Zum Inhalt springen
Siggi_LE

Steuerliche Betrachtung beim Eigenheim/Vermietetes Eigenheim

Empfohlene Beiträge

Siggi_LE

Grüße Leute,

 

ich habe da eine Frage: Nehmen wir an ich kaufe ein Einfamilienhaus und erlaube dem aktuellen Besitzer dort noch bis Ende nächstem Jahr zur Miete zu wohnen.

Kann ich dann für dieses eine Jahr AFA usw. geltend machen?

Oder gibt es da irgendwelche Fristen usw. vom Finanzamt, wie lange eine vermietete Immobilie auch vermietet sein muss?

 

Danke für eure Hilfe

 

Grüße,

 

Siggi

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen
Am 12.11.2019 um 13:44 von Siggi_LE:

Grüße Leute,

 

ich habe da eine Frage: Nehmen wir an ich kaufe ein Einfamilienhaus und erlaube dem aktuellen Besitzer dort noch bis Ende nächstem Jahr zur Miete zu wohnen.

 

Wie ist das vertraglich geregelt? 

Gibt es einen Mietvertrag? 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Knacker
Am 12.11.2019 um 13:44 von Siggi_LE:

Nehmen wir an ich kaufe ein Einfamilienhaus und erlaube dem aktuellen Besitzer dort noch bis Ende nächstem Jahr zur Miete zu wohnen.

Kann ich dann für dieses eine Jahr AFA usw. geltend machen?

Wenn Du die Vermietung nachweisen kannst, dann können die Kosten (Zins, AfA usw.) auch jahresanteilig angesetzt werden. Allerdings muss eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter stehen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen
vor 3 Stunden von Knacker:

Allerdings muss eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter stehen.

 

Es dürfte schwierig werden, die Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung zu widerlegen. Im übrigen sind auch unbeabsichtigt erzielte Gewinne steuerpflichtig, sobald sie nachhaltig erzielt werden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Knacker
vor 8 Stunden von LiebesLieschen:

 

Es dürfte schwierig werden, die Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung zu widerlegen. Im übrigen sind auch unbeabsichtigt erzielte Gewinne steuerpflichtig, sobald sie nachhaltig erzielt werden.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die ehemaligen Besitzer mietfrei wohnen werden. Zumindest würde ich als Verkäufer das so aushandeln. In diesem Fall müsste man klären wie das mietfreie Wohnen steuerlich behandelt wird. Wenn man die Minderung beim Kaufpreis berücksichtigt, dann hat faktisch eine  Kaufpreisminderung statt gefunden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Siggi_LE

Es wird eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Ein Mietvertrag gibt es nicht. Das Datum bis Ende nächsten Jahres ist über den Notar Kaufvertrag geregelt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
phlp112
· bearbeitet von phlp112
vor 12 Stunden von LiebesLieschen:

 

Es dürfte schwierig werden, die Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung zu widerlegen. Im übrigen sind auch unbeabsichtigt erzielte Gewinne steuerpflichtig, sobald sie nachhaltig erzielt werden.

 

vor 52 Minuten von Siggi_LE:

Es wird eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Ein Mietvertrag gibt es nicht. Das Datum bis Ende nächsten Jahres ist über den Notar Kaufvertrag geregelt.

 

 

Mangels nachhaltiger Tätigkeit wird das Finanzamt eine Vermietung nicht anerkennen.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Siggi_LE

Auch wenn der Vertrag entfristet wird?

Sollten die aktuellen Nutzer bis dahin nicht im Altersheim sein, würde ich sie ja nicht auf die Straße setzen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Knacker
vor 1 Stunde von phlp112:

Mangels nachhaltiger Tätigkeit wird das Finanzamt eine Vermietung nicht anerkennen.

Was verstehst Du unter nachhaltiger Tätigkeit?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Albanest

 

 

vor 3 Stunden von Siggi_LE:

Es wird eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Ein Mietvertrag gibt es nicht. Das Datum bis Ende nächsten Jahres ist über den Notar Kaufvertrag geregelt.

Da sind doch die "Einkünfte". Welchen Namen du dem Kind gibst, ist letztlich unerheblich...

 

Andererseits wirst du den Einkünften damit immer auch Werbungskosten gegenüberstellen können.
 

FYI: 

Es gibt eine "AirBnB" Freigrenze in den ESt-Richtlinien 21.2 I S.1, die besagt dass Einnahmen aus der vorübergehenden (Unter-)Vermietung von selbst genutzten Immobilien bis zu einer Höhe von 520 EUR pro Veranlagungszeitraum aus Vereinfachungsgründen unbesteuert bleiben dürfen.

 

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wahrscheinlich ist aber (i) deine "Nutzungsentschädigung" ohnehin höher und (ii) nutzt du diese Immobilie ja auch nicht selbst.

 

Grundsätzlich solltest du mit steuerlichen Tipps im Internet vorsichtig sein. Besonders, wenn lapidar solche Aussagen in den Raum geworfen werden...

 

vor 2 Stunden von phlp112:

 

 

 

Mangels nachhaltiger Tätigkeit wird das Finanzamt eine Vermietung nicht anerkennen.

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen
vor 4 Stunden von Albanest:

 

 

Grundsätzlich solltest du mit steuerlichen Tipps im Internet vorsichtig sein. Besonders, wenn lapidar solche Aussagen in den Raum geworfen werden...

 

 

Grundsätzlich solltest Du mit dem ganzen Konstrukt vorsichtig sein. Die Gebäude-AfA wird bei 2 % der Anschaffungskosten nicht wirklich interessant. Aber wie sieht das mit der Kaufpreisminderung wegen der Nutzungsüberlassung aus? Das senkt z.B. die Grunderwerbssteuer und interessiert das Finanzamt sicherlich mehr. Ich hoffe, der Notar hat Euch da umfassend beraten.

vor 7 Stunden von phlp112:

Mangels nachhaltiger Tätigkeit wird das Finanzamt eine Vermietung nicht anerkennen.

 

 

Sobald positives zu versteuerndes Einkommen dabei heraus kommt, wird der Fiskus auch die Hand aufhalten. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Siggi_LE
Am 11.12.2019 um 21:05 von LiebesLieschen:

Die Gebäude-AfA wird bei 2 % der Anschaffungskosten nicht wirklich interessant

Bis ich einziehe, wäre es durchaus interessant. Da bekomme ich nämlich auch entsprechend was wieder - zumindest wenn ich das grob überschlage.

Deswegen frage ich ja. Ich würde es schon gerne angeben, will dann aber natürlich auch Zinsen und Afa gegen rechnen, grob überschlagen würde ich da was raus bekommen für die 1-2 Jahre, bis ich einziehe. Frage ist halt nur, ob das Finanzamt das mitmacht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen
Am 13.12.2019 um 10:09 von Siggi_LE:

Frage ist halt nur, ob das Finanzamt das mitmacht.

Was hindert Dich, Deiner Steuererklärung die Anlage V beizufügen? Das Finanzamt sagt Dir dann schon, wenn es die Verluste nicht anerkennt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
phlp112
Am 11.12.2019 um 15:26 von Knacker:

Was verstehst Du unter nachhaltiger Tätigkeit?

 

Am 11.12.2019 um 21:05 von LiebesLieschen:

Grundsätzlich solltest Du mit dem ganzen Konstrukt vorsichtig sein. Die Gebäude-AfA wird bei 2 % der Anschaffungskosten nicht wirklich interessant. Aber wie sieht das mit der Kaufpreisminderung wegen der Nutzungsüberlassung aus? Das senkt z.B. die Grunderwerbssteuer und interessiert das Finanzamt sicherlich mehr. Ich hoffe, der Notar hat Euch da umfassend beraten.

 

Sobald positives zu versteuerndes Einkommen dabei heraus kommt, wird der Fiskus auch die Hand aufhalten. 

 

Am 11.12.2019 um 16:35 von Albanest:

 

 

Da sind doch die "Einkünfte". Welchen Namen du dem Kind gibst, ist letztlich unerheblich...

 

Andererseits wirst du den Einkünften damit immer auch Werbungskosten gegenüberstellen können.
 

FYI: 

Es gibt eine "AirBnB" Freigrenze in den ESt-Richtlinien 21.2 I S.1, die besagt dass Einnahmen aus der vorübergehenden (Unter-)Vermietung von selbst genutzten Immobilien bis zu einer Höhe von 520 EUR pro Veranlagungszeitraum aus Vereinfachungsgründen unbesteuert bleiben dürfen.

 

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wahrscheinlich ist aber (i) deine "Nutzungsentschädigung" ohnehin höher und (ii) nutzt du diese Immobilie ja auch nicht selbst.

 

Grundsätzlich solltest du mit steuerlichen Tipps im Internet vorsichtig sein. Besonders, wenn lapidar solche Aussagen in den Raum geworfen werden...

 

 

 

Am 11.12.2019 um 15:26 von Knacker:

Was verstehst Du unter nachhaltiger Tätigkeit?

Meine 3-Sekunden Google Suche hat mich beim ersten Treffer auf ein Papier des bayrischen Landesamt für steuern geführt. Albanest scheint sich damit ja gut auszukennen, daher lasse ich die Quelle mal so im Raum stehen:
 

https://rsw.beck.de/rsw/upload/DStR/BayLfSt_Leitfaden_VuV_2015-06.pdf

 

F43E9342-4EF8-45F0-B6F4-FCD99D82744A.png

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen

Dann paßt doch alles.

Die Vermietung wird steuerlich korrekt behandelt. OB der TE tatsächlich in 1 oder 2 Jahren selbst einziehen wird, weiß er heute doch selber nicht mit 100% Sicherheit.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Siggi_LE
vor 11 Stunden von LiebesLieschen:

Was hindert Dich, Deiner Steuererklärung die Anlage V beizufügen? Das Finanzamt sagt Dir dann schon, wenn es die Verluste nicht anerkennt.

Das wenn ich es angebe, der Staat zwar Geld haben will, aber mir die Abzüge nicht anerkennt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
LiebesLieschen
Am 11.12.2019 um 16:35 von Albanest:

 

Andererseits wirst du den Einkünften damit immer auch Werbungskosten gegenüberstellen können.

 

 

Die Antwort hast Du schon bekommen, Siggi

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...