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BarbarossaII

Auflösung Sammlung (Münzen, Numisblätter; Briefmarken)

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BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

was ist steuerlich bei der Auflösung einer Sammlung zu beachten?

  • DM, Deutsche & europ. Euro-Münzen aus Silber, Gold und anderen Metallen; Numisblätter; Briefmarken
  • von mir über die Jahre erworbern; Rechnungen noch vorhanden

 

Danke & Gruß,

Barbarossa II

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chirlu

Spekulationsfrist ein Jahr.

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Aktie
· bearbeitet von Aktie

Und dass das Finanzamt keine umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit vermutet. Das könnte vor allem dann passieren, wenn du über einen langen Zeitraum hohe Umsätze damit erzielst. Im Urteilsfall wurde eine Sammlung via eBay aufgelöst und in 14 Monaten über 77.000 Euro erzielt. Der Datenaustausch zwischen Finanzamt und Plattformen funktioniert da mittlerweile ganz gut.

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lacerator1984
vor 11 Stunden von Aktie:

Und dass das Finanzamt keine gewerblichen Einkünfte vermutet. Das könnte vor allem dann passieren, wenn du über einen langen Zeitraum hohe Umsätze damit erzielst. Im Urteilsfall wurde eine Sammlung via eBay aufgelöst und in 14 Monaten über 77.000 Euro erzielt. Der Datenaustausch zwischen Finanzamt und Plattformen funktioniert da mittlerweile ganz gut.

77.000 Gewinn oder Umsatz?

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Aktie
· bearbeitet von Aktie
vor 39 Minuten von lacerator1984:

77.000 Gewinn oder Umsatz?

Ich hab es nochmal ausgebessert, hatte es selbst im Gedächtnis etwas durcheinander gebracht. Die Einkommensteuer ist nicht das Problem, solange die oben erwähnte Spekulationsfrist von 1 Jahr gewahrt bleibt und nicht von vornherein Gewinn erzielt werden sollte. Problem ist die Umsatzsteuer und da geht es rein um Umsatz. Die Definition ist dort auch anders, es reicht für die USt-Pflicht eine Einnahmeerzielungsabsicht (also auch bei Verlust).

 

Wobei der zitierte Fall natürlich wieder kompliziert war. Da ging es um eine Pelzsammlung, bei der nicht ganz klar war ob es eine geerbte Sammlung oder zugekaufte Ware war. Noch dazu war die Zuordnung zu den Ehegatten nicht klar und einer von ihnen war in Insolvenz. Das Urteil hat aber in dem Bereich trotzdem für einige Turbulenzen gesorgt.

 

Das dürfte sich eigentlich mit einer sauberen Dokumentation in den Griff bekommen lassen. Also z.B. klarer Sammlungsumfang ohne weitere Zukäufe, keine professionellen Rechnungen an die Käufer, evtl. Hinweis in der Beschreibung, langjähriger Besitz etc.

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davidh
Am 3.10.2020 um 22:33 von Aktie:

Im Urteilsfall wurde eine Sammlung via eBay aufgelöst und in 14 Monaten über 77.000 Euro erzielt. Der Datenaustausch zwischen Finanzamt und Plattformen funktioniert da mittlerweile ganz gut.

Nur der Vollständigkeit halber:

 



Am 8. Februar 2006 ging beim Beklagten eine anonyme Anzeige eines „erlichen Bürgers“ ein (Ermittlungsakten Band I Blatt 2). Dieser führte u.a. aus, ihm sei aufgefallen, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den letzten Jahren „in Internet (ebay) unter verschiedenen Internetnamen (N 1, N 2, N 3, N 4) mehrere Hundert Pelzware verkauft hat“. Der Beklagte bat aufgrund dessen die Steuerfahndung (Steufa) um Prüfung. Diese ermittelte Folgendes:

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dev

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Bassinus

Bloße Auflösung nicht steuerbar. Fraglich ist natürlich ob du im Zweifel die langfristige Sammlung nachweisen kannst. Der bekannteste Fall ist die Pelzverkäuferin die angeblich die Sammlung aus Erbe aufgelöst haben soll. Die Richter beim BFH haben den Fall zuungunsten der Klägerin entschieden, da die Pelzmäntel völlig unterschiedliche Größen waren und somit unglaubwürdig, dass alles aus dem Nachlass kam. 

Das ist bei Münzen natürlich nicht so augenscheinlich nachvollziehbar.

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Waldschrat
vor 4 Stunden von Bassinus:

Fraglich ist natürlich ob du im Zweifel die langfristige Sammlung nachweisen kannst.

 

Das sollte kein Problem sein, denn:

Am 3.10.2020 um 21:23 von BarbarossaII:
  • von mir über die Jahre erworbern; Rechnungen noch vorhanden

 

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Bassinus

Dann ist nach derzeitiger Richtermeinung unproblematisch :thumbsup: auch hinsichtlich der Umsatzsteuer da Vorraussetzung:

Nachhaltigkeit!

 

Bei einer Sammlungsauflösung ist das der letzte Akt des Sammlers und gehört damit in die private Sphäre. Letztendlich entscheiden natürlich alle Umstände den Einzelfall. 

 

Ausführlich 

 

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MeinNameIstHase

Bezgl. Einkommenssteuer geht es um die Frage, ob es eine private Sammlungsauflösung ist oder ein gewerblicher Handel. Letzteres würde bedeuten, dass der Verkauf steuerpflichtig zu erfassen ist (EÜ-Rechnung bzw. Gewinnermittlung via Vermögensvergleich). Die Kriterien sind nicht die Gleichen, wie für die USt-Pflicht. Aber eine USt-Pflicht wäre ein Indiz zu Ungunsten einer Privat-Sammlungsauflösung. Entstünde ESt-technisch ein gewerblicher Verlust würde sich das FA mit dem Zauberwort "Liebhaberei" aus der Verlustanerkennung heraus reden. Nicht aber bei einem Gewinn. Steht man da erst mal unter Verdacht, kann es teuer werden, wenn das FA dann wegen Hinterziehung auch die Vorjahre prüft. Da kann man sich dann trefflich darüber streiten, zu welchen Werten die Sammlung als Einlage in den "gewerblichen Betrieb" eingebracht wurde (=Veräußerungstatbestand aus dem Privatbesitz, womöglich binnen Jahresfrist seinerzeit).

Das Ganze ist stark vom Einzelfall abhängig. Nur beim "gewerblichen Grundstückshandel" gibt es eine wirklich gefestigte Rechtsprechung bzgl. Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung. Ein Trost mag sein, dass die einkommenssteuerliche Gewerblichkeit enger gefasst ist als die umsatzsteuerliche. Dafür sind die Folgen meist noch teurer, weil ohne ordentliche kaufmännische Buchhaltung vom FA dann teuer geschätzt wird (Kassenbuch, jährliche Inventarliste etc. wird es ja kaum geben).

 

Indizien können sein: Wiederholte Platzgebühren auf Flohmärkten (Veranstalter führen darüber Buch), Kauf von Münzen während der Auflösungsphase, umfangreiche Transaktionen auf Ebäh und Co., Kaufgesuche/Verkaufsangebote in Foren, Anbieten eines Reinigungsservice z.B. mit Ultraschallbad usw. ... Die Summe machts im Einzelfall ...

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