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Putuoshan

Verlustbescheinigung vergessen beim Finanzamt einzureichen. Und jetzt?

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Putuoshan

Hallo Zusammen,

 

ich habe da mal eine Frage an die Rechtsexperten unter euch.

Aus dem Jahr 2017 habe ich eine Verlustbescheinigung Kapitalerträge, welche ich im Jahr 2018 mit der Steuererklärung versäumt habe einzureichen. Da war viel los mit Erbschaft und so.

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2019 habe ich versucht diese beim Finanzamt nachträglich einzureichen. Das Finanzamt hat mir mitgeteilt, dass die Verlustbescheinigung nur in dem Jahr berücksichtigt werden kann, für welches die Verluste bescheinigt wurden.

Die Bank, welche die Verlustbescheinigung ausgestellt hat, hat mir mitgeteilt, dass sie die Verluste nicht wieder „einbuchen“ können.

So wie ich weiß verjähren Verluste aus Kapitalerträgen für Privatpersonen nicht und es müsste eine Möglichkeit bestehen diese für die Zukunft zur Verrechnung mit Gewinnen heranzuziehen.

Hat jemand einen Vorschlag wie ich hier weiter vorgehen soll? Es geht schon um ein paar Tausend Euro Rückerstattung.

 

Viele Grüße

Frank

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

Hmm … Warum hast du die Verlustbescheinigung überhaupt beantragt?

 

Aber grundsätzlich ist es jetzt schwierig. Du kannst nur etwas erreichen, wenn du den Steuerbescheid für 2017 noch geändert bekommst. Wenn es um Tausende Euro geht, könnte sich ein Steuerberater lohnen, der sich mit den Verfahrensvorschriften auskennt.

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Putuoshan

Hallo chirlu,

 

vielen Dank für deine Nachricht.

Die Verlustbescheinigung hatte ich beantragt um die Verluste mit den Gewinnen eines anderen Depots über die kommenden Jahre zu verrechnen. Da in dem Jahr die Gewinne aber insgesamt nicht so hoch waren, ist mir das Versäumnis auch gar nicht aufgefallen, als ich den Steuerbescheid erhalten habe.

Deinem Tipp werde ich nachgehen und versuchen den Steuerbescheid aus dem Jahr 2017 durch Vorlage "neuer" *hust hust* Beweise ändern zu lassen. Nach kurzer Recherche ist das bis zu vier Jahre lang möglich bevor es verjährt und Vergesslichkeit wird nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt. Ich überschätzte meine Erfolgsaussichten hier aber auch nicht...

 

Viele Grüße

Frank

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Maßgeblich ist, ob du die entsprechenden Zeilen in der Anlage KAP entsprechend befüllt hast, und nicht, ob die die Bescheinigung beim FA eingereicht hast.

 

Eine theoretische Chance besteht via §173a AO (Schreibfehler). Die Regel wird allerdings eng ausgelegt. Denkbar wäre z.B., dass du einen Entwurf hast, der die Werte enthält und dies beim Übertragen ins Onlineformular "verloren" ging. (Immer noch dünnes Eis.)

 

Als "neue Tatsache" nach §173 AO unterliegt die nachträgliche Geltendmachung der Einschränkung, dass du den Fehler i.d.R. zu vertreten hast ( (grobes Verschulden durch Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht). Das führt dann dazu, dass eine Verrechnung nur soweit erfolgen kann, wie zukünftige Steueränderungsbescheide die Steuer erhöhen und eine Verrechnung mit dieser Erhöhung dann erlauben.

Beispielhaft wäre dies der Fall, wenn ein vergessenes Depot (Hinterziehung) nachträglich im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt wird. Oder wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich weitere KapErSt festgesetzt werden.

 

Die Chancen sind umso höher, je weniger Ahnung und Übung du mit Steuererklärungen hast. Einem Akademiker mutet man eher zu, dass er die Sorgfalt einhält als einem "Trottel".

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