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PuddleScratcher

Steuerbescheid aus 2014 + 2015 zu meinen Gunsten ändern?

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PuddleScratcher

Hallo!

 

Bei der Durchsicht meiner Unterlagen ist mir aufgefallen, dass ich in den Jahren 2014 und 2015 zu viel Steuern gezahlt habe. In beiden Jahren hatte ich Aktien die bei einer ausländischen Bank lagen verkauft. Diese Veräußerung hatte ich als "Einkünfte aus Kapitalvermögen die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen" angegeben. Stattdessen hätten sie wohl als "Gewinne aus der Veräußerung von Aktien" regulär versteuert werden müssen. Mein Sparerpauschbetrag war noch nicht ausgeschöpft, ich komme jetzt auf zu viel gezahlte Steuern in Höhe von 148 € (2014) und 184 € (2015).

 

Welche Möglichkeiten habe ich, die Steuerbescheide jetzt noch korrigieren zu lassen und eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Steuern zu erreichen?

 

 

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reckoner

Hallo,

 

die entscheidende Info fehlt, aber ich vermute mal, dass die Bescheide bereits bestandskräftig und auch nicht vorläufig sind. Dann ist da nichts mehr zu machen.

 

Zitat

Mein Sparerpauschbetrag war noch nicht ausgeschöpft,

 

Dann waren die - falsch - erklärten Erträge doch trotzdem steuerfrei(?):unsure:

 

Stefan

 

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PuddleScratcher
1 hour ago, reckoner said:

die entscheidende Info fehlt, aber ich vermute mal, dass die Bescheide bereits bestandskräftig und auch nicht vorläufig sind. Dann ist da nichts mehr zu machen.

 

Dann waren die - falsch - erklärten Erträge doch trotzdem steuerfrei(?):unsure:

Ja, die Bescheide sind leider bestandskräftig. Und nein, sie wurden trotz nicht ausgeschöpftem Pauschbetrag mit dem Grenzsteuersatz besteuert.

 

Ich werde wohl mal versuchen eine Bescheidänderung bei offenbarer Unrichtigkeit zu beantragen. Aber ich rechne mir da nur noch geringe bis gar keine Chancen. :(

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Bassinus
vor 11 Stunden schrieb PuddleScratcher:

Ich werde wohl mal versuchen eine Bescheidänderung bei offenbarer Unrichtigkeit zu beantragen. Aber ich rechne mir da nur noch geringe bis gar keine Chancen. :(

Da rechnest du richtig ;)

 

§129 AO befugt erst mal nur die Finanzverwaltung. Und weiterhin kann nach dem Urteil des BFH vom 16. September 2015 – IX R 37/14 bei "... bereits dann ausscheidet, wenn seitens des Steuerpflichtigen dokumentierte Tatsachen- oder Rechtsüberlegungen stattgefunden haben." dir unterstellt werden, dass du es ja aus eigener Überlegung bei "Einkünfte aus Kapitalvermögen die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen" angegeben hast. Der §129 AO ist somit nicht subsumierbar.

 

Gibt nun noch zig andere Änderungsvorschriften https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/a/aufhebung-und-aenderung-von-steuerbescheiden-lexikon-des-steuerrechts/

die ich aber nicht im einzelnen jetzt durch gehe. Da gibt es für mich nur eine einzige, die noch zutreffen kann: §177 AO - falls das Finanzamt noch zuungunsten was "gegen" dich findet - kannst du mit deinen 148 € und 184 € in den jeweiligen Jahren noch gegen rechnen. Kleiner Trost ;)

 

Da es aber relativ kleine Beträge sind: 1. Fall - das Finanzamt erläutert dir, dass keine Änderungsmöglichkeiten gegeben sind und bittet um Rücknahme des Einspruchs. Irgendwann kommt die Einspruchsentscheidung und dir damit der Klageweg vorm Finanzgericht. 2. Fall - wegen 332 € nebst Zinsen wird der Antrag durch gewunken - weil es wirtschaftlich günstiger ist die paar Euro zu zahlen - als den gesamten Finanzverwaltungsapparat in Gang zu hauen für die Einspruchsentscheidungen. Schätzte mal das da locker 3-5 Beamtenstunden an Arbeitsleistung vom Posteingang bis zur endgültigen Einspruchsentscheidung zukommen kommen dürften. ^^

 

Viel Erfolg!

 

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MeinNameIstHase

Hi PuddleScratcher,

formal kommt ein einfacher Änderungsantrag (offensichtlichen Fehler in Betracht: §129 AO).  Kurzum, ich täte einfach mal bei der Stelle im FA anrufen und denen erzählen, dass du dich seinerzeit mit den ausl. Aktien vertan hast und sie nicht dem Bereich Kapitaleinkünfte zugeordnet hast, sondern im falschen Bereich eingetragen hast und dass dies auch dem FA seinerzeit nicht aufgefallen sei, obwohl es doch ungewöhnlich sei. Wenn du Glück hast, nehmen die die Änderung dann einfach vor. Aufgefallen sie Dir dies beim Durchstöbern der Steuerbescheide (wg. Vorbereitung der aktuellen St-Eklärung).

 

Als Privatmensch täte ich den Verweis auf irgendwelche AO-Normen vermeiden. Wer sich etwas dumm stellt, tut sich da einfacher. Viel eleganter geht's mit Schlüsselbegriffen: Fehler, falscher Bereich im Erklärungsformular, "ungewöhnlich" (weil für tarifliche Behandlung von Aktien müssen ja weitere Vorraussetzungen erfüllt sein), und die Zahlen in der Erklärung sind letztlich die gleichen.


Eine rechtliche Würdigung, also welche Paragraphen anwendbar sind, wird nicht von §129 AO  erfasst, ein einfacher (mechanischer) Fehler beim Ausfüllen der Steuerformulare, wenn man im falschen Bereich landet (weil z.B. der Bildschirm nicht den ganzen Bogen darstellt), dagegen schon.

Je weniger man da "behauptet", desto größer sind die Chancen. Auch verringert sich die Gefahr, dass man sich um Kopf und Kragen redet.

So ein Antrag bedarf auch keiner Schriftform. Also Anruf genügt. Die Entscheidung liegt eh im Ermessen des FA.

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