich nicht früher gewehrt hat. Ein blinder Einspruchsführer soll sich gegen einen unsichtbaren Steuerbescheid wehren. Die Festsetzung wurde umgangen, ein Verwaltungsakt geändert, gegen gar nicht Einspruch eingelegt wurde (Anrechnungsverfügung statt Einkommensteuer). Der effektive Rechtsschutz wurde umgangen, der Steuerbescheid ist gerichtlich gar nicht nachvollziehbar, da die Festsetzung der Kapitalerträge komplett fehlt (unterer blauer Bereich).

 

Es wird wohl Zeit über die Grenze zu hüpfen, um diesen Irrsinn zu entkommen.

 

Das Urteil könnte nicht unrichtiger sein, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde lohnt sich bei 18% Erfolgsquote und den dazugehörigen Kosten eher nicht.

Ich verstehe es nicht. Du hattest eine Steuerbescheinigung über 4.914,76, mit VG 4.488,12 und Aktien VG von 44,79. Nicht berücksichtigt war ein Totalverlust 3.749,90.

 

Das Finanzamt hat die Steuerbescheinigung korrigiert und den Verlust von den bescheinigten Erträgen abgezogen EUR 4.914,76 ./. EUR 3.749,90 = 1.164,86 und hätte m.E. auch von den Veräußerungsgewinnen Nicht-Aktien EUR 4.488,12 ./. EUR 3.749,90 = 738,22 abziehen müssen. Da haben Sie aber die Differenz 4.914,76 ./. 4.488,12 = 426,57 als laufende Erträge beibehalten. Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht aus, da durch den Sparerpauschbetrag die Kapitalerträge nach Pauschbetrag mit Null festgesetzt wurden. Wenn Dein "blauer Kasten" so im Steuerbescheid steht, sind die Kapitalerträge doch auch festgestellt, eben mit Null.

 

Gruß

Taxadvisor 

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MeinNameIstHase

Hi Invictus,

Es ist müßig, ohne Kenntnis des Verfahrensstands aus den Aussagen heraus zu lesen, was da überhaupt passiert ist.

Beispiel:

vor 13 Stunden von Invictus:

Wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann aber ein anderer Grundlagenbescheid anerkannt werden, der 4000 Euro wert ist.

Du meinst wohl eher § 177 AO (Korrektur eines materiell fehlerhaften Bescheids, soweit die Änderung reicht) und nicht § 175 AO (Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids). Grundlagenbescheide haben eigene Festsetzungsfristen nach §171 Abs. 10 AO, was ein Thema für sich ist.

 

Wenn die Rückzahlung von 846 Euro tatsächlich meiner Vermutung entspricht, ist der Abrechnungsbescheid materiell richtig (nämlich null € Steuern auf Einkünfte aus Kapitalerträgen), nur falsch begründet/erläutert. Dann fehlt es an einer Beschwer, um weiter dagegen vorzugehen. Ich lasse mal die fehlenden 20,30 € außen vor.

Selbst wenn jetzt noch Grundlagenbescheide zum Jahr 2013 eingehen, wird das FA den ESt-Bescheid nur noch ändern, wenn die null-Steuer sich ändert oder die Einkünfte negativ werden und Verlustvorträge aufleben. Bis dahin passiert also nichts. Zum Thema Verlustvorträge hat Taxadvisor schon darauf hingewiesen, wie die dann auszusehen haben. 

 

vor 14 Stunden von Invictus:

Das FG hat unter anderem damit argumentiert, dass der Einspruchsführer der Einspruchsbearbeitung zugestimmt hat, weil er sich nicht früher gewehrt hat.

Das heißt nichts anderes, als dass die Klage zu diesem Sachverhalt unzulässig ist. Das FG befasst sich dann inhaltlich nicht weiter damit. Angesichts der 846 Euro, die bereits erstattet wurden, wäre sie auch unbegründet.

 

PS: Nicht erwähnt wurde die Verzinsung.

 

:shit:

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