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cryptoman

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: private Veräußerungsgeschäften

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cryptoman

Guten Tag,

 

ich möchte für das Jahr 2019 das Formular Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ausfüllen. Ich hatte in 2019 Verluste von einigen tausenden von Euro aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit Kryptowährungen). Ich und meine Frau leben seit 2018 getrennt und werden dieses Jahr geschieden.

 

Die Frage ist folgende: wenn wir in der Steuererklärung 2019 die Ehegattensplitting in Anspruch nehmen (Zusammenveranlagung), kann ich meinen Verlustvortrag aus 2019 nach der Scheidung in die folgenden Jahren „mitnehmen“?

Bin für Eure Antworten sehr dankbar.

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Taxadvisor

Ihr könnt die Zusammenveranlagung in 2019 nicht in Anspruch nehmen (jedenfalls nicht, wenn Deine Angaben vollständig und richtig sind).

 

Gruß

Taxadvisor

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cryptoman

Danke für den Hinweis Taxadvisor – völlig korrekt. Die Zusammenveranlagung in 2019 ist wohl nicht möglich. Für das Jahr 2018 ist meine Frage aber immer noch relevant.

Ich habe für 2018 einen Verlustvortrag von 700 Euro erklärt.

 

Im Bescheid steht dann folgendes:

 

„Der verbleibende Verlustvortrag wird entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 700 Euro festgestellt.

Für die Ehefrau ist keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen, weil kein verbleibender Verlustvortrag (mehr) besteht.“

 

Kann ich dann diesen Verlustvortrag von 700 Euro auch in die folgenden Jahren „mitnehmen“?

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