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chirlu

Latente Steuern und Spenden

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chirlu

Nehmen wir Folgendes an: S hat vor einiger Zeit (aber nach 2008, also kein Altbestand) Aktien für 20000 Euro gekauft, deren Wert sich inzwischen auf 100000 Euro verfünffacht hat. Unter Berücksichtigung von latenten Steuern ist der Posten „eigentlich“ nur rund 80000 Euro wert, weil S bei einem Verkauf Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn zahlen müßte. Da S anderweitig schon genug Geld hat, möchte sie diesen Vermögensteil einem guten Zweck zukommen lassen, repräsentiert durch eine als gemeinnützig anerkannte Organisation.

 

Szenario 1: S verkauft die Aktien, auf den Gewinn fallen rund 20000 Euro Steuern an. Die verbleibenden 80000 Euro spendet sie. Schenkungssteuer fällt nicht an, da der Empfänger gemeinnützig ist; umgekehrt jedoch kann S die Spende von 80000 Euro bei der Einkommenssteuer geltend machen (ggf. über mehrere Jahre). Bei einem relevanten Steuersatz von angenommenen 40% kommen so 32000 Euro wieder zu ihr zurück. Unter dem Strich hat S 32000 Euro, der gute Zweck 80000 Euro und der Fiskus –12000 Euro.

 

Szenario 2: Statt die Aktien selbst zu verkaufen, spendet S sie als solche (Depotübertrag an die gemeinnützige Organisation). Dafür gibt es eine Spendenquittung über sogar 100000 Euro, die bei S mittelfristig zu einem Vorteil bei der Einkommenssteuer von 40000 Euro führt. Der Empfänger verkauft die Aktien, muß aber wegen Gemeinnützigkeit keine Steuer auf den Kursgewinn entrichten. Unter dem Strich hat S hier 40000 Euro, der gute Zweck 100000 Euro und der Fiskus –40000 Euro. Die gemeinnützige Organisation hat ein bißchen mehr Aufwand, aber bei so einer Großspende ist das akzeptabel.

 

Im Vergleich hat S im Szenario 2 nicht nur selbst 8000 Euro mehr, sondern sie gewinnt auch noch mehr Ansehen, weil der gute Zweck sogar 20000 Euro zusätzlich erhalten hat. (In Wirklichkeit steht der Fiskus für die 28000 Euro Differenz, wird aber nicht in der Pressemitteilung hervorgehoben und mit einer Plakette geehrt.)

 

Wäre die Spende in Wertpapierform tatsächlich so vorteilhaft, oder habe ich etwas übersehen?

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Taxadvisor

§ 10b Abs. 3 EStG hast Du gelesen?

 

3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

 

Gruß

Taxadvisor

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chirlu

Ah, OK. Das heißt, im Szenario 2 könnte S nur 20000 Euro absetzen (die ursprünglichen Kaufkosten), richtig? Was in diesem Beispiel einem Gegenwert von 8000 Euro entspräche.

 

Vielen Dank für den Verweis.

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kleinerfisch

Witzig, das habe ich gerade in eigener Sache recherchiert.

 

Ich rief mein Finanzamt an, die haben eine spezielle Abteilung für Vereine, um nach der steuerlichen Behandlung einer Wertpapierspende zu fragen.

Der Fall scheint nicht oft vorzukommen, jedenfalls war die Dame beim Finanzamt erst mal unkundig und überrascht. Sie hat sich extra deswegen höheren Ortes erkundigt und rief am Folgetag mit dieser Auskunft zurück:

Die Wertpapierspende sei eine Sach- und keine Geldspende. Das mache steuerlich keinen Unterschied für den Spender, führe grundsätzlich aber gerne mal zu Bewertungsproblemen. Bei Wertpapieren sei das aber einfach, Wert sei der Kurswert bei Einlieferung.

 

Also klarer Widerspruch zu 10b (3), den ich bisher auch nicht auf dem Schirm hatte, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Intention.

In den EStH wird auf das BMF-Scheiben vom 07.11.2013 verwiesen, das das Thema aber auch nur am Rande aber mit explizitem Verweis auf §§17 und 23, nicht aber auf die KapESt, erwähnt.

 

Auf Vereinsseite ist die Sache klarer:

Der Verein kann wie jede Körperschaft ein Depot eröffnen, es braucht aber etwas mehr Papierkram als eine Privatperson (u.a. eine LEI). KapESt fällt bei einem Wertpapierverkauf nicht an (Freistellungsbescheid für Gemeinnützigkeit vorausgesetzt).

 

Es könnte aber ein Problem werden, einen Verein zu finden, der sich die Mühe macht bzw. schon gemacht hat.

Ich selber bin in einem eher kleinen Verein Mitglied, der eine Schule in Nepal betreibt. Ich habe denen das vorgeschlagen und sie wollen demnächst ein Depot eröffnen. Soweit ich weiß, ist das aber noch nicht geschehen.

Ich werde aber den Verein veranlassen, vorher noch mal schriftlich beim FA nachzufragen. Schließlich will ich ja die Gemeinnützigkeit nicht gefährden oder gar jemanden in persönliche Haftungsprobleme bringen.

Ich werde berichten.

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oktavian
vor 6 Stunden von Taxadvisor:

§ 10b Abs. 3 EStG hast Du gelesen?

 

3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat.

 

Gruß

Taxadvisor

Hypothetisch: Könnte man dann z.B. eine fest wertlose Wirecard Position spenden und dann den vollen Kaufwert von der Einkommenssteuer abziehen? Wäre ja noch besser, als verkaufen und mit Aktiengewinnen verrechnen.

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chirlu
vor einer Stunde von oktavian:

Könnte man dann z.B. eine fest wertlose Wirecard Position spenden und dann den vollen Kaufwert von der Einkommenssteuer abziehen?

 

Kaum, denn da steht ja nur, daß die Kaufkosten eine Höchstgrenze darstellen („überschritten“); nicht, daß man sie immer ansetzen dürfte, auch wenn das wirtschaftlich abwegig ist.

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MeinNameIstHase
vor 17 Stunden von oktavian:

Könnte man dann ... eine fest wertlose Wirecard Position spenden ...

Oktavian,

wer genau liest ist im Vorteil ...

vor 23 Stunden von Taxadvisor:

Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde
(Texthervorhebung geändert)

 

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oktavian
vor 54 Minuten von MeinNameIstHase:

Oktavian,

wer genau liest ist im Vorteil ...

Die Veräußerung würde doch eine Steuer auslösen, nur eben negativ - also wäre die Bedingung kein Besteuerungstatbestand nicht erfüllt, oder?

 

Ich erkenne das Ziel, dass man zum Beispiel Aktien nicht zum Wert spenden kann und gleichzeitig die unrealisierten Gewinne nicht realisiert. Zum Beispiel Aktie gekauft nach 2009 für 1€ | Wert heute 100€ --> Spende

gemeiner Wert von 100€ kann nicht angesetzt werden, da Besteuerungstatbestand bei fiktiver Veräußerung. Wegen Abgeltungssteuer wäre dann Realisierung des Gewinnes und Abzug bei der Einkommenssteuer meist am besten, aber 100€ absetzen von der EK geht so nicht. :myop:

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MeinNameIstHase

§10b EStG ist keine Bedingung, sondern eine Berechnungsanweisung mit Fallunterscheidung für Zwecke, was auf der Spendenbescheinigung quittiert werden darf. Die Regel fingiert nicht den Veräußerungstatbestand, sondern unterscheidet die Bewertung danach, ob eine Veräußerung steuerpflichtig wäre oder nicht.

 

Für Spenden aus dem Privatbesitz gilt der gemeine Wert als Grundfall, sofern keine Veräußerungsgewinnerfassung greift, (z.B. Alltagsgegenstände, Grundstücke außerhalb der Spekulationsfrist). Für WG, bei denen eine Veräußerung einen Steuertatbestand erfüllt (für Wertpapiere gilt bekanntlich §20 Abs. 2 EStG), darf die Spendenquittung einen Wert über den AK nur quittieren, wenn die stillen Reserven tatsächlich besteuert werden.

 

Jetzt kannst du in §20 Abs. 2 EStG schauen, ob eine Spende (=Zuwendung) den Veräußerungstatbestand erfüllt ... leider nicht, denn eine freigiebige Zuwendung ist eine Schenkung, d.h. per Spende werden die stillen Reserven gerade nicht versteuert. Dass heißt im Umkehrschluss, dass auf der Spendenquittung max. der gemeine Wert oder die AK, je nachdem was niedriger ist, quittiert werden kann. Wertpapiere im Verlustfall zu spenden läuft auf Untergang des möglichen Veräußerungsverlust beim Spender hinaus.

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Sapine
· bearbeitet von Sapine

 Heute habe ich mich auf das Gebiet der künstlichen Intelligenz begeben und mit Google verschiedene Dinge diskutiert. Grobes Fazit: Man darf ihm nichts glauben! Manches konnte ich durch Rückfragen korrigieren aber bei diesem Thema bin ich nicht sattelfest!

 

Deshalb eine Passage zum Thema Zustiftung. Das Large Language Model (KI-Modell) verweist in dem Zusammenhang auf die Quelle [1] https://stiftung.de/steuern/zustiftung-steuer/

Zitat

Bei der Übertragung von Sachwerten haben Sie als Stifter ein wichtiges steuerliches Wahlrecht (§ 10b Abs. 3 EStG i.V.m. § 6 EStG): [1]

1. Ansatz zum Marktwert (Teilwert): Sie setzen den vollen heutigen Kurswert der Anteile an. Sie erhalten eine Spendenbescheinigung über die maximale Summe. Aber Achtung: In diesem Fall wird der Übergang an die Stiftung steuerlich wie ein fiktiver Verkauf behandelt – Sie müssten den Gewinn versteuern (was den Effekt zunichtemacht). [1]

2. Ansatz zum historischen Buchwert (Kaufkurs):

Sie übertragen die Anteile zum ursprünglichen Kaufpreis.

Der Steuer-Effekt: Es findet keine Aufdeckung der stillen Reserven statt. Die Kursgewinne werden vollkommen steuerfrei auf die Stiftung übertragen.

Der Abzugs-Wert: Sie machen steuerlich den historischen Kaufpreis als Sonderausgabe geltend. Die Stiftung selbst verbucht jedoch den vollen aktuellen Marktwert in ihrem Vermögen, da sie als gemeinnützige Organisation ohnehin steuerbefreit ist. [1]

Es entstehen dadurch möglicherweise zwei Spendentöpfe. Beim einen ist die Anrechnung auf 20 % des Einkommens beschränkt aber beim zweiten (Zustiftungstopf) kann mehr angerechnet werden.

Dieses Wahlrecht ist rechtlich nur für Wirtschaftsgüter vorgesehen, die Gewinne aufweisen.

Zitat

Topf 1: Der reguläre Spendenabzug (§ 10b Abs. 1 EStG)

Unabhängig davon, ob es sich um eine Spende oder eine Zustiftung handelt, können Sie den aktuellen Kurswert (Gemeinen Wert) der übertragenen Fondsanteile am Tag der Einbuchung geltend machen. [1, 2]

Die Höchstgrenze: Sie können jährlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben absetzen.

Der Vortrag: Sollte der Wert der übertragenen Anteile diese 20 %-Grenze in einem Jahr überschreiten, verfällt der Rest nicht. Die verbleibende Summe wird vom Finanzamt automatisch als unbegrenzter Spendenvortrag in die Folgejahre vorgetragen und mindert dort zukünftige Steuern. [1, 2, 3]

Topf 2: Der erweiterte "Zustiftungs-Höchstbetrag" (§ 10b Abs. 1a EStG)

Da das Geld beim Spenden von Anteilen als Zustiftung in das langfristige Stiftungsvermögen einfließt, gewährt der Staat Ihnen einen massiven, zusätzlichen steuerlichen Puffer: [1, 2]

Der Zusatz-Betrag: Sie können zusätzlich und unabhängig von der 20 %-Grenze bis zu 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Eheleuten 2.000.000 Euro) steuerlich geltend machen. [1]

Die 10-Jahres-Verteilung: Dieser Riesen-Freibetrag steht Ihnen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung. Sie müssen den Steuereffekt nicht im Jahr der Zustiftung verpulvern. Sie dürfen im Steuerformular beantragen, diesen Betrag beliebig auf das Jahr der Zustiftung und die folgenden 9 Jahre aufzuteilen (z. B. jedes Jahr exakt ein Zehntel oder flexibel je nach Einkommen). [1, 2, 3]

Topf 2 kann man über mehrere Jahre abstottern. Wenn dies nicht gelingt, geht der Rest dann in Topf1 auf. 

Quellen: 

https://www.juhn.com/fachwissen/unternehmensbesteuerung/vermoegensstockspende/

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/de/texte/2025/93/spenden_in_den_vermoegensstock_einer_stiftung

https://wissensplattform.apps.datev.de/help/document/9224762

Zitat

Die Verrechnungs-Reihenfolge: Das Finanzamt nutzt in Ihrer Steuererklärung zuerst den regulären Jahreshöchstbetrag für Ihre laufenden Spenden und den alten Spendenvortrag. Erst danach wird der gesonderte Zustiftungs-Abzugsbetrag herangezogen. Es kommt zu keinerlei gegenseitiger Verdrängung oder Löschung.

 

Steuerlich beantragen muss man das im Jahr der Zustifung in der Anlage Sonderausgaben (Bereich Zuwendungen; in den Vermögensstock einer Stiftung) und darunter die gewünschte Aufteilung.

 

Für die Folgejahre schreibt die KI einmal, dass es vollautomatisch zur Anrechnung kommt und an anderer Stelle wird auf die Anlage Sonstiges verwiesen. 

 

Zur Kaskadenlogik wurde diese Quelle mit dem Hinweis auf ein Anwendungsschreiben des BMF zu § 10b EStG angegeben: 

https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/non-profit-news-1-2009-gesetz-zur-weiteren-staerkung-des-buergerschaftlichen-engagemenst-vom-10102007--anwendungsschreiben-bmf-zu-10b-estg.html

 

Ich wäre nicht böse drum, wenn ein Kundiger drüber schaut, ob die KI halluziniert hat und vielleicht noch was zur Steuererklärung sagen kann. 

 

@chirlu Vielleicht macht es Sinn im Titel auch Stiftungen bzw. Zustiftungen zu erwähnen. 

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Laser12

Moin,

 

ich fange mal hiermit an:

 

vor 2 Stunden von Sapine:

 

Zitat

Bei der Übertragung von Sachwerten haben Sie als Stifter ein wichtiges steuerliches Wahlrecht (§ 10b Abs. 3 EStG i.V.m. § 6 EStG): [1]

1. Ansatz zum Marktwert (Teilwert): Sie setzen den vollen heutigen Kurswert der Anteile an. Sie erhalten eine Spendenbescheinigung über die maximale Summe. Aber Achtung: In diesem Fall wird der Übergang an die Stiftung steuerlich wie ein fiktiver Verkauf behandelt – Sie müssten den Gewinn versteuern (was den Effekt zunichtemacht). [1]

2. Ansatz zum historischen Buchwert (Kaufkurs):

Sie übertragen die Anteile zum ursprünglichen Kaufpreis.

Der Steuer-Effekt: Es findet keine Aufdeckung der stillen Reserven statt. Die Kursgewinne werden vollkommen steuerfrei auf die Stiftung übertragen.

Der Abzugs-Wert: Sie machen steuerlich den historischen Kaufpreis als Sonderausgabe geltend.

 

das ist ganz allgemein so und richtig, nicht nur für Stiftungen.

 

Noch eine Präzisierung für die Einlage, damit man nicht lange suchen muss: §6 Absatz 1 Nr.5 EStG https://www.buzer.de/6_EStG.htm

 

Allgemein kann man zur Systematik sagen, dass eine Übernahme der Wertansätze des Rechtsvorgängers (also Anschaffungskosten) in der Regel möglich ist, solange für den deutschen Fiskus die zukünftige Steuerbarkeit nicht verloren geht. Wenn später bei einer gemeinnützigen Stiftung (oder gemeinnützigen Organisation allgemein) die Steuerbarkeit z.B. auf aufgrund einer Befreigunsgsvorschrift oder mangels zu versteuerndem Einkommen zur Steuerfreiheit führt, ist das unkritisch.

 

 

Den letzten Satz habe ich erst einmal abgetrennt:

vor 2 Stunden von Sapine:

 

Zitat

[...]

Der Abzugs-Wert: Sie machen steuerlich den historischen Kaufpreis als Sonderausgabe geltend. Die Stiftung selbst verbucht jedoch den vollen aktuellen Marktwert in ihrem Vermögen, da sie als gemeinnützige Organisation ohnehin steuerbefreit ist. [1]

 

Beim letzten Satz bin ich ich mir nicht ganz sicher. Ich vernute, dass man auch auf Empfängerseite die Anschaffungskosten weiter ansetzen kann. Das würde helfen, bei Kursverlusten oberhalb der Anschaffungskosten Abschreibungen zu vermeiden und stille Reserven zu legen bzw. umschichtungsrücklagefähig zu machen. Darauf scheint es bei Dir im Moment aber nicht anzukommen.

 

 

Beim Rest bin ich mir nicht ganz sicher, ob ich die Fragestellung richtig verstanden habe.

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