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budd1

Bei Verkauf besteuerte ausschüttungsgleiche Erträgen bei gleichzeitig nicht ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag

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budd1
· bearbeitet von budd1

Hallo zusammen, 

 

gerade beschäftige ich mich mit der Anlage KAP meiner Steuererklärung.
Das vergangene Börsenjahr hat bei mir relativ spärliche Kapitalerträge gebracht. Zudem habe ich zur Jahresmitte ausl. thesaurierende Wertpapiere verkauft, welche bis 2018 ausschüttungsgleiche Erträge anhäuften. Diese Wertpapiere wurden verlustig verkauft und die ausschüttungsgleichen Erträge reduzierten den Verlust der Position...

 

Es wurde mir von meiner Depotbank folgender Ausweis auf der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt: 
"Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen
Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in
Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018"     

 

i.H.v. 256,8 €

 

Nun ist mir bewusst, dass ich diesen Wert von den sonst ausgewiesenen Kapitalerträgen abziehen könnte. Allerdings macht das für mich steuerlich keinen Unterschied, denn nach Abzug von Sparerpauschbetrag und ausländischen Quellensteuern verbleibt für 2018 auch ohne den Abzug der obigen 256,80 € kein zu versteuerndes Einkommen aus der Kapitalanlage über all meine Broker und Banken.

 

Meine Frage daher: Gibt es irgendeine Möglichkeit diesen Betrag auf das nachfolgende Steuerjahr 2019 vorzutragen, ohne dass es (unnötigerweise) für die Steuererklärung 2018 "verpulvert" wird? 

Meine Situation fasse ich derzeit ein wenig analog zu dem Szenario auf, dass man eine Verlustbescheinigung beantragt hat, diese auch Verluste aufweist, aber nur ohnehin steuerfreie Kapitalerträge (unter 801€ = Sparerpauschbetrag) reduziert. Hier würde man auch lieber den bankeninternen Verlustvortrag auf's Folgejahr wählen.

 

Für 2019 werde ich nach Abzug des Pauschbetrags und ausländischer Quellensteuer definitiv weitere KeSt. zahlen müssen und würde daher gerne obige 256,8 € vom Kapitalertrag 2019 abziehen können.

 

Für eure Ratschläge wäre ich sehr dankbar.

 

 

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Taxadvisor

Wenn die Kapitalerträge insgesamt höher waren als EUR 256,80, dann war es das. Wenn Du die Erträge durch den Verkauf nicht gehabt hättest, weil Du (die gleichen) ausschüttenden Fonds-Tranchen gehabt hättest, wäre der restliche Freibetrag auch weg. Mit der jetzigen Regelung stehst Du steuerlich genauso da wie der Parallel-Anleger mit ausschüttenden Fonds.

 

Wenn das ginge, würde ich meine Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags auch gerne in Jahre vor- oder zurücktragen, in denen der Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde.

 

Gruß

Taxadvisor

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budd1
· bearbeitet von budd1

Danke für deine Aussage. Das habe ich bereits befürchtet.

 

Würde der Pauschbetrag die Erträge vor Verlusten reduzieren, wäre mein Gewinn aus KA negativ und ich hätte einen Verlustvortrag.Leichte Assymetrie in der Regelung, wie ich finde. ;) 

 

Werden die gezahlten ausländischen QSt. wenigstens irgendwie nach 2019 vorgetragen?

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beamter97
vor 59 Minuten von Taxadvisor:

Wenn das ginge, würde ich meine Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags auch gerne in Jahre vor- oder zurücktragen, in denen der Betrag noch nicht ausgeschöpft wurde.

 

Und warum machst Du das nicht?

Der Stückzinstrick wird hier seit gefühlten 10 Jahren rauf- und runterdiskutiert.

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kleinerfisch
vor 2 Stunden von budd1:

Werden die gezahlten ausländischen QSt. wenigstens irgendwie nach 2019 vorgetragen?

Ebenfalls nein.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 3 Stunden von budd1:

Für 2019 werde ich nach Abzug des Pauschbetrags und ausländischer Quellensteuer definitiv weitere KeSt. zahlen müssen und würde daher gerne obige 256,8 € vom Kapitalertrag 2019 abziehen können.

 

Wie schon geschrieben wurde: Das wäre möglich gewesen, wenn Du im Dezember 2018 Deine Erträge gut im Voraus abgeschätzt und den Freibetrag plus die ausschüttungsgleichen Erträge und die Quellensteuergutschriften mittels Stückzinstrick in einen Verlustvortrag gewandelt hättest. Den Verlustvorträg hättest Du Dir dann 2019 bescheinigen lassen und dann das ganze in Deiner 2019er Steuererklärung abrechnen können.

 

Im Nachinein geht da aber leider gar nichts mehr.

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budd1

Okay, der Trick war mir noch nicht bewusst. Passiert mir nicht mehr. ;)

 

Vielen Dank euch allen.

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