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Günstigerprüfung bei hohen Aktiengewinnen?

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sharescreener

Hallo, 

 

wie verhält es sich wenn man einen Job hat, bei dem die Einkommensteuer 16% beträgt, jedoch im gleichen Jahr Aktiengewinne von über 80k EURO realisiert hat? Kann man hier eine Günstigerprüfung durchführen lassen damit auf die Aktiengewinne nur 16% Steuern fällig sind? 

 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 19 Minuten von sharescreener:

wie verhält es sich wenn man einen Job hat, bei dem die Einkommensteuer 16% beträgt, jedoch im gleichen Jahr Aktiengewinne von über 80k EURO realisiert hat? Kann man hier eine Günstigerprüfung durchführen lassen damit auf die Aktiengewinne nur 16% Steuern fällig sind?

 

Das definitiv nicht. Ansonsten fehlen ein paar wesentliche Angaben, z.B. ob die 16% Grenz- oder Durchschnittssteuersatz sind (besser gleich das Einkommen nennen) und ob es um Einzelveranlagung geht oder um Zusammenveranlagung eines Ehepaars.

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whister
vor 18 Minuten von sharescreener:

Hallo, 

 

wie verhält es sich wenn man einen Job hat, bei dem die Einkommensteuer 16% beträgt, jedoch im gleichen Jahr Aktiengewinne von über 80k EURO realisiert hat? Kann man hier eine Günstigerprüfung durchführen lassen damit auf die Aktiengewinne nur 16% Steuern fällig sind?

Du kannst eine Günstigerprüfung beantragen, jedoch wird der Steuersatz dann aufgrund des hohen Einkommens höher als 16% sein - vermutlich auch höher als die Abgeltungssteuer.

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reckoner

Hallo,

 

nein, natürlich nicht.

Mit Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge so behandelt wie das normale Einkommen. Und da man bei 80k wohl über sicher 25% liegen würde lohnt sich die Günstigerprüfung in diesem Fall nicht.

 

Stefan

 

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Maikel
vor 9 Stunden von reckoner:

Mit Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge so behandelt wie das normale Einkommen. Und da man bei 80k wohl über sicher 25% liegen würde lohnt sich die Günstigerprüfung in diesem Fall nicht.

 

Da habe ich ein anderes Verständnis von der Günstiger-Prüfung.

MWn wird ggf. ein Teil der Kapitalerträge als Einkommen behandelt, bis ein Grenzsteuersatz von 25% erreicht ist.

Darüber hinaus gehende Kapitalerträge unterliegen wie gewohnt der AbgSt.

 

Man zahlt also mit der Günstigerprüfung keinesfalls mehr Steuern auf die Kapitalerträge, aber evtl. weniger.

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whister
vor 19 Minuten von Maikel:

Da habe ich ein anderes Verständnis von der Günstiger-Prüfung.

MWn wird ggf. ein Teil der Kapitalerträge als Einkommen behandelt, bis ein Grenzsteuersatz von 25% erreicht ist.

Darüber hinaus gehende Kapitalerträge unterliegen wie gewohnt der AbgSt.

 

Man zahlt also mit der Günstigerprüfung keinesfalls mehr Steuern auf die Kapitalerträge, aber evtl. weniger.

Man zahlt keinesfalls mehr. Jedoch werden entweder die komplettten Kapitalerträge mit der Einkommenssteuer belastet oder eben die komplettten Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer. Eine Mischung ist nicht zulässig. Deswegen muss man für die Günstigerprüfung auch ALLE Kapitalerträge angeben und nicht nur ein Teil.

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dev
vor 11 Stunden von sharescreener:

wie verhält es sich wenn man einen Job hat, bei dem die Einkommensteuer 16% beträgt, jedoch im gleichen Jahr Aktiengewinne von über 80k EURO realisiert hat? Kann man hier eine Günstigerprüfung durchführen lassen damit auf die Aktiengewinne nur 16% Steuern fällig sind?

Kann man auf jeden Fall angeben, das günstigste für dich zahlt.

 

Hier ein EKSt-Rechner , hier die Gesamtsumme angeben und mit dem Lohnrechner darüber kannst du deine Lohnsteuer ausrechnen und die man die Abmelksteuer berechnet weist du sicher.

Somit kannst du aussrechnen ob sich das lohnt, ich vermute nicht.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

 

Da habe ich ein anderes Verständnis von der Günstiger-Prüfung.

MWn wird ggf. ein Teil der Kapitalerträge als Einkommen behandelt, bis ein Grenzsteuersatz von 25% erreicht ist.

Darüber hinaus gehende Kapitalerträge unterliegen wie gewohnt der AbgSt.

 

Nein, das stimmt nicht, entweder alles oder nichts.

Ich hatte ja geschrieben, dass sich die Günstigerprüfung in diesem Fall wohl nicht lohnt. Und das bedeutet dann, dass es einerseits bei den 16% und andererseits bei der Abgeltungsteuer bleibt, im Durchschnitt also grob geschätzt 22% (jeweils plus Soli und ggf. Kirche).

 

Zitat

Man zahlt also mit der Günstigerprüfung keinesfalls mehr Steuern auf die Kapitalerträge, aber evtl. weniger.

Korrekt (zwar mit mindestens einer Ausnahme, aber das würde hier wohl zu weit führen).

 

Stefan

 

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 5 Stunden von Maikel:

Da habe ich ein anderes Verständnis von der Günstiger-Prüfung.

MWn wird ggf. ein Teil der Kapitalerträge als Einkommen behandelt, bis ein Grenzsteuersatz von 25% erreicht ist.

Darüber hinaus gehende Kapitalerträge unterliegen wie gewohnt der AbgSt.

Dem ist nicht so.

Bei der Günstigerprüfung bestätigst man, ausnahmslos alle Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuer zu deklarieren. Und die werden dann auch alle bei der Berechnung mit dem individuellen Steuersatz berücksichtigt. Wer einen Teil der Kapitaleinkünfte „vergißt“ und Günstigerprüfung beantragt, begeht damit [gegebenenfalls] Steuerhinterziehung.

 

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dev
· bearbeitet von dev
vor 20 Minuten von bondholder:

Dem ist nicht so.

Bei der Günstigerprüfung bestätigst man, ausnahmslos alle Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuer zu deklarieren. Und die werden dann auch alle bei der Berechnung mit dem individuellen Steuersatz berücksichtigt. Wer einen Teil der Kapitaleinkünfte „vergißt“ und Günstigerprüfung beantragt, begeht damit [gegebenenfalls] Steuerhinterziehung.

Es wird 2x berechnet und das für den Steuerzahler günstigere genutzt, klar vergessen darf man nichts.

 

Ich bekomme durch die Kinder, manchmal Soli wieder, muß aber für die Kapitalerträge Abgeltung "zahlen" statt EKSt.

Das angeben der Erträge schadet also nicht, sondern man kann nur gewinnen.

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bondholder
Gerade eben von dev:

Das angeben der Erträge schadet also nicht, sondern man kann nur gewinnen.

Zur Klarstellung:

Das Kreuz bei der Günstigerprüfung möge bitte nur setzen, wer sich sicher ist, ausnahmslos alle Kapitalerträge in der Anlage KAP angegeben zu haben. Dann kann in der Tat kein Schaden entstehen und es besteht auch nicht die Gefahr der Steuerhinterziehung.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Günstigerprüfung ...

§32d Abs. 6 Satz 3 EStG: 

Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

 

Logische Folge: Wer das in der Anlage KAP ankreuzt, muss alle Kapitaleinkünfte angeben, also auch die, die bereits per Abgeltungsteuer abgegolten sind. Die gezahlte Steuer wird bei der Steuerfestsetzung dann angerechnet und führt ja dann unter Umständen zu einer Erstattung. Im schlimmsten Fall, wenn die Prüfung nicht günstiger ausfällt, bleibt alles beim Alten.


Das heißt nicht, dass man Verlusttöpfe durch gesonderte Verlustbescheinigungen bei den Banken löschen muss. Schließlich sind das keine Kapitaleinkünfte. Für ein in Deutschland geführtes Depot sind die Kapitaleinkünfte in der Steuerbescheinigung am Ende des Jahres in der Regel komplett aufgelistet. Nicht aufgeführt sind Besonderheiten im Rahmen der Investmentfondsbesteuerung, für die man dann die Anlage KAP INF braucht.

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