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unimatrix27

Bei Belegprüfung Steuererklärung korrigieren

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unimatrix27

Hallo,

ich würde gerne noch eine Frage einstellen: Mein FA fordert für ausländische Kapitaleinkünfte eine Übersicht aller Trades, die Übersichtsseite des Interactive Brokers Activity Statements reicht ihnen nicht. Nun habe ich hier fälschlicherweise in der Steuererklärung einfach Endwert-Anfangswert gerechnet und dabei nicht daran gedacht, dass hier auch unrealisierte GuV eingehen. Dies ist mir jetzt bei der Aufbereitung der Belege aufgefallen, somit habe ich einen Verlust angegeben, der um ca. 3000 Euro zu hoch ist als er eigentlich ist.

 

Kann ich das jetzt einfach im Schreiben im FA korrigieren oder bekomme ich da Probleme wegen der Falschangabe, die ja tatsächlich nicht beabsichtigt war. 

 

Danke!

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chirlu
vor 18 Minuten von unimatrix27:

somit habe ich einen Verlust angegeben, der um ca. 3000 Euro zu hoch ist als er eigentlich ist.

 

Ist der vermeintliche Verlust nur für die Zukunft festgestellt worden, oder wurde er tatsächlich mit Gewinnen verrechnet?

 

Grundsätzlich kannst du immer korrigieren bzw. eine Selbstanzeige vornehmen. Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung sind aber recht strikt (frag nach bei Uli Hoeneß).

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Taxadvisor
vor 27 Minuten von unimatrix27:

Kann ich das jetzt einfach im Schreiben im FA korrigieren oder bekomme ich da Probleme wegen der Falschangabe, die ja tatsächlich nicht beabsichtigt war. 

 

 

Du musst das korrigieren und darauf hinweisen, wie Du zu dem falschen Wert gekommen bist, dann sollte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden. Außerdem: Wenn Du die Belege vollständig einreichst, fällt der Fehler doch ohnehin auf. Da hilft in jedem Fall die freiwillige Korrektur, schlimmer kannst Du es damit nicht machen.

 

Gruß

Taxadvisor

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unimatrix27
· bearbeitet von unimatrix27

danke für die Hinweise. Der Verlust ist für die Zukunft festgestellt worden, insgesamt ca. 45K, also in Prozent ist die Abweichung nicht so groß. Ich hatte Gewinne im Inland, die ungefähr doppelt so hoch waren, allerdings habe ich bei meiner inländlischen Bank "vergessen" eine Steuerbescheinigung anzufordern da ich in dem Glauben war, dass inländische Gewinne oder Verluste ein eigener Topf sind und nicht mit ausländlsichen verrechnet würden. 

 

Also was ich eigentlich wissen wollte ist, ob ich hier wirklich eine Selbstanzeige brauche oder schlichtweg beschreibe wieso ich den Fehler gemacht habe und wieso er jetzt aufgefallen ist. Ich hatte in 2018 2 offene Positionen zum Jahresende, von denen kommt das, demgegenüber stehen ungefähr 500 geschlossene Positionen. Daher ging es mir durch die Lappen.

 

Übrigens hätte das FA schon auf meinem ursprünglich eingereichten Belege, der 1. Seite vom IB Activitystatement sehen können, dass das ein Fehler ist. 

 

Danke und VG

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Quailman
vor 49 Minuten von unimatrix27:

schlichtweg beschreibe wieso ich den Fehler gemacht habe und wieso er jetzt aufgefallen ist.

 

Dann sollte dein Vorsatz / Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein => Keine Steuerhinterziehung => keine Selbstanzeige notwendig, sondern "nur" eine Berichtigung der Erklärung iSd § 153 AO.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Ich stimme den anderen Postern zu. Du solltest dem Finanzamt schreiben, dass Du Dich geirrt hast und die richtige und vollständige Abrechnung beilegen. Ich würde auch eine kurze Erklärung schreiben, warum der Fehler passiert ist. Das Wort "Selbstanzeige" oder irgendwelche Selbstbeschuldigungen solltest Du NICHT in den Brief aufnehmen. Siehe: https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/selbstanzeige-das-wichtigste-in-kuerze

 

Zitat

Nennen Sie Ihr Schreiben im Betreff keinesfalls Selbstanzeige! Das führt sofort zur Einleitung eines Strafverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle. Besser: Schreiben Sie Berichtigung meiner Steuererklärung(en) aus dem Jahr/den Jahren ....

 

Meiner Erfahrung nach reagiert das Finanzamt meistens verständnisvoll, wenn es sieht, dass man sich bemüht und versucht, alles richtig zu machen. Nobody is perfect. Fehler passieren. Und natürlich passieren auch dem Finanzamt jede Menge Fehler. Was das Finanzamt allerdings überhaupt nicht mag: Unehrlichkeit, Tricksereien, Schlamperei, wiederholte Fehler, Vorsatz, Betrug. Das erkennen die sehr schnell. Dann werden sie gnadenlos - und das auch völlig zu Recht! Aber das scheint in Deinem Fall ja nicht vorzuliegen. :)

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Das Wort "Selbstanzeige" nutzt man nie, selbst wenn man genau so etwas machen will. Man schreibt immer, dass man etwas (im Regelfall nach §153 AO) "berichtigen" möchte. Hintergrund ist, dass im Zweifel eine Berichtigung  vom FA immer auch als "Selbstanzeige" interpretiert wird, wenn der Tatbestand einer Hinterziehung/Verkürzung vom FA erkannt wird. Schreibt man dagegen "Selbstanzeige" fordert man die Sachbearbeitungsstelle im FA geradezu auf, den Fall intern an die Hinterziehungsabteilung abzugeben (Steufa/Bustra/StraBu, je nachdem, wie das FA intern organisiert ist) und landet somit auf dem falschen Gleis. Es ist viel umständlicher, da wieder von weg zu kommen, als erst gar nicht dahin abzuzweigen.

 

Als steuerlicher Laie ohne Steuerberater, vermeidet man Schlüsselwörter wie "Berichtigung nach §153 AO" oder "Selbstanzeige", sondern schreibt einfach: "Mir ist da beim Zusammenstellen der angeforderten Belege usw ... ein Fehler in meiner Steuererklärung aufgefallen. Ich bitte um Korrektur folgender Zahlen ...". Je weniger Paragrafen oder Schlüsselwörter man erwähnt, desto geringer ist das Risiko, dass man daran (mit seinem Halbwissen über die komplizierte AO) gemessen wird.

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unimatrix27

vielen Dank für die umfangreichen Antworten :)

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