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Tenzing Norgay

Arbeitgeberwechsel: Betriebsrente mitnehmen?

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Tenzing Norgay
· bearbeitet von Tenzing Norgay

Bei einem früheren Arbeitgeber (damals eine Stadtverwaltung in NRW) habe ich vor einigen Jahren eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung bei der "Neue Leben" vereinbart. Diese Rentenversicherung konnte ich später problemlos zu einem neuen Arbeitgeber in der Privatwirtschaft "mitnehmen". Nun habe ich wieder den Arbeitgeber gewechselt: Als Angestellter (öff. Dienst) zur Freien und Hansestadt Hamburg. Und dort wurde mir durch die Personalsachbearbeiter mitgeteilt, ich könne die Betriebsrente nicht mitnehmen. Grundsätzlich würde zwar den Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung ermöglicht, die Verträge müssten aber zwingend "Riesterfähig" sein. Und das sei mein Vertrag bei der Neuen Leben nicht. 

 

Also Pech gehabt?

Leider habe ich keine Ahnung von den verschiedenen Varianten von Betriebsrenten... Könnte mir jemand erklären, was es mit der "Riesterfähigkeit" auf sich hat und warum die Stadt "nicht riesterfähige" Verträge ablehnt? Gibt es evtl. die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag "riesterfähig" oder anderweitig akzeptabel für den Arbeitgeber FHH zu machen? 

 

Über jeden aufklärenden Hinweis wäre ich dankbar. Die Personalsachbearbeiter sind leider nicht in der Lage (oder nicht gewillt?) mir verständliche Auskünfte zu geben.

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magicw

die R+V fasst das hier zusammen: https://www.ruv.de/ratgeber/altersvorsorge/bav/arbeitgeberwechsel-betriebliche-altersversorgung

 

Sagt aber auch dass der worst case möglich ist:

Zitat

Ist dies nicht möglich, kann der Arbeitnehmer den Vertrag ruhen lassen oder privat weiterführen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht, bleiben ihm die angesparten Beiträge und der Anspruch auf Leistung in jedem Fall erhalten!

 

Nach BetrAVG §4 sollte die Übertragung des Versicherungswertes möglich werden sofern deine bAV-Anwartschaft bereits unverfallbar ist (siehe hierzu die Tabelle im o.g. R+V link). D.h. du solltest dann den angesparten Versicherungswert der "neue Leben" in einen bAV-Riestervertrag beim neuen AG übertragen lassen. 

Allerdings lese ich das so, dass das nicht verpflichtend für die AGs ist. Daher halt im Worst Case still legen oder privat weiter führen und einen neuen Vertrag beim neuen AG abgschließen. 

 

 

 

 

 

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Tenzing Norgay
· bearbeitet von Tenzing Norgay

Vielen Dank, das hilft schonmal weiter. Bleibt aber die Frage, warum die Stadt Hamburg unbedingt "Riester-Fähigkeit" einfordert und warum mein Vertrag bei der Neuen Leben nicht riesterfähig ist. Was genau besagt das?

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Cauchykriterium

Du hast einen Anspruch gegenüber Deinem Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung im Sinne von § 1a BetrAVG. Und da steht garantiert nichts von Riester - das ist eine ganz andere Baustelle. Von außen betrachtet, allein auf Basis Deiner Schilderungen, hat der Sachbearbeiter keine Ahnung.

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magicw

Soweit ich durchblicke hat der AG da freie Wahl, welche Ausführungsart er wählt - er muss nur einen anbieten, vor allem wenn es ein Gruppenvertrag oder sowas in der Art ist. Und da hat sich die Stadtverwaltung Hamburg wohl auf einen Riester-bAV festgelegt.

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Cauchykriterium

Wenn die Information aus diesem Link stimmt, hat sich die Stadt Hamburg für die Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung entschieden. Im Merkblatt steht nichts von Riester.

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Tenzing Norgay
· bearbeitet von Tenzing Norgay

Ja, dieses Merkblatt scheint zu gelten.  Es gibt aber ein zusätzliches Merkblatt, das leider nicht online ist. Die Formulierung zur Riester-Fähigkeit entspricht aber derjenigen hier:

https://www.umg.eu/fileadmin/Redaktion/Dachportal/006_Ueber_uns/id143_Vorstand/id798_Geschaeftsbereiche/id800_G3-2_Personal/id1131_Personalinfos_A-Z/Checkliste_Entgeltumwandlung_Direktversicherung_NDS.pdf

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Cauchykriterium

Vorschlag: Stelle doch einfach mal alle Rechtsgrundlagen zusammen, die für Dich Deiner Meinung nach gelten und lade sie hoch. Dann geht alles schneller ...

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