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Xardas

Verjährung VVA bei arglistiger Täuschung / BU ohne Ausschlüsse mit 10 Jahren "Wartezeit"?

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Xardas
· bearbeitet von Xardas

Guten Tag,

 

bezüglich des allgemein bekannten BGH-Urteils zur Verjähung der VVA durch arglistige Täuschung und § 21 VVG Absatz 3 stelle ich folgendes Szenario zur Diskussion:

 

1. ) angenommen, ein Versicherungsnehmer mit diversen Vorerkrankungen, welche zu nicht unerheblichen Ausschlüssen führen würden, stellt sich beim Abschluss einer BU bezüglich der ihm bekannten Gefahrumstände (Gesundheitsfragen) als kerngesund dar. Zu einem beliebigen Zeitraum ab dem Abschluss der BU-Police tritt nun Berufsunfähigkeit ein. Falls diese bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages eintritt, wartet der Versicherungsnehmer bis zum verstreichen der 10-jährigen Verjähungsfrist für die VVA, bevor er einen Leistungsantrag bei der Versicherung stellt.

 

Hat der VN nun trotz Vorerkrankungen einen Rechtsanspruch auf die BU-Rente, und das ohne jegliche Ausschlüsse?

 

Wie gut oder schlecht würde diese "Strategie" in der Praxis funktionieren?

 

Vorteile:

- der Aufwand für die Aufarbeitung der Krankheitshistorie entfällt

- keine Ausschlüsse in der BU-Police trotz Vorerkrankungen

 

Nachteile:

- "Wartezeit" von 10 Jahren bis Anspruch auf die BU-Rente besteht

- BU-Rente muss gerichtlich eingeklagt werden

- Prüft die Versicherung auch schon vor einem Leistungsantrag die wahrheitsgemäße Darstellung der Gesundheitshistorie? In diesem Fall wäre hier noch das Risiko des Rücktritts vom Vertrag (und somit wären auch die gezahlten Beträge futsch) zu nennen

 

 

 

2.) Zählt eine bewusst falsche Angabe bei der Berufsbezeichnung auch zur VVA in diesem Sinne? Könnte sich hier also beim Vertragsabschluss der Maurer zum Diplom-Immobilienkaufmann machen, um niedrigere Beitrage zu zahlen, und anschließend nach der 10-Jahres-Frist wie oben erläutert ein Recht auf die BU-Rente zu haben?

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polydeikes

Auch hier mal wieder, das Urteil ist offensichtlich eben NICHT bekannt.
 

Zitat

... bis zum verstreichen der 10-jährigen Verjähungsfrist für die VVA, bevor er die Berufsunfähigkeit bei der Versicherung meldet.

 

 

Eben hier hat der VR schlichtweg verpennt die 242 Karte zu spielen, siehe Ziffer 21:

 

Zitat

a) Anhaltspunkte dafür, dass wie die Revisionserwiderung ledig-lich andeutet - der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um der Be-klagten die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG oder § 123 BGB zu erschweren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich in den Vo-rinstanzen darauf auch nicht berufen.

 

Man darf davon ausgehen, dass dieser Fehler nicht noch einmal passiert. Deutsches Recht ist keine Ami TV Serie, es gibt keine Präzedenzjudikative. Ein BGH Urteil ist nie pauschales Recht, ein geringfügig anders gelagerter Fall könnte bereits anders ausgeurteilt werden. Auch hat der BGH eben nie entschieden, dass nach 10 Jahren pauschal alles gut sei.

 

Über den überhaupt nicht berücksichtigten Totschläger 242 hinaus, verbleibt die Möglichkeit des Versicherungsbetrugs.

 

---

 

"Alles nein"-Anträge -> Arglist

 

Maurer macht sich zum Diplomkaufmann -> Prototyp von Arglist

 

---

 

Zitat

Prüft die Versicherung auch schon vor einem Leistungsantrag die wahrheitsgemäße Darstellung der Gesundheitshistorie?

Sobald der VR Erkenntnis erlangen würde, selbstverständlich sofort.

 

 

 

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polydeikes

Im Urteil generell nicht thematisiert, haben wir natürlich noch die zivilrechtliche Karte über §826 BGB in Verbindung mit §853 BGB. Auch so könnte man Leistungsfreiheit erreichen. Schwierig, aber nicht unlösbar, wenn bspw. Ansprüche an KT Versicherer / GKV / GRV oä. bereits erhoben wurden, vor Meldung Leistungsfall an BU Versicherer. Wurde im Zuge IV ZR 277/14 eben so wenig versucht, wie ein einfacher Sachvortrag für §242 BGB. Entsprechend nicht geprüft.

 

Für § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG gilt generell der objektive Eintritt des Versicherungsfalls. Nicht der Zeitpunkt des Leistungsantrags. Ersteres bestimmt der VR, er muss es nur beweisen.

 

 

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Cube
· bearbeitet von Cube

Hallo,

 

nur so aus Interesse, ich habe angehängten Passus in meinen Bedingungen. 

Da ich natürlich vor 9,5 Jahren auch keine umfängliche Nachforschung der Krankheitshistorie für die letzten 5 Jahre gemacht habe und mein "Versicherungsverkäufer" mehr auf die Provision fokussiert war, dürfte ich für mein Verständnis "save" sein nach 10 Jahren oder?

Ich verstehe daraus das die Versicherung nach 10 Jahren selbst bei Arglist kein Recht mehr hat den Vertrag anzufechten.

 

Mit solchen Bedingungen im Vertrag würden die Annahmen vom TE doch stimmen .

 

 

BU.png

 

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Xardas
· bearbeitet von Xardas
vor 2 Stunden von polydeikes:

Im Urteil generell nicht thematisiert, haben wir natürlich noch die zivilrechtliche Karte über §826 BGB in Verbindung mit §853 BGB. Auch so könnte man Leistungsfreiheit erreichen. Schwierig, aber nicht unlösbar, wenn bspw. Ansprüche an KT Versicherer / GKV / GRV oä. bereits erhoben wurden, vor Meldung Leistungsfall an BU Versicherer. Wurde im Zuge IV ZR 277/14 eben so wenig versucht, wie ein einfacher Sachvortrag für §242 BGB. Entsprechend nicht geprüft.

 

Für § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG gilt generell der objektive Eintritt des Versicherungsfalls. Nicht der Zeitpunkt des Leistungsantrags. Ersteres bestimmt der VR, er muss es nur beweisen.

 

 

Hallo Polydeikes,

 

vielen Dank für deine detailierte Antwort.

 

1.) Wie würde sich die Überlegung aus meinem Eingangsposting verhalten, wenn der Versicherungsfall objektiv tatsächlich erst nach 10 Jahren Eintritt?

 

2.) davon ausgehend, wie will der VR dem VN §242 BGB, §826 BGB in Verbindung mit §853 BGB und vor allem §263 StGB nachweisen (im Allgemeinen, und im Speziellen für den Fall, dass der VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und überall "falschem Nein" nicht etwa schon "den Kopf unter dem Arm trägt", sondern aufgrund der Erkrankungen bisher noch nie eine AU zustande kam und er im Alltag durch die Krankheiten kaum eingeschränkt ist)? Dürfte sich das nicht äußerst schwierig bis unmöglich gestalten?

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polydeikes
· bearbeitet von polydeikes

826 und 853 (genau wie 242 BGB) beziehen sich auf die verschleppte Mitteilung im Leistungsfall. Wobei beide Fristen nullen, auch das ist bereits ausgeurteilt. Mit dem eigentlichen (nicht angegebenen oä.) Umstand hat das erstmal gar nichts zu tun.

 

Genau wie Arglist (und jeder andere Verschuldungsgrad) nicht den Umstand, sondern das Handeln des Versicherungsnehmers beurteilt. Der Arglistbeweis obliegt dem VR. Daher macht es eine verschwiegene schwere Erkrankung mit logischer Präsenz iS der zumutbaren Gedächtnisleistung durch massive Einschränkungen im Alltag als Indiz leichter diesen Beweis zu führen. Die einzige Voraussetzung: Wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers beweisen und das ist schwer genug. Vom Indiz abgesehen, spielt der Umstand selbst für Arglist gar keine Rolle.

 

Die übertriebene Berufsgruppenwahl ist dabei der Prototyp. Die wurde ja bewusst gewählt, um geringere Beiträge zu zahlen. Der Beweis, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich Einfluss auf die Entscheidung des Versicherer nehmen wollte, liegt auf der Hand. Völlig unabhängig vom Leistungsfall, bei Kenntnis (VR) binnen der Arglistfrist aus Abs. 3 124 BGB kann sofort angefochten werden und kein Richter der Welt rettet mich dann. Solche Extrembeispiele, ua. bei Mithilfe eines Vermittlers, stoßen zusätzlich die Tür Richtung Versicherungsbetrug auf.

 

---

 

Der Umstand selbst ala "Kopf unter dem Arm" ist in ganz anderem Kontext relevant, bspw. dem gedehnten Versicherungsfall. Das hat nur am Rande mit dem eigentlichen VVA Kontext zu tun.

 

---

 

"Alles nein" wurde wiederholt als hinreichende Voraussetzung für Arglist gerichtlich eingestuft. Genau wie bspw. peinlich genaues Listen lapidarer Erkrankungen und gleichzeitiges Verschweigen erheblicher Umstände. Schlicht wieder ein Indiz für wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers.

 

---

 

Losgelöst von Arglist, muss erstmal überhaupt eine schuldhafte VVA bestehen. Und fragt der Antrag bspw. nach Störungen, wird explizit nach Beeinträchtigungen gefragt, die eben noch nicht die Charakteristika einer Krankheit aufweisen. Gefühlte Einschränkungen können also auch völlig unabhängig vom Arztbesuch angabepflichtige Umstände sein. -> Antragsfragen lesen und verstehen

 

Um dafür wiederum Arglist zu konstruieren, muss die wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des VR bewiesen werden. Das geht nun mal bei bspw. einem isolierten Schnupfen nicht. Der ist nicht gefahrerheblich iS 19 VVG, somit keine schuldhafte VVA und somit auch keine wissentliche und willentliche Einflussnahme auf die Entscheidung des VR. Es ist und bleibt letzterer Beweis durch den VR, der Umstand selbst nicht mehr als ein Indiz.

 

---

 

IdP gestalten sich VVA Prüfungen iS Kenntnis häufig sehr einfach. Schlicht weil die VN sich im Leistungsfall quasi immer eher kränker machen, als sie eigentlich sind. Da wird dann ggü. dem Arzt aus dem Nähkästchen geplaudert, "Herr Dr. ich hab schon seit / immer xyz und mir geht es ja sooo schlecht ..."

 

Das Einzige was an solchen Storys idP wirklich schwierig ist, ist der Beweis des entsprechenden Verschuldungsgrads. Daher ist eben auch Vorsatz der Einstiegsverschuldungsgrad, hier muss der VR nur das "bekannt" beweisen. Ungleich einfacher als ein Arglistbeweis.

 

 

 

 

 

 

icc: Vielleicht sollte sich der ein oder andere Schlaubischlumpf auch noch mal klar machen, dass es bei BGH IV ZR 277/14 um eine Beitragsbefreiungsbuz von rund 6000 € für einen bereits toten Menschen ging, nicht um eine BU Rente, schon gar nicht um eine Angemessene.

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stagflation

Ich frage mich immer, was die Leute, die bei den Gesundheitsfragen tricksen wollen, eigentlich erreichen wollen?

 

Wenn man später Leistungen von der Versicherung haben möchte, wird die Versicherung natürlich alles tun, um nicht zahlen müssen - und dabei die Antworten auf die Gesundheitsfragen sehr genau überprüfen. Und deren Experten wissen sehr genau, was und wie sie prüfen müssen - weil es ihr Beruf ist und sie das jeden Tag machen. Warum sollte man der Versicherung in die Hände spielen, in dem man Fragen falsch oder unvollständig beantwortet? Selbst wenn die Versicherung Arglist oder Verletzung der VVA nicht nachweisen kann, hat sie noch genügend andere Möglichkeiten, um nicht zahlen zu müssen.

 

Wenn man bei den Gesundheitsfragen trickst, schadet man sich nur selbst: man bekommt zwar einen Vertrag und zahlt jahrelang Beiträge. Aber wenn man dann Leistungen haben möchte, gibt's nichts außer Ärger und Rechtsstreit.

 

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polydeikes

Richtig. Die Masse der abgelehnten Leistungsanträge scheitert am 50 % Leistungsnachweis. Viele do it yourself Leistungsanträge schon auf dem Weg dahin.

 

Rund um die 50 % Leistungsgrenze gibt es genügend Möglichkeiten für den VR ganz besonders „individuelle“ Fälle auch ganz besonders „individuell“ zu behandeln.

 

Und Jene, die solche Gedanken tragen, rennen ohnehin zum Rechtsverdreher. Eine dem System immanente Grube. Der Rechtsverdreher hat idR keine medizinische Kompetenz und ist somit häufig ein leichtes Opfer. Der BU Leistungsnachweis ist nun mal ein medizinischer, kein juristischer Nachweis.

 

 

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Xardas
· bearbeitet von Xardas

Ok, zugegeben kannte ich das BGH-Urteil nicht im Detail.

 

Die Frage ist, ob mit VVG §21 Abs. 3 Satz 2 ein Schlupfloch existiert, um trotz Vorerkrankungen eine BU-Police ohne Ausschlüsse mit 10 Jahren "Wartezeit" zu bekommen. Dazu nochmal folgendes Beispiel:

 

Ein VN mit diversen Vorerkrankungen, welche bei der BU-Police zu nicht unerheblichen Ausschlüssen führen würden, beantwortet beim Abschluss alle Gesundheitsfragen mit "nein". Der Beruf wird beim Abschluss wahrheitsgemäß angegeben bzw. korrekt eingruppiert. Mindestens 10 Jahre nach Abschluss tritt nun objektiv der Leistungsfall ein. Außerdem sei davon ausgegangen, dass sich das aktuelle deutsche Recht in den nächsten 10 Jahren nicht ändert.

 

Hat der VN nun einen Rechtsanspruch auf die BU-Rente? Ist außerdem im weiteren Verlauf des Leistungsantrages abgesehen vom Rechtsstreit mit weiteren Hindernissen zu rechnen?

 

Diese Frage wurde in ähnlicher Weise hier bereits diskutiert (und zeigt außerdem, dass sich die Frage nicht nur aufgrund tatsächlicher Arglist, sondern auch durch katastrophale Darstellung der Gesundheitshistorie durch ominöse Vermittler stellt):

 

 

 

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Xardas
· bearbeitet von Xardas
vor 2 Stunden von stagflation:

Selbst wenn die Versicherung Arglist oder Verletzung der VVA nicht nachweisen kann, hat sie noch genügend andere Möglichkeiten, um nicht zahlen zu müssen.

 

Wenn man bei den Gesundheitsfragen trickst, schadet man sich nur selbst: man bekommt zwar einen Vertrag und zahlt jahrelang Beiträge. Aber wenn man dann Leistungen haben möchte, gibt's nichts außer Ärger und Rechtsstreit.

 

Was denn für Möglichkeiten, abgesehen von der "individuellen" Behandlung um 50%-Hürde herum, welche polydeikes erwähnt hat?

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Kennst Du schon den "Tipps und Tricks" Artikel in diesem Forum: https://www.wertpapier-forum.de/topic/47001-berufsunfähigkeitsversicherung-tipps-und-tricks/? Vielleicht solltest Du ihn als erstes lesen.

 

Dann solltest Du prüfen, ob Du überhaupt eine BU-Versicherung brauchst. Das hängt sehr von den persönlichen Umständen ab: Alter, Beruf, familiäre Situation, Vermögen, Lebensplanung, usw. Nicht jeder braucht eine BU-Versicherung und BU-Versicherungen sind auch nicht für jeden geeignet.

 

Wenn Du eine BU-Versicherung möchtest und wenn Du eine kompliziertere Gesundheitsgeschichte hast, würde ich Kontakt zu einem auf BU-Versicherungen spezialisierten Makler aufnehmen. Das Thema "BU-Versicherungen" ist leider sehr komplex. Man braucht sehr viel Insider-Wissen, um in komplizierteren Fällen eine gute Lösung zu finden. Ich würde das nicht alleine probieren.

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Xardas

Den Tipps-und-Tricks-Sticky von Polydeikes habe ich gelesen.

 

Wieso sollte man keine BU-Versicherung benötigen? Von allen Seiten (Versicherungen, Versicherungsmakler, Zeitschriften, Online-Portale, Fachpresse usw.) wird die BU als eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt bezeichnet.

 

Mir wurde von zwei sehr guten Maklern mitgeteilt, dass mit einer BU nicht versicherbar bin aufgrund meiner Vorerkrankungen.

 

Ich wäre nach wie vor sehr dankbar über eine konkrete und ausführliche Begründung, warum der Plan mit "Alles-Nein" bei den Gesundheitsfragen in Verbindung mit der 10-Jährigen Verjähung der VVA im Leistungsfall (abgesehen von einem BU-Grad um die 50%-Grenze herum) nicht funktionieren würde...?

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chirlu
vor 47 Minuten von Xardas:

warum der Plan mit "Alles-Nein" bei den Gesundheitsfragen in Verbindung mit der 10-Jährigen Verjähung der VVA im Leistungsfall (abgesehen von einem BU-Grad um die 50%-Grenze herum) nicht funktionieren würde...?

 

Würdest du es als „funktionieren“ ansehen, wenn du die BU-Rente mit Gefängnis bezahlst (Betrug)? Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist zwar auch 5 bis maximal 10 Jahre, beginnt aber erst später zu laufen.

 

Im übrigen gibt es zivilrechtlich noch ein paar sehr allgemeine Regelungen, die je nach Auslegung einer Zahlungspflicht des Versicherers entgegenstehen könnten, z.B. nach § 826 BGB bei der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.

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Darkscythe

Wie prüfen die Versicherer deine Krankenakte 10 Jahre nach Vertragsabschluss? Bei welcher Behörde/Vereinigung liegen die Daten so lange? Meine Krankenkasse speichert die Daten nur für 18 Monate. Die kassenärztliche Vereinigung gibt mir die Daten der letzten 4 Jahre raus. Wie soll die Versicherung herausfinden, bei welchen Ärzten ich in Behandlung war?

 

In den Unterlagen von z.B. der Volkswohl Bund steht unter dem Punkt "Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Risikobeurteilung und zur Prüfung der Leistungspflicht": "Soweit sich die vorstehenden Erklärungen auf meine Angaben bei Antragsstellung beziehen, gelten sie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Ergeben sich nach Vertragsabschluss für die VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsstellung vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde, gelten die Erklärungen bis zehn Jahre nach Vertragsabschluss."

 

Mit Erklärungen meinen die die Entbindung der Schweigepflicht und sowas.

 

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John Silver
· bearbeitet von John Silver
Am 6.1.2020 um 18:24 von Xardas:

Den Tipps-und-Tricks-Sticky von Polydeikes habe ich gelesen.

 

Wieso sollte man keine BU-Versicherung benötigen? Von allen Seiten (Versicherungen, Versicherungsmakler, Zeitschriften, Online-Portale, Fachpresse usw.) wird die BU als eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt bezeichnet.

 

Mir wurde von zwei sehr guten Maklern mitgeteilt, dass mit einer BU nicht versicherbar bin aufgrund meiner Vorerkrankungen.

 

Ich wäre nach wie vor sehr dankbar über eine konkrete und ausführliche Begründung, warum der Plan mit "Alles-Nein" bei den Gesundheitsfragen in Verbindung mit der 10-Jährigen Verjähung der VVA im Leistungsfall (abgesehen von einem BU-Grad um die 50%-Grenze herum) nicht funktionieren würde...?

Du versuchst hier und in Deinem Eingangsposting einen Betrugsfall zu konstruieren und bist wohl auch gewillt dann eine Straftat (Betrug) durchzuführen, um Dir ggf. eine Versicherungsleistung von nicht unerheblichem Ausmaß in der Zukunft zu erschleichen.

Das ist kein Plan, sondern das ist so krank, dass man das hier gar nicht weiter diskutieren sollte,

Und nein, das ist kein Verbrechen ohne Opfer, solche Sachen zahlt das Versichertenkollektiv.

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Xardas

Es besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen Betrug und der Nutzung vorhandener Schlupflöcher. Die Versicherungen machen es im Leistungsfall oft auch nicht anders, um nicht zahlen zu müssen, von daher ist es schon ein starkes Stück, den Plan so einseitig und abstempelnd als "krank" zu bezeichnen.

 

Ohnehin wird der rechtssichere Nachweis für (Versicherungsbetrug)Betrug hier nahezu unmöglich sein.

 

Letztendlich macht es keinerlei Unterschied ob hier vorurteilsfrei Fragen beantwortet werden oder ob der Fragesteller moralisch verurteilt wird, dies wird nichts an der Umsetzung des "Plans" ändern. Es ist schade dass man darüber nicht sachlich diskutieren kann, anscheinend hab ich hier tatsächlich einen Nerv getroffen.

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chirlu
vor 6 Minuten von Xardas:

Ohnehin wird der rechtssichere Nachweis für (Versicherungsbetrug)Betrug hier nahezu unmöglich sein.

 

Das kann sein, wobei das nicht bedeutet, daß es sich nicht um Betrug handelt.

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mark89
vor 9 Stunden von Xardas:

Es besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen Betrug und der Nutzung vorhandener Schlupflöcher.

Ich stehle in Zukunft einfach alles, was ich haben möchte. Nach einigen Jahren kann mir keiner mehr was. Dann war es auch kein Stehlen, sondern bloß Ausnutzen eines Schlupfloches. 
 

Mach es einfach und fall hoffentlich mit auf die Schnauze. Unglaublich was für Ideen manche haben. 

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Gerald1502

Thema geschlossen. Hier wird keiner Tipps für Betrug geben.

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Gast
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