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chirlu

Latente Steuern und Spenden

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chirlu

Nehmen wir Folgendes an: S hat vor einiger Zeit (aber nach 2008, also kein Altbestand) Aktien für 20000 Euro gekauft, deren Wert sich inzwischen auf 100000 Euro verfünffacht hat. Unter Berücksichtigung von latenten Steuern ist der Posten „eigentlich“ nur rund 80000 Euro wert, weil S bei einem Verkauf Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn zahlen müßte. Da S anderweitig schon genug Geld hat, möchte sie diesen Vermögensteil einem guten Zweck zukommen lassen, repräsentiert durch eine als gemeinnützig anerkannte Organisation.

 

Szenario 1: S verkauft die Aktien, auf den Gewinn fallen rund 20000 Euro Steuern an. Die verbleibenden 80000 Euro spendet sie. Schenkungssteuer fällt nicht an, da der Empfänger gemeinnützig ist; umgekehrt jedoch kann S die Spende von 80000 Euro bei der Einkommenssteuer geltend machen (ggf. über mehrere Jahre). Bei einem relevanten Steuersatz von angenommenen 40% kommen so 32000 Euro wieder zu ihr zurück. Unter dem Strich hat S 32000 Euro, der gute Zweck 80000 Euro und der Fiskus –12000 Euro.

 

Szenario 2: Statt die Aktien selbst zu verkaufen, spendet S sie als solche (Depotübertrag an die gemeinnützige Organisation). Dafür gibt es eine Spendenquittung über sogar 100000 Euro, die bei S mittelfristig zu einem Vorteil bei der Einkommenssteuer von 40000 Euro führt. Der Empfänger verkauft die Aktien, muß aber wegen Gemeinnützigkeit keine Steuer auf den Kursgewinn entrichten. Unter dem Strich hat S hier 40000 Euro, der gute Zweck 100000 Euro und der Fiskus –40000 Euro. Die gemeinnützige Organisation hat ein bißchen mehr Aufwand, aber bei so einer Großspende ist das akzeptabel.

 

Im Vergleich hat S im Szenario 2 nicht nur selbst 8000 Euro mehr, sondern sie gewinnt auch noch mehr Ansehen, weil der gute Zweck sogar 20000 Euro zusätzlich erhalten hat. (In Wirklichkeit steht der Fiskus für die 28000 Euro Differenz, wird aber nicht in der Pressemitteilung hervorgehoben und mit einer Plakette geehrt.)

 

Wäre die Spende in Wertpapierform tatsächlich so vorteilhaft, oder habe ich etwas übersehen?

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Taxadvisor

§ 10b Abs. 3 EStG hast Du gelesen?

 

3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

 

Gruß

Taxadvisor

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chirlu

Ah, OK. Das heißt, im Szenario 2 könnte S nur 20000 Euro absetzen (die ursprünglichen Kaufkosten), richtig? Was in diesem Beispiel einem Gegenwert von 8000 Euro entspräche.

 

Vielen Dank für den Verweis.

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kleinerfisch

Witzig, das habe ich gerade in eigener Sache recherchiert.

 

Ich rief mein Finanzamt an, die haben eine spezielle Abteilung für Vereine, um nach der steuerlichen Behandlung einer Wertpapierspende zu fragen.

Der Fall scheint nicht oft vorzukommen, jedenfalls war die Dame beim Finanzamt erst mal unkundig und überrascht. Sie hat sich extra deswegen höheren Ortes erkundigt und rief am Folgetag mit dieser Auskunft zurück:

Die Wertpapierspende sei eine Sach- und keine Geldspende. Das mache steuerlich keinen Unterschied für den Spender, führe grundsätzlich aber gerne mal zu Bewertungsproblemen. Bei Wertpapieren sei das aber einfach, Wert sei der Kurswert bei Einlieferung.

 

Also klarer Widerspruch zu 10b (3), den ich bisher auch nicht auf dem Schirm hatte, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Intention.

In den EStH wird auf das BMF-Scheiben vom 07.11.2013 verwiesen, das das Thema aber auch nur am Rande aber mit explizitem Verweis auf §§17 und 23, nicht aber auf die KapESt, erwähnt.

 

Auf Vereinsseite ist die Sache klarer:

Der Verein kann wie jede Körperschaft ein Depot eröffnen, es braucht aber etwas mehr Papierkram als eine Privatperson (u.a. eine LEI). KapESt fällt bei einem Wertpapierverkauf nicht an (Freistellungsbescheid für Gemeinnützigkeit vorausgesetzt).

 

Es könnte aber ein Problem werden, einen Verein zu finden, der sich die Mühe macht bzw. schon gemacht hat.

Ich selber bin in einem eher kleinen Verein Mitglied, der eine Schule in Nepal betreibt. Ich habe denen das vorgeschlagen und sie wollen demnächst ein Depot eröffnen. Soweit ich weiß, ist das aber noch nicht geschehen.

Ich werde aber den Verein veranlassen, vorher noch mal schriftlich beim FA nachzufragen. Schließlich will ich ja die Gemeinnützigkeit nicht gefährden oder gar jemanden in persönliche Haftungsprobleme bringen.

Ich werde berichten.

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oktavian
vor 6 Stunden von Taxadvisor:

§ 10b Abs. 3 EStG hast Du gelesen?

 

3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

 

Gruß

Taxadvisor

Hypothetisch: Könnte man dann z.B. eine fest wertlose Wirecard Position spenden und dann den vollen Kaufwert von der Einkommenssteuer abziehen? Wäre ja noch besser, als verkaufen und mit Aktiengewinnen verrechnen.

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chirlu
vor einer Stunde von oktavian:

Könnte man dann z.B. eine fest wertlose Wirecard Position spenden und dann den vollen Kaufwert von der Einkommenssteuer abziehen?

 

Kaum, denn da steht ja nur, daß die Kaufkosten eine Höchstgrenze darstellen („überschritten“); nicht, daß man sie immer ansetzen dürfte, auch wenn das wirtschaftlich abwegig ist.

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MeinNameIstHase
vor 17 Stunden von oktavian:

Könnte man dann ... eine fest wertlose Wirecard Position spenden ...

Oktavian,

wer genau liest ist im Vorteil ...

vor 23 Stunden von Taxadvisor:

Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde
(Texthervorhebung geändert)

 

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oktavian
vor 54 Minuten von MeinNameIstHase:

Oktavian,

wer genau liest ist im Vorteil ...

Die Veräußerung würde doch eine Steuer auslösen, nur eben negativ - also wäre die Bedingung kein Besteuerungstatbestand nicht erfüllt, oder?

 

Ich erkenne das Ziel, dass man zum Beispiel Aktien nicht zum Wert spenden kann und gleichzeitig die unrealisierten Gewinne nicht realisiert. Zum Beispiel Aktie gekauft nach 2009 für 1€ | Wert heute 100€ --> Spende

gemeiner Wert von 100€ kann nicht angesetzt werden, da Besteuerungstatbestand bei fiktiver Veräußerung. Wegen Abgeltungssteuer wäre dann Realisierung des Gewinnes und Abzug bei der Einkommenssteuer meist am besten, aber 100€ absetzen von der EK geht so nicht. :myop:

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MeinNameIstHase

§10b EStG ist keine Bedingung, sondern eine Berechnungsanweisung mit Fallunterscheidung für Zwecke, was auf der Spendenbescheinigung quittiert werden darf. Die Regel fingiert nicht den Veräußerungstatbestand, sondern unterscheidet die Bewertung danach, ob eine Veräußerung steuerpflichtig wäre oder nicht.

 

Für Spenden aus dem Privatbesitz gilt der gemeine Wert als Grundfall, sofern keine Veräußerungsgewinnerfassung greift, (z.B. Alltagsgegenstände, Grundstücke außerhalb der Spekulationsfrist). Für WG, bei denen eine Veräußerung einen Steuertatbestand erfüllt (für Wertpapiere gilt bekanntlich §20 Abs. 2 EStG), darf die Spendenquittung einen Wert über den AK nur quittieren, wenn die stillen Reserven tatsächlich besteuert werden.

 

Jetzt kannst du in §20 Abs. 2 EStG schauen, ob eine Spende (=Zuwendung) den Veräußerungstatbestand erfüllt ... leider nicht, denn eine freigiebige Zuwendung ist eine Schenkung, d.h. per Spende werden die stillen Reserven gerade nicht versteuert. Dass heißt im Umkehrschluss, dass auf der Spendenquittung max. der gemeine Wert oder die AK, je nachdem was niedriger ist, quittiert werden kann. Wertpapiere im Verlustfall zu spenden läuft auf Untergang des möglichen Veräußerungsverlust beim Spender hinaus.

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