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Thomas321

Gewerbesteuervorauszahlung

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Thomas321

Hallo Zusammen,

 

ich erarbeite zur Zeit den Liquiditätsplan und unter dem Punkt "Ertragssteuern" bin ich auf folgendes Problem gestoßen.

 

Im 1. Jahr werde ich wohl keine Gewerbesteuer bezahlen müssen.

Im 2. Jahr errechne ich am Jahresende eine anfallende Gewerbesteuer, die ich im 3. Jahr (ca. Monat 06) mit Bescheid an das Finanzamt bezahlen müsste.

 

Wird im 3. Jahr (Monat 06) auch der Gewerbesteuermessbescheid an mich versendet?

Wenn Ja, dann frage ich mich ob die Berechnung der GwSt.-Vorauszahlung nur für die 2 letzten Quartale festgesetzt wird?

Die zukünftige GwSt.-Vorauszahlungen werden doch an dem letzten gezahlten GwSt. (3. Jahr / Monat 06) mit Bescheid festgesetzt, oder?

Oder wird mit dem Bescheid die GwSt.-Vorauszahlung für das 4. Jahr (4. Quartale) festgesetzt?

 

Grüße, Thomas

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dev
· bearbeitet von dev

Die Vorrauszahlung wird für das aktuelle Jahr angepasst und je nachdem auch die nächsten Quartale. Das selbe bei EK-Vorrauszahlungen.

Wenn das aktuelle Jahr schlechter werden sollte, kann man auch anrufen und um Anpassung bitten.

 

Das FA mag es nur nicht, wenn sie dir hinterher rennen muüssen!

 

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stagflation
vor 15 Minuten schrieb Thomas321:

Im 1. Jahr werde ich wohl keine Gewerbesteuer bezahlen müssen.

Im 2. Jahr errechne ich am Jahresende eine anfallende Gewerbesteuer, die ich im 3. Jahr (ca. Monat 06) mit Bescheid an das Finanzamt bezahlen müsste.

 

Nehmen wir an, Du müsstest für das 2. und folgende Jahre 20.000 € GewSt. zahlen.

  • Sofern Du nicht bereits im 2. Jahr Vorauszahlungen leisten musst, müsstest Du Mitte des 3. Jahres die 20.000 € GewSt. für das 2. Jahr zahlen.
  • Weiterhin müsstest Du im 3. Jahr am 15.8. und am 15.11. jeweils 10.000 € Vorauszahlungen für das 3. Jahr leisten.
  • Im 4. Jahr müsstest Du am 15.2. 15.5, 15.8. und 15.11. jeweils 5.000 € Vorauszahlungen leisten.

Hinweis: dies ist keine Steuerberatung und die Angaben beruhen lediglich auf meinen bisherigen Erfahrungen.

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Thomas321

Hallo nochmals,

 

für das 2. Jahr wird ersteinmal die Steuererklärung getätigt.

Diese würde ich bereits im Januar/Februar (3. Jahr) erstellen, um keinen Zeitverzug zu erhalten.

Die GwSt. aus dem 2. Jahr fällt dann ca. 06 im 3.Jahr an.

 

Ok., die 10.000 € für jeweils den 15.8 und 15.11 (3. Jahr) ermitteln sich aus der letzten geleisteten Steuer.

Meine Vermutung war richtig, dass die letzte "Fällige GwSt." als Berechnungsgrundlage für die kommenden restlichen Quartale (3. Jahr) herangezogen werden (geteilt durch 2).

 

Im 4. Jahr berechne ich dann (inkl. des Freibetrags von 24.500 € und den Vorauszahlungen) die nächste fällige GwSt.-Steuer für Mitte des 4. Jahres.  

Wäre das richtig?

 

Ist es richtig, dass sich die 5.000 € an Hand der 2x 10.000 € (gesamt 20.000 €) errechnen?

 

 

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Thomas321

Hallo nochmals,

 

kann man die "Fällige GwSt." im 4. Jahr mit der gezahlten Vorsteuer aus dem 2. Jahr verrechnen?

 

Anders gefragt:

Wenn man im 4. Jahr die GwSt. [vom 3. Jahr] an das FA zahlt, kann man dann dabei die gesamte Vorsteuer vom 2. Jahr anrechnen?

Welche Vorauszahlungen werden auf die "Fällige GwSt." angerechnet?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

kann man die "Fällige GwSt." im 4. Jahr mit der gezahlten Vorsteuer aus dem 2. Jahr verrechnen?

Die Vorsteuer bekommst du doch sofort zurück, wie willst du dann noch Jahre später verrechnen?

 

Stefan

 

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Portfolio2055

Hast du keinen Steuerberater? 

Was machtst du? Wie ist dein Gewerbe aufgestellt? 

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Thomas321

Dann stellt sich nur noch die Frage wie sich die neue Vorsteuer für das 4. Jahr errechnet.

 

Aus der "Anfallenden GwSt." minus die "Gezahlte Vorsteuer" aus dem Jahr zuvor oder von der rein berechneten "Anfallenden GwSt." aus dem Jahr zuvor?

 

Ich bin in der Planphase zur späteren Gewerbeanmeldung.

 

Glaube mit der zuvor gestellten Frage könnte es passen.

Somit kann ich morgen die Einkommensteuer auch noch im Liquid.-Plan berechnen und anschließend alles in die Darstellung für EU (Einzelunternehmen) übertragen.

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stagflation

Bitte passe mit den Begriffen auf! Vorsteuer ist etwas ganz anderes als Vorauszahlung!

 

Ich nehme an, Du willst wissen, was passiert, wenn Du im 4. Jahr einen Gewerbesteuerbescheid über 20.000 € für das 3. Jahr bekommst und Du im 3. Jahr bereits Vorauszahlungen in Höhe von 20.000 Euro geleistet hast? Dann musst Du natürlich nichts mehr für das 3. Jahr bezahlen. Wenn der Gewerbesteuerbescheid höher oder niedriger ist als die Vorauszahlungen, musst Du die Differenz zu den Vorauszahlungen bezahlen, bzw. Du bekommst die Differenz erstattet.

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Bitte passe mit den Begriffen auf! Vorsteuer ist etwas ganz anderes als Vorauszahlung!

War wirklich die Vorauszahlung gemeint? Dann kann ich nur zustimmen, völlig falscher Begriff.

 

Stefan

 

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Cai Shen
· bearbeitet von Cai Shen
vor einer Stunde schrieb Thomas321:

Ich bin in der Planphase zur späteren Gewerbeanmeldung.

Nimm dir einen Steuerberater und konzentriere dich auf dein Kerngeschäft, wenn das Gewerbe in der Startphase eh nicht so viel abwirft, sind die Kosten auch überschaubar. 

Ich habe den Steuerberater v.a. in der Startphase gebraucht, oft können sie auch bei der Finanzierung beraten und die steuerlichen Aspekte für die ersten Jahre vorab optimal gestalten. 

 

Mein Favorit bei der Gewerbesteuer ist ja seit diesem Monat die "nachträgliche Vorrauszahlung" :lol:

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kleinerfisch

Ich kenne mich mit der GewSt nicht so aus aber mit der ESt ist das so:

Mit dem Bescheid für das erste Jahr kommt die Vorauszahlung für das nächste Jahr. Diese ist so berechnet, dass sie die Steuer für Jahr 2 unter der Voraussetzung deckt, das Jahr 2 weitgehend identisch mit Jahr 1 verläuft.

Da es vier Zahlungstermine im Jahr gibt und Du im Jahr 2 die gesamte Vorauszahlung für Jahr 2 leisten sollst, ergeben sich nur wenige Möglichkeiten: Bescheid kommt

  • vor dem ersten Termin -> Du zahlst 1/4 des Vorauszahlungsbetrags zu jedem Zahlungstermin in Jahr 2
  • zwischen Termin 1 und 2 -> Du zahlst 1/3 des Vorauszahlungsbetrags zu den verbliebenen 3 Zahlungsterminen in Jahr 2
  • zwischen Termin 2 und 3 -> Du zahlst 1/2 des Vorauszahlungsbetrags zu den verbliebenen 2 Zahlungsterminen in Jahr 2
  • zwischen Termin 3 und 4 -> Du zahlst den gesamten Vorauszahlungsbetrag am verbliebenen letzten Zahlungstermin in Jahr 2
  • nach Termin 4 -> Du zahlst den gesamten Vorauszahlungsbetrag sofort, dh innerhalb von 30(?) Tagen

Was die Verrechenbarkeit betrifft, so gilt der Vorauszahlungsbetrag als für das betreffende Jahr geleistet. Die Vorauszahlungen für Jahr 2 werden also mit dem Zahlungsbetrag laut Bescheid für Jahr 2 verrechnet. Das gilt unabhängig davon, wann die Vorauszahlungen geleistet und wann der Bescheid erstellt wird.

 

Falls Du merkst, dass Jahr 2 schlechter läuft als Jahr 1, schickst Du dem Finanzamt eine Prognose für Jahr 2. Dann werden die restlichen Vorauszahlungen so angepasst, dass die Summe aller beerits geleisteten und noch zu leistenden Vorauszahlungen für das betreffende Jahr zur Prognose passt. Theoretisch musst Du das auch im umgekehrten Fall machen, aber das ist nach meiner (allerdings begrenzten) Erfahrung eher unüblich.

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beamter97
vor 22 Stunden schrieb Thomas321:

Im 2. Jahr errechne ich am Jahresende eine anfallende Gewerbesteuer, die ich im 3. Jahr (ca. Monat 06) mit Bescheid an das Finanzamt bezahlen müsste.

Gewerbesteuern (sowohl vierteljährliche Vorauszahlungen als auch per Bescheid festgesetzte Schlußzahlungen) zahlst Du aber bitte an die Stadt-/Gemeindekasse, die wollen das Geld nämlich von dir haben!

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Thomas321


Wenn ich im 1. Jahr noch keinen Gewinn (Einnahmen - Ausgaben: Betriebsergebnis vor Steuern) erziehlt habe, von was werden die Vorauszahlungen für das 2. Jahr (auf 4. Termine verteilt) berechnet?

Oder habe ich etwas falsch verstanden und Du meintest sobald Gewinne erzielt wurden? Also 2. Jahr (Ersten Gewinne) und Vorauszahlungen für 3. Jahr berechnen?

 

 

 

 

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kleinerfisch

Was machst Du denn im ersten Jahr?

Gar nichts? Dann ist es nicht das erste Jahr.

Verlust? Dann ist die Vorauszahlung halt Null.

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Thomas321

Im 1. Jahr habe ich ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern (Einnahmen - Ausgaben).

Wird dieser Gewinn als Berechnungsgrundlage genommen bzw. als Schätzwert für das Betriebsergebnis im 2. Jahr?

Im 2. Jahr habe ich ein positives Betriebsergebnis vor Steuern. Dieses könne als Berechnungsgrundlage dienen, aber für die Vorauszahlungen für das 3. Jahr.

 

Meine Berechnung zur Voraus- bzw. Abschlagszahlung der ESt.

 

In der der folgenden Rechnung gehe ich davon aus, dass das letzte positive Betriebsergebnis vor Steuern (Gewinn über 9.000 €) als Rechengrundlage dient.

 

Den Gewinn runde ich auf 100 ab.

+ Ziehe den Grundfreibetrag ab.

+ Ziehe Kranken-/Pflege/Rentenversicherung ab.

+ Aus der EST.-Tabelle ermittle ich den Prozentsatz und rechne mit diesem.

+ Auf das Ergebnis rechne ich den Prozentsatz zum Solidaritätszuschlag (Höchstwert 5,5%).

= Somit erhalte ich, die zu zahlende ESt. die im Folgejahr zu zahlen ist (bzw. Verrechnet wird).

 

Im Netz habe ich gelesen, dass die Vorauszahlungen auf die letzte Veranlagung unter Anrechnung der Steuerabzugsbeträge berechnet werden.

Vielleicht gibt es eine fortlaufende Vorauszahlung. Das Bedeutet: 3., 4. Quartal im 2. Jahr verteilt auf 1., 2., 3., 4. Quartal im 3. Jahr?

 

 

 

 

Im ersten Jahr mache habe ich mehr Investitionen, usw.

Daher fällt der Gewinn erst im 2. Jahr an und die Vorauszahlung wird für das 3. Jahr für 3., 4. quartal berechenet.

Wäre das richtig?

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stagflation
vor 32 Minuten schrieb Thomas321:

Meine Berechnung zur Voraus- bzw. Abschlagszahlung der ESt.

 

Den Gewinn runde ich auf 100 ab.

+ Ziehe den Grundfreibetrag ab.

+ Ziehe Kranken-/Pflege/Rentenversicherung ab.

 

 

Ich geb's auf!

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Thomas321

Wahrscheinlich habe ich etwas falsch verstanden.

 

Wollte vorab klären wie der Gewinn mit dem Grundfreibetrag ermittelt wird.

Und anschließend den Rechenweg zur Berechnung der Vorauszahlungen aufzeigen.

 

Werde es morgen nochmals prüfen.

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reckoner

Hallo,

 

ich verstehe überhaupt nicht, warum du die Jahre durcheinander schmeißt. Steuern berücksichtigt man im dem Jahr um das es geht.

 

Wenn du so knapp kalkuliert hast, dass dich im ersten Jahr sogar die noch fehlende Vorauszahlung rettet, dann ist das Ganze eh auf Sand gebaut.

Außerdem zahlt man in den ersten Jahren regelmäßig gar keine Gewerbesteuer (und zwar mangels entsprechend hohem Gewinn). Was ist das denn für ein Gewerbe was du da planst? Wie viel Eigekapital hast du?

 

Zitat

+ Ziehe Kranken-/Pflege/Rentenversicherung ab.

Wieso Rentenversicherung?

 

Zitat

Im ersten Jahr mache habe ich mehr Investitionen, usw.

Was sind denn das für Investitionen, die nicht abgeschrieben werden müssen sondern sofort gewinnmindernd sind?

 

Ich hab' hier den Eindruck von sehr viel Halbwissen, und damit soll dann aber bis hinterm Komma genau kalkuliert werden.:unsure:

 

Stefan

 

 

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PeterGriffin

Freibetrag EUR 24.500 berücksichtigt?

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Thomas321

Ja. Ich gehe das jetzt noch einmal durch.

 

Im 1. Jahr habe ich hohe Ausgaben, da betriebliche Investitionen anstehen.

Ich erstelle im 1. Jahr bereits Vorsteueranmeldungen und erhalte die UMST in den nächsten oder übernächsten Monaten zurück (Abgabe bis 10. des Folgemonats).

Dazu sind meine Einnahmen im 1. Jahr gering und ich werde erst im 2. Jahr ein Plus verbuchen (Betriebsergebnis vor Steuern / Gewerbeertrag).

Abzüglich des Freibetrags vom 24.500 € (bei GwSt.) und laut Steuertabelle (EST.) muss ich Gewerbesteuer / Einkommensteuer abführen.

 

Die Berechnungen werde ich heute nochmals prüfen.

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Thomas321

In der Anlage "Vorsorgeaufwand" werden die Altersvorsorgeaufendungen (Rentenvers.?) und weitere Versicherungen (Kranken-, Pflegevers.) aufgeführt, damit man diese geltend machen kann bzw. steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Diese Sonderausgaben wollte ich steuerminderd im Liquid.-Plan verdeutlichen, falls das geht.

 

Unter dem Punkt "Private Ausgaben" habe ich u.a. die Kranken-, Pflegevers. und die Rentenvers. sowie die Einkommensteuer inkl. Soli (abzüglich der Vorauszahlungen, wenn vorhanden) aufgeführt.

 

Wie würde ich dabei vorgehen? Oder wird dies in einem Liquid.-Plan nicht berücksichtigt?

 

 

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PeterGriffin
vor 3 Stunden schrieb Thomas321:

Ja. Ich gehe das jetzt noch einmal durch.

 

Im 1. Jahr habe ich hohe Ausgaben, da betriebliche Investitionen anstehen.

Ich erstelle im 1. Jahr bereits Vorsteueranmeldungen und erhalte die UMST in den nächsten oder übernächsten Monaten zurück (Abgabe bis 10. des Folgemonats).

Dazu sind meine Einnahmen im 1. Jahr gering und ich werde erst im 2. Jahr ein Plus verbuchen (Betriebsergebnis vor Steuern / Gewerbeertrag).

Abzüglich des Freibetrags vom 24.500 € (bei GwSt.) und laut Steuertabelle (EST.) muss ich Gewerbesteuer / Einkommensteuer abführen.

 

Die Berechnungen werde ich heute nochmals prüfen.

 

Ausgaben die du auch steuerlich sofort abziehen kannst? Nur weil das Geld weg ist, heißt es noch nicht, dass steuerlich der Abzug sofort möglich sind.

 

Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind doch ein ganz anderer Schuh und haben nichts mit der Gewerbesteuer zu tun. 

 

Bevor du dich hier ganz böse verkalkulierst, würde ich dir empfehlen einen Steuerberater aufzusuchen.

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kafka

Wenn du Investitionen in Wirtschaftsgüter tätigst, dann unterliegen diese der Absetzung für Abnutzung (AfA). Die gewöhnliche Nutzungsdauer entnimmst du der AfA-Tabelle.

 

Bsp. du kaufst einen PC in 2019 für 800 Euro netto. Der kann als geringwertiges Wirtschaftsgut (<=800 Euro) direkt abgeschrieben werden, als Sammelplätzen über 5 Jahre oder anhand der gewöhnlichen Nutzungsdauer über 3 Jahre.

Du kaufst ein Auto in 01/2019 für 30.000 Euro, das sind dann nicht - 30.000 Euro in deiner Gewinnermittlung 2019, sondern lediglich 4.285 Euro (AfA = 7 Jahre, 30.000/7).

 

Wenn du im ersten Jahr einen Verlust machst, dann trägst du diesen Verlust vor (vortragsfähige Gewerbeverluste).

 

Generell: Geh bitte zu einem Steuerberater! Wenn es an den paar Euro scheitert, dann solltest du dir die Selbstständigkeit ggf. überlegen. 

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MeinNameIstHase

Wie werden Vorrauszahlungen auf GewSt und EinkSt berechnet?

Jetzt mal jenseits von dem, was das Abgabenrecht detailliert vorsieht, sondern einfach mit gesundem Menschenverstand...

 

Das FA nimmt mangels Steuererklärung die Werte des Vorjahres als Prognose-Grundlage für das lfd. Jahr und stellt sicher, dass bis zum Ende des Jahres (via Vorauszahlungstermine im Quartalsabstand) Steuern in passender Höhe eingetrieben werden, so dass bei der nachträglichen Steuererklärung (falls die  Prognose zutrifft) keine weiteren Nachzahlungen/Erstattungen anfallen. (Bei Arbeitnehmern fallen vergleichsweise Lohnsteuerabzüge monatl. an.)

 

Der Zeitpunkt, wann das FA diese Prognose treffen/aktualisieren kann, ist der Termin, wenn der Steuerbescheid für das jüngste abgelaufene Jahr rausgeht. Die Vorauszahlung verteilt sich auf mehr oder weniger Restquartale im lfd. Jahr und für die darauf folgenden Jahre wird die Jahressumme bis auf weiteres auf 4 Quartale verteilt.

 

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn rückwirkend Vorauszahlungen festgesetzt werden. Die Situation ergibt sich, wenn man z.B.  in 2019 seine Steuererklärung für 2017 abgibt und für 2018 mangels früherer Erklärungen noch nichts bezahlt hat. Das FA erlässt einen Steuerbescheid für 2017, nachträgliche Vorauszahlungen für 2018 (in einer Summe, denn alle Quartale in 2018 sind ja bereits Geschichte) in Fortschreibungen der Zahlen aus 2017. Das Gleiche für das lfd. Jahr 2019, wobei sich das dann verteilt auf z.B. 3 Restquartale (muss nicht unbedingt gleichmäßig sein, denn Ziel ist unterjährig, dass die Staatskasse sich zeitanteilig füllt: Zum 30.6. soll die Hälfte da sein usw.).

 

Hat man als betroffener Steuerzahler gute Argumente, dass diese Prognosen zu hoch sind, stellt man einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen und hofft, dass das FA dem im Rahmen ihres Ermessens entspricht. Daneben gibt es noch das Instrument der Stundung und vielleicht noch weitere abgabenrechtliche Möglichkeiten, über die der StB dann aufklärt. Ein Einspruch nützt zunächst nicht vor Zahlung, da bedarf es der Aussetzung der Vollziehung (AdV), wenn z.B. Rechtsfragen nicht geklärt sind.
 

Im Extremfall führt so eine erstmalige Steuerfestsetzung zu einer mehrfachen Liquiditätsbelastung und man sollte cash-technisch Vorkehrungen treffen, nach dem Motto: Die Steuer muss für jedes Jahr bereitgestellt werden können. Was in früheren Jahren zunächst noch nicht gezahlt wurde, wird nachgeholt. Hat man stark schwankende Jahres-Erträge führt das zu einer Art Schweinezyklus. Erstellt man für ein schwaches Jahr die Steuererklärung, bekommt man vom FA zu viel bezahlte Vorauszahlungen des erklärten Jahres im Rahmen der Abrechnung erstattet, die weiteren Vorauszahlungen werden nach unten angepasst. In Erklärungen über starke Jahre (die u.U. erst im nachfolgenden schwachen Jahr beim FA eingehen) zahlt man regelmäßig nicht nur nach, sondern muss teilweise nachträglich höhere Vorauszahlungen schultern.

Kompliziert wird es, wenn das FA Erstattungsguthaben aus alten Jahren "umbucht". Darüber gibt es dann aber einen Umbuchungsbescheid (Verrechnungsmitteilung). Entweder im Abrechnungsteil des Steuerbescheids selbst oder separat. Umgekehrt kann man bei Zahlungen dem FA mitteilen, für welche Position die Nachzahlung erfolgt. Grundsätzlich sollte man mitteilen: Zuerst die Steuer selbst, dann Soli und zuletzt Zinsen. Denn offene Ertragssteuern führen zu Nachzahlungszinsen, offene Zinsen dagegen nicht zu Zinseszinsen.

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