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Gast240416

Deckungszusage Rechtsschutzversicherung

Empfohlene Beiträge

Gast240416

Moin,

 

ich fordere mir gerade erstmals in meinem Leben eine Deckungszusage an.

 

(Es steht möglicherweise ein von mir anzustrengendes Verfahren gegen eine private BUV an.

Sie erkennt zwar prinzipiell eine Leistungspflicht an, will aber den Zeitpunkt des Leistungsbeginns um eine relevante Zeit verschieben.)

 

Gibt es hier unter Euch Erfahrungen allgemeiner oder spezieller Art, die zunächst für das Erlangen der Deckungszusage mitteilenswert wären?

Wurde eine Zusage in Eurem Fall ggf später auch eingehalten?

 

Danke Cef

 

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Da müsste etwas mehr Speck an die Story. Berufsunfähigkeit liegt objektiv zu wann vor und warum will der Versicherer das (auf wann) verschieben?

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Allesverwerter

Kannst Du das nicht an den Anwalt outsourcen?

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gudo

Hi, dass sollte der von Dir bevollmächtigte Rechtsanwalt, soweit Du einen beauftragen möchtest, veranlassen; gehört i.d.R. gewissermaßen zum Service!

 

Eine erteilte Deckungszusage ist natürlich bindend, es sei denn, dass die RSV falsch informiert worden ist.

 

gudo

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polydeikes

Kann er theoretisch schon, praktisch auch. Klärt aber nicht die Frage, ob es überhaupt ein juristisches Thema ist, oder wie üblich, ein nicht professioneller medizinischer Leistungsnachweis.

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Gast240416

@polydeikes

Unfall 2014, Leistungsantrag in 2017 gestellt.

Nach langer Bearbeitungszeit der BUV irgendwann Anfang 2018 Begutachtung durch einen Gutachter der Versicherung.

Dieser stuft (zurecht) den Befund  und damit eine mind. 50% BU als ab Ende 2014 gegeben ein.

Die Versicherung erkennt die Leistungspflicht daraufhin an, aber erst ab Untersuchungsdatum (!) Anfang 2018.

Honi soit ...

 

Ich prüfe nun die Möglichkeit dagegen vorzugehen, im Moment versucht die BUV noch an der einen oder anderen Stelle (zB kleine Einmalzahlungen etc.) mir den Beginn ab Untersuchungsdatum zu versüßen.

 

Weitere Details bitte per PN.

Mir geht es hier zunächst darum für alle Fälle Fehler bei der Einholung der DZ zu vermeiden.

Danke.

 

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Okay, ist ein rechtliches Thema mit dem zusätzlichen Fallstrick der Verjährungsfrist zur gerichtlichen Durchsetzung binnen 3 Jahren. Ich gehe davon aus, dass auch alte AVBs vorliegen, die dieses Thema nicht aus VN Sicht aufhebeln.

 

Hieße, BU lag objektiv mit Jahresende 2014 vor, die gesetzliche Frist wäre Ende 2017 verstrichen https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html . 2017 aber erst der Leistungsfall (außergerichtlich) geltend gemacht.

 

Erster Schritt vorm Anwalt wäre entsprechend der Blick in die AVBs, was die zum Thema Verjährung sagen. Meine Glaskugel sagt, das ist der Grund, warum der VR mal straff behauptet, dass Leistungspflicht erst 2018 eingetreten sei (Vermutung ob Unkenntnis der Details). (meint, dass du nicht mehr klagen kannst, wenn nicht positiv abweichend in den AVBs geregelt)

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polydeikes

Aber bevor das fälschlich als aussichtslos rüber kommt: Verjährung ist nen sehr komplexes Thema, alle Facetten (Beginn, Hemmung, Ende) sind zu berücksichtigen. Heißt also nicht, dass das hier pauschal aussichtslos wäre. Ich meine damit lediglich, dass ich vermute, der VR spielt auf diese Karte. Ob die gem. individuellem Fall angemessen ist, vermag ich hier nicht zu beurteilen.

 

Das ist dann tatsächlich und zweifelsfrei Aufgabe für einen Juristen (der in dem Kontext auch deine Deckungszusage einholen wird, du kannst da in diesem Fall nichts falsch machen). Bitte Augen auf bei der Anwaltswahl. BU Leistungsfälle ziehen ob des recht hohen Streitwerts Minderleisterjuristen wie Motten an.

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Xeronas

@polydeikes: Ob meiner Unkenntnis bei Leiszungsfällen in der Praxis:

Wäre ggf. ein Versicherungsberater (Baumeister/Ratzmann) für die außergerichtliche Schiene nicht auch eine Überlegung wert?

Würde ggf die Gefahr der Minderleisterjuristen vorübergehend aushebeln.

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

Nee, der Drops ist gelutscht. Der VersBerater kann nur außergerichtlich vertreten. Das wäre bspw. dann der Fall, wenn es sich wie üblich um den schwachen Leistungsnachweis dreht (bspw. denkbar Überobligation). Ist hier aber nicht der Fall. Verjährung tritt grds. ab dem Zeitpunkt ein, wo der VN seine Anspruch erkennen hätte müssen (Kenntnis erlangt) oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. (das ist ja das Perfide, nicht ab dem Zeitpunkt der Ablehnung oder eines Bescheids vom VU)

 

Heißt, wir haben sehr wahrscheinlich eine Verjährung hier. Das kann und vor allem darf (kann spielt ja keine Rolle in D) dann nur noch der Anwalt im Detail bewerten, kein VersBerater und schon gar kein Vermittler.

 

edit: Andererseits, professionelle Hilfe im Leistungsfall hätte spätestens 2017 auf die Fristenproblematik hingewiesen und das Problem als solches wäre wahrscheinlich nie entstanden. Da wären besagte Namen (noch) die richtige Anlaufstation gewesen.

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Gast240416
· bearbeitet von Cef

 

 

Danke soweit.

 

-_-

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