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Hamburger89

Perspektive Selbstständigkeit: PKV mit Lücken oder lieber GKV?

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bondholder
vor 52 Minuten von dev:

Das sehe ich als gesunder Mensch anders, ich bevorzuge die Kostenreduzierung von meist ~50% und mehr, inzwischen über ~15 Jahre als Selbstständiger.

In wie vielen dieser Jahre warst du im Altersruhestand?

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dev
vor 3 Minuten von bondholder:

In wie vielen dieser Jahre warst du im Altersruhestand?

Ich stehe noch mitten im Arbeitsleben!

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yuser
· bearbeitet von yuser
vor einer Stunde von Hamburger89:

Auch dank chirlus Beitrag, der mich vor einer gravierenden Fehlannahme bewahrt hat,  tendiere ich aktuell eher zur GKV. 

Kannst Du mit Anwartschaft ggf. auch in Zusatztarife zur GKV wechseln (ohne neue Gesundheitsprüfung)? Das würde ich an deiner Stelle auch mal noch prüfen denn mit stationären Wahlleistungen und einem passenden Tarif stehst Du der PKV in nichts nach (Privatkliniken mal ausgenommen). 
 

Ambulant könntest Du das Kostenerstattungsverfahren in der GKV mal näher anschauen aber ohne ambulanten Restkostentarif, den Du mutmaßlich nach allem was Du sagst nicht mehr bekommen wirst, macht das auch keinen Sinn.

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bondholder
vor 10 Minuten von dev:

Ich stehe noch mitten im Arbeitsleben!

In welcher Höhe kalkulierst du deine privaten Rücklagen, um die PKV auch im Alter noch bezahlen zu können?

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dev
vor 5 Minuten von bondholder:

In welcher Höhe kalkulierst du deine privaten Rücklagen, um die PKV auch im Alter noch bezahlen zu können?

Ich kalkuliere mit stetig steigenden Dividenden oberhalb der Steigerungsrate der PKV ( 5% p.a. ).

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Bast
vor 1 Minute von dev:
vor 8 Minuten von bondholder:

In welcher Höhe kalkulierst du deine privaten Rücklagen, um die PKV auch im Alter noch bezahlen zu können?

Ich kalkuliere mit stetig steigenden Dividenden oberhalb der Steigerungsrate der PKV ( 5% p.a. ).

Todsicherer Plan bei dem diversifiziertem Portfolio. 

Am 29.11.2020 um 12:04 von Hamburger89:
  • Beruf: Arzt, Wahrscheinlichkeit spätere Niederlassung 60 %,
  • (...)
  • Keine Anwartschaft auf Krankentagegeldversicherung.

Die wirst Du in der Niederlassung brauchen, und zwar in einer Höhe, die auch Deine Betriebsausgaben bei längerfristigem Ausfall abdeckt.  

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dev

@bondholder Jetzt hat @Bast leider rein grätscht, aber mich würde interessieren, worauf du bei einen Fragen hinaus wolltest.

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Gast240416

@Hamburger89 Jetzt hat @dev hier leider hier reingegrätscht,

aber eine Alternative zur KTG wäre ggf noch eine Praxis-Unterbrechungsversicherung

(sofern diese nicht nur  technische Probleme abdeckt).

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 20 Minuten von dev:

@bondholder Jetzt hat @Bast leider rein grätscht, aber mich würde interessieren, worauf du bei einen Fragen hinaus wolltest.

Ob die Kosten deiner PKV in deinem individuellen Fall geringer oder höher als bei der GKV (mit oder ohne Zusatzversicherungen) liegen, wird man vermutlich erst im Nachhinein (nach deinem Tod) sicher sagen können.

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dev
vor 5 Minuten von bondholder:

Ob die Kosten deiner PKV in deinem individuellen Fall geringer oder höher als bei der GKV (mit oder ohne Zusatzversicherungen) liegen, wird man vermutlich erst im Nachhinein (nach deinem Tod) sicher sagen können.

Hinterher ist man immer schlauer, wobei das dann mehr die Erben interessiert.

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Hamburger89
vor einer Stunde von yuser:

Kannst Du mit Anwartschaft ggf. auch in Zusatztarife zur GKV wechseln (ohne neue Gesundheitsprüfung)? Das würde ich an deiner Stelle auch mal noch prüfen denn mit stationären Wahlleistungen und einem passenden Tarif stehst Du der PKV in nichts nach (Privatkliniken mal ausgenommen). 
 

Ambulant könntest Du das Kostenerstattungsverfahren in der GKV mal näher anschauen aber ohne ambulanten Restkostentarif, den Du mutmaßlich nach allem was Du sagst nicht mehr bekommen wirst, macht das auch keinen Sinn.

Danke, das werde ich nich machen, bevor ich ggf. die Anwartschaft kündige. Das Kostenerstattungsverfahren in der GKV erscheint mir ohne Restkostenversicherung nur begrenzt sinnvoll- Alternative ist ja Sachleistungsprinzip und nicht abgedeckte Untersuchungen z.B. als Igel-Leistung (gibt durchaus sinnvolle, z.B. Glaukomvorsorge beim Augenarzt) selbst zahlen. Mir ist nicht klar, wo ohne Restkostenversicherung der große Vorteil ist.

 

vor 12 Minuten von Cef:

@Hamburger89 Jetzt hat @dev hier leider hier reingegrätscht,

aber eine Alternative zur KTG wäre ggf noch eine Praxis-Unterbrechungsversicherung

(sofern diese nicht nur  technische Probleme abdeckt).

Darüber habe ich auch schon nachgedacht, aber beinhaltet der Abschluss einer Praxis-Unterbrechungsversicherung, die nicht nur technische Probleme abdeckt, nicht logischerweise eine Gesundheitsprüfung?

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Gast240416

Missverständnis:

Ich weiß, das es PrUnterb.Vers. gibt, aber nicht ob diese mehr als die technischen Ausfallursachen absichert,

zB Erkrankungen des P-Inhabers.

 

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Bast
vor 6 Minuten von Cef:

Ich weiß, das es PrUnterb.Vers. gibt, aber nicht ob diese mehr als die technischen Ausfallursachen absichert,

zB Erkrankungen des P-Inhabers.

Es gibt auch Praxisausfallversicherungen. Ich begebe mich jetzt allerdings in den Bereich „gefährliches Halbwissen“. 

vor 28 Minuten von Hamburger89:

aber beinhaltet der Abschluss einer Praxis-Unterbrechungsversicherung, die nicht nur technische Probleme abdeckt, nicht logischerweise eine Gesundheitsprüfung?

Vermutlich. Sollten die gesundheitlichen Probleme so groß sein, dass auch der Hinweis von @Peter Wolnitza auf eine sorgfältige Aufarbeitung nicht weiterhilft, muss man das Risiko einer selbstständigen Tätigkeit ggf. hinterfragen. 

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Nachdenklich
vor 5 Stunden von dev:

Ich finde die Info, was Arzt und Medizin kostet auch nicht uninteressant, so kann ich Preis/Leistung besser einschätzen und auch Alternativen nutzen.

 

vor 3 Stunden von Badurad:

Halte ich auch für einen wichtigen Punkt, um der All-Inclusive-Mentalität vorzubeugen.

:thumbsup:

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yuser
vor einer Stunde von Hamburger89:

Mir ist nicht klar, wo ohne Restkostenversicherung der große Vorteil ist.

Sorry, ich hatte mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt - ohne Restkostenversicherung macht es keinen Sinn, absolut richtig! Deine bestehende Anwartschaft wird da da mutmaßlich nichts helfen, leider.
 

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Hamburger89
vor 20 Stunden von Bast:

Sollten die gesundheitlichen Probleme so groß sein, dass auch der Hinweis von @Peter Wolnitza auf eine sorgfältige Aufarbeitung nicht weiterhilft, muss man das Risiko einer selbstständigen Tätigkeit ggf. hinterfragen. 

Habe ich mir auch überlegt und würde eine selbstständige Tätigkeit aus 2 Gründen nicht ausschließen:

- Für mich gibt es zwischen "ohne Probleme BU-versicherbar" und "Risiko für Selbstständigkeit zu groß" einen Bereich, in dem ich mich sehe. Habe nichts, bei dem absehbar oder wahrscheinlich ist, dass es mich an der Berufsausübung hindert.

- Der ambulante Bereich ist in meinem Fach immer noch sehr kleinteilig strukturiert, mit durchschnittlich 1-3 Berufsträgern pro Praxis. D.h. wenn ich nicht in der Klinik, sondern ambulant arbeiten möchte, wäre die Anstellung a.e. in einer kleinen Einheit. Hier ist die Arbeitsplatzsicherheit näher an der Selbstständigkeit als in einem großen Konzern/einer Klinik. Der niedergelassene Arbeitgeber muss ja einen ausgefallenen angestellten Arzt möglichst schnell ersetzen und wird daher versuchen, diesen loszuwerden. Dafür findet man in einer Arztpraxis einen Weg, von dem schlechteren Kündigungsschutz im Kleinbetrieb abgesehen.

 

Außerdem: Wenn man mit kürzeren, v.a. mehreren Ausfällen rechnen muss (nicht in meinem Fall), ist ein Angestelltenverhältnis sinnvoller. In der Selbstständigkeit ist das aber ein Thema für KTG/Praxisausfallversicherung und nicht für die BU; letztere Versicherungen schließen die meisten nicht ab dem 1., sondern eher ab dem 22. Tag ab, sodass Ausfälle bis 3 Wochen auch mit Versicherung nicht abgedeckt sind.

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Hamburger89
· bearbeitet von Hamburger89

Guten Morgen,

bei meinen Überlegungen bin ich noch auf das Thema Reha (während des Erwerbslebens) gekommen. Grundsätzlich sind Rehas zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ja Sache der GRV. Da ich keinen GRV-Anspruch habe und die Leistungen des Versorgungswerks sehr eingeschränkt (weitgehend auf Kulanzbasis) sind, habe ich hier eine Lücke.

 

Die PKV würde laut Vertrag bei definierten Erkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Bandscheibenvorfall etc.) / edit: nach Unfall und akuten Erkrankungen ohne Beschränkung (s.u.) eine stationäre Reha bezahlen. Das ist also nicht allumfassend, aber m.E. eine brauchbare Absicherung für Krankheiten, bei denen Reha wirklich Sinn macht. 

 

Für die Kombination GKV + Versorgungswerk finde ich keine definitiven Aussagen. Die GKV würde prüfen, ob ein anderer Kostenträger zuständig ist. In meinem Fall würde das vmtl. ergeben, dass kein anderer Kostenträger zuständig ist (Reha ist keine Satzungsleistung des Versorgungswerks). Für diesen Fall finde ich nur sehr wenig Informationen, z.B. dass die GKV die Reha evtl. zahlen würde, wenn sie sich daraus eine Verkürzung der Arbeitsunfähigkeit und damit des Krankengeldbezugs verspricht. Das ist m.E. sehr unbestimmt und unberechenbar.

 

Daher scheint mir die Abdeckung von Rehaleistungen bei PKV + Versorgungswerk sicherer zu sein als bei GKV + Versorgungswerk. Hat jemand dazu Informationen/Erfahrungen?

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chirlu
vor 13 Minuten von Hamburger89:

Die PKV würde laut Vertrag bei definierten Erkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Bandscheibenvorfall etc. ) eine stationäre Reha bezahlen. Das ist also nicht allumfassend, aber m.E. eine brauchbare Absicherung für Krankheiten, bei denen Reha wirklich Sinn macht. 

 

Ist beispielsweise Covid-19 unter den Erkrankungen aufgeführt? :-*

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Hamburger89
· bearbeitet von Hamburger89
vor 25 Minuten von chirlu:

 

Ist beispielsweise Covid-19 unter den Erkrankungen aufgeführt? :-*

 

Die Formulierung lautet (hatte das etwas verkürzt dargestellt, entscheidend ist der letzte Satz): 

"Für Behandlungen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen sowie Leistungen zur Rehabilitation anbieten oder Rekonvaleszente aufnehmen, leisten wir im Falle einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung im unmittelbaren Anschluss an die stationäre Behandlung nach

- Herztransplantation,

- Bypassoperation,

- Akutem Herzinfarkt und/oder Reinfarkt,

- Bandscheibenoperation,

- Gelenkersatzoperation,

- Hirninfarkt und -blutung (Schlaganfall),

- schweren Schädel-Hirnverletzungen,

- Krebsoperation bzw- -bestrahlung,

wenn die Anschlussheilbehandlung im unmittelbaren Anschluss an, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der stationären Behandlung beginnt. 

Ferner leisten wir bei Aufnahme infolge Unfalles oder akuter Behandlungsbedürftigkeit."

 

Reha nach Behandlung im Akutkrankenhaus (wie bei Covid) ist damit nach meinem Verständnis abgedeckt. Die Formulierung "Aufnahme infolge Unfalles oder akuter Behandlungsbedürftigkeit" macht nur Sinn, wenn damit eine Behandlung in einem Akutkrankenhaus und im Folgenden eine Behandlung in einer Rehaklinik gemeint ist. Man könnte es auch so verstehen, dass die "Aufnahme infolge Unfalles oder akuter Behandlungsbedürftigkeit" primär in eine Rehaklinik erfolgen muss, aber das macht medizinisch keinen Sinn (ist ja schließlich eine Rehaklinik und kein Akutkrankenhaus).

 

 

 

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chirlu
vor 22 Minuten von Hamburger89:

entscheidend ist der letzte Satz

 

Ah, da verstehst du die Bedingungen falsch. Das Stichwort ist „gemischte Anstalten“: Häuser, die sowohl Akutbehandlungen durchführen als auch anderes. Die Behandlung dort ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig (bzw. nur nach Genehmigung durch den Versicherer). Der letzte Satz ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Eine Akutbehandlung dort wird bezahlt.

 

Da der Katalog geschlossen ist, hättest du in diesem Tarif keine Deckung für eine Anschlußheilbehandlung nach Covid-19 (oder einer Reihe von anderen Erkrankungen). Und sowieso keine Deckung für Rehas, die keine Anschlußheilbehandlung darstellen.

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Hamburger89
· bearbeitet von Hamburger89
vor 33 Minuten von chirlu:

 

Ah, da verstehst du die Bedingungen falsch. Das Stichwort ist „gemischte Anstalten“: Häuser, die sowohl Akutbehandlungen durchführen als auch anderes. Die Behandlung dort ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig (bzw. nur nach Genehmigung durch den Versicherer). Der letzte Satz ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Eine Akutbehandlung dort wird bezahlt.

 

Da der Katalog geschlossen ist, hättest du in diesem Tarif keine Deckung für eine Anschlußheilbehandlung nach Covid-19 (oder einer Reihe von anderen Erkrankungen). Und sowieso keine Deckung für Rehas, die keine Anschlußheilbehandlung darstellen.

Ok, das erklärt die Formulierung, danke!

Und es macht die Rehaleistungen der PKV vor allem im Rentenalter, wenn Rehas oft einen Versorgungsaspekt haben, unattraktiv im Vergleich zu den Rehas der GKV im Rentenalter.

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Peter Wolnitza

Geschlossene Aufzählung ist immer - aus Sicht eines Kunden - brandgefährlich.

(Mussten jetzt leider einige Gastronomen auch schmerzhaft bei der Betriebunterbrechungsversicherung bzgl. Corona feststellen - stand da nicht drin - lernen)

Der Fortschritt, sowohl im positiven (neue Behandlungsmethoden, neue Therapieformen etc.) sind damit nicht versichert, als auch im Negativen:  neue, nicht definierte bekannte Krankheiten, oder Krankheitszustände, die sich vorher keiner vorstellen konnte, sind evtl. ebenfalls nicht versichert.

Sollte man nur im absoluten Notfall unterschreiben, solche Klauseln..

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Hamburger89
· bearbeitet von Hamburger89
vor 7 Stunden von Peter Wolnitza:

Geschlossene Aufzählung ist immer - aus Sicht eines Kunden - brandgefährlich.

Das sehe ich jetzt auch so. Die Frage ist nur, wie das in der GKV läuft, solange man erwerbstätig ist und keinen Anspruch aus der GRV hat. Ich will mit diesen Vertragsbedingungen nicht in die PKV gehen. Den geschlossenen Katalog bei Reha-Indikationen halte ich v.a. im Alter für sehr sehr heikel. Aber für die Konstellation GKV ohne GRV sehe ich auch keine gute Lösung...

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asche
· bearbeitet von asche

 Aber für die Konstellation GKV ohne GRV sehe ich auch keine gute Lösung...

Freiwillig GRV versichern mit kleinem Beitrag?

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Hamburger89
· bearbeitet von Hamburger89
vor 9 Stunden von asche:

Freiwillig GRV versichern mit kleinem Beitrag?

Die allgemeine Wartezeit für Rehaleistungen ist 15 Jahre, also ein recht langfristiges Investment. Evtl. gibt es eine Abkürzung über § 11 Absatz 2 Nr. 3 SGB VI, habe mit damit noch nicht im Detail beschäftigt. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__11.html

 

Danke aber für den Hinweis. Das ist unterm Strich wahrscheinlich das vernünftigste, insbesondere wenn man darauf spekuliert, dass es in 35 Jahren eine KVdR gibt und man dort GKV-Beiträge immer noch nicht auf Kapitalerträge etc. bezahlen muss. Mal schauen, ob das so bleibt ;-) 

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