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Haltedauer bei Schenkung von Aktien-Altbeständen, Kombination mit Erbschaft

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Hallo liebe Community,
als neues Mitglied im Wertpapier-Forum hätte ich direkt eine steuerrechtliche Frage. Ich hoffe es ist okay dass ich hier nachfrage, ansonsten bitte ich um einen kurzen Hinweis.

Meine Mutter hat Aktien aus Altbeständen (Käufe vor 2009) geerbt. Sie wurden im Dezember 2019 in ihr Depot übertragen. Hier gilt ja die einjährige Haltedauer (Spekulationsfrist) bevor sie steuerfrei verkauft werden können.

Nun möchte sie diese Aktien aber gerne an mich verschenken. (Schenkung unterhalb des Freibetrags von 400k€). 

 

Fragen:
Ich denke meine Mutter muss die Haltedauer von einem Jahr einhalten bevor sie die Aktien an mich überträgt, damit die Steuerfreiheit der Altbestände bestehen bleibt, richtig?

Nach der Übertragung der Aktien in mein Depot: Muss ich wieder ein Jahr Haltedauer berücksichtigen bis Dividenden sowie ein Verkauf der Aktien steuerfrei sind?

 

Dankeschön & Viele Grüße

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich denke meine Mutter muss die Haltedauer von einem Jahr einhalten bevor sie die Aktien an mich überträgt, damit die Steuerfreiheit der Altbestände bestehen bleibt, richtig?

Nein nein, die Spekulationsfrist ist bereits abgelaufen (bei dem Erblasser). Eine Erbschaft oder Schenkung bewirkt, dass man so gestellt wird als hätte man selbst gekauft (zum selben Kurs, gleiche Kosten, am selben Tag - der Tag kann da sogar vor der eigenen Geburt liegen).

 

Deine Mutter könnte beispielsweise auch sofort verkaufen und dir (nur) das Geld schenken - ändert steuerrechtlich nichts (als Wert der Schenkung gilt nicht der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der aktuelle Wert, also identisch mit dem Geld).

 

Zitat

Nach der Übertragung der Aktien in mein Depot: Muss ich wieder ein Jahr Haltedauer berücksichtigen bis Dividenden sowie ein Verkauf der Aktien steuerfrei sind?

Dito.

Anmerkung: Dividenden sind aber auch bei Altbeständen nicht steuerfrei (außer sie sind es bereits auf Unternehmensseite - etwa Deutsche Telekom).

 

Stefan

 

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moonraker
· bearbeitet von moonraker

Abgesehen von @reckoners korrekten Ausführungen gibt es die Spekulationsfrist seit 2009 für Aktien und Fonds gar nicht mehr. Sie wird auch nicht für Altbestände wieder "reaktiviert" bei Schenkungen o.ä.

 

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geld|börse

Dachte tatsächlich im Netz gelesen zu haben dass die Haltedauer von einem Jahr noch gilt bei Erbschaft, aber dann war das wohl verwaltet oder ich habe mich verlesen. Danke für die Richtigstellung! 

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Aktie
vor 54 Minuten von geld|börse:

Dachte tatsächlich im Netz gelesen zu haben dass die Haltedauer von einem Jahr noch gilt bei Erbschaft, aber dann war das wohl verwaltet oder ich habe mich verlesen. Danke für die Richtigstellung! 

Das ist prinzipiell schon nicht falsch, aber halt nur bei Erbschaft im Jahr 2009 relevant gewesen, jetzt hat es sich erledigt...

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MeinNameIstHase

Klarstellung:

Die Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungen gibt es heute immer noch (siehe §23 EStG). Nur fallen Aktienveräußerungen seit 2009 nicht mehr darunter, sondern gehören zu den Kapitalerträgen nach §20 EStG. Und die Übergangsregeln für Aktienbestände, welche vor 2009 angeschafft wurden, führen dazu, dass man heute die Haltedauer von einem Jahr überschritten hat.

 

Erbschaften und Schenkungen haben vom Grundsatz her nichts mit dem Thema Kapitalerträgen zu tun. Bei Erbschaften/Schenkungen tritt man als Gesamtrechtsnachfolger/Teilrechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers/Schenkers ein. Es ist zwar ein Eigentumswechsel, aber keine Veräußerung. Eine Veräußerung zeichnet sich dadurch aus, dass etwas GEGEN ENTGELT seinen Eigentümer wechselt.

Gefährlich bei Erbschaften sind andere Konstellationen, vor allem im Rahmen der Erbauseinandersetzung:

Beispiel:

50000 Euro in Aktien, 1 Grunstückstück im gleichen Wert, kein Testament, 2 Erben. ... 

Wenn die jetzt vereinbaren, dass der eine die Aktien und der andere dafür das Grundstück erben, dann hat der eine eben mal 25000 Euro Aktien gegen ein halbes Grundstück verkauft (getauscht).

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