Zum Inhalt springen
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  
Erich87

Besteuerung Erträge US non qualified annuity in Deutschland

Empfohlene Beiträge

Erich87

Hallo zusammen,

 

ich stehe vor folgendem Problem, bei dem ich sehr wenig bis gar nichts zum Einlesen finde, wenn ich nach den entsprechenden Stichwörtern suche.

 

Fallbeschreibung:

Steuerlich in Deutschland ansässiger US Amerikaner bekommt durch Begünstigung im Todesfall eine non qualified Annuity vermacht.

Wie wird die Auszahlung in Deutschland besteuert?

In den USA relativ simpel, wenn man den Betrag nicht "annuitisiert" (heißt das so?), sondern komplett auszahlen lässt. 

Auszahlungsbetrag - eingezahlte Beträge = zu versteuerndes Einkommen

Wäre das in Deutschland entsprechend auch so?

 

Die Annuity wurde in 2007 abgeschlossen.

Non qualified = keine steuerliche Förderung in den USA, lediglich eine steueraufschiebende Wirkung nach meinem Verständnis, eben erst mit Auszahlung. 

Der Verstobene Inhaber konnte dann aus verschiedenen Fonds, die nicht an der Börse gehandelt werden und die auch nicht ohne Annuity investiert werden kann, wählen, wie er sein Vermögen angelegt haben möchte.

Meines Erachtens hat diese Form der Annuity keinen Versicherungscharakter, obwohl sie von Versicherungsunternehmen herausgegeben wird.

Es wird aber keinerlei Risiko, Langlebigkeits-, Erlebensrisiko oder Ähnliches abgesichert. Nach meinem Verständnis hätte man zum Zeitpunkt, wenn die Verrentung ansteht eben ein Wahlrecht das eingezahlte Kapital zu verrenten, allerdings zu den dann gültigen Bedingungen.

Dann wäre es keine Versicherung iSd. §20(1) Nr. 6 EStG, sondern Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen §20(10) Nr. 7 EStG.

 

Vielen Dank im Voraus für mögliche Einschätzungen, Denkanstöße oder Literaturempfehlungen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Bassinus
vor 17 Minuten von Erich87:

Es wird aber keinerlei Risiko, Langlebigkeits-, Erlebensrisiko oder Ähnliches abgesichert. Nach meinem Verständnis hätte man zum Zeitpunkt, wenn die Verrentung ansteht eben ein Wahlrecht das eingezahlte Kapital zu verrenten, allerdings zu den dann gültigen Bedingungen.

Wäre für dich uninteressant, da du das als Erbe ja nicht ausüben kannst.

vor 17 Minuten von Erich87:

Dann wäre es keine Versicherung iSd. §20(1) Nr. 6 EStG, sondern Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen §20(10) Nr. 7 EStG.

Sehe ich auch so. DBA Deutschland USA wäre dann wichtig, inwieweit du dann die Gewinne hieraus versteuern müsstest und was steuerlich angerechnet werden kann oder ob es eventuell sogar "nur" Progressionseinkünfte darstellen. Bei Zahlung von ErbSt müsstest du zusätzlich noch in den 35b EStG schauen.

 

vor 19 Minuten von Erich87:

Auszahlungsbetrag - eingezahlte Beträge = zu versteuerndes Einkommen

Wäre das in Deutschland entsprechend auch so?

Ja, wäre in Deutschland genau so.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Erich87

Vielen Dank, der 35b könnte echt helfen, den kannte ich noch nicht. Gilt wohl nicht für Kapitalerträge, sondern nur für tarifliche Einkommensteuer. Ggf. könnte man Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz zu beantragen.

 

Ich hatte mich halt gefragt, was in Deutschland diesen Annuities in den USA am nächsten kommt. Das wäre ja quasi eine Fondsgebundene Rentenversicherung, aber man hätte dann hier in der Regel diesen Versicherungscharakter, den ich bei der Annuity nicht sehe.

Also um das nach dem deutschen Einkommenssteuerrecht einzustufen wurde man doch gucken, was dem am nächsten kommt?

 

Könnte man es auch so wie eine Auszahlung der Todesfallsumme einer Lebensversicherung zu sehen? Eigentlich ja nicht, weil ja das angesparte Vermögen ausgezahlt wird und kein "Bonus" (sorry mir fällt grad das passende Wort nicht ein), weil ein Ereignis eintritt.

 

Also Vertragsinhaber stirbt und der Begünstigte im Todesfall hat dann eine Kapitalforderung gegen das Unternehmen.

 

Andere Frage zum Wechselkurs. Der Zeitpunkt des Todes bzw. Tag wäre ja relevant für die Erbschaftssteuer. Wie wäre das im Sinne der ESt? Da müsste doch das Zuflussprinzip gelten? Wenn man es anfordert, den Scheck ausgestellt bekommt oder es tatsächlich auf dem Konto bei einem landet?

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase

Allgemein spricht man in D von wiederkehrenden Bezügen (annuities). Und das ist in §22 EStG geregelt. Je nach Fall hilft auch ein Blick in §55 EStDV (Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung).

 

Achtung in §22 kommt man nur rein, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zugerechnet werden. Selbst in §22 gibt es eine Reihe "steuerbegünstigender" Ausnahmen.

 

Kompliziert wird es, weil je nach Vertragsalter vielleicht günstigere Regeln greifen, z.B. für Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden (steuerfrei bei Laufzeit von +12 Jahren) oder für Rentenzahlungen, wenn diese lebenslang und erst ab einem gewissen Alter ausgezahlt werden inkl. diverser Reformen im Steuerrecht und Übergangsbestimmungen. Da der Vertrag nach US-Recht abgeschlossen ist, darf man da haarklein prüfen, welche Merkmale in der Vertragsgestaltung für eine günstigere Regelung sprechen. Und ... zwischen D und USA gibt es ein DBA für ESt und auch für ErbSt.

 

In D sind die Versicherungsprodukte wie Kapitallebensversicherung oder fondsgebundene Verträge fast immer auf das jeweils geltende Steuerrecht optimiert (oder umgekehrt, durch Lobbyarbeit haben die das Steuerrecht entsprechend mit formuliert).

 

Ich bin da aber nicht im Thema.

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Erich87
· bearbeitet von Erich87

Vielen Dank für den Hinweis.

 

Ich versuche nochmal meinen Gedankengang besser zu beschreiben. 

 

Es gab diese annuity, die auch noch bis zum Jahr X weiter lief in der Ansparphase, wenn der Inhaber nicht verstorben wäre. im Zeitpunkt X hätte der Inhaber das angesparte Vermögen in eine lebenslange Rente umwandeln können.

Jetzt hatte der Vertrag einen Bestandteil, der im Todesfall das bis dahin angesparte Vermögen an zuvor genannte Begünstigte (nicht die gesetzlichen Erben) auszahlt. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter würde man in Deutschland vermutlich sagen.

Für Betrachtung von möglicher Einkommensteuer muss man 

a) Prüfen wie so eine annuity nach deutschem Einkommenssteuerrecht zu beurteilen wäre

oder 

b) ist die Vertragsgestaltung irrelevant, weil im Todeszeitpunkt der Vertrag erlischt und die Begünstigten jeweils nur eine Forderung gegen das herausgebende Unternehmen haben?

 

Wenn es b) wäre, wäre es meines Erachtens bei Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen §20(10) Nr. 7 EStG

 

Zum 35b EStG:

Im Zusammenhang mit Kapitalerträgen kommt es wohl zu einer Doppelbesteuerung.

https://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/PM_6_15_03_2021/index.php

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Der Vertrag erlischt ja nicht durch Tod, denn er regelt dann die Auszahlung an den Begünstigten. ErbSt-rechtlich eine "Bereicherung von Todes wegen" nach §3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe §13 BewG zur Wertberechnung, Umrechnungskurs USD/EUR vom Todestag) und DBA D-USA in erbschaftsteuerlichen Fragen (du wohnst in D, also wirst du hier ErbSt darauf berechnen müssen und kannst dir vermutlich in USA fällige ErbSt darauf anrechnen lassen, wenn die darauf eine berechnen). Kenn mich mit dem DBA aber nicht aus, müsste es selbst erst mal lesen, ob da noch Besonderheiten enthalten sind.

 

Wenn der Vertrag nur eine Rückzahlung des bereits vom Verstorbenen eingezahlten Betrags in Raten vorsieht, enthalten diese Zahlungen keine Kapitalerträge sondern stellen eine simple Rückzahlung einer Kapitalforderung dar. Dann wäre das einkommensteuerlich nicht erklärungspflichtig. Falls der Vertrag eine höhere Rückzahlung vorsieht, als jemals eingezahlt wurde, ist mindestens in der Differenz ein Zinsertrag zu sehen. Das jetzt mal meine erste grobe Einschätzung dazu. 

 

Wie kommst du auf §35 EStG?

 

Meinst Du § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG?

Dazu muss in der Auszahlung in Raten erst mal ein Ertragsanteil enthalten sein. Deshalb genau in den Vertrag schauen, was da ausgezahlt wird.

 

Und dann einfach mal beim FA anrufen und mit dem Mitarbeiter sprechen. So, wie Du das zuletzt beschrieben hast, würde ich argumentieren: Ich behandle das als Bereicherung von Todes wegen mit Meldung an ErbSt-Stelle inkl. Verwandschaftsgrad und ev. einbehaltener Steuer in USA. Die fordern Dich dann vielleicht zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung auf. In der Auszahlung sehe ich eine simple Rückzahlung in Raten, ohne Kapitalertragsanteil. Kann man nach Klärung im Anschreiben zur ESt-Erklärung dann noch mal festhalten, dann ist dem FA der Sachverhalt bekannt und die können, wenn sie das anders sehen von Deiner Steuererklärung dann abweichend den Bescheid festsetzen. Dann bleibt immer noch Zeit, das per StB und Einspruch zu bearbeiten.

 

In die Regeln zu Leibrenten (§22 EStG) kommst du dann gar nicht rein, da fehlen auch rententypische Eigenschaften (altersabhängiger Renteneintritt, lebenslange Auszahlung usw.). Als ich das oben mal erwähnte, dachte ich, du erbst bestehende Rückzahlungen des Verstorbenen, vgl. einer Witwenrente.

Wozu ich nichts sagen kann, ist, wie die USA die Auszahlung besteuern. Falls die QSt einbehalten, wäre das ein Indiz, dass da ein Ertragsanteil (Zinsanteil) drin steckt.

Taktisch ist es klug, für sich selbst die günstigste Variante auszusuchen (keine Kapitalerträge, nur Rückzahlung, dafür ErbSt über den Kapitalwert gerechnet), dem FA den Sachverhalt zu erläutern und abzuwarten, ob die das im Steuerbescheid dann anders sehen. Dann kann man immer noch einen StB einschalten. Aber das FA kann nicht sagen: Wir haben davon nichts gewusst, wenn Sie Dich erklärungsgemäß veranlagen. Wenn die vorsichtig sind, setzen sie die Steuer unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Erich87
· bearbeitet von Erich87

Vielen Dank schon mal.

 

Ich habe mich blöderweise recht unpräzise ausgedrückt und beim Paragraphen einen Buchstaben vergessen.

Der § 35b EStG ist gemeint.  Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

 

Der Vertrag erlischt nicht, ich meinte eher dieses Konstrukt der annuity, bei dem man anspart, irgendwann "verrenten" kann oder sich alles auszahlen lässt. Der Gewinn daraus wird dann erst besteuert.

 

In der Auszahlung an die Begünstigten im Todesfall ist auch ein Ertragsanteil enthalten. Das angesparte Kapital plus die bis dahin angefallenen Erträge (wobei ich nicht sagen kann, ob es Zinsen, Kurgewinne oder was auch immer sind. Es ist jedenfalls mehr als eingezahlt wurde. In den USA wird der Unterschiedsbetrag zwischen eingezahltem und ausgezahltem Vermögen mit Einkommenssteuer besteuert.

Die annuity bzw. das Versicherungsunternehmen investierte das Vermögen dann in diverse Investmentsfonds, aus denen man verschiedene wählen konnte)

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 13 Stunden von Erich87:

ich meinte eher dieses Konstrukt der annuity, bei dem man anspart, irgendwann "verrenten" kann oder sich alles auszahlen lässt.

Nennt man in D Verträge mit auflösender, aufschiebender Bedingung, wenn sie von einem Ereignis (hier der Tod) abhängige Bedingungen haben. 

Ansonsten hört sich das nach einem Sparplan mit rentenmäßiger Auszahlung an. Beides zusammen sind auch Merkmale, die man bei einer  Kapitallebensversicherung sieht.

Aber, wenn es von einer Versicherung stammt, muss man daran denken, dass die keine "Bank" ist, deshalb kein Einlagengeschäft betreiben darf, und das Ganze daher kein Sparplan im engeren Sinne sein kann, wohl aber eine Kapitallebensversicherung.

Bei so Konstrukten nach ausländischem Recht kommt man nicht daran vorbei, Wesensmerkmale zu identifizieren, die, wenn es ein dt. Produkt wäre, auch haben würde (Typenvergleich). Allerdings bist du nicht derjenige, der einbezahlt hat, sondern der Begünstigte im Todesfall. Die Erträge fallen nicht bei Dir an, sondern wären beim Erblasser, der den Vertrag abgeschlossen hat, angefallen. Du erbst nur die Auszahlung (in Raten). Das zumindest mein Verständnis dazu.

Folge: Auszahlungen (kapitalisiert nach §13 BewG) unterliegen der ErbSt und die Auszahlung an Dich enthält für Dich keine Erträge.

Google nach Kapitallebensversicherungen, wie der Begünstigte behandelt wird. Das ist das, was die Risikolebensversicherung ausmacht, die im Vertrag steckt: Einer schließt einen Vertrag mit einer Versicherung ab, u.a. mit der Vereinbarung, dass beim Tod der versicherten Person ein Dritter, der Begünstigte, bedient wird.

 

Wenn die beim FA hören: "Versicherung" zahlt mir als "Begünstigter" "im Todesfall der versicherten Person" aus, haken die das als Auszahlung einer Risikolebensversicherung den Fall ab. Bleibt nur die ErbSt.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Erich87
· bearbeitet von Erich87

Vielen Dank schon mal für die Anregungen bislang.

Ich habe jetzt in die Richtung Todesfallleistung recherchiert.

 

Definition

 

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/todesfallleistung-1946843.html#:~:text=In der Rentenversicherung kann die,zum Tod entrichteten Prämien vor.

 

Todesfallleistung

Begriff: Leistungsart in der Risikolebensversicherung, der Kapitallebensversicherung, der Rentenversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, private Rentenversicherung) und der Unfallversicherung (gesetzliche Unfallversicherung, private Unfallversicherung).

2. Details: Das versicherte Ereignis ist der Todesfall, bei dessen Eintritt die Versicherungsleistung ausgelöst wird.

 

 

Regelung in der annuity mit Abschluss 2007:

In der Annuity ist folgende Regelung für den Todesfall, für den man auch extra eine mortalitiy expense zahlt

 

Der höchste Wert aus:

1.the Contract Value as of the date that (...) receives all the information necessary to pay the death benefit;

2. the total of all purchase payments, less an adjustment for amounts withdrawn;

3. the highest Contract Value on any Monthly Contract Anniversary prior to the Annuitant’s 81st birthday, less an adjustment for amounts subsequently withdrawn, plus purchase payments received after that Monthly Contract Anniversary.

 

Man bekommt also den aktuellen Wert, mindestens was man eingezahlt hat, oder sogar den mal höchsten Wert, der immer zu best. Zeitpunkten "eingefroren" wird.

 

 

Regelung im BMF Schreiben:

BMF v. 01.10.2009 - IV C 1 - S 2252/07/0001 BStBl 2009 I S. 1172

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/351401/

 

Mindesttodesfallsschutz

 

Die Regelungen zum Mindesttodesfallsschutz (vgl. Rz. 23 ff. des BMF Schreibens vom 22. August 2002 - IV C 4 - S 2221 - 211/02, BStBl 2002 I S. 827) sind für nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Versicherungsverträge nicht anzuwenden;

für nach dem 31. März 2009 abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge gelten neue Regelungen zum Mindesttodesfallschutz (vgl. Rz. 78A ff.).

 

Heißt es es gab dazwischen keine konkretet Regelung wie ein Mindestodesfallschutz aufgebaut sein muss? Dann finde ich, in dem Vertrag ist doch einer eingebaut.

 

Weiter heißt es im BMF Schreiben

 

Ein Vertrag, der keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen enthält, sondern lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vorsieht, ist steuerrechtlich keine Rentenversicherung, sondern ein nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernder Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption. Wird bei einem derartigen Vertrag während der Anspar- bzw. Aufschubphase ein Todesfallrisiko übernommen, ist von einer Kapitalversicherung und von einem Zufluss der Erträge am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase auszugehen (vgl. Rz.26).

 

Die Todesfall-Leistung einer Rentenversicherung gehört nicht zu den Einnahmen aus § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Bei einer Rentenzahlung kann sich jedoch eine Besteuerung aus anderen Vorschriften (insbesondere § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG) ergeben.

 

Wenn ich in §22 ESTG schaue, stoße ich auf:

§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b, dann wäre ich wieder bei mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

oder  § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Buchst. a,  bb EStG: Besteuerung des Ertragsteils

 

Wie seht ihr das?

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ich hatte Dir schon Stichpunkte aufgezeigt: Vertragspartner ist eine Versicherungsgesellschaft -> Merkmal einer Risikolebensversicherung. Für ein Sparvertrag fehlt seitens des Vertragspartners die Banklizenz.

Die Bedingungen sehen doch eine Berechnungsgrundlage vor, sonst könnte die Versicherung die Auszahlungen an Dich nicht berechnen. Und verwechsle im BMF-Schreiben nicht, wenn die von Ansparphase reden, dass du selbst doch nichts angespart hast, sondern Begünstigter im Todesfall bist. Du bist gerade nicht "Erbe" des Verstorbenen, der einen bestehenden Rückzahlungsanspruch aus einem Sparvertrag oder ähnliches erbt. 

 

PS: In Deutschland unterscheidet man Erben, Vermächtnisnehmer und begünstigte Personen im Todesfall. Da entsteht der Anspruch erst durch den Todesfall und in der Regel gegen einen Dritten (z.B. die Versicherungsgesellschaft). Es fällt als "Erwerb im Todesfall" unter das ErbStG und weil vom Verstorbenen in Gang gesetzt, wird es nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen besteuert.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden
Melde dich an, um diesem Inhalt zu folgen  

×
×
  • Neu erstellen...