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einNeugieriger

Absetzen von Ordergebühren

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einNeugieriger

Hallo zusammen,

 

angenommen man hat folgende Orders in 2020 gemacht:

 

(1) Kauf 100 Aktien der Firma A zu 100 EUR; 4 EUR Ordergebühr

 

(2) Kauf 100 Aktien der Firma B zu 200 EUR; 5 EUR Ordergebühr


(3) Verkauf der 100 Aktien der Firma A aus (1) zu jeweils 150 EUR; 6 EUR Ordergebühr

Gewinn vor Gebühren: 100*150 - 100*100 = 5000 EUR

 

Was mich nun interessiert: Kann ich von den 5000 EUR aus (3) nur die 4 EUR Ordergebühr aus (1) und die 6 EUR Ordergebühr aus (3) abziehen oder könnte ich zusätzlich auch die 5 EUR Ordergebühr aus (2) abziehen, die ich ja im gleichen Jahr gezahlt habe? Anders gefragt: Kann ich alle Ordergebühren eines Jahres zusammenrechnen und vom Gesamtgewinn abziehen oder kann ich nur die Ordergebühren von bereits wieder verkauften Aktien (= von realisierten Verlusten und Gewinnen) absetzen?

 

(Hinweis: Geht um den Aktienhandel im Ausland, d.h. für die Steuer muss ich das selbst machen)

 

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Cai Shen
vor 10 Minuten von einNeugieriger:

Kann ich alle Ordergebühren eines Jahres zusammenrechnen und vom Gesamtgewinn abziehen

Nein.

 

vor 10 Minuten von einNeugieriger:

Geht um den Aktienhandel im Ausland

Selbst dann bekommt man üblicherweise eine Abrechnung, in der dir Kaufkosten im  Einstandskurs enthalten sind.

 

Ganz grob kann man sagen, dass die steuerliche Seite immer beim Verkauf zum Tragen kommt bzw. wird auf den Zufluss von Zahlungen abgestellt.

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einNeugieriger

@Cai ShenDanke dir. Weißt du zufällig, wo das im EStG geregelt ist? Ist das der in §20 EStG Abs. 4 genannte unmittelbare Zusammenhang?

Zitat

(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; 

 

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MeinNameIstHase

Hi Neugieriger,

Ordergebühren sind abziehbare Werbungskosten (siehe §20 Abs. 4 EStG) im Rahmen der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen nach §20 Abs. 2 EStG. Fehlt der unmittelbare sachliche Zusammenhang mit dem einzelnen Veräußerungsgeschäften muss man genau hinschauen. Man darf Transaktionskosten, welche Bestandteil eines All-In-Fee-Depotgebührenmodels sind, durchaus abziehen. Voraussetzung ist, dass der Transaktionskostenanteil im Depotvertrag mit dem Broker ausgewiesen wird (siehe Textziffer 93 im Anwendungserlass Einzelfragen zur Abgeltungssteuer). 

 

Wenn du es genau durchdeklinierst: Ordergebühren beim Kauf sind Teil der Anschaffungskosten (sog. Anschaffungsnebenkosten, damit du in den Besitz der Wertpapiere gelangst), die Anschaffungskosten werden vom Veräußerungserlös zwecks Gewinnermittlung abgezogen. Ordergebühren des Verkaufs sind Werbungskosten der Veräußerung.

Die Berechnung sieht im Musterfall so aus:

Veräußerungserlös
./. WK Verkauf
./. AK (Anschaffungspreis inkl. WK der Anschaffung)
= Veräußerungsgewinn
Das wird z.B. relevant, wenn man Wertpapiere von einer Bank auf eine andere überträgt und intern die Anschaffungskosten mit weiter gegeben werden. Die neue Bank wüsste sonst nicht, wie viele Gebühren die alte Bank beim Kauf berechnet hat.

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einNeugieriger
Am 10.7.2021 um 16:35 von MeinNameIstHase:

Hi Neugieriger,

Ordergebühren sind abziehbare Werbungskosten (siehe §20 Abs. 4 EStG) im Rahmen der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen nach §20 Abs. 2 EStG. Fehlt der unmittelbare sachliche Zusammenhang mit dem einzelnen Veräußerungsgeschäften muss man genau hinschauen. Man darf Transaktionskosten, welche Bestandteil eines All-In-Fee-Depotgebührenmodels sind, durchaus abziehen. Voraussetzung ist, dass der Transaktionskostenanteil im Depotvertrag mit dem Broker ausgewiesen wird (siehe Textziffer 93 im Anwendungserlass Einzelfragen zur Abgeltungssteuer). 

 

Wenn du es genau durchdeklinierst: Ordergebühren beim Kauf sind Teil der Anschaffungskosten (sog. Anschaffungsnebenkosten, damit du in den Besitz der Wertpapiere gelangst), die Anschaffungskosten werden vom Veräußerungserlös zwecks Gewinnermittlung abgezogen. Ordergebühren des Verkaufs sind Werbungskosten der Veräußerung.

Die Berechnung sieht im Musterfall so aus:

Veräußerungserlös
./. WK Verkauf
./. AK (Anschaffungspreis inkl. WK der Anschaffung)
= Veräußerungsgewinn
Das wird z.B. relevant, wenn man Wertpapiere von einer Bank auf eine andere überträgt und intern die Anschaffungskosten mit weiter gegeben werden. Die neue Bank wüsste sonst nicht, wie viele Gebühren die alte Bank beim Kauf berechnet hat.

Danke für diese fachkundige Antwort :-)

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MoeM

Guten Morgen,
ich hänge mich mal hier ran.
Geht um Scalable und die nicht berücksichtigten Ordergebühren.
Meine durchgeführte Suche verwirrt micht mehr, deshalb frage ich jetzt mal.


Was muss ich in der Steuererklärung wo angeben?
Kaufe Aktie A zu 100€, verkaufe Aktie A zu 110€. Bedeutet 10€ Gewinn. Freistellungsauftrag ist bereits ausgenutzt.
Kann ich jetzt diese 10€ auf 8,02€ (Ordergebühr Kauf / Verkauf je 0,99€) korrigieren in der Anlage KAP?
Das oben geschriebene mit den Werbungskosten verwirrt mich im Moment, oder ich stehe einfach nur auf dem Schlauch.
 

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B.Axelrod
vor 29 Minuten von MoeM:

Kann ich jetzt diese 10€ auf 8,02€ (Ordergebühr Kauf / Verkauf je 0,99€) korrigieren in der Anlage KAP?

Das kannst Du nicht nur, das solltest Du bei allen Transaktionen.

Denn zur Gewinn/Verlustermittlung gehören die Handelskosten.

Und erst dann entscheidet sich unter dem Strich, was Du versteuern musst bzw. ob und wie hoch der

Freistellungsauftrag in Anspruch genommen wird.

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