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Riester-Rente teilweise förderschädlich kündigen?

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Bolanger

Hallo,

 

kann man eigentlich eine Riester-Rente auch teilweise förderschädlich kündigen?

 

Der Hintergrund ist die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Wenn ich meine Riesterrente weiterlaufen lasse, dann komme ich wahrscheinlich so gerade eben über den Grenzbetrag für die Abfindung der Rente. Nun überlege ich einen zweiten Riestervertrag zu starten und den ersten ruhend zu stellen um mir dann mit Rentenbeginn alles auszahlen zu lassen. Alternativ könnte ich auch einfach den alten Vertrag weiterlaufen lassen und ihn für den Fall, das die Grenze überschritten wird, teilweise förderschädlich kündigen. Dann müsste ich zwar einen Teil der Förderungen zurückzahlen, würde mir aber die Abschlusskosten eines zweiten Vertrage sparen.

 

Grüße

 

Bolanger

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Rohlöff

Eine teilweise förderschädliche Kündigung ist mir nicht bekannt.

Such Dir einen neuen Vertrag und achte darauf, dass Du unterschiedliche Verrentungsoartner bei den Verträgen hast.

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Bolanger

Ich habe in den Tiefen des Vertragswerkes folgendes gefunden:

 

"Sie können Ihre Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn zum nächsten Monatsersten vollständig oder teilweise schriftlich kündigen. (...) Bei einer teilweisen Kündigung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. (...) Bei einer (...) teilweisen Kündigung Ihres Vertrags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Vertragsteils aus."

 

Das liest sich erstmal so, als ob ich abwarten kann, bis das Vertragsguthaben bzw. die sich daraus errechnete monatliche Rente in den Grenzbereich für die Kleinbetragsabfindung angekommen ist. Ab dann kann ich das ganze beobachten und kurz vor Rentenbezug so viel Geld abziehen, dass ich sicher unter den Grenzwert falle.

Parallel dazu kann ich auch erst dann einen neuen Vertrag abschließen, wenn ich auch wirklich im Grenzbereich angekommen bin. Je kürzer der neue vertrag läuft, desto weniger Abschlusskosten müssten dabei anfallen.

 

Habe ich einen Denkfehler?

 

 

 

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Bolanger

... noch was.... kann man eigentlich auch mit der ohnehin möglichen Auszahlung von 30% auf einen Vertragswert kommen, mit dem man dann die Kleinbetragsrenten-Abfindung umsetzen kann?

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chirlu
vor 9 Stunden von Bolanger:

kann man eigentlich auch mit der ohnehin möglichen Auszahlung von 30% auf einen Vertragswert kommen, mit dem man dann die Kleinbetragsrenten-Abfindung umsetzen kann?

 

Nein, § 93 Abs. 3 S. 3 EStG (meine Hervorhebung):

Zitat

Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.

 

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Knacker
vor 9 Stunden von Bolanger:

"Sie können Ihre Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn zum nächsten Monatsersten vollständig oder teilweise schriftlich kündigen. (...) Bei einer teilweisen Kündigung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. (...) Bei einer (...) teilweisen Kündigung Ihres Vertrags zahlen wir den Rückkaufswert des gekündigten Vertragsteils aus."

Die Bedingungen der Verträge sind teilweise gleich und werden bei Bedarf durch z. B. altersvorsorgespezifische Bedingungen ergänzt.  Der fett gedruckte Teil passt absolut nicht zu Riester. Prüfe bitte mal nach, ob der zu den riesterspezifischen Bedingungen gehört.

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger

Ich habe die Infos angefügt. Die beziehen sich meiner Meinung nach ganz klar auf den Riestermeister der HanseMerkur und sind nicht nur allgemeine Bedingungen. Ab S. 11 gehts richtig los mit den §§ und oben drüber steht nochmals explizit, dass es die Bedingungen der RiesterRente sind.

 

Die von mir zitierten Passagen stehen übrigens auf S. 15, §10 Abs 1 und 2

 

HanseM.pdf

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Knacker
· bearbeitet von Knacker
vor einer Stunde von Bolanger:

Ich habe die Infos angefügt. Die beziehen sich meiner Meinung nach ganz klar auf den Riestermeister der HanseMerkur und sind nicht nur allgemeine Bedingungen. Ab S. 11 gehts richtig los mit den §§ und oben drüber steht nochmals explizit, dass es die Bedingungen der RiesterRente sind.

 

Die von mir zitierten Passagen stehen übrigens auf S. 15, §10 Abs 1 und 2

 

HanseM.pdf 2 MB · 1 Download

Ich zitiere mal den Abs. 1:

 

Zitat

Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswerts
(1) Sie können Ihre Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn zum nächsten Monatsersten vollständig oder teilweise schriftlich kündigen.
Bei einer vollständigen Kündigung endet Ihr Vertrag. Bei einer teilweisen Kündigung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die teilweise
Kündigung unwirksam und nur die vollständige Kündigung möglich.

 

Die Auszahlung des Rückkaufswerts stellt nach § 93 EStG eine schädliche Verwendung dar. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die steuerliche Förderung sowie die Zulagen einzubehalten und abzuführen.

Sehr dubios. Man könnte meinen, dass bereits die Teilkündigung einer schädliche Verwendung des gesamten Vertrages gleichkommt und die gesamte Förderung zurückgezahlt werden muss. Wenn das so ist, kannst Du Dir den Umweg über die Kleinbetragsrente sparen.

 

 

Hast Du auch die im Abs. 6 beschriebenen Nachteile registriert?

Zitat

Nachteile einer Kündigung


(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. Die Nachteile ergeben sich zum einen dadurch, dass die Abschluss- und Vertriebskosten für die gesamte Vertragslaufzeit in den ersten fünf Jahren entnommen werden. Hierdurch wächst das Vertragsguthaben in den ersten fünf Jahren langsamer an als in den Folgejahren. Zum anderen erfolgt bei Kündigung ein Abzug vom Garantieguthaben. Dadurch erreicht der Rückkaufswert in der Anfangszeit und möglicherweise auch im weiteren Vertragsverlauf nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Verlauf Ihres Garantieguthabens sowie zum Abzug bei Kündigung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

 

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Bolanger

Hallo,

 

die allgemeinen Nachteile einer Kündigung sind mir durchaus bewusst. Die Frage ist nun, ob diese Nachteile nur anteilig auf einen gekündigten Teilbetrag angewendet werden oder auch bei einer Teilkündigung auf den Gesamtbetrag angewendet werden.

 

Abs. 6 bezieht sich auf die Kündigung im Allgemeinen. Ähnliche Formulierungen dürfte es bei vielen Riesteranbietern geben und sie beschreiben nur die Nachteile einer Kündigung.

 

Mir geht es ja auch nicht darum, die Rente komplett zu kündigen. Ich denke eher über eine Teilkündigung nach, wenn die Rente so gerade eben über der Grenze der Kleinstbetragsrente liegt. In dem Fall könnte nämlich die Teilkündigung und spätere Kleinstbetragsrenten-Abfindung eine interessante Gestaltung sein.

Oder das könnte interessant sein, wenn man einen finanziellen Engpass hat und mit einer Teilkündigung das Problem lösen kann.

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Knacker
vor 20 Stunden von Bolanger:

Mir geht es ja auch nicht darum, die Rente komplett zu kündigen. Ich denke eher über eine Teilkündigung nach, wenn die Rente so gerade eben über der Grenze der Kleinstbetragsrente liegt. In dem Fall könnte nämlich die Teilkündigung und spätere Kleinstbetragsrenten-Abfindung eine interessante Gestaltung sein.

Sei so gut und frag mal bei denen nach.

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Bolanger

So, ich habe eine Antwort bekommen. Danach ist eine Teilkündigung nicht möglich. Auf die Formulierungen im Vertragswerk wird gar nicht eingegangen. Da dieses Thema bei mir echte Zukunftsmusik ist werde ich nun nicht mit der HanseMerkur weiter diskutieren. Das kann ich machen, wenn wirklich die Notwendigkeit eintritt. 

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Knacker
· bearbeitet von Knacker
vor 4 Stunden von Bolanger:

So, ich habe eine Antwort bekommen. Danach ist eine Teilkündigung nicht möglich.

Vermutlich verstehen die unter Teilkündigung eine förderschädliche Vollkündigung bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages auf minimaler Basis (monatlich 5 €).

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Bolanger
vor 6 Stunden von Knacker:

förderschädliche Vollkündigung bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages auf minimaler Basis (monatlich 5 €)

Das wäre aber ein komplizierter Ausdruck für eine Teilkündigung ;-)

 

Für mich sind die Formulierungen eigentlich eindeutig, unabhängig davon, was der Gesetzgeber dazu sagt. Ich könnte mir schon vorstellen, dass ich mit einer solchen Teilkündigung Erfolg hätte, auch wenn man das dann rein rechtlich ggf. als förderschädliche Vollkündigung mit Schadenersatz durch den Versicherer und ggf. Abschluss einer anderen Rente mit vergleichbarer Leistung abwickeln müsste. Aber wie gesagt ist das alles Zukunftsmusik für die es sich zur Zeit nicht lohnt, anwaltlichen Rat einzuholen. 

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