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unimatrix27

Interactive Brokers Steuererklärung / FIFO Berechnung Devisen

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unimatrix27

Ich habe noch eine Frage zum Thema Devisen hinsichtlich der vorherigen Erklärungen. Dort wurde geschrieben:

 

Am 9.9.2019 um 17:49 von MeinNameIstHase:

Finanzierungszinsen sind Kosten für die Kapitalüberlassung an sich und nicht für das Wirtschaftsgut "Währungsguthaben". Daher aufpassen ... 

Das gleiche Argument führt dazu, dass Zinsgutschriften die Spekulationsfrist nicht verlängern, da sie für die Kapitalüberlassung an sich, nicht für das Währungsguthaben gezahlt werden.

 

Die Tilgung eines Währungsdarlehens ist keine "Anschaffung" von Währungsguthaben. (Technisch beschafft man sich in beiden Fällen Fremdwährung, Gutschrift als Guthaben auf einem Kontokorrent-Fremdwährungskonto = Anschaffung von WährungsGUTHABEN; Tilgung eines Minussaldos -> Darlehenstilgung, keine Anschaffung eines GUTHABENS.

 

Es gilt auch: Aufnahme eines Darlehens in Fremdwährung ist kein Veräußerungsgeschäft nach §23 von Währungsguthaben, denn da bestand ja vorab gerade kein Guthaben, das veräußert werden kann.

 

Veräußerung ist: Ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut wird gegen Entgelt an einen Dritten veräußert.

 

§23 hat mehrere Prüfungsstufen:

1. Liegt ein Veräußerungsgeschäft vor?

2. Gibt es dazu passende Anschaffungsgeschäfte? (z.B. sind Dividendenzuflüsse in Fremdwährung kein Anschaffungsgeschäft für das WG "Währungsguthaben")

3. Ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung binnen Jahresfrist?

Ist eine der 3. Fragen mit Nein zu beantworten, liegt kein steuerbares Spekulationsgeschäft vor.

 

Hier ein Beispiel
 

1. Kontostand zu Beginn: 100.000 Euro, 0 USD

2. Eröffnung einer Position "EUR/USD", Stückzahl 1 Mio Euro, Wechselkurs 1,10 USD pro Euro

3. Dies führt zu folgendem Kontostand: 1.100.000 Euro Guthaben, und ein Darlehen von 1.100.000 USD. Ich habe mir also Dollar geliehen und damit noch mehr Euro gekauft.

4. Neuer Wechselkurs 1,20 USD pro Euro

5. Ich verkaufe 916.666 Euro für 1.100.000 USD und tilge damit den USD-Kredit, Neuer USD Saldo ist ca. 0, neuer Euro Saldo ist 183.334

6. Ich habe tatsächlich 83.334 Euro Gewinn. Aber zu keinem Zeitpunkt hatte ich Fremdwährungsguthaben. Natürlich sind Zinsen angefallen, wenn die Position länger als 1 Tag gehalten wurde, die habe ich hier weg gelassen.

 

Wie muss ich nun diesen Gewinn angeben? Gemäß den Erklärungen oben GAR NICHT ???

 

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MeinNameIstHase

siehe BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 58/07 (https://openjur.de/u/161215.html)

Es betrifft zwar die Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer, wie gleich am Anfang unter 1. hervorgehoben wird, aber bezgl. §23 EStG hat sich ja da nicht so viel geändert. Selbst die Überlegungen, ob/wann Kapitaleinkünfte vorliegen und wann nicht, sind im Kern auch ab 2009 (Abgeltungssteuer) gültig.

 

Zum Verständnis:

"Entgelt für eine Kapitalüberlassung" kennt man auch als  "Zins/Dividende/ etc.".

Das Urteil sagt genau genommen nichts darüber aus, ob und wann Kapitaleinkünfte nach §20 EStG in der Fassung ab 2009 vorliegen, denn das war nicht Streitgegenstand. 

... und §20 Absatz 1 Nr. 7 EStG in der aktuellen Fassung spricht von KapitalFORDERUNGEN (korrespondierend Absatz 2).

 

Wenn Du in Fall 2. das Kassageschäft anders herum machst, dann liegt ein Währungsguthaben vor. Dazu lohnt sich ein Blick auf das 

BFH-Urteil vom 2.5.2000 - IX R 74/96 sowie auf das

BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13.
Ganz allgemein lohnt sich zu §23 EStG ein Blick auf das wegweisende 

BFH-Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90.

 

Es gibt somit also auch heute noch einen Bereich, welcher der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist und der nicht steuerbar ist.

 

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IRRer-Zins
vor 39 Minuten von MeinNameIstHase:

Es gibt somit also auch heute noch einen Bereich, welcher der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist und der nicht steuerbar ist.

Sehr gute Erklärung; danke dafür.

Gilt natürlich auch umgekehrt für die Anrechnung eines Verlusts.

Am 11.9.2019 um 20:37 von unimatrix27:

Könntest du das nochmal erläutern? Wenn ich das Zeile für Zeile durchgehe (das sind bei mir 21 Seiten) scheint es mir korrekt zu sein. Jegliche Veräußerungen von Fremdwährungen werden gemäß FiFo einer Anschaffungstransaktion und ANschaffungskosten zugeordnet, der Gewinn ermittelt und zum Tageskurs des Verkaufs in Euro bewertet. Ich habe keinen Fehler gefunden. 

Fremdwährungsdarlehen sind eine Transaktionsart, um welche das FX Income Worksheet bereinigt werden muss.

Außerdem muss es weiter um alle Kapitalerträge in Fremdwährung (Zinsen, Dividenden, usw.) korrigiert werden, da diese nach der Definition auch mitberücksichtigt werden. Dies ist der Fall, da Kapitalerträge zufließen und nicht angeschafft werden (vgl. BFH-Urteil vom 2.5.2000 - IX R 74/96).

Anschließend muss eine eigene FIFO Berechnung mit den restlichen Transaktionen durchgeführt werden.

 

Dabei ist für mich die Frage, ob die Kapitalerträge in Fremdwährung ohne Anschaffungskurs berücksichtigt werden oder komplett aus der FIFO-Betrachtung ausgeschlossen werden.

Gibt es dazu eine rechtliche Vorgabe?

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unimatrix27

Besten Dank, das hilft mir wirklich weiter. Ich habe mir alle Urteile durchgelesen.

 

Zu dem BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 58/07 ist mir aber jetzt nicht klar, ob denn solche Gewinne oder Verluste, die aufgrund von der Tilgung von Fremdwährungskrediten entstehen, nun gar nicht steuerbar sind, oder ob sie steuerbar nach §20 sind, da eben nicht die Bedingungen für §23 vorliegen?

 

Dass ich das FX Worksheet bereinigen bzw. aus den Rohdaten einfach selbst erstellen muss, ist mir jetzt klar, alleine schon wegen den Dividenden. Bleibt noch die Frage von IRRer-Zins.

 

1) entweder ich blende den Verkauf derjenigen Fremdwährungsanteile, welche durch Dividendenzahlung erhalten wurden, die also keine Anschaffung darstellen,komplett aus, weil es sich um keinen steuerbaren Gewinn handelt

2) oder ich weise den Verkauf der chronologisch nach dem Zufluss der Dividende folgenden Anschaffung mit entsprechendem Anschaffungskurs in der FIFO-Neuberechnung zu. Das macht für mich eigentlich keinen Sinn, denn im einfachsten Fall könnte ich ja genau nur die Dividende erhalten haben und sonst gar nix, dann könnte ich den Verkauf auch keinem Kauf zuweisen. 

 

In diesem Kontext der eigenen Berechnung des FX Income Worksheet ist mir noch ein anderer Sachverhalt zu Futures aufgefallen. Bei Futures findet täglich eine Zahlung statt, die sich aus dem Schlusskurs im Vergleich entweder zum Schlusskurs des Vortages bzw. zum Einstandskurs errechnet. ("Cash Settlement"). Diese Zahlungen sind auf dem FX Worksheet als "Margin xxx" ausgewiesen. Diese Zahlungen führen in meiner bisherigen Berechnung nicht zu Gewinnen i.S.v. §20 hinsichtlich des entsprechenden Termingeschäftes, diese weise ich erst bei Positionsschließung aus, so wie es auch IB mit dem fertigen Activity Statement macht. Diese Zahlungen führen aber zur Realisierung von entsprechendn Währungsgewinnnen oder Verlusten. Das nur nochmal zur Erwähnung, ich glaube das ist so richtig. 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von IRRer-Zins:

Fremdwährungsdarlehen sind eine Transaktionsart, um welche das FX Income Worksheet bereinigt werden muss.

...

Dabei ist für mich die Frage, ob die Kapitalerträge in Fremdwährung ohne Anschaffungskurs berücksichtigt werden oder komplett aus der FIFO-Betrachtung ausgeschlossen werden.

Gibt es dazu eine rechtliche Vorgabe?

So ein Fremdwährungskonto hat verschiedene Arten von Kontobewegungen:

Gutschriften im Sinne einer Anschaffung von WHG-Guthaben

Gutschriften zur Tilgung eines WHG-Darlehens

unbeachtliche Zuflüsse, die keine Anschaffung eines WHG-Guthabens darstellen (Zinsen, Dividenden in WHG.) Dazu muss man sich den Anschaffungsbegriff anschauen: Kauf von etwas Bestehendem von einem Dritten gegen Entgelt.

Für Abbuchungen gilt analog:

Veräußerungsgeschäft eines WHG-Guthabens (Das ist der auslösende Geschäftsvorfall für §23.)
Aufnahme eines WHG-Darlehens (keine Veräußerung, da das Wirtschaftsgut zuvor nicht besteht)

sonst. unbeachtliche Abflüsse, die keine Veräußerung darstellen. Ich zähle dazu u.a. Kontogebühren, fremde Steuern, Zinsen etc. im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung. (Weder die Finanzverwaltung noch der BFH hat sich meines Wissens dazu aber geäußert)

 

Die Prüfung für §23 ist:

Liegt eine Veräußerung vor?

Welches ist die der Veräußerung zuzuordnende Anschaffung? Werden da nach Fi-Fo Beträge zugeordnet, die keine Anschaffung sind, liegt kein Fall von §23 vor.

Ist die Anschaffung innerhalb der Spekulationsfrist.

 

Im Grunde gilt das Fi-Fo-Prinzip nur für Fälle, die nach §23 steuerbar sind (steht dort ja als Fiktion der Anschaffungsreihenfolge). Der BGH hat früher klar gemacht, dass zwingend nur das Durchschnittsverfahren für solche Fälle anwendbar ist. Das heißt strenggenommen: Das man für Anschaffungen, die nicht zu steuerbaren Veräußerungsgeschäften führen, eigentlich nicht das Fi-Fo anwenden sollte, sondern das Durchschnittsverfahren. (Wenn §23 nicht anwendbar ist, dann auch nicht die Fi-Fo-Fiktion.) Beides gleichzeitig geht aber nicht. Ich denke, es ist sachgerecht, das Fi-Fo-Verfahren für die Verwendungreihenfolge immer anzuwenden. Das führt bei einem Kontokorrentkonto dazu, dass man

a) mehrere Habenbuchungen einer Veräußerung zuordnet und je nach Qualifikation der Anschaffung u.U. Teilbeträge aus dem Veräußerungsgeschäft mangels Anschaffungsgeschäft im Sinne von §23 aussteuert.

b) mehrere Veräußerungsgeschäfte nur einer Anschaffung gegenüberstehen und nur die Teilbeträge steuerbar sind, die innerhalb der Spekulationsfrist liegen.

 

vor 14 Minuten von unimatrix27:

mir ist aber jetzt nicht klar, ob denn solche Gewinne oder Verluste, die aufgrund von der Tilgung von Fremdwährungskrediten entstehen, nun gar nicht steuerbar sind, oder ob sie steuerbar nach §20 sind, da eben nicht die Bedingungen für §23 vorliegen?

Ein Kontokorrent- oder Festgeld-Darlehen, Lombardkredit ist keine KapitalFORDERUNG, keine Schuldverschreibung, kein Wertpapier ... such doch mal in §20, wo es dann hingehören soll? ;)

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unimatrix27

alles verstanden. Das führt dazu, dass ich steuerfrei auf einen steigenden Eurokurs spekulieren kann. Ich kann nachvollziehen was du sagst, bin aber unsicher, ob es gut ist, diese Beträge einfach gar nicht anzugeben, nur weil das meine persönliche Interpretation des ESTG ist. Oder wäre es sinnvoll, diese Gewinne zwar dem FA mitzuteilen, aber eben zu Begründen warum man sie nicht mit auf SO einträgt? hmmm

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Wenn du eine Staffelrechnung über alle Kontobewegungen machst, dann hast du ja Hilfspalten für Veräußerungserträge und den dazu gehörenden Anschaffungen. Für eine Selbstkontrolle lohnen sich weitere Hilfspalten für die nicht steuerbaren "Abflüsse" bzw. Veräußerungserträge usw. Die Kontrolle besteht dann darin, dass Anfangsvermögen (bewertet) +/- Zugänge/Abgänge +/- steuerbare und nicht steuerbare Veräußerungsgewinne/-verluste dem Endvermögen entsprechen.

 

In den oben genannten Arten von  Kontobewegungen fehlen noch Umbuchungen ohne Währungstausch auf ein zweites Konto (z.b. USD-KK-Konto auf USD-Festgeltkonto).


Wenn das FA so einen Überblick über die steuerbaren und nicht steuerbaren Vorgänge erhält, kann es später nicht sagen, dass sie nichts davon gewusst haben. Da muss man nur sicherstellen, dass es nicht vollautomatisch ohne Überprüfung (sprich Kenntnisnahme des Sachbearbeiters) verarbeitet wird. Das dürfte aber kaum der Fall sein, da die Angaben nicht auf irgendein Onlineformular passen und du zwecks Erläuterung Papierbelege (Deine Aufstellung) mit einreichen wirst. Im Begleitschreiben kannst Du Deine Vorgehensweise noch mal erläutern, wie du die steuerbaren und nicht steuerbaren Geschäftsvorfälle abgegrenzt hast.

Wenn man es richtig machen will, stellt man zu jedem steuerbaren Veräußerungsgeschäft die Anschaffungskosten gegenüber und zieht die Veräußerungskosten (Transaktionskosten) ab um den Veräußerungsgewinn einzelfallbezogen zu ermitteln. Das erfordert dann aber eine andere Sortierung der Kontobewegungen und wird bei Verwendung von Teilbeträgen dann unübersichtlich. So viele Hilfspalten passen gewöhnlich nicht auf eine DIN A4-Seite. Sinnvoll kann es sein, wenn man betroffene Kontobewegungen künstlich in zwei oder mehr Teilbuchungen aufsplittet, so dass man immer genau den passenden Betrag hat, den man zuordnen möchte. So kann man wenigstens das Prinzip "Je Buchung eine Zeile" aufrechterhalten.
 

Traue keiner Excel-Tabelle, selbst wenn Du sie selbst erstellt hastB-)

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unimatrix27

ok, das macht Sinn, ich werde einfach solche Erträge, die meiner Meinung nach nicht steuerbar sind, in einer 2. Spalte angeben und bei der Berechung der Summe somit weg lassen sowie in einer Kommentarspalte den Grund angeben (z.B. "Zufluss als Dividendenzahlung", "Tilgung Fremdwährungskredit" usw. ), das kann ich dann im Schreiben noch kurz erklären.

 

Da es sich bei mir um sehr sehr viele Datensätze handelt erstelle ich die Tabelle automatisiert mit eigener Software, das geht so mit Excel nicht mehr (bzw. ich kann es nicht). Die splittet die Verkäufe eh auf die verschiedenen Kaufpools auf. Das habe ich auch schon für alle normalen Trades gemacht, und dabei kamen glücklicherweise exakt alle Zahlen in Euro so raus, wie sie eh schon auf dem PDF Statement stehen.

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MeinNameIstHase

Wenn du mehrere Teilbeträge als Zufluss hast, die tagleich verbucht wurden (FiFo somit nicht greift oder ein anderer innerer Zusammenhang besteht**), musst du sie so sortieren, dass möglichst wenig davon eine steuerbare Anschaffung zu einem Veräußerungsgeschäft darstellen. Der BFH schrieb irgendwann sinngemäß dazu: Steuerbar sind nur die Veräußerungsgeschäfte, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie nicht steuerbar sind. Gilt leider auch im Verlustfall.

 

**Bei Intradayhandel kommt es da natürlich auch auf die Uhrzeit an.

Aber es gibt z.B. auch Buchungen, wie z.B. Rückzahlung einer Festgeldanlage 100.000 inkl. Zins 800 in einem Betrag. Technisch zwei Buchungen in Höhe von 100.000 und 800. Eine zeitliche Sortierung ist dann nicht möglich; Verwendungsreihenfolge somit offen. Innerhalb der Spekulationsfrist zuerst die 800, außerhalb der Spekulationsfrist zuerst die 100.000. Beachte aber, dass mangels Währungsaustausch die 100.000 deshalb noch lange nicht per Buchungstag als angeschafft gelten. Sie waren nur für die Dauer der Festgeldanlage auf einem gesonderten Festgeldkonto abgesondert. Während  sie auf dem gesonderten Konto lagen, können sie nicht veräußert worden sein. Lustig wird es, wenn die Festgeldanlage per Tagesgeldfonds oder per Zertifikat erfolgte. Dann liegt ein Tauschgeschäft vor von Währungsguthaben in Wertpapier und umgekehrt bei Beendigung. Als Wertpapier fallen sie dann unter §20 und der geht als Spezialnorm den §23-Fällen (sonst. Einkünfte in Sinne von §22) vor. Wertpapiere erkennt man an der ISIN/WKN. Diese Art von unterschiedlicher Steuerverhaftung macht das Programmieren nicht einfacher.

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unimatrix27

Danke. Die Kontoauszüge für jegliche Kontobewegungen von Bargeldbeständen, egal ob EUR oder Fremdwährung, geben keine Uhrzeiten sondern nur das Datum an, insofern also selbst sortieren, so wie du sagst. Das ist bei mir aber praktisch nicht relevant. Ich habe in 2018 genau eine Dividendenzahlung, und an dem Tag wo die kommt, wird Sie zur Teiltilgung eines Negativsaldos genutzt, erscheint also später sowieso nie auf der Kaufseite bei einem späteren Verkauf. In 2019 werde ich wesentlich mehr sowas haben, dafür bin ich jetzt schonmal vorbereitet. 

 

Durch die Einordnung von Tilgungen als nicht steuerbar verringern sich meine steuerbaren Gewinne von einer kleinen 5-stelligen Zahl auf ca. 130 Euro. Da bin ich ja mal gespannt...

 

Was du zu dem Festgeldkonto schreibst, greift bei mir auch nicht. Ich habe nur genau ein Fremdwährungskonto. Trotzdem verstehe ich dich so, dass Fremdwährungsguthaben, was aufgrund der Natur eines Festgeldkontos dort eingefroren ist und demnach nicht veräußert werden kann, für den Zeitraum wo es dort liegt, aus der FIFO-Berechnung herausgehalten wird? Das mit dem Programmieren ist kein Problem, die Daten geben alles her. 

 

meine daten nach der neuen FIFO-Berechnung sehen jetzt ungefähr so aus (ja die Daten sind echt, aber nur wenige, kann keiner was mit anfangen). Muss ich natürlich noch für das FA aufbereiten und ggf. die Beschreibungen usw. übersetzen. Das schöne ist, nach ca. 8000 Zeilen kommt am Ende genau der Wert raus, der auch als Endsaldo auf dem PDF-Kontoauszug steht. 

QO0NUy.jpg

 

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unimatrix27

nochmal danke an alle, meine Belege sind unterwegs zum FA, ich werde dann später informieren ob alles so durchging. 

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unimatrix27

Alles ist genau so anerkannt worden. VG

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Allesverwerter

Das ging aber schnell...

 

Bei mir wurde für 2017 bei IB auch nichts hinterfragt und Optionseinnahmen und Aktienverluste anerkannt.

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stat
Am 15.11.2019 um 10:35 von Allesverwerter:

Das ging aber schnell...

 

Bei mir wurde für 2017 bei IB auch nichts hinterfragt und Optionseinnahmen und Aktienverluste anerkannt.

Darf man die ungefähre Größenordnung der Verluste und Einnahme erfahren?

 

Ich vermute ab größeren Beträge wird das FA munterer :-) Stichwort 250.000€ Grenze bei Veranlagung.

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MeinNameIstHase

Hi,

bitte beachtet meinen Hinweis  in diesem Thema hier: (Beitrag Nr. #23)

Es kann sein, dass ich vielleicht am Problem vorbei mitdiskutiert habe.

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Allesverwerter
Am 28.11.2019 um 17:55 von stat:

Darf man die ungefähre Größenordnung der Verluste und Einnahme erfahren?

 

Ich vermute ab größeren Beträge wird das FA munterer :-) Stichwort 250.000€ Grenze bei Veranlagung.

realisiert:

-1 TEU Aktien

+18 TEU Optionen

 

Was ist mit der  250.000€ Grenze bei Veranlagung gemeint?

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stat
Am 2.12.2019 um 11:35 von Allesverwerter:

realisiert:

-1 TEU Aktien

+18 TEU Optionen

 

Was ist mit der  250.000€ Grenze bei Veranlagung gemeint?

 

Aussenprüfung: Hier sind es aber 500K statt 250k, hatte ich falsche erinnert. ACHTUNG ohne Abzug von Verlusten also 501.000 Plus und 600.000 Minus befördern Dich in die Kategorie einer Aussenprüfung.

 

Bei hohen Überschusseinkünften von jährlich mehr als 500.000 € darf das Finanzamt eine Außenprüfung anordnen. Danach ist eine Außenprüfung bei solchen Steuerpflichtigen zulässig, deren Summe der positiven Einkünfte jährlich höher als 500.000 € ist.

Maßgeblich ist die Summe der positiven Überschusseinkünfte (also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte). Negative Überschusseinkünfte werden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie Verlustvorträge

 

https://www.jacob-partner.de/aussenpruefung-bei-hohen-ueberschusseinkuenften

 

Voraussetzungen zur Steuerprüfung

Die Basis einer Steuerprüfung durch das jeweilige für den Steuerbürger zuständige Finanzamt oder einer entsprechenden Abteilung des Finanzamtes muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit diese überhaupt stattfinden kann. Eine Überprüfung von Betrieben, die weniger als 30.000 Euro Gewinn erzielen, ist statistisch gesehen lediglich einmal in 51 Jahren fällig. Und auch hier entscheidet, neben ein paar Kleinigkeiten, der Zufall. Und nicht immer ist eine Außenprüfung auch zulässig. Grundsätzlich kann es jeden Steuerpflichtigen treffen. Die Prüfung ist zumeist auf bestimmte Sachverhalte, eine oder mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume ausgelegt. Keine besonderen Voraussetzungen finden sich in den Einkunftsarten der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft. Hier ist eine Außenprüfung jederzeit machbar. Andere Steuerpflichtige sind dagegen durch den § 193 Absatz 2 AO geschützt, der eine Prüfung nur bei bestimmtem Verhalten vorsieht. Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das seit dem Januar 2010 gilt, wurden die Voraussetzungen zu einer Steuerprüfung dahingehend geändert, dass sie möglich wird, wenn der Steuerzahler sogenannte Überschusseinkünfte von mehr als einer halben Million im Jahr erzielt. Eine allgemeine Formulierung, die die Außen-Überprüfung eigentlich jeden Bürgers möglich macht, ist die Aussage in § 193 Absatz 2 Nr.2 AO, wo es heißt:  „wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.“

 

Dann kommt Dich ein Prüfer persönlich zu Hause besuchen...

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Reddy

Nabend zusammen,

 

ich habe dazu mal eine Frage.

Mein Steuerprogramm rechnet mir einen Verlustvortrag für realisierte Kursverluste aus Aktienverkäufen aus. Soweit ok. Aber was ist mit den Verlusten, die aus dem Währungsumtausch und aus meinen letzten CFD-Aktivitäten stammen? Meines Wissens nach sind CFD-Verluste mit Dividenden verrechenbar. Und Währungsverluste müssten mit Währungsgewinnen verrechenbar sein. Werden diese Verluste nicht ins Folgejahr übertragen? 

 

 

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MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von Reddy:

Nabend zusammen,

 

ich habe dazu mal eine Frage.

Mein Steuerprogramm rechnet mir einen Verlustvortrag für realisierte Kursverluste aus Aktienverkäufen aus. Soweit ok. Aber was ist mit den Verlusten, die aus dem Währungsumtausch und aus meinen letzten CFD-Aktivitäten stammen? Meines Wissens nach sind CFD-Verluste mit Dividenden verrechenbar. Und Währungsverluste müssten mit Währungsgewinnen verrechenbar sein. Werden diese Verluste nicht ins Folgejahr übertragen? 

 

 

Es gibt bei den Deutschen Banken verschiedene Verlusttöpfe, mit denen Verluste vorgetragen werden können. Diese spiegeln sich, wenn man es beantragt, in unterschiedliche Verlustfeststellungen beim FA wieder, die dort dann gesondert festgestellt werden, dann aber bei den Banken auf Null gesetzt sind.

a) Allgemeine Verluste der Kapitaleinkünfte nach §20 (verrechenbar mit Erträgen aus §20 = Verluste aus Nicht-Aktienveräußerungen)

b) Verlust nur aus Aktienveräußerungen nach §20 II (nur verrechenbar mit Aktiengewinnen)

 

Deutsche Banken ermitteln keine Erträge aus sonstigen Einkünften, wozu auch Währungsgewinne nach §23 gehören. Sie führen dazu auch keinen Verlusttopf. Das FA stellt solche Verluste nach §23 (private Veräußerungsgeschäfte) gesondert fest. Es ist ein eigenständiger Verlusttopf. Die Erträge aus sonst. Einkünften werden im Steuerbescheid mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Verwechsle diese Einkünfte nicht mit Kapitaleinkünften nach §20 EStG.

 

Ein Punkt, der bei nur minimal veränderten Details entweder zu §20 oder zu §23 gehört, sind Termingeschäfte. Lauten die auf Wertpapiere oder ist ein Differenzausgleich angestrebt/vereinbart, sind die Termingeschäfte ein Fall von §20. Andere Termingeschäfte (z.B. auf Sachen wie Gold, Währungen) ohne Differenzausgleich (auf Lieferung ausgelegt) werden zu einem Fall für §23. Entstehen dabei Verluste, kann man sie nicht untereinander verrechnen, weil die §23-Verluste nicht mit Erträgen aus §20 und umgekehrt verrechenbar sind. Es gab mal eine Übergangsregelung im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer 2009.

 

Genau dazwischen liegen Devisen-Forwards. Da bestimmt oft nur das Verhalten des Anlegers, ob geliefert wird oder ein Differenzausgleich per vorzeitiger Glattstellung durch Gegengeschäft im Vordergrund  steht.  Selbst ein Kassageschäft als Gegengeschäft am Fälligkeitstag stellt sich dann wirtschaftlich als Differenzausgleich dar.

 

CFD (contract for difference), der Name sagt es ja schon, sind immer ein Fall für §20 (Nicht-Aktientopf).

 

So ein Verlustfeststellungsbescheid vom FA sieht etwa nachfolgend aus. In diesem Fall sind zwei Verlusttöpfe aufgeführt.

a) Der nach §20 allg Verluste (ohne Veräußerung von Aktien)

b) Ein alter Topf aus §23 aus der Zeit vor 2009, der bis 2013 aufgebraucht werden musste.

Unbenannt.jpg

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unimatrix27
Am 29.11.2019 um 01:51 von MeinNameIstHase:

Es kann sein, dass ich vielleicht am Problem vorbei mitdiskutiert habe.

Habe ich mir durchgelesen. Ich habe da keine weiteren Infos über IB insofern gehe ich davon aus dass es "echte" Fremdwährungen sind. Leider. in 2019 wäre es mir im §20 viel lieber gewesen. 

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Cata

Gutes Neues Jahr 2021 an alle Forumsteilnehmer.

 

Leider kommt das Horror-Thema Fremdwährungsgewinne immer wieder hoch, diesmal auch bei mir. Die Gesetzeslage ist klar, die Umsetzung aber sehr schwierig.

 

Unimatrix27, kannst Du noch behilflich sein? Wie hast Du die Berechnung gelöst?

Ich habe Excel/LibreOffice und alle verfügbaren IBKR reports, bei der Umsetzung der Zu-und Abflüsse und der FIFO-Bestimmung in Excel komme ich nicht weiter.

Bin für jede Hilfe dankbar.

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stat
Am 1.1.2021 um 17:52 von Cata:

Gutes Neues Jahr 2021 an alle Forumsteilnehmer.

 

Leider kommt das Horror-Thema Fremdwährungsgewinne immer wieder hoch, diesmal auch bei mir. Die Gesetzeslage ist klar, die Umsetzung aber sehr schwierig.

 

Unimatrix27, kannst Du noch behilflich sein? Wie hast Du die Berechnung gelöst?

Ich habe Excel/LibreOffice und alle verfügbaren IBKR reports, bei der Umsetzung der Zu-und Abflüsse und der FIFO-Bestimmung in Excel komme ich nicht weiter.

Bin für jede Hilfe dankbar.

Einfach die Werte aus dem FX Worksheet von IB in das deutsche Formular übertragen...

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stat

Hat schon jemand einmal IB überzeugt Anschaffungskurse aus vom deutschen Broker übertragenen Aktien korrekt einzutragen? Die stellen falsche AK ein mit der Begründung sie könnten keine AK übernehmen, da sie nicht ans deutsche Taxbox System angeschlossen wären. Steuerlicher Supergau in meinem Fall da steuerfreie Altbestände...

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chirlu
vor 50 Minuten von stat:

Steuerlicher Supergau in meinem Fall

 

Wieso? Was IB einträgt, oder nicht, hat doch nichts mit deinen Steuern zu tun. IB führt keine ab, das mußt du so oder so selbst mit dem Finanzamt abmachen.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97

Wieso SuperGAU?

 

- chirlu war schneller -

 

SuperGAU wird es erst dann, wenn du keine Belege (Kauf, fiktiver Verkauf, Vorabpauschalen, Depotübertrag nach IB) hast, um dem Finanzamt die Richtigkeit deiner Werte in der ausgefüllten Anlage KAP des Verkaufsjahres nachzuweisen.

 

Vielleicht kannst du ja die abgebende Bank überzeugen, dir einen Ausdruck der Taxbox-Daten - die sie für eine deutsche Bank erstellt hätten - , zur Verfügung zu stellen. Könnte beim FA hilfreich sein.

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