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Taxadvisor

Totalverlust und Abgeltungsteuer

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chirlu

Das Jahressteuergesetz 2019 ist beschlossen. Soweit ich erkennen kann, enthält die endgültige Fassung nichts mehr zur (Nicht-)Anerkennung von Totalverlusten, so daß das bisherige Recht vorerst weiterhin gilt.

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whister
Am 12/2/2019 um 13:43 von chirlu:

Das Jahressteuergesetz 2019 ist beschlossen. Soweit ich erkennen kann, enthält die endgültige Fassung nichts mehr zur (Nicht-)Anerkennung von Totalverlusten, so daß das bisherige Recht vorerst weiterhin gilt.

Nicht zu früh freuen. Die Regelung ist jetzt im "Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" und soll teilweise wohl noch 2020 in kraft treten. Siehe: https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/abgeltungsteuer-die-grosse-koalition-wagt-einen-neuen-vorstoss-anleger-sollten-noch-2019-reagieren-1028761411

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payday

Ich habe eine Frage zur Vorgehensweise für die geplanten Änderungen bei der (Nicht-)Anerkennung von Totalverlusten. Ich habe in meinem Depot noch die folgenden zwei Wertpapiere, wo meines Wissens nach das Insolvenzverfahren noch läuft.

 

183 Stück ASIAN BAMBOO AG INH.ON (5AB) Aktien, ISIN: DE000A0M6M79, WKN: A0M6M7, Einstandswert: 2000 €

1000,00 EUR Nominalwert FFK ENVI. GMBH 11 Anleihe ISIN: DE000A1KQ4Z1, WKN: A1KQ4Z, Einstandswert: 1000 €

Eigentlich wollte ich die Wertpapiere noch dieses Jahr an einen Dritten für einen symbolischen Preis verkaufen und in das Depot des Käufers umbuchen lassen, um anschließend die Verluste in der Veranlagung geltend zu machen. Wenn ich die die geplanten Regelungen im "Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" richtig verstehe, ist es aber ab nächstes Jahr dann evtl. möglich diese Verluste bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Ist das korrekt und sollte ich deshalb lieber erst mal abwarten oder die Wertpapiere doch noch dieses Jahr verkaufen, wobei ich mir da auch nicht sicher bin wie schnell die Bank da arbeitet und ob es mit der Ausbuchung der Wertpapiere dieses Jahr überhaupt noch klappt? Hat jemand eine Empfehlung, wie ich am besten vorgehe um den Verluste steuerlich geltend zu machen? Vielen Dank!

 

Viele Grüße

 

payday

 

 

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gravity
· bearbeitet von gravity

Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
 

Zitat

 

Verlustverrechung

 

Ebenfalls noch nicht im Regierungsentwurf enthalten: Durch die Neuregelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Temingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

 

Durch die Neuregelung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000 EUR ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

 

 

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (verabschiedete Fassung)

 

Zitat

Eine Kapitalforderung ist insbesondere uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat.

 

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Diddi

Das wird noch viele Diskussionen geben, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist, z.B. ab welchem Anleihenkurs man die drohende Insolvenz annehmen muss.

Alles sehr unklar formuliert und keiner weiß genau, wie das angewendet werden soll.

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chirlu

Ist jetzt beschlossen und soll ab dem neuen Jahr gelten:

Sicherlich einer der idiotischeren Einfälle des Gesetzgebers. Die Arbeitsplätze in der Finanzgerichtsbarkeit, die sich jetzt mit dem genauen Zeitpunkt der Realisierung von Solvenzrisiken befassen darf, sind jedoch langfristig sicher.

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MeinNameIstHase

Abwarten, was da kommt ... Hilft alles nichts. Die Banken werden denen da sicher noch einheizen, wenn da Betragsgrenzen eingeführt werden. Wie soll das eine Bank denn dann beurteilen, ob sie nun Abgeltungssteuer abführen muss oder nicht.

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Taxadvisor
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Abwarten, was da kommt ... Hilft alles nichts. Die Banken werden denen da sicher noch einheizen, wenn da Betragsgrenzen eingeführt werden. Wie soll das eine Bank denn dann beurteilen, ob sie nun Abgeltungssteuer abführen muss oder nicht.

Die Betragsgrenzen sind kein Thema, da wird die Verlustverrechnung auf Bankebene ganz ausgesetzt und auf die Veranlagungsebene verlagert. Anders lässt sich das mit Mehr-Banken-Steuerpflichtigen nicht händeln. Problematisch ist für die Banken eher, bis wann ist eine Verlustverrechung noch möglich und ab wann hat sich die Insolvenz so realisiert, dass es nicht mehr in den VV-Topf wandert.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase

Taxadvisor, 

ja ... Aber es ist eine Pervertierung des Abgeltungssystems. Da stellt sich die Frage, warum Banken überhaupt noch den verlängerten Arm für das FA spielen sollen, wenn immer mehr Sachverhalte von ihnen gar nicht mehr erfasst werden können.

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Taxadvisor
vor 19 Minuten von MeinNameIstHase:

Taxadvisor, 

ja ... Aber es ist eine Pervertierung des Abgeltungssystems. Da stellt sich die Frage, warum Banken überhaupt noch den verlängerten Arm für das FA spielen sollen, wenn immer mehr Sachverhalte von ihnen gar nicht mehr erfasst werden können.

Du willst doch nicht allen Ernstes die höhere Motivitation der ABSOLUTEN, GÖTTLICHEN GERECHTIGKEIT IN JEDEM EINZELFALL in Zweifel ziehen, die die Kreuzritter NoWaBo, KK etc. motiviert und antreibt? Dahinter müssen so schnöde Fragen wie Praktikabiltät, Einfachheit, Verständlichkeit, Anwendbarkeit, Verfassungsmäigkeit u.v.a. einfach zurückstehen.

 

Gruß

Taxadvisor

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Maria
vor einer Stunde von Taxadvisor:

Die Betragsgrenzen sind kein Thema, da wird die Verlustverrechnung auf Bankebene ganz ausgesetzt und auf die Veranlagungsebene verlagert. Anders lässt sich das mit Mehr-Banken-Steuerpflichtigen nicht händeln.

Vielleicht wäre das sogar ein geschickter Schachzug, denn die Beliebtheit der Bevölkerung dürfte sich in engen Grenzen halten, wenn nun jeder fürs Alter am iKapitalmarkt privat vorsorgende ETF-Sparplaner eine Steuererklärung abgeben muss.

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unimatrix27

Hallo,

ich bin auf eine Änderung des EstG zum 1.1.2020 aufmerksam geworden -> https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0601-0700/649-19.pdf

 

Entscheidend ist Seite 15 des Dokuments. Dort wird ein Satz in Paragraph 20 des EstG eingefüft. Der Einfachheit halber hier der relevante Teilsatz: "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden" Weiterhin betrifft dies auch wertlos ausgebuchte Aktien usw.

 

Daraus interpretiere ich, dass ab 2020 eine Verlustverrechnung aus Gewinnen und Verlusten von Termingeschäften, also Futures, Optionen, CFDs, etc. nicht mehr möglich sit bzw. nur bis 10.000 Euro. Daraus folgt für mich, wenn ich in 2020 z.B. 1 Mio Euro Gewinn und 1 Mio Verlust im Futurehandel habe, Netto also gar keinen Gewinn, zahle ich trotzdem 25% Steuer auf 1 Mio Euro. Das macht das Trading dann unmöglich.

 

Oder greift dann in diesem Fall durch die Günstigerprüfung die Besteuerung nach Paragraph 23? Mir ist nicht klar, ob dann in diesem Fall die Gewinne und Verluste verrechnet werden dürfen, da ich mich bisher mit den Details der Günstigerprüfung nie beschäftigt habe. 

 

Ist dies eine teilweise Abschaffung der Kapitalertragssteuer? Oder ist es noch schlimmer, und kan mann im Grunde genommen als Daytrader, der mit Termingeschäften handelt, seine Tätigkeit in Deutschland einstellen?

 

Ich würde mich freuen wenn jemand diese Gesetzesänderung interpretieren könnte.

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beamter97

wird hier diskutiert

 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
Am 1/2/2020 um 12:50 von unimatrix27:

Daraus folgt für mich, wenn ich in 2020 z.B. 1 Mio Euro Gewinn und 1 Mio Verlust im Futurehandel habe, Netto also gar keinen Gewinn, zahle ich trotzdem 25% Steuer auf 1 Mio Euro.

 

Nein, dann zahlst du keine Steuern. Wenn du eine Million Verlust aus Futures hast und eine Million Gewinn aus Aktien (Kassa), dann zahlst du 25% Steuern auf 990000 Euro.

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unimatrix27
vor 5 Minuten von chirlu:

 

 Wenn du eine Million Verlust aus Futures hast und eine Million Gewinn aus Aktien (Kassa), dann zahlst du 25% Steuern auf 990000 Euro.

 

Kannst du das genauer erläutern? Absatz 2, Satz 1, Nummer 3 nennt Termingeschäfte. Und die Änderung sagt, dass Gewinne aus Termingeschäften nur bis 10.000 Euro mit Verlusten aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Das ist ja gerade das, worüber ich gestolpert bin. Aktien sind doch hier gar nicht genannt. Dass die einen (halb) getrennten Topf hatten war ja schon lange so.  Die anderen Threads habe ich gesehen aber da ging es nach meinem Verständnis vor allem um den Aspekt mit wertlos verfallenenen Anteilen, der ja nochmal ein eigenes Problem ist. 

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Taxadvisor
vor 11 Minuten von unimatrix27:

 

Kannst du das genauer erläutern? Absatz 2, Satz 1, Nummer 3 nennt Termingeschäfte. Und die Änderung sagt, dass Gewinne aus Termingeschäften nur bis 10.000 Euro mit Verlusten aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Das ist ja gerade das, worüber ich gestolpert bin. Aktien sind doch hier gar nicht genannt. Dass die einen (halb) getrennten Topf hatten war ja schon lange so.  Die anderen Threads habe ich gesehen aber da ging es nach meinem Verständnis vor allem um den Aspekt mit wertlos verfallenenen Anteilen, der ja nochmal ein eigenes Problem ist. 

Bitte nicht ständig neue Threads zu diesem Thema aufmachen!!

 

In Deinem Beispiel zahlst Du AbgSt auf 990.000 da von den Verlusten nur TEUR 10 verrechnet werden, in der Abwandlung von Chirlu zahlst Du allerdings auf EUR 1 Mio. AbgSt, da die Verluste aus Termingeschäften nicht mehr mit Aktiengewinnen verrechenbar sind.

 

Gruß

Taxadvisor

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beamter97

und auch hier findest Du schon relevante Beiträge:

 

 

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unimatrix27
vor 3 Stunden von beamter97:

und auch hier findest Du schon relevante Beiträge:

 

Besten Dank, sorry dass ich nicht besser vorher gesucht habe. Inhaltlich leider sehr ernüchternd und ein Rieseneinschnitt. 

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MeinNameIstHase

:thumbsup::thumbsup::thumbsup: 

Vermutlich ist "Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip" im BMF ein Fremdwort aus Lampukistan.

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Ramstein
vor 3 Stunden von Taxadvisor:

Wenn man mit der Formulierung von ordentlichen Gesetzen überfordert ist, sollte man es lassen.

 

https://www.meetingpoint-brandenburg.de/neuigkeiten/artikel/60661-Brandenburgs_Daytrader_atmen_ein_wenig_auf

 

Gruß

Taxadvisor

Wir sind (sinngemäß) dazu da, ein in sich schlüssiges System des Strafrechts zu schaffen. Für die praktische Umsetzbarkeit sind wir nicht verantwortlich. Renate Künast im Rechtsausschuss
 

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

Moin,

 

vielleicht ein wenig Hilfe beim Wording bei Überschusseinkünften:

 

(jeweils in Summe)

Einnahmen

- Werbungskosten

- "die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen" 

---------------------

Einkünfte

 

Beschränkt wird die Verrechnung der Einkünfte innerhalb der einzelnen Einkünfte (gleiche oder ähnliche Art) und über Veranlagungszeiträume.

 

Quellen:

2019-12-13 BT-Drucksache 649-19 http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0649-19.pdf

EStG in neuer und alten Fassungen: https://www.buzer.de/gesetz/4499/b12078.htm

BMF-Schreiben von 16.06.2016 IV C 1 - S 2252/14/10001 :005

 

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chirlu
vor 17 Minuten von Laser12:

BT-Drucksache

 

BR-Drucksache. (BT = Bundestag, BR = Bundesrat.)

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Laser12
· bearbeitet von Laser12

[edit by Laser12: Bekenne mich schuldig, einen Troll gefüttert zu haben. Sorry.]

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chirlu
vor 8 Minuten von Laser12:

Die "649/19" bezieht sich auf die Numerierung im Bundestag.

 

Nein.

 

Ganz oben links steht dick „Bundesrat“. Außerdem haben Drucksachen des Bundestags ein anderes Numerierungsschema.

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