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unimatrix27

Interactive Brokers Steuererklärung / FIFO Berechnung Devisen

Empfohlene Beiträge

stat
· bearbeitet von stat
Am 11.8.2021 um 21:08 von beamter97:

Wieso SuperGAU?

 

- chirlu war schneller -

 

SuperGAU wird es erst dann, wenn du keine Belege (Kauf, fiktiver Verkauf, Vorabpauschalen, Depotübertrag nach IB) hast, um dem Finanzamt die Richtigkeit deiner Werte in der ausgefüllten Anlage KAP des Verkaufsjahres nachzuweisen.

 

Vielleicht kannst du ja die abgebende Bank überzeugen, dir einen Ausdruck der Taxbox-Daten - die sie für eine deutsche Bank erstellt hätten - , zur Verfügung zu stellen. Könnte beim FA hilfreich sein.

genau das ist der Super Gau das ich keine durchgehende Kette von Beweisen habe, denn wie soll ich in 2031 beweisen das ich die Aktien zb 10 Jahre bei IB gehalten habe.... Vielleicht habe ich ja zwischendurch schon einmal verkauft. Im Ergebnis habe ich sechststellige potentiell Steuer Schulden wenn das FA sagt das sind nicht die gleichen Aktien, statt einer sauberen automatischen Abwicklung über einen D Broker ohne jegliches Eingreifen meinerseits. Taxbox Daten werde ich natürlich anfordern bei meiner Alt Bank.

Extrem "schön" ist ebenfalls das mir IB ja dann 300.000€ Gewinn ausweist, da freut sich der FA Mitarbeiter und lässt mich am ausgestreckten Arm verhungern bei jeder kleinen Möglichkeit... Das Risiko nimmt erstmals keiner auf seine Kappe beim FA.

 

Fiktiver Verkauf und Vorabpauschalen haben bei Aktien nichts verloren...

Am 11.8.2021 um 21:04 von chirlu:

 

Wieso? Was IB einträgt, oder nicht, hat doch nichts mit deinen Steuern zu tun. IB führt keine ab, das mußt du so oder so selbst mit dem Finanzamt abmachen.

Im Vergleich zwischen D Broker und IB muss ich beim D Broker gar nichts machen und habe eine saubere Abrechnung. Bei IB habe ich eine falsche viel zu hohe Abrechnung...

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 18 Stunden von stat:

genau das ist der Super Gau das ich keine durchgehende Kette von Beweisen habe

Um mal eines klar zu stellen. Es gibt keine Buchführungspflicht für die private Vermögensverwaltung. Und auch keine Aufbewahrungsregeln. Ausnahme sind spezielle Regelungen wie z.B. für Handwerkerrechnungen, für die Vorlage von Steuerbescheinigungen (von in D ansässigen Banken). Man muss dem FA nicht beweisen, dass ein Sachverhalt nicht vorliegt. Das Problem hat man nur und vielleicht, wenn die Steuerfahndung aus anderen Gründen vor der Haustür steht.

 

Was es gibt, ist eine allg. Pflicht für Belege zu steuerlich relevanten Sachverhalten und deren Aufbewahrung (solange sie steuerlich relevant sind).

Es schadet sicher nicht, sich an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu halten, also an Richtigkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Klarheit usw. Das macht die Sache in Streitfällen mit dem FA deutlich einfacher.

 

Ausgangspunkt sind immer die steuerlichen Anknüpfungspunkte, bei Kapitalerträgen also die Zuflüsse der Erträge aus Dividenden, Veräußerungsgeschäften, Investmenterträgen usw.. Typisch fließen die auf einem Konto zu. Wer also seine Kontoauszüge aufbewahrt, sichert damit die Vollständigkeit. Ersatzweise wird die Vollständigkeit durch Jahresreports der Banken belegt, selbst wenn diese Reports nicht brauchbar für eine dt. Steuererklärung alles aufschlüsseln, sondern dafür eine Überleitungsrechnung nötig ist. Die muss dann zur Erfüllung der Klarheit selbst erstellt werden. Das setzt natürlich voraus, dass man versteht, was der Report hergibt und was steuerrechtlich benötigt wird.

 

Für Veräußerungsgeschäfte benötigt man im Ergebnis die Belege der Anschaffung und der Veräußerung, um den Veräußerungsgewinn zu berechnen. Wenn Fifo nicht relevant ist, muss man nicht belegen, dass weitere Veräußerungs- oder Anschaffungsgeschäfte nicht vorliegen. Wo kommen wir da sonst hin?

Für Privatanleger läuft das Aufbewahren der Unterlagen darauf hinaus, dass man eine sog. geordnete Ablage hat, typisch chronologisch und nach Banken sortiert. Das gilt vor allem für Geschäfte, die über ausländische Banken abgewickelt werden, denn für in D ansässige Banken, reicht vom Prinzip deren Jahressteuerbescheinigung. Kritisch sind hier die Ausnahmen, z.B. die neuen Verlustbeschränkungen bei Forderungsausfall, für Termingeschäfte.

 

Bei ausländischen Banken nennen sich die Belege zu den steuerlichen Sachverhalten oftmals "transaction details" oder ähnlich, oft per Link in der Umsatzübersicht des Kontos abrufbar. Da Banken selbst buchführungspflichtig sind, müssen die sowas intern für jedes Kundenkonto haben. Aber so nach 10 Jahren werden die solche Daten dann irgendwann löschen. So schön es auch ist, das alles online als Kunde abrufen zu können, besser ist es, man sichert es auf seinem eigenen Rechner oder (sicherer) per Ausdruck auf Papier. Denn wenn die Bank dicht macht, hat man plötzlich keinen Zugriff mehr darauf. Und die Bank übernimmt nicht die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für den Kunden.

 

Achtet bei der Aufbewahrung bei ausländischen Banken auch auf folgendes:

Es gibt Transaktionen mit Kontobezug (sprich Kontoumsatz), wie z.B. Dividenden, Zinsen, Konto- und Depotgebühren, Käufe, Verkäufe, aber auch solche ohne Kontobezug, wie z.B. Aktiensplits, Depotübertragungen aller Art, Bezugsrechte, Berechnung der Steuer auf die Vorabpauschale (die man bei ausl. Banken selbst durchführen muss).

 

Fehlen Unterlagen, dann geht es um Ersatzbelege, Glaubhaftmachung von Sachverhalten und angemessene Schätzungen.

 

Beispiele:

Ein Problem bei Erbschaften: Zwei Depotauszüge jeweils zum 31.12. zweier aufeinander folgende Jahre können z.B. belegen, dass der Erblasser im Jahr 2010 Aktien von xy gekauft hat (in einem fehlen sie noch, im nächsten stehen die drin), per Kursabfrage könnte man dann eine Obergrenze/Untergrenze für die Anschaffungskosten "belegen" und angemessen schätzen, selbst wenn es die damalige Bank gar nicht mehr gibt und man deshalb den Originalbeleg nicht mehr auftreiben kann.

Ein anderer hypothetischer Fall wäre eine Erbschaft von Aktien, die vom Erblasser z.B. in 2005 angeschafft wurden. Die Pflicht zur Aufbewahrung endete für den Erblasser dann nach Ablauf der Jahresfrist aus §23 EStG alte Fassung, weil danach eine Veräußerung der reinen privaten Sphäre zuzuordnen war. Die Belegpflicht entsteht da auch nach 2009 nicht neu, selbst wenn da die AK-Daten verloren gingen und die aktuelle Bank den Verkauf steuerpflichtig behandelt. Problem: Man wird das dann per Steuererklärung korrigieren, ohne dass der eigentliche Beleg vorhanden ist, notfalls mit Eigenbeleg und Erinnerungsprotokoll, denn irgendwoher muss die Info ja kommen, dass die vor 2009 angeschafft wurden.

Wer mehr als nur "buy and hold" macht, ist gut beraten, auf Vollständigkeit zu achten. Konkret, der sollte eine Liste aller Jahresumsätze sichern und aufbewahren und zu jeder Transaktion die Belege. Dann ist auch Fifo kein Problem. Und wer von einer Bank aus D zu einer ausländischen Onlinebank wechselt, der sollte vor Beendigung der Bankverbindung sich alle Kaufbelege sichern, die im Wege der Depotübertragung dann auf die ausländische Onlinebank übertragen werden. Dazu alle Belege, die Einfluss auf die Anschaffungskosten haben, z.B. bei Telekom die §27 KSt-Dividenden. Damit könnte man z.B. auch belegen, dass AK-Daten fehlerhaft übertragen wurden.

 

Und manchmal hilft auch ein Post-It auf einem Kaufbeleg mit Notizen, z.B. zu einer Kapitalmaßnahme oder Wechselkurs, der für die Kaufumrechnung in Euro relevant ist.

 

PS: Probleme mit dem FA treten typischer Weise immer dann auf, wenn etwas durch die Plausibilätsprüfung fällt und nur Ausnahmsweise, wenn der Sachbearbeiter selbst nicht fit mit der Rechtsanwendung ist. Entweder man ist selbst fit mit dem Abgabenrecht und kann den Sachverhalt klären oder man geht zu einem Steuerberater. Mit Laienwissen zieht man sonst regelmäßig den Kürzeren. Regelmäßig sind Sachbearbeiter gar nicht so unwissend wie der Laie meint, denn das ist deren Beruf. Waffengleichheit herrscht immer dann, wenn Kollege StB mit dem Kollegen Sachbearbeiter spricht und/oder einen selbst aufklärt, was man falsch gemacht hat. Der Klassiker für eine Plausiprüfung sind null Erträge in Zeile 7 der Anlage KAP und dann entrichtete KapErtSt in Zeile 37, 38 oder umgekehrt.
 

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Taxadvisor
vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

PS: Probleme mit dem FA treten typischer Weise immer dann auf, wenn etwas durch die Plausibilätsprüfung fällt und nur Ausnahmsweise, wenn der Sachbearbeiter selbst nicht fit mit der Rechtsanwendung ist. Entweder man ist selbst fit mit dem Abgabenrecht und kann den Sachverhalt klären oder man geht zu einem Steuerberater. Mit Laienwissen zieht man sonst regelmäßig den Kürzeren. Regelmäßig sind Sachbearbeiter gar nicht so unwissend wie der Laie meint, denn das ist deren Beruf. Waffengleichheit herrscht immer dann, wenn Kollege StB mit dem Kollegen Sachbearbeiter spricht und/oder einen selbst aufklärt, was man falsch gemacht hat. Der Klassiker für eine Plausiprüfung sind null Erträge in Zeile 7 der Anlage KAP und dann entrichtete KapErtSt in Zeile 37, 38 oder umgekehrt.
 

Gilt das nach Deinem Verständnis Allgemein oder speziell für KAP? Für KAP muss ich da (leider) widersprechen. Da herrscht auch keine Waffengleichheit: manche Einsprüche habe ich meiner pubertierenden Tochter schneller erklärt als dem Finanzbeamten. Auch bei Dauersachverhalten müssen wir immer wieder in das Einspruchsverfahren. Und zum Thema: Kaufbeleg der Tafelpapiere in 2007 liegt vor, Einlieferung gleicher Stückzahl inl. Bank in 2015, Erbfall 2017. Erster Verkauf in 2018 mit Nachweis der Steuerfreiheit der Anteile und Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage im Einspruchsverfahren, zweiter Verkauf in 2019 mit Korrektur der EBM erst im Einspruchsverfahren, dritter Verkauf 2020 mit Korrektur der EBM erst im Einspruchsverfahren. In allen drei Jahren ergin der ursprüngliche Bescheid mit den unkorrigierten Werten der Ersatzbemessungsgrundlage, ohne dass es eine vorherige Rückfrage gab (und obwohl wir korrigiert haben). Eine EBM MUSS eigentlich immer korrigiert werden, also muss ein kundiger Finanzbeamter entweder die korrigierten Werte des Stueerpflichtigen übernehmen oder nachfragen...

 

Gruß

Taxadvisor 

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MeinNameIstHase

Hi Taxadvisor,

ja, Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ich gebe Dir Recht, von der Erklärung abweichende Steuerbescheide ohne vorherige Rückfrage sind schlechter Stil und machen am Ende doppelt Arbeit, sowohl beim Erklärenden als auch beim FA, wenn dann ein Einspruch reinflattert.

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stat
· bearbeitet von stat

@Hase: Wenn ich eine Änderung meiner AK begehre dann muss ich den lückenlosen Nachweis liefern, da kann ich nicht mit fehlenden Buchführungspflichten kommen :-). Wenn ich die Belege nicht habe ist das mein Pech und nicht das Pech des FAs. Wie soll ich 100% nachweisen das die Papiere die ursprünglichen sind? Einzige Hoffnung bleibt da ein Sonderbeleg von IB (Bestätigung Papiere wurden nie verkauft) in Zusammenhang mit den bestätigten AK und AK Datum der übertragenden Bank.

 

Ich gehe mal davon aus das das nach 30 Jahren sehr schwierig werden wird und das wird meine Haltedauer. Nichts anderes wollte ich mit meinem Post kundtun.

 

@Taxadvisor Danke für Deinen Post und die Berichte aus der Praxis! Auch ich befinde mich häufiger in Einspruchverfahren, die dann aber meistens final durchgehen.

Aktuell bekommt mein FA gar nichts mehr auf die Kette und lässt meine Steuererklärung aus 2019 liegen wegen Arbeitsüberlastung (Aussage FA Mitarbeiter). Abgegeben habe ich in 2020. Die FA Mitarbeiter sind in meinen Fällen fair und freundlich, werden aber vom BMF unterminiert mit immer neuer Gesetzgebung die jedes Jahr unkontrollierbarer wird.

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Joha

Erstmal Danke für die vielen hilfreichen Infos hier im Thread und einigen weiteren. Da habe ich schon sehr viel gelernt zur richtigen Versteuerung von FX-Transaktionen bei IB.

Eine Frage ist für mich aber noch offen:

Wie ist der Besteuerungszeitpunkt / Steuerjahr bei Leerverkaufs-FX-Transaktionen?

Eigentlich gilt ist der Besteuerungszeitpunkt nach meinem Verständnis immer der Veräußerungszeitpunkt. Da bei Leerverkäufen der Veräußerungszeitpunkt aber vor dem Anschaffungszeitpunkt liegt, ist zur Veräußerung noch gar nicht klar, ob und ggf. wann es eine passende Anschaffung zur Veräußerung geben wird.

 

Beispiel 1:

KAUF: Ich kaufe am 1.3.2020 für 10.000 USD Apple-Aktien (Bezahlung in USD, USD-Kontostand bei IB sinkt von 0 auf -10.000), EUR/USD-Kurs: 1,10

VERKAUF: Ich verkaufe am 1.4.2020 Aktien für 11.000 USD , EUR/USD-Kurs: 1,20

-> Veräußerung 10.000 USD am 1.3.2020 zu 1,10 USD/EUR -> Erlös 9.091 EUR

-> Anschaffung der 10.000 USD am 1.4.2020 zu 1,20 USD/EUR -> Anschaffungskosten 8.333 EUR

-> Gewinn: 758 EUR

Soweit ist mir alles klar (hoffentlich richtig)

 

Beispiel 2:

KAUF: Ich kaufe am 1.3.2020 für 10.000 USD Apple-Aktien (Bezahlung in USD, USD-Kontostand bei IB sinkt von 0 auf -10.000), EUR/USD-Kurs: 1,10

Keine weiteren FX-Transaktionen in USD bis Jahresende, das heißt Saldo am Jahresende immer noch bei -10.000 USD

-> Veräußerung: 10.000 USD am 1.3.2020 zu 1,10 USD/EUR -> Erlös 9.091 EUR

-> Anschaffung: Keine in USD bis Ende 2020, ebenso keine Zuflüsse

-> Gewinn im Steuerjahr 2020?

 

Kennt sich damit jemand aus? Ich habe schon viel recherchiert aber nichts gefunden.

 

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Undercover

Die Steuerpflicht entsteht beim Closing.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 9 Stunden von Joha:

Wie ist der Besteuerungszeitpunkt / Steuerjahr bei Leerverkaufs-FX-Transaktionen?
 

... Apple

Vorweg: Ich habe Probleme mit Deiner Begriffswahl. Was ist ein Leerverkaufs-FX-Geschäft? Du meinst lt. Beispiel ein Aktienleerverkauf in USD abgewickelt. FX-Geschäfte sind aber Währungstransaktionen losgelöst von weiteren Geschäften, als Kassa oder Termingeschäft.

 

Die Frage ist wirklich nicht trivial. Es gibt zwei Besteuerungspunkte, je nachdem wie das Geschäft genau ausgeprägt ist. Die einfache Logik dahinter ist, immer wenn man Geld sieht (Zuflussprinzip).

 

Beim Leerverkauf von Aktien erhält man Geld (Euro) schon beim Verkauf am Anfang (=maßgebliches Veräußerungsgeschäft), der spätere Rückkauf stellt nachträgliche Werbungskosten (Anschaffungskosten) dar. Solange die nicht bekannt sind, wird die sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30% vom Veräußerungserlös) angesetzt, später um die tatsächlichen Anschaffungskosten korrigiert. Verkauf und Kauf werden dabei mit Tageskursen in Euro bewertet.

 

Der Begriff FX-Transaktion beschreibt etwas anderes. Regelmäßig sind das Währungs-Termingeschäfte, wo man sich beim Open-Geschäft nur zu etwas verpflichtet und diese Verpflichtung entweder zum Termin erfüllt oder zwischendurch sich aus der Verpflichtung per Closinggeschäft freikauft. Hier entsteht der Gewinn erst beim Closing bzw. bei Erfüllung (als Differenz zum dann bestehenden Marktkurs).

 

Der BFH hat dieses Jahr zum Thema "echte Pensionsgeschäfte" geurteilt und knüpft dort den Besteuerungszeitpunkt am Geldzufluss (netto) an. Wer also schon beim Open-Geschäft netto Geld als Ausgleich erhält (Überhang), ist dann auch schon steuerpflichtig. Im Verlustfall entsteht der Überhang aber erst am Fälligkeitstag (Verlustrealisierung). siehe https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110143/

 

PS: Bei Aktiengeschäften in Fremdwährung musst du unterscheiden:

a) Kauf und Verkauf der Aktie. Die Transaktionen kann man immer per Euroumrechnung taggenau in Euro bewerten.

b) Beschaffung und Hingabe der Fremdwährung ... ein vom Kauf losgelöstes Geschäft, dass seinerseits nach §23 EStG zu beurteilen ist. Die Hingabe von Fremdwährung ist gemäß §23 EStG ein Veräußerungsgeschäft, da die Fremdwährung auch nur eine bewegliche Sache ist.

 

Wenn du außerbörslich mit einem Dritten x Apple-Aktien gegen y Amazon-Aktien tauschen würdest, wären es zwei Aktiengeschäfte, die Hingabe der einen Aktie wäre ein steuerpflichtiger Verkauf nach §20 Abs. 1 EStG. Bewertet würde dieser Verkauf mit dem aktuellen Börsenkurs, notfalls in Euro umzurechnen. Dabei bewertest Du Deinen Verkauf mit dem Marktwert der Gegenleistung. Das sind dann auch Deine AK für die erhaltenen Papiere. Und damit erledigt sich auch die Frage, wie man bewertet, wenn das Tauschgeschäft in der Kneipe stattfand und der eine den anderen über den Tisch ziehen konnte, weil er nach x Bier nicht mehr richtig rechnen kann, denn derjenige hat ja dann zu billig verkauft.

 

PS: Damit man nicht durcheinander kommt:

Immer klären, was wurde verkauft und wie muss der Verkaufserlös (in Euro) bewertet werden?

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Undercover

Ich bin da auch etwas verwirrt.

In dem Beispiel könnte man auch einfach sagen er hat sich 10.000 USD geliehen um damit Aktien zu kaufen.  :)

Das Ziel ist doch wohl vom steigenden Aktienkurs zu profitieren und nicht vom fallenden USD.

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stat
vor 22 Stunden von Joha:

Erstmal Danke für die vielen hilfreichen Infos hier im Thread und einigen weiteren. Da habe ich schon sehr viel gelernt zur richtigen Versteuerung von FX-Transaktionen bei IB.

Eine Frage ist für mich aber noch offen:

Wie ist der Besteuerungszeitpunkt / Steuerjahr bei Leerverkaufs-FX-Transaktionen?

Eigentlich gilt ist der Besteuerungszeitpunkt nach meinem Verständnis immer der Veräußerungszeitpunkt. Da bei Leerverkäufen der Veräußerungszeitpunkt aber vor dem Anschaffungszeitpunkt liegt, ist zur Veräußerung noch gar nicht klar, ob und ggf. wann es eine passende Anschaffung zur Veräußerung geben wird.

 

Beispiel 1:

KAUF: Ich kaufe am 1.3.2020 für 10.000 USD Apple-Aktien (Bezahlung in USD, USD-Kontostand bei IB sinkt von 0 auf -10.000), EUR/USD-Kurs: 1,10

VERKAUF: Ich verkaufe am 1.4.2020 Aktien für 11.000 USD , EUR/USD-Kurs: 1,20

-> Veräußerung 10.000 USD am 1.3.2020 zu 1,10 USD/EUR -> Erlös 9.091 EUR

-> Anschaffung der 10.000 USD am 1.4.2020 zu 1,20 USD/EUR -> Anschaffungskosten 8.333 EUR

-> Gewinn: 758 EUR

Soweit ist mir alles klar (hoffentlich richtig)

 

Beispiel 2:

KAUF: Ich kaufe am 1.3.2020 für 10.000 USD Apple-Aktien (Bezahlung in USD, USD-Kontostand bei IB sinkt von 0 auf -10.000), EUR/USD-Kurs: 1,10

Keine weiteren FX-Transaktionen in USD bis Jahresende, das heißt Saldo am Jahresende immer noch bei -10.000 USD

-> Veräußerung: 10.000 USD am 1.3.2020 zu 1,10 USD/EUR -> Erlös 9.091 EUR

-> Anschaffung: Keine in USD bis Ende 2020, ebenso keine Zuflüsse

-> Gewinn im Steuerjahr 2020?

 

Kennt sich damit jemand aus? Ich habe schon viel recherchiert aber nichts gefunden.

 

Ganz unabhängig von der "korrekten" Versteuerung empfehle ich die Unterlagen von IB zu nutzten. Also den Steuerbericht und das FX Worksheet. Die beiden Dokumente werden von PWC erstellt also würde ich denen erst einmal einen Vertrauensvorschuss geben den sie auch beim FA genießen. Möchte der Sachbearbeiter etwas ändern dann hat eine Menge Arbeit und ich auch. Alleine der Arbeitsaufwand bei tausenden von Transaktionen geht ins unendliche. Ich überprüfe also anhand von einigen Stichproben was wie gebucht wurde. Sind die Zahlen völlig falsch, korrigiere ich sie. IB zieht zb bei Geschäften keine Kosten ab, so dass die Erträge immer zu hoch sind. Die kann ich nun pauschal korrigieren.  In Summer über die Jahre gleichen sich unterschiedliche Berechnungen IMHO aber auch aus. Ich denke weder das Finanzamt noch ich wollen oder können eine "100% richtige" Abrechnung sicherstellen. Interessant ist natürlich sich vorher über die "richtige" Rechnung schlauzumachen und sich nicht bei Geschäften steuerlich ein Bein zu stellen wie zb bei der neuen Bindingsteuer auf Termingeschäfte.

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Cai Shen
vor einer Stunde von stat:

Ganz unabhängig von der "korrekten" Versteuerung empfehle ich die Unterlagen von IB zu nutzten. Also den Steuerbericht und das FX Worksheet.

Selbst bei ganz einfachen Fällen

weicht deren Ergebnis massiv von meiner Berechnung ab und man bekommt auch leider keine Aufstellung, wie die Summen im "Steuerdokument" zu Stande kommen.

 

vor einer Stunde von stat:

IB zieht zb bei Geschäften keine Kosten ab, so dass die Erträge immer zu hoch sind.

Ziehe ich mir selbst eine Auswertung der "realized gains/losses sind die Transaktionskosten enthalten und der Handel auch in Fremdwährung korrekt in  Euro abgerechnet.

 

vor einer Stunde von stat:

Interessant ist natürlich sich vorher über die "richtige" Rechnung schlauzumachen

Und genau dabei ist mir aufgefallen, dass deren neue Steuerdokument nicht Mal als Schätzwert taugen, denn meine Berechnungen kann ich ja pro Transaktion nachvollziehen und notfalls später auch Rohdaten und Rechenweg nachweisen. 

 

Geht ja schon damit los, dass Fonds bei den Auswertungen unter Aktien einsortiert werden!

Das kann ich manuell korrigieren, hat PWC das auch auf dem Schirm?

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Joha
On 9/20/2021 at 11:18 PM, MeinNameIstHase said:

Vorweg: Ich habe Probleme mit Deiner Begriffswahl. Was ist ein Leerverkaufs-FX-Geschäft? Du meinst lt. Beispiel ein Aktienleerverkauf in USD abgewickelt. FX-Geschäfte sind aber Währungstransaktionen losgelöst von weiteren Geschäften, als Kassa oder Termingeschäft.

 

Die Frage ist wirklich nicht trivial. Es gibt zwei Besteuerungspunkte, je nachdem wie das Geschäft genau ausgeprägt ist. Die einfache Logik dahinter ist, immer wenn man Geld sieht (Zuflussprinzip).

 

Beim Leerverkauf von Aktien erhält man Geld (Euro) schon beim Verkauf am Anfang (=maßgebliches Veräußerungsgeschäft), der spätere Rückkauf stellt nachträgliche Werbungskosten (Anschaffungskosten) dar. Solange die nicht bekannt sind, wird die sog. Ersatzbemessungsgrundlage (30% vom Veräußerungserlös) angesetzt, später um die tatsächlichen Anschaffungskosten korrigiert. Verkauf und Kauf werden dabei mit Tageskursen in Euro bewertet.

 

Der Begriff FX-Transaktion beschreibt etwas anderes. Regelmäßig sind das Währungs-Termingeschäfte, wo man sich beim Open-Geschäft nur zu etwas verpflichtet und diese Verpflichtung entweder zum Termin erfüllt oder zwischendurch sich aus der Verpflichtung per Closinggeschäft freikauft. Hier entsteht der Gewinn erst beim Closing bzw. bei Erfüllung (als Differenz zum dann bestehenden Marktkurs).

 

Der BFH hat dieses Jahr zum Thema "echte Pensionsgeschäfte" geurteilt und knüpft dort den Besteuerungszeitpunkt am Geldzufluss (netto) an. Wer also schon beim Open-Geschäft netto Geld als Ausgleich erhält (Überhang), ist dann auch schon steuerpflichtig. Im Verlustfall entsteht der Überhang aber erst am Fälligkeitstag (Verlustrealisierung). siehe https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110143/

 

PS: Bei Aktiengeschäften in Fremdwährung musst du unterscheiden:

a) Kauf und Verkauf der Aktie. Die Transaktionen kann man immer per Euroumrechnung taggenau in Euro bewerten.

b) Beschaffung und Hingabe der Fremdwährung ... ein vom Kauf losgelöstes Geschäft, dass seinerseits nach §23 EStG zu beurteilen ist. Die Hingabe von Fremdwährung ist gemäß §23 EStG ein Veräußerungsgeschäft, da die Fremdwährung auch nur eine bewegliche Sache ist.

 

Wenn du außerbörslich mit einem Dritten x Apple-Aktien gegen y Amazon-Aktien tauschen würdest, wären es zwei Aktiengeschäfte, die Hingabe der einen Aktie wäre ein steuerpflichtiger Verkauf nach §20 Abs. 1 EStG. Bewertet würde dieser Verkauf mit dem aktuellen Börsenkurs, notfalls in Euro umzurechnen. Dabei bewertest Du Deinen Verkauf mit dem Marktwert der Gegenleistung. Das sind dann auch Deine AK für die erhaltenen Papiere. Und damit erledigt sich auch die Frage, wie man bewertet, wenn das Tauschgeschäft in der Kneipe stattfand und der eine den anderen über den Tisch ziehen konnte, weil er nach x Bier nicht mehr richtig rechnen kann, denn derjenige hat ja dann zu billig verkauft.

 

PS: Damit man nicht durcheinander kommt:

Immer klären, was wurde verkauft und wie muss der Verkaufserlös (in Euro) bewertet werden?

Sorry für die unklare Formulierung. Mit einem "Leerverkaufs-FX-Geschäft" meine ich ein Veräußerungsgeschäft, bei dem die Veräußerung des Wirtschaftsguts früher erfolgt als der Erwerb (EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Das Wirtschaftsgut ist diesem Fall die Fremdwährung (nicht die Aktien, das ist wie du schreibst ein separates Geschäft).

In meinem Beispiel veräußere ich USD (Fremdwährung) ohne sie vorher angeschafft zu haben. Ebenso schaffe ich sie im Beispiel nicht zeitnah an, sodass der Veräußerung keine Anschaffung und kein Zufluss gegenüberstehen.

Für diesen Fall ist mir nicht klar, wann wie viel als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden muss (im Fall von Aktien gibt es ja die von dir erwähnte Ersatzbemessungsgrundlage, aber die gilt je nicht für ein privates Veräußerungsgeschäft!?)

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von Joha:

Das Wirtschaftsgut ist diesem Fall die Fremdwährung

Der Verkauf von Fremdwährung ohne Währungsguthaben auf dem Konto ist kein Fall von § 23 EStG, weil das eine Kreditaufnahme in Fremdwährung ist. Du verkaufst nicht etwas Bestehendes an einen Dritten. Vielmehr wird das WG erst durch Kreditaufnahme geschaffen (Geldschöpfung). Und die Kredittilgung ist dann auch keine Anschaffung eines WG, weil damit der Kredit untergeht. Dazu gibt es BFH-Urteile, wann eine Veräußerung nach § 23 EStG überhaupt vorliegt. Ich sehe auch im jüngsten Urteil zu § 23 EStG (zu Pensionsgeschäften) keine Abkehr beim BFH ihrer Auslegungsmaßstäbe. Vielmehr reiht sich das Urteil sauber in die alten Urteile zu § 23 EStG ein.

 

Theoretisch könnte man durch Abtretung bestehender Kredite an Dritte ein Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG konstruieren. So einen Fall gab's in der privaten Vermögensverwaltung aber bislang noch nicht zu klären.

 

Ergebnis: Um in den § 23 EStG mit Fremdwährungsgeschäften rein zu kommen, spricht man immer von Währungsguthaben, das veräußert werden muss. Dann prüft man, ob sich dieser Veräußerung eine Anschaffung zuordnen lässt, denn ohne passende Anschaffung ist man ebenfalls raus aus § 23 EStG (die zweite Voraussetzung). Die dritte ist dann die Spekulationsfrist. Keine Anschaffungen sind z.B. Dividendenzuflüsse oder Zinszuflüsse in Fremdwährung (-> in der Logik des BFH mangels Entgelt für die Anschaffung). (Nicht vergessen: Die Dividenden oder Zinsen sind aber im Eurogegenwert Kapitalerträge nach § 20 EStG.)

 

Klingt nach Wortklauberei, aber der BFH unterscheidet da seit Jahrzehnten sehr pingelig, weil er die Voraussetzungen für § 23 EStG sehr eng auslegt. Und zwar mit der Begründung, dass § 23 EStG ein Spezialfall für sonstige Einkünfte des § 22 EStG ist. Eine Ausnahmevorschrift, die eigentlich nicht steuerbare, in der Privatsphäre liegende Sachverhalte doch noch steuerpflichtig macht, nachdem alle anderen Einkunftsarten ja schon abgeklopft wurden.

 

PS: Wenn man da in Tiefe geht, muss man sich mit der Definition des Begriffs Wirtschaftsgut (WG) beschäftigen. Währungsguthaben sind zwar ein Wirtschaftsgut, aber kein Vermögensgegenstand. Der hinter einem Währungsguthaben liegende Vermögensgegenstand (VG) heißt "Forderung gegenüber einem Kreditinstitut auf Fremdwährung lautend" (möglich wäre auch Bargeld in Fremdwährung = Sortenguthaben). Deshalb verlängert sich auch die Spekulationsfrist bei Währungsguthaben nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf 10 Jahre, falls Guthabenzinsen gezahlt werden. Denn diese werden nicht für das WG "Währungsguthaben" sondern für den VG "Forderung gegenüber einem KI" gezahlt.
Das erklärt auch, warum Währungsguthaben, das via Wertpapiere repräsentiert wird (z.B. US-Staatsanleihen), nicht von § 23 EStG erfasst wird. Die Wertpapiere sind selbst VG und WG und werden schon von § 20 EStG erfasst, welcher § 23 EStG verdrängt.

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Joha

Wow. Danke! Kompliziert, aber ich glaube ich verstehe, was du meinst.

Ich hatte unter anderem das hier gelesen: https://www.private-banking-magazin.de/gesetzgeber-schliesst-luecke-leerverkaeufe-auf-waehrungen-und-gold-wieder-steuerpflichtig/

Könnte man für die Abwandlung im dortigen Beispiel (2017) nicht genauso/ähnlich für die Steuerfreiheit argumentieren?

4 hours ago, MeinNameIstHase said:

Der Verkauf von Fremdwährung ohne Währungsguthaben auf dem Konto ist kein Fall von § 23 EStG, weil das eine Kreditaufnahme in Fremdwährung ist. Du verkaufst nicht etwas Bestehendes an einen Dritten. Vielmehr wird das WG erst durch Kreditaufnahme geschaffen (Geldschöpfung). Und die Kredittilgung ist dann auch keine Anschaffung eines WG, weil damit der Kredit untergeht. Dazu gibt es BFH-Urteile, wann eine Veräußerung nach § 23 EStG überhaupt vorliegt. Ich sehe auch im jüngsten Urteil zu § 23 EStG (zu Pensionsgeschäften) keine Abkehr beim BFH ihrer Auslegungsmaßstäbe. Vielmehr reiht sich das Urteil sauber in die alten Urteile zu § 23 EStG ein.

Hast du dazu Links / Aktenzeichen zu Hand oder kannst du mir sagen, wie ich diese Urteile am besten finde? Das würde mich interessieren.

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MeinNameIstHase

Im Detail ...

  • BFH-Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90 - Spekulationsgeschäfte
  • BFH-Urteil vom 2.5.2000 - IX R 74/96 - Realisierter Kursgewinn aus Fremdwährungs-Festgeld als Spekulationsgeschäft
  • BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 58/07 - Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften
  • BFH-Urteil vom 21.1.2014 - IX R 11/13 - Fremdwährungsgeschäfte
  • LfSt Bayern, Verfügung v. 10.3.2016, S 2256.1.1 – 6/6 St 32 - Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen bei Fremdwährungsgeschäften nach Einführung der sog. Abgeltungsteuer

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Joha
· bearbeitet von Joha

Danke für die Urteile! Habe ich gelesen und weitgehend verstanden denke ich. Das macht einiges noch klarer.

 

Zum Folgenden Zitat habe ich aber noch zwei Fragen:

On 9/15/2019 at 2:42 PM, MeinNameIstHase said:

Wenn du mehrere Teilbeträge als Zufluss hast, die tagleich verbucht wurden (FiFo somit nicht greift oder ein anderer innerer Zusammenhang besteht**), musst du sie so sortieren, dass möglichst wenig davon eine steuerbare Anschaffung zu einem Veräußerungsgeschäft darstellen. Der BFH schrieb irgendwann sinngemäß dazu: Steuerbar sind nur die Veräußerungsgeschäfte, bei denen ausgeschlossen ist, dass sie nicht steuerbar sind. Gilt leider auch im Verlustfall.

 

**Bei Intradayhandel kommt es da natürlich auch auf die Uhrzeit an.

Aber es gibt z.B. auch Buchungen, wie z.B. Rückzahlung einer Festgeldanlage 100.000 inkl. Zins 800 in einem Betrag. Technisch zwei Buchungen in Höhe von 100.000 und 800. Eine zeitliche Sortierung ist dann nicht möglich; Verwendungsreihenfolge somit offen. Innerhalb der Spekulationsfrist zuerst die 800, außerhalb der Spekulationsfrist zuerst die 100.000. Beachte aber, dass mangels Währungsaustausch die 100.000 deshalb noch lange nicht per Buchungstag als angeschafft gelten. Sie waren nur für die Dauer der Festgeldanlage auf einem gesonderten Festgeldkonto abgesondert. Während  sie auf dem gesonderten Konto lagen, können sie nicht veräußert worden sein. Lustig wird es, wenn die Festgeldanlage per Tagesgeldfonds oder per Zertifikat erfolgte. Dann liegt ein Tauschgeschäft vor von Währungsguthaben in Wertpapier und umgekehrt bei Beendigung. Als Wertpapier fallen sie dann unter §20 und der geht als Spezialnorm den §23-Fällen (sonst. Einkünfte in Sinne von §22) vor. Wertpapiere erkennt man an der ISIN/WKN. Diese Art von unterschiedlicher Steuerverhaftung macht das Programmieren nicht einfacher.

Zum Thema Intradayhandel: Das heißt, wenn ich den Anschaffungen Uhrzeiten zuordnen kann, wähle ich strikt nach Uhrzeit aus!? Verstehe ich das richtig?

 

Was mir dann aber nicht klar ist, ist, was passiert, wenn ich am gleichen Tag sowohl Anschaffungen mit Uhrzeit habe als auch solche ohne Uhrzeit habe. Erweitern wir das Festgeldanlage-Beispiel aus dem Zitat: Am Rückzahlungstag wird zusätzlich durch einen Trade Währungsguthaben angeschafft. Dann gibt es drei Anschaffungen / Zuflüsse:

1) Anschaffung: Rückzahlung 100.000 USD - ohne Uhrzeit

2) Zufluss: Zins 800 USD - ohne Uhrzeit

3) Anschaffung: Kauf 1.000 USD - Uhrzeit 15:00 Uhr

Verwende ich jetzt zuerst die Anschaffungen mit Uhrzeit (ggf. in zeitlich sortierter Reihenfolge, falls mehrere), dann diejenigen ohne Uhrzeit? Oder Andersherum? Oder wähle ich so, dass ich das BFH-Prinzip wahre, dass ein Veräußerungsgeschäft nur dann vorliegt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass keines vorliegt (aber unter Berücksichtigung der Uhrzeiten falls verfügbar, um damit nicht gegen FiFo zu verstoßen)?

 

Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber hier wird es glaube ich wirklich kompliziert.

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MeinNameIstHase
Am 28.9.2021 um 21:09 von Joha:

Zum Thema Intradayhandel: Das heißt, wenn ich den Anschaffungen Uhrzeiten zuordnen kann, wähle ich strikt nach Uhrzeit aus!?

Die Fristenberechnung in §23 EStG erfolgt taggenau ... ich verweise auf §187 BGB

Fifo kann man aber auf deutsch einfach übersetzen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der zeitliche Abstand spielt keine Rolle, einer Sekunde früher ist halt vorher.

Das zur Theorie.

Da §23 auf eine Jahresfrist abstellt, und diese taggenau zu ermitteln ist, reicht es bei Intradayhandel aus, wenn man mit Tagesendsummen arbeitet, allerdings getrennt für Käufe und Verkäufe und nicht saldiert.

 

Beispiel: 3 mal 1 Stk gekauft für 1,49 - 1,50 - 1,51 = 3 Stk für 4,50, also je ~1,50 am Tag x.

 

Die Frage ist, was am Ende einfacher ist: Tagesendsummen oder sekundengenaue Sortierung? Ein Programmierer würde sagen: Was, auch noch eine Extraebene für Tagesendsummen einbauen?

 

Wenn man §23 wörtlich seziert, könnte man es auch auf die Spitze treiben: Für steuerpflichtige Geschäfte Fifo, aber für die nicht steuerbaren Geschäfte Durchschnittsverfahren, weil ja für die der §23 gerade nicht gilt. Wenn §23 nicht greift, weil ein Geschäft außerhalb der Jahresfrist liegt, gilt ja auch nicht die dortige Fifo-Fiktion. Aber dann würde jeder sagen: Jetzt spinn' nicht rum ... (Beträfe nur die Bewertung, nicht die Verwendungsreihenfolge selbst.)

 

PS:

Man unterscheidet in §23 EStG zwischen steuerpflichtig und nicht steuerbar. Entweder greift er oder nicht. Die steuerpflichtigen Geschäfte sind bis 600 Euro steuerfrei (§23 Abs. 3 Satz 5 EStG) oder, wenn sie drüber liegen, komplett steuerpflichtig.

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Joha

Die Berücksichtigung der Uhrzeit macht in meinem Fall aus verschiedenen Gründen Sinn.

Offen ist dann aber die Frage, wie ich für die Ermittlung der Verwendungsreihenfolge Transaktionen einsortiere, die keine Uhrzeit haben (z.B. Zinsen und Dividenden). Ich tendiere dazu, anzunehmen, dass diese Transaktionen alle zusammen am Tagesende anfallen. Macht das aus deiner Sicht Sinn?

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stat
Am 30.9.2021 um 19:41 von MeinNameIstHase:

Die Fristenberechnung in §23 EStG erfolgt taggenau ... ich verweise auf §187 BGB

Fifo kann man aber auf deutsch einfach übersetzen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der zeitliche Abstand spielt keine Rolle, einer Sekunde früher ist halt vorher.

Das zur Theorie.

Da §23 auf eine Jahresfrist abstellt, und diese taggenau zu ermitteln ist, reicht es bei Intradayhandel aus, wenn man mit Tagesendsummen arbeitet, allerdings getrennt für Käufe und Verkäufe und nicht saldiert.

 

Beispiel: 3 mal 1 Stk gekauft für 1,49 - 1,50 - 1,51 = 3 Stk für 4,50, also je ~1,50 am Tag x.

 

Die Frage ist, was am Ende einfacher ist: Tagesendsummen oder sekundengenaue Sortierung? Ein Programmierer würde sagen: Was, auch noch eine Extraebene für Tagesendsummen einbauen?

 

Wenn man §23 wörtlich seziert, könnte man es auch auf die Spitze treiben: Für steuerpflichtige Geschäfte Fifo, aber für die nicht steuerbaren Geschäfte Durchschnittsverfahren, weil ja für die der §23 gerade nicht gilt. Wenn §23 nicht greift, weil ein Geschäft außerhalb der Jahresfrist liegt, gilt ja auch nicht die dortige Fifo-Fiktion. Aber dann würde jeder sagen: Jetzt spinn' nicht rum ... (Beträfe nur die Bewertung, nicht die Verwendungsreihenfolge selbst.)

 

PS:

Man unterscheidet in §23 EStG zwischen steuerpflichtig und nicht steuerbar. Entweder greift er oder nicht. Die steuerpflichtigen Geschäfte sind bis 600 Euro steuerfrei (§23 Abs. 3 Satz 5 EStG) oder, wenn sie drüber liegen, komplett steuerpflichtig.

Erfolgt die Zurechnung der Devisen fest zu den Aktien die ich gekauft habe? Oder rechnet man immer gegen den ursprünglichen Kurs gegen den ich EUR in USD getausch habe. Kann ich hier irgendwie ein neues Devisengeschäft mit USD beginnen ohne die kompletten 100.000 zu investieren? Ich sitze auf einem Berg an Devisengewinnen, die ja mit persönlichem Steuersatz versteuert werden. Was kann ich dagegen rechnen zb Verluste aus freiberuflicher Tätigkeit, Verluste aus GmbH Auflösung? Krypto Verluste scheint zu gehen wenn ich es richtig verstehe? Danke!

 

02.01 Geld Umtausch EUR in 100.000 USD bei 1.17

 

Beispiel:

Kauf Aktie A USD 1.16 am 05.01 für 1000USD

 

Kauf Aktie B USD 1.15 am 10.01 für 2000USD

Verkauf Aktie B USD 1.15 12.01 Für 2000USD

 

Ist der Verkauf Aktie B also devisentechnisch ein Gewinn von 0.02 pro USD da USD am 02.01 eingekauft?

 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 19 Minuten von stat:

Ist der Verkauf Aktie B also devisentechnisch ein Gewinn von 0.02 pro USD da USD am 02.01 eingekauft?

 

Nein, du bekommst für den Aktienverkauf doch Dollars. Relevant sind die Käufe von Aktien (= Verkäufe von Dollar).

 

vor 19 Minuten von stat:

Ich sitze auf einem Berg an Devisengewinnen, die ja mit persönlichem Steuersatz versteuert werden. Was kann ich dagegen rechnen …?

 

Kannst du nicht abwarten, bis ein Jahr rum ist?

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von stat:

Erfolgt die Zurechnung der Devisen fest zu den Aktien die ich gekauft habe? Oder rechnet man immer gegen den ursprünglichen Kurs gegen den ich EUR in USD getauscht habe.

Devisengeschäfte und Aktiengeschäfte sind zwei paar Stiefel. Der Kauf von Aktien gegen Devisen ist nach dt. Steuerrecht ein Tausch. Die Hingabe (Veräußerung) im Tausch wird anhand der Gegenleistung bewertet. Im nachfolgenden Beispiel via Wechselkurs. 

 

vor einer Stunde von stat:

02.01 Geld Umtausch EUR in 100.000 USD bei 1.17

 

Beispiel:

Kauf Aktie A USD 1.16 am 05.01 für 1000USD

 

Kauf Aktie B USD 1.15 am 10.01 für 2000USD

Verkauf Aktie B USD 1.15 12.01 Für 2000USD

2.1. Anschaffung von USD-Bohnen (Stückzahl 100.000) gegen 85470,09 EUR (->Preis je Bohne 0,8547009 EUR)

 

5.1. Verkauf von USD-Bohnen (Stückzahl 1000) gegen 862,07 EUR und Kauf von einer Aktie A gegen 862,07 EUR (Beide Geschäfte werden anhand des Umrechnungskurses in Euro bewertet Der Verkauf der USD-Bohnen ist nach § 23 EStG steuerpflichtig, weil die Anschaffung innerhalb eines Jahres und aus einem Währungsguthaben erfolgte. Der Gewinn ist 862,07 - 854,70 = 7,37 Euro.

 

10.1. wie am 5.1. ... Es wurden 2000 USD-Bohnen für 1739,13 EUR veräußert und eine Aktie B zum gleichen Wert angeschafft. Den Gewinn kannst du ja jetzt selbst ausrechnen.

 

12.1. Hier wurden 2000 USD-Bohnen wieder angeschafft und eine Aktie B verkauft. Beide Geschäfte werden mit 1739,13 EUR bewertet. Die Veräußerung der Aktie B ist nach § 20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig. Der Aktienveräußerungsgewinn beträgt abzgl. Anschaffung vom 10.1. somit EUR 0,00.

 

Was nach dem 12.1. übrig bleibt sind eine Aktie A im Depot und 100.000-1000-2000+2000 = 99.000 USD-Bohnen. Falls die faulen sollten, wird ihr Wert in Euro sinken. Sollten sie den Geschmack treffen, kannst du sie gewinnbringend veräußern.

 

Für die Bewertung in EUR wirst du auf dem Aktien-Kauf und Verkaufsbelegen keinen Umrechnungskurs finden. Aber Du hast in Deinem Beispiel ja Wechselkurse genannt. Im Zweifel helfen die offiziellen täglichen Euro-Referenzkurse der EZB zu finden hier: 
https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723444/723444?statisticType=BBK_ITS&treeAnchor=WECHSELKURSE
Je nach Servicequalität der Bank bietet die eine Bewertung aller Transaktionen in EUR zu den jeweiligen Tageskursen oder bankinternen Abrechnungskursen. Es ist zulässig Anschaffungen und Veräußerungen von Währungsguthaben mit Brief- und Geldkursen zu bewerten, was beim USD aber den Kohl nicht fett macht, so eng, wie der Spread da ist.

Wer nicht mit Tageskursen Transaktionen bewertet, der betreibt letztlich eine Schätzung z.B. mit Monatskursen und eventuell sogar des zugrunde liegenden Mengengerüsts. Je nach Ausmaß sollte man sich da mit dem FA absprechen, dass die das akzeptieren und nicht mit einer eigenen (teureren) Schätzung kontern, weil du Deine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hast. Auf jeden Fall sollte man eine Schätzung plausibilisieren nach der Logik: 
Endbestand - Anfangsbestand +/- Entnahmen/Einlagen = Gewinn

Den Gewinn kann man je nach Situation in steuerpflichtig oder nicht steuerbar aufteilen.

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stat
vor 19 Stunden von chirlu:

 

Nein, du bekommst für den Aktienverkauf doch Dollars. Relevant sind die Käufe von Aktien (= Verkäufe von Dollar).

 

 

Kannst du nicht abwarten, bis ein Jahr rum ist?

Es geht mir um eine aktive legale Gestaltung des Sachverhaltes Devisengewinne. Wenn ich da warte kann ich nichts mehr gestalten. Nächstes Jahre lebe ich in einem Land ohne diesen Devisen Nonsense, also möchte ich dieses Jahre gegenrechnen durch Gestaltung zb Kryptohandel.

vor 18 Stunden von MeinNameIstHase:

Devisengeschäfte und Aktiengeschäfte sind zwei paar Stiefel. Der Kauf von Aktien gegen Devisen ist nach dt. Steuerrecht ein Tausch. Die Hingabe (Veräußerung) im Tausch wird anhand der Gegenleistung bewertet. Im nachfolgenden Beispiel via Wechselkurs. 

 

2.1. Anschaffung von USD-Bohnen (Stückzahl 100.000) gegen 85470,09 EUR (->Preis je Bohne 0,8547009 EUR)

 

5.1. Verkauf von USD-Bohnen (Stückzahl 1000) gegen 862,07 EUR und Kauf von einer Aktie A gegen 862,07 EUR (Beide Geschäfte werden anhand des Umrechnungskurses in Euro bewertet Der Verkauf der USD-Bohnen ist nach § 23 EStG steuerpflichtig, weil die Anschaffung innerhalb eines Jahres und aus einem Währungsguthaben erfolgte. Der Gewinn ist 862,07 - 854,70 = 7,37 Euro.

 

10.1. wie am 5.1. ... Es wurden 2000 USD-Bohnen für 1739,13 EUR veräußert und eine Aktie B zum gleichen Wert angeschafft. Den Gewinn kannst du ja jetzt selbst ausrechnen.

 

12.1. Hier wurden 2000 USD-Bohnen wieder angeschafft und eine Aktie B verkauft. Beide Geschäfte werden mit 1739,13 EUR bewertet. Die Veräußerung der Aktie B ist nach § 20 Abs. 2 EStG steuerpflichtig. Der Aktienveräußerungsgewinn beträgt abzgl. Anschaffung vom 10.1. somit EUR 0,00.

 

Was nach dem 12.1. übrig bleibt sind eine Aktie A im Depot und 100.000-1000-2000+2000 = 99.000 USD-Bohnen. Falls die faulen sollten, wird ihr Wert in Euro sinken. Sollten sie den Geschmack treffen, kannst du sie gewinnbringend veräußern.

 

Für die Bewertung in EUR wirst du auf dem Aktien-Kauf und Verkaufsbelegen keinen Umrechnungskurs finden. Aber Du hast in Deinem Beispiel ja Wechselkurse genannt. Im Zweifel helfen die offiziellen täglichen Euro-Referenzkurse der EZB zu finden hier: 
https://www.bundesbank.de/dynamic/action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723444/723444?statisticType=BBK_ITS&treeAnchor=WECHSELKURSE
Je nach Servicequalität der Bank bietet die eine Bewertung aller Transaktionen in EUR zu den jeweiligen Tageskursen oder bankinternen Abrechnungskursen. Es ist zulässig Anschaffungen und Veräußerungen von Währungsguthaben mit Brief- und Geldkursen zu bewerten, was beim USD aber den Kohl nicht fett macht, so eng, wie der Spread da ist.

Wer nicht mit Tageskursen Transaktionen bewertet, der betreibt letztlich eine Schätzung z.B. mit Monatskursen und eventuell sogar des zugrunde liegenden Mengengerüsts. Je nach Ausmaß sollte man sich da mit dem FA absprechen, dass die das akzeptieren und nicht mit einer eigenen (teureren) Schätzung kontern, weil du Deine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hast. Auf jeden Fall sollte man eine Schätzung plausibilisieren nach der Logik: 
Endbestand - Anfangsbestand +/- Entnahmen/Einlagen = Gewinn

Den Gewinn kann man je nach Situation in steuerpflichtig oder nicht steuerbar aufteilen.

Wow! Vielen Dank für diesen Hammer Post!

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JHFTrader
Am 21.8.2019 um 11:35 von unimatrix27:

Hallo,

ich habe viele Beiträge hier gelesen die mir schon viel geholfen haben aber es bleiben einige Fragen auf die ich nirgends eine Antwort finde. Ich hatte dem Finanzamt das Activity Statement als Beleg für 5-stellige Verluste in 2018 geschickt und sie wollen aber eine detaillierte Auflistung.

 

Was ich schon habe:

- Futures: Übersicht aller Verkäufe unter Berücksichtigung von FIFO, jeweils bewertet am Verkaufstag in Euro mit dem EZB Referenzkurs. Keine Bewertung des Kaufkurses, da es meinem Verständnis nach bei Futures keinen "Kauf" gibt, sondern nur einen Gewinn oder Verlust am Ende. 

- Optionen: Habe ich genau so gemacht (also auch Short Positionen) und einen GuV nur bei Glattstellung von Positionen angegeben

- Aktien habe ich in 2018 keine verkauft

 

Mein Problem sind die Devisengeschäfte, auch die "ungewollten" bei der Nutzung von US-Futures. Wenn ich eine Position in einem US Future schließe, schreibt mir IB ja den Gewinn in US Dollar auf mein Konto. Ich habe also neben dem eigentlichen Geschäft zu diesem Zeitpunkt auch ungewollt US Dollar "gekauft" und muss dieses Geschäft erneut in Euro bewerten. Später könnte ein Verlust genau so anfallen, der dann automatisch erzeugte Verkauf von US Dollar müsste dann unter Berücksichtung von FIFO mit den vorher gekauften USD verrechnet werden zur Gewinnermittlung, und hierbei sind diese GuV dann ein Veräußerungsgeschäft und nicht unabhängig von den anderen Sachen, die ja der Kapitalertragssteuer unterliegen. Stimmt das soweit?

 

Für die FIFO Berechnung habe ich nun eine Lösung wie ich in Excel die Kaufpreise der Währungen per Matrix Formeln ermittle und bei den jeweiligen Verkäufen korrekt angebe zur Ermittlung der GuV. 

 

Was mir aber noch total unklar ist, da habe ich einen Knoten im Kopf, wie ist es 1. bei Shortpositionen im EUR/USD, dort habe ich ja dann einen negativen Kontostand in USD, und 2. wie ist das dann bei Devisengeschäften wie z.B. AUD/NZD in denen Euro gar nicht vorkommt. 

Beispiel:

- Ich kaufe 100 USD am 1.1. 

- Ich verkaufe 200 USD am 2.1. ...jetzt beziehen sich 100 von diesen 200 auf den vorherigen Kauf, damit wäre dann der Kontostand in USD = 0, aber die zweiten 100 sind eigentlich die Neueröffnung einer Short-Position und die führt erstmal zu gar keinem GuV sondern erst später, wenn ich sie wieder zurück kaufe. Ist das so richtig? Wie gesagt mein Knoten ist dann hier, wie ich das überhaupt abbilden kann.

 

Danke für die Rückmeldung!

Hallo @unimatrix27,

 

ich habe genau das gleiche Problem mit der FIFO Berechnung, wobei ich aber nur USD Aktien handle.

 

Würdest Du mir ggf. dein Excel-Sheet zur Verfügung stellen, bzw. hast Du einen Tipp wo ich ein solches erhalten könnte?

 

LG

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GreatGatsby

Weitere konkrete Frage zu diesem Thema: Angenommen, ich tausche einen EUR-Betrag per Forex-Transaktion in USD um und kaufe davon verschiedene Wertpapiere. Beim Währungswechsel fallen Gebühren an, die ich steuerlich berücksichtigen darf. Ist es hier zulässig, in meiner Endabrechnung die gesamten Gebühren einer Währungstransaktion der Einfachheit halber z.B. vollständig jeweils der ersten Wertpapiertransaktionen (implizit dem virtuellen Rücktausch USD -> EUR), die von diesem Bestand ausgeht, zuzurechnen, oder muss ich hier tatsächlich komplizierter rechnen und die Gebühren anteilig anrechnen? Dürfte für das Endergebnis ausgenommen von Beständen, die über die Jahresgrenze reichen, ja keinen Unterschied machen, solange es konsistent beibehalten wird.

 

Sehe ich es richtig, dass das FX Income-Worksheet diese Gebühren auch nicht berücksichtigt? Weiß jemand, ob es die informativen Steuerreports tun?

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