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Jahressteuergesetz 2019 - Optionsverfall

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domkapitular

Der Referentenentwurf für das JstG 2019 sieht vor:

"Optionsverfall steuerlich nicht zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E)

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll zunächst mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E geregelt werden, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Termingeschäfte sollen steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts (insb. durch Ausübung des Optionsrechts) einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des BMF um eine "Klarstellung", die erforderlich war, weil der BFH die Auffassung vertreten hatte, dass der Verfall der Optionen – anders als noch bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. – den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG erfüllt (Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14).

Erstmalige Anwendung: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG-E soll erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden, § 52 Abs. 28 Satz 23 EStG-E."

Quelle : Haufe

 

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Taxadvisor

Gleiches soll auch für insolvenzbedingte Ausfälle von Anleihen oder Aktien gelten. Der Gesetzgeber ist ein schlechter Verlierer...

 

Gruß

Taxadvisor

 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

Und inkonsequent, wenn ein Verkauf mit (auch sehr großem) Abschlag weiterhin anerkannt wird.

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Maikel
vor 2 Stunden von chirlu:

Und inkonsequent, wenn ein Verkauf mit (auch sehr großem) Abschlag weiterhin anerkannt wird.

 

Dazu noch ungerecht, weil zwar in vielen Fällen ein solcher Verkauf noch möglich ist, in anderen Fällen (z.B. Crowdfunding-Darlehen) nicht.

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DerDude1980

Das ist echt ein Schwachsinn...es ist absolut unverständlich, was dieser Mist soll. So wird man als Optionshändler genötigt, wertlose Optionen gegen eine Handelsgebühr zu schließen - da dies auch den Gewinn aus dem Geschäft in gleicher Form mindert, fallen dadurch sogar WENIGER Steuern an (aber eben auch weniger Gewinn). Wie man hier krampfhaft versucht, durch mit Logik nicht begründbare Regelungen das Steuerrecht zu verkomplizieren, ist unglaublich. Das ist genau so ein inkonsistenter Blödsinn wie die sofortige Einnahmenwirksamkeit eines short Optionsverkaufs, während der long Optionskauf erst mit dem erneuten Verkauf der long Position steuerwirksam wird...

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Bernie2000

Frage zum Gesetzentwurf:

 

Beispiel 1: Kauf einer Indexoption:

Anschaffungskosten: 1.000 €

Bei Fälligkeit ist das Underlying genau am Strike

=>

wirtschaftliches Ergebnis: - 1.000 €

steuerliches Ergebnis nach Gesetzentwurf: 0 €

So weit klar.

 

Beispiel 2: Kauf einer Indexoption:

Anschaffungskosten: 1.000 €

Bei Fälligkeit ist das Underlying 1 € im Geld (also nur um 1 € Unterschied gegenüber Beispiel 1)

=>

wirtschaftliches Ergebnis: - 999 € (Anschaffungskosten Option - 1.000 € + Barausgleich 1 €)

 

Frage: Wie ist das steuerliche Ergebnis nach dem Gesetzentwurf?

a) - 999 € (Anschaffungskosten Option - 1.000 € + Barausgleich 1 €)

b) 0 € (Warum auch immer)

c) + 1 € (= Barausgleich)

 

 

 

 

 

 

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Taxadvisor

Wenn Du in Fall 1 ausübst (geht das technisch auch bei "Nullwert"?) oder zu 1 cent verkaufst, dürfte auch das steuerliche Ergebnis -1.000 sein. In Fall 2 verkaufst Du die Option entweder direkt vor Fälligkeit zu 1 oder Du übst aus, in beiden Fällen sollte das Ergebnis -999 sein. Auf jeden Fall muss zur Sicherheit der Verfall vermieden werden. Allerdings wäre die Betrachtung mit Gebühren evtl. anders, da dann die Finanzverwaltung wieder mit Gestaltungsmißbrauch kommt, wie bereits bei den Veräußerungsfällen mit Null Gegenwert.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bernie2000
· bearbeitet von Bernie2000

Vielen Dank, Taxadvisor.
Also, ich bin kein Profi. Aber den Barausgleich bekomme ich bei Indexoptionen doch immer erst mit der Fälligkeit. Damit ist meines Erachtens die Option gleichzeitig verfallen. Den Barausgleich erhalte ich ja nur dann, wenn ich die Option bis zu deren Zeitablauf halte. Ob der Barausgleich postiv oder null ist, hängt dann davon ab, ob die Option im Zeitpunkt der Fälligkeit im Geld ist oder nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, wie eine Ausübung zu einem Nullwert funktionieren könnte.

 

Im Gesetzentwurf steht: "Der Verfall einer Option gilt nicht als Beendigung des Rechts.". Es ist nicht davon die Rede, dass der Verfall wertlos sein muss.
Auf welcher Gesetzesgrundlage wird dann überhaupt der Barausgleich im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert. Der Barausgleich könnte auch z.b. + 2.000 € betragen je nach Indexstand bei Fälligkeit.

 

 

Und falls der Barausgleich im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert wird, können dann die Anschaffungskosten der Option gegengerechnet werden?

Falls ja, würde der Gesetzesentwurf zu absurden Ergebnissen führen.

 

siehe Beispiel 1 von meinem vorherigem Kommentar:

Underlying im Zeitpunkt der Fälligkeit direkt am Strike:

steuerliches Ergebnis: 0 €

 

siehe Beispiel 2 von meinem vorherigen Kommentar

Underlying im Zeitpunkt der Fälligkeit minimal im Geld

steuerliches Ergebnis: - 999 €

 

Die Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Calls kann doch nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Underlying bei Fälligkeit direkt am Strike oder einen Cent darüber schließt, oder?

 

Falls nur der Barausgleich im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert wird, die Anschaffungskosten der Option aber nicht gegengerechnet werden könnten, würde der Gesetzesentwurf offensichtlich auch zu absurden Ergebnissen führen.

 

Egal wie ich den Gesetzentwurf interpretiere, er führt meines Erachtens immer zu absurden Ergebnissen.

 

 

Gruß Bernie

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Taxadvisor
vor einer Stunde von Bernie2000:

Falls nur der Barausgleich im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert wird, die Anschaffungskosten der Option aber nicht gegengerechnet werden könnten, würde der Gesetzesentwurf offensichtlich auch zu absurden Ergebnissen führen.

 

Egal wie ich den Gesetzentwurf interpretiere, er führt meines Erachtens immer zu absurden Ergebnissen.

 

M.E. müssen die Anschaffungskosten auch nach der gesetzesänderung immer gegen gerechnet werden, wenn eine Zahlung/Verkauf am Ende erfolgt. Der Gesetzentwurf soll lediglich den Verfall zu Null ausschließen.

 

Solange Du absurde Ergebnisse bei der Besteuerung nicht als normal aktzeptierst, wirst Du das Steuerrecht auch nicht verstehen ;-))) Als Einstein gesagt hat: "das Weltall und die menschliche Dummheit sind unendlich, beim ersten wäre er sich aber nicht sicher", muß er gewusst haben wer 2019 in D Finanzminister ist.

 

Gruß

Taxadvisor

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Bernie2000

Vielen Dank für deine Einschätzung.

Ich denke auch, dass wohl nur der wertlose Verfall gemeint ist, wenn auch die Gesetzesformulierung in meinen Augen nicht eindeutig ist.

 

Im BFH-Urteil vom 12.01.2016, IX R 49/14 hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung des wertlosen Verfalls von Optionen unter anderem auch mit dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit aus Art. 3 Abs.1 GG begründet.

Meines Erachtens hält auch der neue Gesetzesentwurf einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand:

 

"Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BGBl I 2010, 1766, DStR 2010, 2393, unter D.III.1.a und 2.), den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzuordnen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den "Gewinn" und mithin alle Wertzuwächse bei Termingeschäften der Besteuerung unterwerfen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 55). Die Leistungsfähigkeit des Optionskäufers ist um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, unabhängig davon, ob er die Option ausübt oder verfallen lässt (so im Ergebnis auch von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97 f.; Knoblauch, DStR 2013, 798, 801; Meinert/Helios, DStR 2013, 508, 510; Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010, 684, 685; ablehnend BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953, und in BStBl I 2013, 403). Der Gefahr einer ausufernden Verlustnutzung wird dabei schon durch die nach § 20 Abs. 6 EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Grenzen gesetzt."

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Roti
· bearbeitet von Roti
Korrektur
vor 21 Stunden von Taxadvisor:

... Auf jeden Fall muss zur Sicherheit der Verfall vermieden werden. Allerdings wäre die Betrachtung mit Gebühren evtl. anders, da dann die Finanzverwaltung wieder mit Gestaltungsmißbrauch kommt, wie bereits bei den Veräußerungsfällen mit Null Gegenwert.

 

 

 

Hallo zusammen,


salopp gesprochen wird dem privaten Anleger bzw. dem privaten Optionshändler nix anderes übrigbleiben als "Gestaltungsmißbrauch" zu betreiben wenn das so kommt ... oder doch Klage einreichen (??) ..

 

 

Viel Erfolg.

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MeinNameIstHase

Vielleicht gründen Finanzinstitute endlich mal eine "Ankauf-Firma", die die wertlosen Titel zu einem symbolischen Preis dann ankauft oder ändern die Vertragsbedingungen dahingehend, dass anstelle eines wertlosen Verfalls ein Zwangsverkauf zustande kommt. (Verkauf/Rücknahme unter aufschiebender Bedingung.)

Oder wie wär's mit einem Depotvertrag, in dem geregelt wird, dass ein Dritter das Recht und die Pflicht eingeht, Wertpapiere aus dem Depot bei drohendem Verfall wegen Wertlosigkeit, gegen einen symbolischen Preis abzunehmen und zu verwerten. Das Depot quasi dagegen zu versichern. Computer können doch heute minutiös vor dem eigentlichen Verfall/Fälligkeit genau das überprüfen. Im Bereich von einfachen Forderungen gibt es das Instrument der Forderungsabtretung an Inkassofirmen ja schon.
Die beschäftigen doch genügend Juristen, welche die geplante Gesetzesänderung sezieren können.

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