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Sebastian19855

Neue Verlustverrechnungsmöglichkeit von Aktienverlusten mit anderen Kapitaleinkünften durch Neufassung des § 20 Abs. 6 EStG?

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Sebastian19855
· bearbeitet von Sebastian19855

Hallo zusammen,

 

ich habe eine Frage zur Verrechnung von Aktienverlusten. 

 

Im Jahr 2009 habe ich Aktien für ca. 2.000 Euro gekauft, die aufgrund der Insolvenz des Unternehmens praktisch wertlos geworden sind, sich aber momentan noch in meinem Depot befinden und auch an der Börse in kleinen Mengen für einen Preis von ca. 0,01 Euro pro Stück gehandelt werden.

 

Macht es mehr Sinn die Aktien zu verkaufen oder durch die Depotbank ausbuchen zu lassen? Gibt es so ein Wahlrecht überhaupt? Nach der alten Rechtslage war es so, dass die Finanzverwaltung einen Verlust nur im ersten Fall akzeptiert hatte, wohingegen eine Ausbuchung keine Veräußerung darstellt und daher für steuerliche Zwecke zu keiner Verlustberücksichtigung führte (Verfahren hierzu aktuell beim BFH anhängig). 

 

Im neuen § 20 Abs. 6 S. 6 EStG heißt es, dass "Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen."

 

Würde ich mich deshalb besser stellen, wenn ich die Aktien durch die Depotbank ausbuchen lassen würde? In diesem Fall wäre eine Verlustverrechnung nicht nur mit Aktiengewinnen, sondern mit allen Kapitaleinkünften möglich oder?

 

Beste Grüße

Sebastian

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Lt. Gesetzesbegründung soll diese Neuregelung nicht für Aktienverluste gelten. Aktienverluste werden aber durch die BFH-Rechtsprechung jetzt wohl auch in diesem Fall anerkannt (Ist zwar nur für Forderungen entschieden, sollte aber auch bei Aktien gelten, dort ist das Verfahren aber noch anhängig: BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 5/19, Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 12.12.2018 (2 K 1952/16).

 

Gruß

Taxadvisor

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Sebastian19855
· bearbeitet von Sebastian19855

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

Was wäre dann jetzt die optimale weitere Vorgehensweise (die Verluste sollten wenn möglich mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden und nicht mit Aktiengewinnen)?

 

1. Verkauf der Anteile zum symbolischen Preis => Würde lediglich zu Verlusten führen, die mit Aktiengewinnen verrechenbar sind (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG)

oder

2. Ausbuchung der Anteile durch die Depotbank => Der neue § 20 Abs. 6 S. 6 EStG würde eventuell bei diesem Aktienverlust durch die Finanzverwaltung nicht angewendet werden. Zudem besteht noch das Risiko der kompletten Nichtberücksichtigung des Verlusts

oder

3. Auf die Entscheidung des BFH warten und bis dahin nichts unternehmen?

 

Viele Grüße

Sebastian

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moonraker
vor 57 Minuten von Sebastian19855:

[..] (die Verluste sollten wenn möglich mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden und nicht mit Aktiengewinnen)?

Genau das geht halt nicht, wie Du schon selbst gemerkt hast...

vor 57 Minuten von Sebastian19855:

1. Verkauf der Anteile zum symbolischen Preis [..]

2. Ausbuchung der Anteile durch die Depotbank [..]

3. Auf die Entscheidung des BFH warten und bis dahin nichts unternehmen?

Für mich wäre Variante 1 die unkomplizierteste und sicherste. Auf irgendwelche Rechtsstreitigkeiten oder langwieriges Warten für Gerichtsurteile hätte ich keine Lust.

Aktiengewinne zu produzieren, um den Verlust gegenzurechnen, sollte auch möglich sein. Wenn Du Dir keine Einzelaktien zutraust, kannst die z.B. auch Berkshire Hathaway als Aktie nehmen, was eher einem Fonds entspricht.

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