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Mirabel

Erbschaftssteuer - Freibeträge der Eltern nutzen

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Mirabel

Hallo,

mein Vater möchte mir 300k schenken. 200k der 400k Freibetrag sind durch eine Schenkung aus 2012 bereits aufgebraucht. 

Was haltet ihr davon, dass mein Vater  meiner Mutter 150k schenkt (Freibetrag noch nicht genutzt). Meine Mutter würde mir dann 150k schenken. Mein Vater ebenfalls. 

Somit sähen mE die Freibeträge wie folgt aus: Vater an mich: 350k; Mutter an Mich; 150k; Vater an Mutter; 150k.

Beide Schenkungen würde ich beim Finanzamt melden. Wisst ihr wo / wie man das macht?

Ziel ist, möglichst alle Freibeträge zu nutzen. 

LG,

Mirabel

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JS_01

Warum machst du einen neuen Thread auf und nutzt nicht den von vor zwei Wochen?

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus

Kettenschenkungen sind zulässig. Deine Mutter muss aber für einen kurzen Moment (1 Werktag?) über die Schenkung frei verfügen können ohne Auflage (wenn du es nicht Tochter A weiter gibst, musst du es zurück zahlen). Das hat der BFH mal entschieden, dass diese steuerliche Ausnutzung der Freibeträge möglich ist und unter o.g. Vorraussetzungen nicht Gestaltungsmissbräuchlich ist. Angabe ohne Gewähr. Im Zweifel hilft ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. Steuerberater.

Bedenken muss man aber, dass man damit aber die Freibeträge "verpulvert". Je nach Konstellation und Erben/Schenkungen innerhalb der Fristen kann das auch schlecht laufen. Es kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 

Gemeldet wird das über eine Schenkungssteuer Erklärung an das jeweilig zuständige Erbschaftssteuer Finanzamt. In einigen Bundesländern zentralisiert.

 

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kafka
vor 2 Stunden von Mirabel:

200k der 400k Freibetrag sind durch eine Schenkung aus 2012 bereits aufgebraucht. 

 

Beide Schenkungen würde ich beim Finanzamt melden. Wisst ihr wo / wie man das macht?

 

 

Ihr habt bereits eine Schenkung durchgeführt. Warum weißt du dann nicht wie es abläuft? Den ihr hättet ja beide nach 30 (1) iVm 30 (2) ErbStG bereits bei der ersten Schenkung diese melden müssen.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor einer Stunde von kafka:

Den ihr hättet ja beide nach 30 (1) iVm 30 (2) ErbStG bereits bei der ersten Schenkung diese melden müssen.

 

Na ja. Wenn man das ErbStG da beim Wort nehmen würde, müßten die Finanzämter gerade um diese Jahreszeit in einer Flut von Anzeigen ertrinken: „Habe zu Nikolaus fünf Mandarinen, siebzehn Walnüsse und eine Schokoladenhohlfigur geschenkt bekommen!“ Nach allgemeinem Verständnis kann auf eine Anzeige (entgegen dem Wortlaut) verzichtet werden, wenn eindeutig ist, daß keine Steuer anfällt – wegen der Freibeträge oder der Regelung zu Gelegenheitsgeschenken (Nikolaus).

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kafka

Bei 200.000 Euro würde ich da das Gesetz schon beim Wort nehmen, bei 5 Mandarinen nicht zwingend.

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 5 Stunden von Bassinus:

Kettenschenkungen sind zulässig. Deine Mutter muss aber für einen kurzen Moment (1 Werktag?) über die Schenkung frei verfügen können ohne Auflage (wenn du es nicht Tochter A weiter gibst, musst du es zurück zahlen).

Vernünftigerweise sorgt man dafür, dass der Zahlungsfluss nachvollziehbar ist (Banküberweisung mit entsprechendem Verwendungszweck) und sagt der Mutter, sie möge mindestens einen Tag (oder besser noch länger) abwarten, bis sie das Geld an das Kind überweist. Falls die Mutter nach Zahlungseingang das Geld doch lieber selbst behalten möchte, dann ist das halt so.

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Mirabel

@JS_01stimmt. ist zu 80% identisch. Wollte das verzwickte Kettenschenkthema 100% rauslösen.

@BassinusDanke. Hat sehr geholfen. 1 Tag ist wohl das Minimum...hier wird von 1-2 Jahren gesprochen:

https://www.notar-von-bergner.de/schenkungssteuer-sparen-sind-kettenschenkungen-zulaessig/

Zudem war der Hinweis "Freibeträge Verpulvern" für mich hilfreich. Da meine Eltern über 80 sind, ist eine "Wiederauffüllung" der Freibeträge nach 10 Jahren nur bedingt wahrscheinlich. Somit würde die von mir gesparte Steuer später bei ihr anfallen.

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Mirabel
· bearbeitet von Mirabel

Kann ich einfach ohne Anwalt eine alte Schenkung per Schenkungsteuererklärungs Formular beim Finanzamt nachmelden? 

Dass die Schenkung auf 2012 zurück datiert wird (hier fiel sie an - per Kontoauszug belegbar) ist wohl ausgeschlossen, oder?

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bondholder
vor 13 Minuten von Mirabel:

Dass die Schenkung auf 2012 zurück datiert wird (hier fiel sie an - per Kontoauszug belegbar) ist wohl ausgeschlossen, oder?

Hat eine Schenkung im Jahr 2012 stattgefunden oder nicht? Falls ja, verstehe ich nicht, was du zurückdatieren willst?!?

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Mirabel

sie hat im Jahr 2012 stattgefunden. Zurückdatieren ist irreführend. Sie soll auf den Zeitpunkt der Schenkung & Überweisung datiert werden. Ich befürchte nur das Finanzamt wird eine Meldung (die eigentlich nach 3 Monaten erfolgen sollte) auf heute datieren. Das heisst die 10 Jahresuhr läuft ab 2019 und nicht 2012

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich befürchte nur das Finanzamt wird eine Meldung (die eigentlich nach 3 Monaten erfolgen sollte) auf heute datieren.

Unsinn. Eine 2012 vollzogene Schenkung gehört auch in dieses Jahr.

 

 

Zitat

Na ja. Wenn man das ErbStG da beim Wort nehmen würde, müßten die Finanzämter gerade um diese Jahreszeit in einer Flut von Anzeigen ertrinken: „Habe zu Nikolaus fünf Mandarinen, siebzehn Walnüsse und eine Schokoladenhohlfigur geschenkt bekommen!“

Tja, wenn man das Gesetz wörtlich nimmt dann wird man auch wissen, dass Gelegenheitsgeschenke auch von der Meldung ausgenommen sind.

 

Stefan

 

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 48 Minuten von Mirabel:

sie hat im Jahr 2012 stattgefunden. Zurückdatieren ist irreführend. Sie soll auf den Zeitpunkt der Schenkung & Überweisung datiert werden.

Wenn eine Schenkung im Jahr 2012 stattgefunden hat und du das sogar belegen kannst, dann ist das so. Ende der Diskussion.

In der Schenkungsteuererklärung ist der Zeitpunkt der Zuwendung (Schenkung) wahrheitsgemäß anzugeben. (Dort wird nicht nach dem Zeitpunkt der Meldung an die Finanzverwaltung gefragt.) Wenn ein Kontoauszug vorhanden ist, kannst du einfach das Valutadatum der Überweisung nehmen.

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MeinNameIstHase

Hi Mirabel,

unterscheide Schenkung "anzeigen" und Schenkungsteuer-Erklärung.

 

Die Anzeige nach §30 ist formlos und soll folgende Angaben enthalten:

1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;

2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;

3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;

4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;

5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;

6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Eine Schenkungssteuererklärung erfolgt dagegen nur auf Verlangen des FA, meist als Folge einer Anzeige, wenn die Werte so hoch sind, dass vielleicht SchSt fällig werden könnte. Wenn die Schenkung aber so hoch ist, dann unbedingt zuerst zu einem StB/Fachanwalt gehen. Denn dann ist das nicht weit weg von Hinterziehung mit allen Besonderheiten.

 

Und frag vorher die anderen Beteiligten (Schenker, Mitbeschenkte) ob da nicht jemand schon eine Anzeige für die anderen mit gemacht hat. Dann nimmt man Bezug darauf.

 

 

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chirlu
vor 5 Stunden von reckoner:

Tja, wenn man das Gesetz wörtlich nimmt dann wird man auch wissen, dass Gelegenheitsgeschenke auch von der Meldung ausgenommen sind.

 

Steht wörtlich wo? :-)

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moonraker
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Steht wörtlich wo? :-)

 

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

Zitat

(1) Steuerfrei bleiben

[..]

14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;

 

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chirlu
vor 1 Stunde von moonraker:

§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

 

Und wo da steht, daß § 30 diesbezüglich nicht gelten (und man also nicht melden müssen) würde?

 

Daß es steuerfrei ist, war mir schon bekannt:

vor 14 Stunden von chirlu:

daß keine Steuer anfällt – wegen der Freibeträge oder der Regelung zu Gelegenheitsgeschenken (Nikolaus).

 

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reckoner

Hallo,

 

wenn etwas steuerfrei ist dann muss man es auch nicht angegeben, das ist überall so. Zeig' du doch mal ein Gesetz, dass die Erklärung von steuerfreiem Einkommen vorschreibt.

 

Und wenn man sich nicht sicher ist darf man gerne auch Gelegenheitsgeschenke anzeigen, die Einschätzung ist nämlich u.U. nicht so eindeutig.

 

Sorry, aber du hast hier den Unsinn mit den Nikolausgeschenken gebracht (an die der Gesetzgeber sogar ausdrücklich gedacht hat), und dann damit begründet, dass man auch anlassunabhängige Geschenke nicht anzuzeigen braucht. Das ist einfach nur falsch.

 

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 19 Minuten von chirlu:

Und wo da steht, daß § 30 diesbezüglich nicht gelten (und man also nicht melden müssen) würde?

 

Daß es steuerfrei ist, war mir schon bekannt:

Bei Gelegenheitsgeschenken muss man sich erst mal fragen, ob das überhaupt "Schenkungen" sind. In vielen Fällen fallen die nämlich in den Bereich der "Unterhaltspflichten" oder einer gemeinsamen Haushaltsführung (Weihnachtsgeschenke, Taschengeld). 

 

Es ergeben sich keine Konsequenzen, wenn man für Gelegenheitsgeschenke der Pflicht nicht nachkommt, denn sie sind steuerfrei. Damit werden sie auch später nicht als Vorschenkungen steuerpflichtig und die Anlaufhemmung der Verjährungsfrist (wegen Unkenntnis des FA bei Unterlassung der Anzeige) läuft ins Leere. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§10 SchStG). Die zuständigen FÄ (Erb-/SchSt-Stellen) sind dermaßen überlastet, die wären "begeistert", wenn man jeden Bagatellfall anzeigen würde.

Die Grenze wird in der Praxis da erreicht, wo eine Schenkung später als Vorschenkung für die Festsetzung einer SchSt/ErbSt relevant werden könnte. §30 Absatz 4 ErbStG führt unter den Soll-Angaben für die Anzeige extra, den eigentlich doppelt gemoppelten Punkt 6 auf: "frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung." Der macht ja nur Sinn, soweit diese früheren Zuwendungen nicht schon angezeigt wurden.

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chirlu
vor 16 Minuten von reckoner:

Sorry, aber du hast hier den Unsinn mit den Nikolausgeschenken gebracht (an die der Gesetzgeber sogar ausdrücklich gedacht hat), und dann damit begründet, dass man auch anlassunabhängige Geschenke nicht anzuzeigen braucht. Das ist einfach nur falsch.

 

Starke Worte („Unsinn“, „falsch“) und Fettdruck ersetzen keine Belege …

 

Noch einmal:

1. Strikt nach Gesetzeswortlaut (§ 30 ErbStG) ist wahnsinnig viel anzeigepflichtig.

2. In der Praxis ignoriert man das mit Duldung von Finanzverwaltung und Justiz, solange man sicher sein kann, daß eh keine Steuer anfallen würde. Und das auch bei Nicht-Gelegenheitsgeschenken, die unter dem Freibetrag liegen. (Wenn eine weitere Schenkung den Freibetrag übersteigt, muß man selbstverständlich auch die relevanten vergangenen Schenkungen noch anzeigen.)

 

Ein ähnlicher Fall von Auslegung gegen den klaren Wortlaut:

1. Strikt nach Gesetz (§§ 104, 1629, 181 BGB) können Eltern ihrem bis zu sechs Jahre alten Kind nichts schenken, ohne dabei das Vormundschaftsgericht einzuschalten.

2. In der Praxis wird das mit Duldung der Justiz ignoriert, solange es um eindeutig vorteilhafte Schenkungen geht (z.B. nicht Schenkung eines Grundstücks mit Lasten).

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Starke Worte („Unsinn“, „falsch“) und Fettdruck ersetzen keine Belege …

Unsinn sind die Nikolausgeschenke, eben weil ausdrücklich ausgenommen.

 

Und ansonsten ist es falsch, weil es eben im Gesetz steht (Anzeigepflicht). Ein Unterlassen ist - auch im Bereich unter den Freibeträgen - eine Ordnungswidrigkeit.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
Gerade eben von reckoner:

Und ansonsten ist es falsch, weil es eben im Gesetz steht (Anzeigepflicht). Ein Unterlassen ist - auch im Bereich unter den Freibeträgen - eine Ordnungswidrigkeit.

... die in der Praxis nicht geahndet wird. Die zuständigen FÄ blasen Dir einen Marsch, wenn Du jedes Trinkgeld (soweit überhaupt freigiebig zugewendet) dort zur Anzeige bringst.
Da bist Du so beliebt, wie der eine Nachbar, der täglich 30 Parkverstöße in der Wohnstraße bei der Polizei meldet.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 15 Minuten von reckoner:

Unsinn sind die Nikolausgeschenke, eben weil ausdrücklich ausgenommen.

 

Von der Steuerpflicht, aber nicht von der Anzeigepflicht (theoretisch).

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MeinNameIstHase

Nikolausgeschenke an die eigenen Kinder sind noch nicht mal "freigiebige Zuwendungen", denn das fällt unter "Unterhaltspflichten" der Eltern. Die haben schließlich einen Ermessensspielraum, wie sie für ihre "Kleinen" sorgen.

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chirlu
vor 29 Minuten von MeinNameIstHase:

an die eigenen Kinder

 

Davon war allerdings nicht die Rede …

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