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Pato007

Vorauszahlung und Günstigerprüfung

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Pato007

Hallo,

ich muss aufgrund meiner Aktiengewinne und ausländischem Broker Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Das ist im Prinzip in Ordnung. Jedoch waren die Vorauszahlungen in den lezten 2 Jahren immer zu hoch angesetzt und führten so zu einer hohen Steuererstattung. Es ist mir aufgefallen, dass bem Vorauszahlungsbescheid keine Günstigeprüfung (so wie bei der Steuererkläung) berücksichtigt wurde, sonderen die Vorauszahlungen pauschal mit 25% gerechnet wurden. Ist es möglich bei der der Festsetzung der Vorauszahlungen ebenso die Günstigerprüfung zu "beantragen" oder gibt es ein Schreiben des BMF auf das man sich bei einem Einspruch berufen kann? Vielen Dank.

 

 

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MeinNameIstHase

Gewöhnlich werden die ESt-Vz über die Höhe der ESt-Festsetzung im Steuerbescheid berechnet. Ist die ESt aufgrund der Günstigerprüfung entsprechend günstig festgesetzt worden, geschieht dies automatisch auf für die ESt-Vz.

 

Das Schema ist vereinfacht:

Festsetzung:

Steuerfestsetzung im Jahr 00 = ss €

per Abzugssteuern wie LSt, KapErtSt bereits einbehalten = aa €

verbleiben festzusetzen = ss-aa €

 

Abrechnung:

davon per Vz für 00 bezahlt vv €
nachzuzahlen = ss-aa-vv €

 

Neuberechnung der Vz für das Jahr 01:

Mit Steuern in Höhe von ss-aa € ist zu rechnen ... Quartalsweise wird 1/4 davon als Vz-01 festgesetzt. Ist das Jahr 01 selbst schon wieder Geschichte, weil 02 schon angefangen hat, kommt es für 01 zu einer rückwirkenden Festsetzung/Anpassung der Vz (in einer Jahressumme) und zu einer Anpassung für das Jahr 02.

 

Die Günstigerprüfung ändert den Betrag ss € in obigen Schema.

 

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beamter97
Am 11.5.2020 um 11:17 von Pato007:

die Vorauszahlungen pauschal mit 25% gerechnet wurden

Diese Vorauszahlungen im Laufe des Steuerjahres entsprechen also dem, was beim inländischen Broker durch Einbehaltung der Abgeltungssteuer unterjährig abgezogen wird.

Warum soll jemand mit ausländischem Broker bevorzugt werden?

 

Günstigerprüfung gibt es erst in der Veranlagung, und auch nur auf Antrag.

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MeinNameIstHase

Hab' ich was überlesen?
Wenn die Vorauszahlungen anhand der letzten Steuerfestsetzung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (vor allem Lohnsteuer, Abgeltungssteuer/KapErtSt**) berechnet wird, dann wirkt sich die Günsterprüfung auch auf die zu leistenden Vorauszahlungen aus. Die Höhe der ESt-Vz ist unabhängig davon, wie hoch die Einkünfte selbst sind; die schauen einfach darauf, wie viel Steuern du per Steuerbescheid zu zahlen hast, teilen den Betrag durch vier, runden etwas, und setzen das quartalsweise als neue Vz für die Zukunft (die bis dahin aber auch schon teilweise Vergangenheit sein kann) fest.

 

Für die Vz wird kein Schattensteuerbescheid berechnet (ohne Günstigerprüfung). Und wenn das zufällig genau 25% sind, dann ist das Zufall. 25% von was? Allein der Sparerpauschbetrag bewirkt doch, dass, sollten nur Kapitalerträge eine Rolle spielen, der effektive Steuersatz unter 25% liegt.

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beamter97
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Für die Vz wird kein Schattensteuerbescheid berechnet

§37 Abs.3 EStG sagt zwar "Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat", in den folgenden Sätzen lese ich aber (sofern ich mich nicht verzählt habe)

fünfmal " .... bleibt außer Ansatz". Und das führt eben zu einer separaten Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld für die Vorauszahlungen, dem von dir so benannten "Schattensteuerbescheid".

 

Schon seit Jahrzehnten gibt es im Bereich der Familienförderung (Kindergeld vs. Kinderfreibetrag) eine Günstigerprüfung, die auch erst in der Veranlagung, aber nicht bei der Vorauszahlung durchgeführt wird.

 

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Pato007

Danke für Eure Antworten.

Schöne Grüsse

 

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