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Biggi

Steuerbescheinigung Ebase 2018

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Biggi

Hallo,

ich habe nun von der Ebase die Steuerbescheinigung 2018 erhalten.

 

In den Vorjahren war es auch nötig auf die Erträgnisaufstellung zu warten, da hier noch wegen der ausländisch thesaurierenden Fonds Beträge in die Anlage KAP übernommen werden mussten.

 

Jetzt steht in der Bescheinigung 2018 nichts mehr von den Thesaurierern.

 

Ebase wird Ende Juni noch die Erträgnisbescheinigung schicken. Weiß hier jemand, ob es dann noch Daten zu den Thesaurierern geben wird, (wenn schon im e-Bundesanzeiger keine Daten für 2018 zu den Fonds zu finden sind) die dann in die Anlage KAP zu übertragen sind oder muss ich darauf gar nicht warten, weil nichts relevantes für die Anlage KAP mehr kommt und ich kann einfach die Daten der Steuerbescheinigung 2018 jetzt übernehmen und die Steuererklärung abschicken?

 

Woher weiss ich welche Beträge die Fonds thesauriert haben, wenn im e Bundesanzeiger nichts mehr steht?

 

Vielen Dank. 

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chirlu
vor 51 Minuten von Biggi:

Woher weiss ich welche Beträge die Fonds thesauriert haben, wenn im e Bundesanzeiger nichts mehr steht?

 

Bei großer Neugier möglicherweise aus den Jahresberichten der Fonds. Das Finanzamt interessiert es aber nicht mehr.

 

Meine Steuererklärung ist schon längst durch, ganz ohne KAP.

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Biggi

Ich blick' einfach nicht durch.

 

Ich zahle also evtl. eine Vorabpauschale wenn der Fonds in einem Jahr Gewinn gemacht hat und der Freistellungsauftrag nicht ausreicht?

 

Und die Erträgnisaufstellung der Ebase brauche ich für die Anlage KAP auch nicht mehr, da der bescheinigte Steuerbetrag reicht?

 

Warum hat man das früher alles gebraucht?

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Peter Grimes
vor 54 Minuten von Biggi:

Ich zahle also evtl. eine Vorabpauschale wenn der Fonds in einem Jahr Gewinn gemacht hat und der Freistellungsauftrag nicht ausreicht?

Nicht ganz: Du zahlst Kapitalertragssteuer auf die Vorabpauschale. Bei einem Verkauf in Zukunft wird die Steuerlast entsprechend gemindert.

 

vor 54 Minuten von Biggi:

Warum hat man das früher alles gebraucht?

Weil der Gesetzgeber es bis 2018 vorgesehen hatte, daß ds gebraucht wird. Seit der Investmentsteuerreform 2018 wird es nicht mehr gebraucht. 

 

https://www.bvi.de/regulierung/investmentsteuern/ueber-die-reform-2018/

 

Hier im Forum sind auch einige informative Threads zu dem Thema, die Du Dir evtl. auch durchlesen solltest.

 

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dornech

Wer Zeit und Lust hat, sollte die Steuerbescheinigung ebase genau kontrollieren.

 

Folgende Problempunkte gibt es:

1. ebase verwendet via fiktivem Verkauf Ende 2017 den ersten Kurs 2018 - nicht laut Gesetz den letzten Rücknahmepreis 2017. Aufgrund der überwiegenden Kursgewinne am Jahresanfang 2018 ist das eine Schlechterstellung der Anleger, da entweder auf diese Gewinne keine Teilfreistellung angewendet wird oder der Altbestandfreibetrag schneller verbraucht wird für teilfreizustellende Gewinne (langfristig nachteilig für Anleger, dies es schaffen, selbigen grds. auszunutzen).

2. Die besitzzeitanteiligen kaE werden nicht teilweise nicht korrekt berechnet, teilweise sind die ggü dem Bundesanzeiger nachweisbar falsch. 

3a. Teilfreistellungsquoten sind teilweise nicht berücksichtigt. Betrifft sowohl Verkäufe als auch Bestandsprovisionsrückgewähr. L.t ebase haben die relevanten Informationen nicht vorgelegen - bei grossen KAGen mE erstaunlich aber nun denn. Ich hätte erwartet, daß ebase auf solche Fälle hinweist um das in der Veranlagung korrigieren zu können (gesetzlich vorgesehen) - aber macht ebase nicht.

3b. Auf eine Reklamation bzgl. Teilfreistellung hat ebase sich zu der Behauptung verstiegen, Teilfreistellung sei bei Bestandsprovisionserstattungen generell nicht anzuwenden. Das ist a) ein Widerspruch zum eigenen erhalten und b) klarer Widerpsruch zum BMF-Schreiben von Anfang 2018 (bestätigt in 2019).

 

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Taxadvisor

Punkt 1 wird lt. BMF-Schreiben von allen Banken so gehandthabt, hatte ich auch schon gepostet.

Punkt 3 wird von anderen Banken auch so gehandthabt.

 

Gruß

Taxadvisor

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dornech

Punkt 1 widerspricht dennoch klar dem Gesetzestext. Dort steht: letzter Rücknahmepreis 2017 ist zu verwenden. Da gibt es keinen wirklichen Interpretationsspielraum.

 

Punkt 3 wird was so gehandhabt?

- Die Nichtanwendung ohne Hinweis für den Anleger? Ist halt wenig kundenorientiert.

- Oder die Nichtanwendung der Teilfreistellung für Bestandsprovisionen? Ist halt entgegen BMF-Schreiben. 

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MeinNameIstHase

Dornech,

Punkt 1 entspricht dem Schreiben des BMF "Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung"

Tz 56.46 "... kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden". Ich persönlich sehe darin aber jetzt keine bewusste Benachteiligung der Anleger, da diese Regelung lange vor dem Stichtag getroffen wurde, als die Kursentwicklung nicht absehbar war.

 

Punkt 3: Im BMF-Schreiben steht  "Soweit die besonderen Entgelte und Vorteile im Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds stehen, ist die Teilfreistellung anwendbar." und nicht, dass sie "anzuwenden ist". Grundsätzlich zählt das BMF (siehe Schreiben "Anwendungsfragen zur Abgeltungsteuer" Tz. 84) diese besondern Vorteile/Entgelte zu den Kapitalerträgennach § 20 Abs 1 Nummer 1 EStG (und vermeidet den Begriff "Investmenterträge nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, obwohl in dieser Textstelle die Vorteile/Entgelte im Zusammenhang mit Investmentfonds thematisiert werden). Für Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist mir keine Teilfreistellung bekannt. Redaktionell mindestens "unglücklich", was das BMF da schreibt. Das Problem ist, dass Banken sich einfach daran halten dürfen/müssen.

 

Aber du hast Recht, wünschenswert wäre, wenn die Bank darauf hinweist, falls sie es nicht tut. Offen wäre die Frage, ob die Bank zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann für den Steuerschaden, wenn sie nicht die für den Anleger günstigste Methode wählt und ihn darüber dann auch nicht informiert. Aus Verbrauchersicht wäre das vielleicht wünschenswert. Sowas wirst du aber wohl erst im Klageweg herausfinden und auch nur dann, wenn du genau deswegen eine Korrektur per Steuererklärung endgültig versäumt hast; die Tür per Steuerfestsetzung, Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu ist. (Zivilrechtlich wärst du als "Opfer" zu Schadensminimierung verpflichtet.)

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cpandrea
Am 26.6.2020 um 14:22 von dornech:

Wer Zeit und Lust hat, sollte die Steuerbescheinigung ebase genau kontrollieren.

 

Folgende Problempunkte gibt es:

1. ebase verwendet via fiktivem Verkauf Ende 2017 den ersten Kurs 2018 - nicht laut Gesetz den letzten Rücknahmepreis 2017. Aufgrund der überwiegenden Kursgewinne am Jahresanfang 2018 ist das eine Schlechterstellung der Anleger, da entweder auf diese Gewinne keine Teilfreistellung angewendet wird oder der Altbestandfreibetrag schneller verbraucht wird für teilfreizustellende Gewinne (langfristig nachteilig für Anleger, dies es schaffen, selbigen grds. auszunutzen).

 

Ich verstehe es nicht den Nachteil beim alten Bestände, die vor 2009 gekauft wurden. 

 

Bekommst du eine Rückvergütung der Bestandprovisionen von Ebase ? Direktkunden von Ebase ohne Vermittler ?    

 

 

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dornech
Am 27.6.2020 um 17:43 von MeinNameIstHase:

Dornech,

Punkt 1 entspricht dem Schreiben des BMF "Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung"

Tz 56.46 "... kann aus Vereinfachungsgründen auf den ersten im Kalenderjahr 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden". Ich persönlich sehe darin aber jetzt keine bewusste Benachteiligung der Anleger, da diese Regelung lange vor dem Stichtag getroffen wurde, als die Kursentwicklung nicht absehbar war.

 

Punkt 3: Im BMF-Schreiben steht  "Soweit die besonderen Entgelte und Vorteile im Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds stehen, ist die Teilfreistellung anwendbar." und nicht, dass sie "anzuwenden ist". Grundsätzlich zählt das BMF (siehe Schreiben "Anwendungsfragen zur Abgeltungsteuer" Tz. 84) diese besondern Vorteile/Entgelte zu den Kapitalerträgennach § 20 Abs 1 Nummer 1 EStG (und vermeidet den Begriff "Investmenterträge nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, obwohl in dieser Textstelle die Vorteile/Entgelte im Zusammenhang mit Investmentfonds thematisiert werden). Für Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist mir keine Teilfreistellung bekannt. Redaktionell mindestens "unglücklich", was das BMF da schreibt. Das Problem ist, dass Banken sich einfach daran halten dürfen/müssen.

 

Aber du hast Recht, wünschenswert wäre, wenn die Bank darauf hinweist, falls sie es nicht tut. Offen wäre die Frage, ob die Bank zivilrechtlich haftbar gemacht werden kann für den Steuerschaden, wenn sie nicht die für den Anleger günstigste Methode wählt und ihn darüber dann auch nicht informiert. Aus Verbrauchersicht wäre das vielleicht wünschenswert. Sowas wirst du aber wohl erst im Klageweg herausfinden und auch nur dann, wenn du genau deswegen eine Korrektur per Steuererklärung endgültig versäumt hast; die Tür per Steuerfestsetzung, Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu ist. (Zivilrechtlich wärst du als "Opfer" zu Schadensminimierung verpflichtet.)

Tz 56.46 im BMF-Schreiben hatte ich tatsächlich nicht gesehen. 

 

Na ja, "anwendbar" und "anzuwenden ist" ist für mich jetzt gleich. Daß der Gesetzgeber einer Bank mE i S der steuerlichen Gleichbehandlung der Steuerbürger bei einer vergleichsweise schwierigen Materie die Vergünstigungsanwendung freistellen wollte, halte ich für  fraglich.

 

So oder so halte ich die ebase-Behandlung als auch die Reklamationsbearbeitung für schlecht bis hin zu nachweisbaren Falschaussagen.

 

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dornech

Die Gewinne ab 31.12.2017 sind ja teilfreizustellen. 

-> Bei einem Nicht-Altbestand werden die Gewinne zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018 nicht teilfreigestellt sondern weiter voll besteuert. Steuerschaden in Höhe Abgeltungsteuer * Teilfreistellungsquote * Kursgewinn

-> Bei dem Altbestand, der noch weiter gehalten wird, tritt oben besagter Schaden dann ein, wenn der Freibetrag verbraucht ist. Der wird ja um die Altbestandsgewinne zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018  "zu schnell" verbraucht. In Höhe des zu schnellen Verbrauches fällt also früher eine Steuer an. Steuerschaden Höhe Abgeltungssteuer * (1-Teilfreistellungsquote) * Kursgewinn. 

 

Am 29.6.2020 um 07:48 von cpandrea:

  Ich verstehe es nicht den Nachteil beim alten Bestände, die vor 2009 gekauft wurden. 

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cpandrea
vor 19 Stunden von dornech:

Die Gewinne ab 31.12.2017 sind ja teilfreizustellen. 

1) -> Bei einem Nicht-Altbestand werden die Gewinne zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018 nicht teilfreigestellt sondern weiter voll besteuert. Steuerschaden in Höhe Abgeltungsteuer * Teilfreistellungsquote * Kursgewinn

2) -> Bei dem Altbestand, der noch weiter gehalten wird, tritt oben besagter Schaden dann ein, wenn der Freibetrag verbraucht ist. Der wird ja um die Altbestandsgewinne zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018  "zu schnell" verbraucht. In Höhe des zu schnellen Verbrauches fällt also früher eine Steuer an. Steuerschaden Höhe Abgeltungssteuer * (1-Teilfreistellungsquote) * Kursgewinn. 

 

 

1) ist klar 

2) anders    Beim Altbestand  werden die Altbestandsgewinne zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018 100% steuerfrei sein und nicht die 100k Freigrenzen belasten.  Somit bleibt deine Freigrenze etwas höher, weil es  nicht von Altbestandsgewinne (teilfreigestellt)) zwischen letztem Kurs 2017 und erstem Kurs 2018 verbraucht wird 

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