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huddy123

Dividenden Versteuerung - Mitarbeiteraktien

Empfohlene Beiträge

huddy123

Hallo,

ich brauche euren Rat. Ich erhalte als Mitarbeiter von meiner Firma Aktien. Diese gehen allerdings in ein US Depot. Seit 2016 erhalte ich diese. Mir war nicht klar dass die Dividenden steuerpflichtig sind. ich habe die letzten Jahre diese nicht angegeben, allerdings ist 2019 und 2020 das erste Jahr, wo ich über die 801€ freibetrag komme. In den USA werden die Dividenden schon mit 15 % versteuert.

für 2020 kein Problem, für 2019 ist es aber wie folgt:

Zinsen 1: 390€
Zinsen 2: 194
Dividende: 722€ (laut Broker wurden in USA hier aber schon 146€ = ca. 15% gezahlt)

Somit wäre ich aber dennoch drüber gewesen, wenn auch nicht viel.

Das sind natürlich alles keine großen Beträge, dennoch bin ich jetzt verunsichert. Muss ich eine Selbstanzeige machen? Wie geht man mit so etwas um?

Danke und Viele Grüße

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reckoner

Hallo,

 

da du nach Anrechnung der Quellensteuern bei Null Euro Steuern landest sehe ich überhaupt kein Problem.

 

Stefan

 

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huddy123

Hey Stefan,

 

danke. Das musst du mir erklären :) . Gesamt wären die Kapitalerträge ca. 1306€. Ziehe ich den Pauschbetrag vvn 801€ ab - lande ich bei 505€ welche zu versteuern wären. und dann habe ich schon 146€ gezahlt an Quellensteuern in den USA. Aber dennoch wäre ich doch "drüber" oder? 

 

Wenn ich nur die Dividende betrachte - 15% gezahlt, fehlen aber immer noch 10% den ich in DE zahlen muss, oder?
 

Sorry, ich bin beim Thema Steuer keine Leuchte :) 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

deine 505 Euro sind schon mal richtig. Darauf würden dann 126 Euro (deutsche) Steuern anfallen.

Nun hast du aber noch 146 Euro Quellensteuern, und die werden bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet (146 sind mehr als 126, also verbleibt eine schöne Null).

 

Und Soli sowie Kirchensteuer sind abhängig, 5,5% und 8/9% von nichts bleibt nichts.

 

Die Ursache warum die 15% aus den USA die gesamten 25% Abgeltungsteuern ausgleichen ist, dass es in Amerika den Sparer-Pauschbetrag oder irgendeinen anderen Freibetrag nicht gibt.

 

Ob man eine solche Nullerklärung trotzdem einreichen muss ist meiner Ansicht nach nicht eindeutig geregelt (ähnlich wie ausschließlich ausländische Kapitalerträge von beispielsweise 700 Euro).

Daher würde ich die Anlage KAP ausfüllen.

 

Wenn die Erklärung für 2019 bereits durch ist(?) würde ich in dem speziellen Fall erst auf Nachfragen vom Finanzamt reagieren, und zwar derart, dass ich wegen Null Steuern auf die Anlage KAP verzichtet hatte.

Wenn du willst kannst du aber auch eine Anlage KAP nachreichen.

 

Stefan

 

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huddy123

Herzlichen Dank. Das hilft mir sehr. Jetzt verstehe ich es auch. Also Anrechnung Quellsteuer USA - deutsche Steuer. 

Die 2019er habe ich schon abgegeben (ohne KAP).

 

Ich würde dann halt jetzt in der 2020 alles angeben. Wenn das Finanzamt dann anfragt, würde ich die Infos nachliefern. Ich wollte nur vermeiden dass das FA mir Ärger macht weil ich KAP nicht abgegeben habe (finde hierzu nichts eindeutiges wie du sagst), weil fakt ist, 2020 sehen sie ja jetzt das es ausländische Erträge gab. 

 

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

weil fakt ist, 2020 sehen sie ja jetzt das es ausländische Erträge gab.

Allein dadurch passiert nichts, du könntest die Aktien ja auch erst 2020 gekauft (bekommen) haben.

 

Wenn dann kommt die Nachfrage erst wenn das Finanzamt die Meldung aus Amerika bekommen hat (Kapitalerträge im Ausland werden automatisch gemeldet).

 

Stefan

 

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Cauchykriterium
vor 30 Minuten von reckoner:

Ob man eine solche Nullerklärung trotzdem einreichen muss ist meiner Ansicht nach nicht eindeutig geregelt (ähnlich wie ausschließlich ausländische Kapitalerträge von beispielsweise 700 Euro).

Daher würde ich die Anlage KAP ausfüllen.

Hoeness-Fehler 1: alle Einkünfte, die durch Anlagen bei ausländischen Banken entstehen, sind in der KAP anzugeben - natürlich mit gezahlter Quellensteuer

Hoeness-Fehler 2: selbständiges Saldieren ist nicht möglich, selbst wenn es auf das Gleiche hinauslaufen würde.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

alle Einkünfte, die durch Anlagen bei ausländischen Banken entstehen, sind in der KAP anzugeben - natürlich mit gezahlter Quellensteuer

Ja, ist mir bekannt, betrifft aber nicht unbedingt den Sparer-Pauschbetrag (der ist etwas ganz spezielles).

Ich hab' das auch schon zig mal ausführlich begründet, bitte nicht schon wieder.

 

Konkret besteht hier für das Jahr 2019 überhaupt kein Risiko.

 

Zitat

selbständiges Saldieren ist nicht möglich, selbst wenn es auf das Gleiche hinauslaufen würde.

So pauschal ist das falsch.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 16 Stunden von reckoner:

Ob man eine solche Nullerklärung trotzdem einreichen muss ist meiner Ansicht nach nicht eindeutig geregelt (ähnlich wie ausschließlich ausländische Kapitalerträge von beispielsweise 700 Euro).

Hi reckoner,

geregelt ist das schon ...

 

Die Steuererklärungspflicht findet sich in §25 EStG mit Hinweis auf die Ausnahmen nach §43 Abs. 5 EStG (Abgeltungssteuer)  bzw. Ausnahmen nach §46 EStG (Lohnsteuer).

Zusätzlich regelt §32 Abs. 3 EStG explizit:

Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

Und was steuerpflichtige Kapitalerträge sind, wird in §20 EStG geregelt:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ... (§20 Abs. 1 EStG)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch ... (§20 Abs. 2 EStG)

 

Die Regeln zum Sparerpauschbetrag §20 Abs. 9 EStG  schreiben etwas missverständlich:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag) ...

andererseits aber (für Ehegatten):
... so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

Aus der Eigenschaft, dass es sich um einen Pauschbetrag handelt, kann gefolgert werden, dass der Ansatz dieses Pauschbetrags überhaupt erst einmal Kapitaleinkünfte voraussetzt. Denn anders als bei Werbungskosten fehlt es dem Pauschbetrag an einer Verbindung zu den einzelnen Kapitalerträgen (wie z.B. bei der Gewinnberechnung von Veräußerungsgeschäften unter Abzug von Transaktionskosten).

 

Man muss jetzt noch zwei Situationen unterscheiden:
a) Man gibt überhaupt keine ESt-Erklärung ab. Die Nichterklärung zur Einkommenssteuer könnte die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach §152 AO als Rechtsfolge haben, wenn das FA zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Spätesten auf die Aufforderung sollte man reagieren.

b) Man gibt eine ESt-Erklärung aus anderen Gründen ab, die aber keine Kapitaleinkünfte enthält (also ohne Anlage KAP). Die wäre dann formal fehlerhaft, weil §32 Abs. 5 EStG nicht beachtet würde, aber faktisch ohne Rechtsfolgen; vielleicht mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden, wenn das FA zurückfragt.

 

Derzeit haben die FÄ aber andere Sorgen. Ein aktuelles Massenproblem sind Arbeitnehmer, die pandemiebedingt zeitweise Kurzarbeitergeld bezogen haben und deshalb jetzt eine Steuererklärung abgeben müssen wg. Progressionsvorbehalt der ansonsten steuerfreien Kurzarbeitergeldbezüge. 

 

 

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Necoro
vor 21 Minuten von MeinNameIstHase:

Derzeit haben die FÄ aber andere Sorgen. Ein aktuelles Massenproblem sind Arbeitnehmer, die pandemiebedingt zeitweise Kurzarbeitergeld bezogen haben und deshalb jetzt eine Steuererklärung abgeben müssen wg. Progressionsvorbehalt der ansonsten steuerfreien Kurzarbeitergeldbezüge.

OffTopic: Wobei die ja alle durch den automatischen Prozess abgebildet werden sollten (d.h. ohne dass ein MA draufschauen muss), oder? Weil: Arbeitseinkommen ist bekannt, Kurzarbeitergeld ist bekannt. Haken dran.

 

Eigentlich wäre das ein einfaches gewesen, hier die nordische Herangehensweise zu fahren: Das FA macht die Erklärung mit den bekannten Daten, du kannst anschließend korrigieren, wenn noch weitere Dinge vorlagen. 80% der Fälle wären dann aber durch einen nächtlichen Batch-Lauf abgearbeitet.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wobei die ja alle durch den automatischen Prozess abgebildet werden sollten

Grundsätzlich richtig, trotzdem sind es aber bedeutend mehr Erklärungen als in normalen Jahren.

Und ich wette, dass eine nicht geringe Anzahl der Erklärungen auch fehlerhaft sind (weil die betroffenen Steuerzahler damit überfordert sind). Und das muss dann händisch korrigiert werden.

Dazu kommt der Beratungsbedarf. Selbst wenn sich die Finanzämter auf den Standpunkt stellen, überhaupt keine Hilfe zu leisten, kostet das abwimmeln von entsprechenden Anfragen Personal.

Und zu guter Letzt die vermutlich überdurchschnittlich vielen Einsprüche, die müssen auch bearbeitet werden, egal ob berechtigt oder nicht.

 

Zitat

Weil: Arbeitseinkommen ist bekannt, Kurzarbeitergeld ist bekannt.

Die Tage im Homeoffice sind nicht bekannt, beispielsweise.

 

Das skandinavische Modell sehe ich aber in Deutschland kommen, die Grundsteine sind ja schon gelegt.

 

Stefan

 

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huddy123

Hi,

 

nochmal Danke! Noch eine Frage. Nutzt jemand von euch zufällig WISO und kann mir sagen wie die Dividenden dort einzutragen sind? Ich find es verwirrend. 

Bei "Übrigen Kapitalerträgen" gibt es die Option "Dividenden aus ausländischen Aktien" anzugeben. Ich kann dann angeben "sind ausländische Steuern angerechnet bzw. noch anzurechnen. Ich verstehe nur nicht was dann in Zeile 41 muss (noch anzurechnende ausländische Steuern). Muss ich hier die 10% (da 15% bereits in USA versteuert) sind angeben?

 

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reckoner

Hallo,

 

WISO nutze ich nicht.

Aber die Zeile 41 bezieht sich ja auf die Anlage KAP, und genau da musst du die 15% eintragen (konkret: 146). Weil: Das Finanzamt würde dir eigentlich 25% berechnen, und darauf werden dann die gezahlten US-Quellensteuern angerechnet, im Ergebnis sind das dann 10% (25 minus 15).

 

Zitat

Ich kann dann angeben "sind ausländische Steuern angerechnet bzw. noch anzurechnen.

Ist das sowas wie ein Interview-Modus? Denn "angeben" im Sinne von ankreuzen o.ä. muss man das eigentlich nicht.

 

Stefan

 

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huddy123

Danke. Ja, der Interview Modus ist so ne sache... Das funktioniert für die "standard" Themen recht gut, bei Kapitalerträgen eher weniger. Naja, ich probiere mal die verschiedenen Optionen aus. 

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