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fortano

Abgeltungssteuern beim Wegzug?

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fortano

Guten Tag,

 

aufgrund beruflicher Möglichkeiten überlege ich derzeit, in die Schweiz zu ziehen und meinen Wohnsitz zu verlagern.

Ich bin Angestellter, ledig, ohne Kinder. Ich habe sonst keine wirtschaftlichen Interessen á la Beteiligungen in Gesellschaften / GmbHs / Immobilien in DE.

 

Mein Depot weißt nicht unerhebliche Kursgewinne auf. Man sollte niemals nie sagen, aber es ist durchaus denkbar, dass ich nicht ewig in der Schweiz bleiben werde. 

 

Meine Frage lautet:

1. Welche Regeln kommen zum Einsatz, wenn es um die Realisierung der Kursgewinne nach Wegzug in die Schweiz geht. Nach welcher Frist kann ich die Gewinne steuerfrei realisieren?

2. Was passiert, wenn ich beispielsweise nur 2-3 Jahre in der Schweiz wohne und dann aus beruflichen Gründen wieder zurück nach Deutschland ziehe - kann das FA dann nachgelagert doch noch Teilinteresse an den Kursgewinnen anmelden?

 

Danke vorab!

 

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MeinNameIstHase

Bei Wertpapieren im Privatbesitz ...

In D gilt: Der Wegzug gilt nicht als Veräußerung. Ein Zuzug ist kein Anschaffungsersatz.

Bist du zum Zeitpunkt der Veräußerung in D unbeschränkt steuerpflichtig, dann ist der Veräußerungsgewinn = Kapitalertrag. Basta.
Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten (egal wo, wie ... muss man notfalls in Euro auf den Anschaffungstermin bewerten).

 

Achte in der Schweiz auf das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 19.7.0212 (Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs. gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel).

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fortano
vor 12 Minuten von MeinNameIstHase:

Bei Wertpapieren im Privatbesitz ...

In D gilt: Der Wegzug gilt nicht als Veräußerung. Ein Zuzug ist kein Anschaffungsersatz.

Bist du zum Zeitpunkt der Veräußerung in D unbeschränkt steuerpflichtig, dann ist der Veräußerungsgewinn = Kapitalertrag. Basta.
Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten (egal wo, wie ... muss man notfalls in Euro auf den Anschaffungstermin bewerten).

 

Achte in der Schweiz auf das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 19.7.0212 (Abgrenzung private Vermögensverwaltung vs. gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel).

Danke für deinen Post - ich bin gerade unsicher, wie ich Deinen Post einzuordnen habe.

Es geht bei mir nicht um gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel!? Ich bin ein "normaler" Angesteller und habe im privaten Depot Aktien mit Buchgewinnen.

 

Meine Frage ist lediglich: Nach welcher Frist fällt beim Wegzug in die Schweiz die Steuerpflicht in Deutschland weg?

 

Du schreibst:

Bist du zum Zeitpunkt der Veräußerung in D unbeschränkt steuerpflichtig, dann ist der Veräußerungsgewinn = Kapitalertrag. Basta.

Worauf beziehst Du dich? Das steht doch außer Frage. Aber die Frage ist doch - wieso sollte ich in D steuerpflichtig sein bei Wegzug und damit einhergehend Abmeldung meines Wohnsitzes in DE?

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Barqu
4 minutes ago, fortano said:

Meine Frage ist lediglich: Nach welcher Frist fällt beim Wegzug in die Schweiz die Steuerpflicht in Deutschland weg?

Sobald du Steuerauslaender bist. Das kann ggf. sofort nach Umzug sein.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 26 Minuten von fortano:

Aber die Frage ist doch - wieso sollte ich in D steuerpflichtig sein bei Wegzug und damit einhergehend Abmeldung meines Wohnsitzes in DE?

Lies § 1 EStG. An dem Tag, an dem du aus D "weggezogen" bist, bist du raus aus der Nummer. Ohne Veräußerung bis dahin, gibt es keinen Veräußerungsgewinn. Der Umfang der Besteuerung während der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich aus § 2 EStG in Verbindung mit § 20 EStG (für Kapitalerträge) und § 11 EStG (Zuflussprinzip bei Überschusseinkünften). Nebenbei: Bei den Einkunftsarten, die nach Vermögensvergleich ermittelt werden, müsste man das Jahresergebnis zeitanteilig aufteilen. Aber da greifen dann auch oft zusätzliche Regeln zur beschränkten Steuerpflicht und nach dem Außensteuergesetz.

 

Banken in D würden Kapitalerträge abgeltend für Dich besteuern. Konsequent ohne eigene Arbeit (wegen unterjähriger Abgrenzung) löst man das dt. Konto auf und überträgt es auf ein Schweizer Konto. Dann kommt die Bank in D nicht in Verlegenheit etwaige Gewinne nach Wegzug noch zu besteuern, weil die zu blöd waren, den Wegzugstermin zu erfassen. Im Jahressteuerbescheid sind dann nur Kapitalerträge bis Kontoauflösung - im Regelfall abgeltend. Aber auch ohne Kontowechsel darf das Ergebnis nicht anders sein.

Im Alltag ist die Frage eher: Bist du wirklich aus D weggezogen? Oder liegt vielleicht noch eine Zahnbürste im Kinderzimmer der Eltern oder bei der Freundin, wo du früher gewohnt hast? Auch dauert es u.U., bis dt. Behörden Dir den Wegzug/Umzug (Abmeldung) bestätigen.
Komplizierter sind nämlich die Fälle, wo man noch in D ansässig ist und gleichzeitig auch im Ausland. Da muss man dann das DBA lesen, wo man als ansässig gilt und welches Land was, wie und in welcher Höhe besteuern darf.

Technisch gibt man für das unterjährige Wegzugsjahr oder das Zuzugsjahr eine Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger ab und beschränkt die Einkünfte auf die Zeit, während man unbeschränkt steuerpflichtig war. Bei Einkünften, die tariflich besteuert werden, gibt man zusätzlich die weiteren (nicht steuerbaren Einkünfte) zwecks Progressionsvorbehalt nach DBA usw. an und natürlich die Einkünfte, die man als beschränkt in D Steuerpflichtiger noch in D zu versteuern hat (zum Beispiel Mieten aus Grundbesitz in D). Das Prinzip ist, dass man pro Jahr nur eine ESt-Erklärung abgibt und nicht mehrere für einzelne Jahresabschnitte oder gar an verschiedene Finanzämter (FA letzter Wohnsitz, FÄ an den Orten des Grundbesitzes usw.).

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fortano
· bearbeitet von fortano
Zitat

Bist du wirklich aus D weggezogen? Oder liegt vielleicht noch eine Zahnbürste im Kinderzimmer der Eltern oder bei der Freundin, wo du früher gewohnt hast?

Wenn ich aus DE wegziehe für eine nachweisbare Festanstellung inkl. Vertrag und Einkommen in CHF und 1 mal im Monat für zwei Tage meine etwaigen pflegebedürftige Eltern in D besuche, dann kann das dt. FA doch keinen Anspruch geltend machen? Und ja, eine Zahnbürste wird dann sicherlich noch bei den Eltern liegen, aber das war es dann. 

 

EDIT:

Verwirrt hat mich diese "Beratung" hier:

https://www.yourxpert.de/antwort/besteuerung-von-kursgewinnen-bei-wegzug-in-die-schweiz.b2989.html

 

Dort steht:

Zitat

es gibt eine Vorschrift im Außensteuergesetz in § 2 AStG, wonach Sie noch zehn Jahre lang wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt werden.


Voraussetzung ist es, dass Sie die letzten zehn Jahre vor Ihrem Wegzug wenigstens fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig waren.

 

Ist das ganz neu?

https://www.gkkpartners.de/mandanteninformationen/atad-umsetzungsgesetz-beschlossen-dauerhafte-steuerstundung-bei-wegzug-in-der-eu-nur-noch-bis-31-dezember-2021.html

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MeinNameIstHase

Zahnbürste nannte ich als Insider-Synonym für gewöhnlichen Aufenthalt. Das ist aber eine Geschichte für sich. Deutschland kann steuertechnisch sehr anhänglich sein für Leute, die nicht komplett wegziehen, sondern halt eine Zahnbürste noch zurück lassen. ;)

 

Lies die Voraussetzungen in § 2 AStG: .... und noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat ...


Das entfällt doch für Dich als Privatmensch, denn per Wohnsitz/Ansässigkeit in CH wären die Kapitalerträge in der Schweiz steuerbar und nicht in D (siehe DBA-Ansässigkeitsregel). Die bilden in D selbst bei unbeschränkter Steuerpflicht wegen hypothetischer Doppelansässigkeit (die was-wäre-wenn-Regel im AStG) somit keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen. Es mangelt an inländischen steuerbaren Einkünften. 
Siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 26. Juni 2013, I R 4/12 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350521/ Textziffer 13

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oktavian

Um den Fall etwas abstrakter zu machen:

Person A hat x.xxx.xxx unrealisierte Gewinne im deutschen Depot. 12/2021 wird er/sie ins Ausland umziehen.

 

Lohnt dann der Wegzug aus DE für ein Jahr (oder müssen es mehrere Jahre sein), um die Gewinne zu steuerfrei realisieren und dann zurück zu ziehen?

Gäbe es sogar Probleme wenn Gewinne nicht realisiert werden würden mit den Anschaffungskosten nach Rückzug nach DE? Kann das deutsche Depot behalten werden oder sollte es kostenpflichtig ins Ausland übertragen werden? Kann man auch einfach im deutschen Depot dann steuerfrei verkaufen nach Meldung an die Bank? Kann man dann noch in die Krankenkasse der Renter kommen (gesetzlich)?

 

Annahme: Eigene Wohnimmobilien in DE wurden verkauft/vermietet. Es gibt keinen Haushalt in DE mehr. Besuche bei Verwandten zur Pflege in DE nur mit Hotelaufenthalt und paar Tage/Jahr. Kein beruflicher / Ferienaufenthalt in DE ansonsten.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 10 Stunden von oktavian:

Kann man dann noch in die Krankenkasse der Renter kommen (gesetzlich)?

Dazu mußt Du

1. bei Rentenantragstellung in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Egal ob pflicht-, frw. oder familienversichert. EDIT

2. in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist(erste Aufnahme einer Arbeit bis zum Rentenantrag) 90% der Zeit in einer deutschen GKV (s.o.) versichert sein.

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MeinNameIstHase
vor 25 Minuten von oktavian:

Lohnt dann der Wegzug aus DE für ein Jahr (oder müssen es mehrere Jahre sein), um die Gewinne zu steuerfrei realisieren und dann zurück zu ziehen?

Wenn der Wegzug nur deshalb und vorübergehend geplant wäre (Motivforschung), sähe ich darin einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Alles andere ist vom Einzelfall abhängig. Siehe Wohnsitz § 8 AO, gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO und 6-Monatsregel und diverse andere Feinheiten, über die FG im Einzelfall zu entscheiden hatten (bis hin zu erzwungen Aufenthalten wegen Entführung, Gefängnis usw.). 


Das AStG ist eine Keule, die bezügl. Privatvermögen vor allem Fälle "unbekannt verzogen" oder Steueroasen ohne DBA heimholt. Mit DBA sind solche Fälle im Regelfall durch das DBA abschließend geregelt bzw. § 2 AStG läuft dann ins Leere. Mir fällt es schwer einen Fall im Privatumfeld zu konstruieren, bei dem das AStG ein sog. Treaty-Override bewirkt. Aber das soll's auch geben. Grenzen findet das AStG durch die berühmten EU-Freiheiten. Manche Paragrafen sind da umstritten, weil überschießend. Nebeneffekt: Das AStG verdrängt die Keule nach § 42 AO für alle Gestaltungen, die es regelt.

 

Anschaffungskosten sind ... Anschaffungskosten. Die ändern sich nicht durch Umzug und sind selbst bei einem Kauf im Ausland immer in Euro bewertbar. Etwas anderes ist, ob eine Bank in D die kennt oder nicht. Notfalls muss man die per Steuererklärung im Jahr der Veräußerung korrigieren. Dafür gibt es ja Kaufbelege.

 

Theoretisch spielt es keine Rolle, ob das Depot in D oder bei einer ausl. Bank liegt. Banken im Ausland erheben keine Abgeltungssteuer, da muss man in D die Anlage KAP ausfüllen. Bank-(Null-)zinsen sind bei einem dt. Konto natürlich inländisch, weil die Bank als Schuldner in D sitzt. Ob Kapitalerträge inländisch oder ausländisch sind, ist in §34d Nr. 6 EStG geregelt: Sitz des Schuldners, nicht Verwahrort des Depots. Die DBA-Regeln gehen aber im Einzelfall vor, wenn es um Fragen des Besteuerungsrechts geht, definieren aber in den meisten Fällen inhaltsgleich, was inländisch oder ausländisch ist.
 

Rentner bleiben bei der KV in dem Land versichert, aus dem sie ihre Rente beziehen. Das gilt zumindest in der EU.

Google nach Formular E121. https://www.eu-info.de/sozialversicherung-eu/eformulare/e-100-formulare/e-121/

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chirlu
vor einer Stunde von beamter97:

Dazu mußt Du

1. bei Rentenantragstellung in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Egal ob pflicht-, frw. oder familienversichert.

 

Das wäre mir aber sehr neu. Hast du dafür eine Quelle? Nach meinem Stand wird man KVdR-versicherungspflichtig (mit der Möglichkeit einer Befreiung) unabhängig vom letzten Versicherungsstatus. Im Extremfall (viele Kinder) sogar dann, wenn man sein ganzes Leben in der PKV verbracht hat.

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beamter97

Du hast recht, habe obigen Punkt 1 gestrichen.

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oktavian

Wenn ich das richtig verstehe, würde das Finanzamt nach Rückzug nach DE Kursgewinne wieder voll besteuern - auch die im Ausland entstandenen. Daher würde es Sinn machen je nach Steuersatz im Zielland dieses Gewinne vor Rückzug zu realisieren und Verluste erst nach Rückzug zu realisieren.

 

Wenn jemand umzieht und dann Heimweh bekommt, weil er/sie nicht richtig Anschluss findet, sehe ich da keinen Gestaltungsmissbrauch. Erst Recht nicht, wenn es beruflich bedingt ist. Gerichte können das sicher anders sehen.

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MeinNameIstHase
vor 54 Minuten von oktavian:

Wenn ich das richtig verstehe, würde das Finanzamt nach Rückzug nach DE Kursgewinne wieder voll besteuern - auch die im Ausland entstandenen.

Du verstehst das richtig. Es geht dann um die ganz normale Erfassung von Veräußerungsgeschäften.

 

Da hast du dann mehr Probleme bei der Verbringung Deines Fahrzeugs aus CH zurück nach D ... wegen EUSt und KfzSt. Zur Befreiung der EUSt musst du es als Übersiedlungsgut beim Zoll deklarieren und darfst es dann nicht binnen 12 Monaten weiter veräußern oder gar vermieten (Zweckbindung).

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbschaft-Studium/Umzug/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html

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oktavian
vor 8 Stunden von MeinNameIstHase:

Da hast du dann mehr Probleme bei der Verbringung Deines Fahrzeugs aus CH zurück nach D ... wegen EUSt und KfzSt. Zur Befreiung der EUSt musst du es als Übersiedlungsgut beim Zoll deklarieren und darfst es dann nicht binnen 12 Monaten weiter veräußern oder gar vermieten (Zweckbindung).

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbschaft-Studium/Umzug/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html

wobei die 'Profis' das doch eh von ihrer Tochtergesellschaft auf Guernsey mieten oder so :rolleyes: Spart ja die Mehrwertsteuer und reduziert die Gewinne in EU. Hatte da mal sowas gelesen.

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fortano
Am 9.11.2021 um 11:50 von oktavian:

Wenn ich das richtig verstehe, würde das Finanzamt nach Rückzug nach DE Kursgewinne wieder voll besteuern - auch die im Ausland entstandenen. Daher würde es Sinn machen je nach Steuersatz im Zielland dieses Gewinne vor Rückzug zu realisieren und Verluste erst nach Rückzug zu realisieren.

 

Wenn jemand umzieht und dann Heimweh bekommt, weil er/sie nicht richtig Anschluss findet, sehe ich da keinen Gestaltungsmissbrauch. Erst Recht nicht, wenn es beruflich bedingt ist. Gerichte können das sicher anders sehen.

Ja aber was wäre, m,n zieht in die Schweiz, überträgt zB sein Depot zu einem Schweizer Broken und verkauft steuerfrei Aktien mit Buchgewinnen - so schön so gut.

Und danach tritt tatsächlich der von Dir geschilderte Fall ein: Es zieht einen nach wenigen Monaten oder von mir aus auch nach einem oder zwei Jahren zurück nach DE:

Kann dann der Fiskus hier noch Steuern für den Verkauf "beantragen"? Er könnte ja meinen, man wäre extra zum Verkauf hingezogen, was natürlich äußerst schwer zu beweisen, aber auch zu widerlegen ist... 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von fortano:

Kann dann der Fiskus hier noch Steuern für den Verkauf "beantragen"?

Jein. Dazu müsste das FA behaupten/beweisen, dass du zum Zeitpunkt des Verkaufs in D unbeschränkt steuerpflichtig gewesen bist. Und speziell bei Wegzug nach CH reicht das immer noch nicht, denn zusätzlich müsste festgestellt werden, dass du im Sinne des DBA D-CH in D ansässig bist. Also eine Art Wegzug nur zum Schein. Letztlich läuft es dann auf die Frage hinaus, ob man engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) zur CH oder zu D hat. 
Wer also hier seine Zelte komplett abbricht und wegzieht, ist für keine Motivforschung mehr zugänglich, weil dann die tatsächlichen Verhältnisse für sich sprechen.


Es gab mal einen prominenten dt. Tennisspieler, der trotz Wegzug nach Monaco sich nach wie vor in D gewöhnlich aufhielt. Sein Problem war, dass er den Schlüssel zu einer Wohnung in München hatte, die auf seine Schwester gemeldet war und diese Wohnung auch immer wieder nutzte. Er hatte Zutrittsgewalt, weil er per Schlüssel beliebig in die Wohnung rein und raus konnte. Damit musste noch nicht mal geklärt werden, ob er sich mehr als 183 Tage sich in D aufhielt. Also am Ende ein Schlüssel zu viel am Schlüsselbund. Das Ganze kam natürlich ins Rollen, weil er als Promi zu oft in der Münchner Schickeria gesehen wurde. Und Deutschland hat mit Monaco kein DBA.

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fortano

Wenn man gewisse Verträge in Deutschland, zB private fondsgebundene RV, BU-Verträge o.ä. laufen lässt, d.h. nicht ALLE Zelte abreist, aber tatsächlich nachweisbar fast ausschließlich in der Schweiz unterwegs ist (Kein Job mehr in DE, sondern Job in CH - Telefonverträge und Freundkreis nachweislich in CH usw., keine Zahnbürste mehr irgendwo in DE, nachweislich Verwandte in CH), dürfte das nicht reichen, um Motivforschung zu betreiben oder als in D unbeschränkt steuerpflichtig angesehen zu werten - true?

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mobay1

Moin, ich glaube ich bin hier richtig....

 

oute mich mal und gestehe das ich gerade fleißig mit dem 

Am 8.11.2021 um 11:00 von fortano:

Außensteuergesetz in § 2 AStG

beschäftigen darf,

 

Beschreibt sehr schön meinen "Streitpunkt" mit der remittancy Besteuerung in UK

Am 8.11.2021 um 11:37 von MeinNameIstHase:

Siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 26. Juni 2013, I R 4/12 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201350521/ Textziffer 13

hoffe aber mit dem 2/3 Nachweis wieder raus zu sein aus dem Schneider.

 

Daher versuche ich im Moment meine "strukturen" neu zu ordnen und habe mich für das Depot in der Schweiz entschieden (allerdings nicht ansässig in der Schweiz) -> neuer Wohnsitz (UK) besteuert nicht auf ausländische Kapitalerträge.

Nun gilt es aber alles "rückwarts" zu recherchieren:

 

-> Wenn ich deutsche/internationale Aktien/Anleihen in der Schweiz halte, was behält die Schweiz oder die entsprechenden Ursprungsländer ein?

Disclaimer: Habe es versucht fleißig zu googeln aber bin einfach nicht mit allem ans Ziel gekommen

 

Veräußerungsgewinne scheinen ok zu sein soweit ich aus dem ersten 6 Monaten "Praxis" und Recherche und euren Ausführungen erkennen kann.

->Wenn ich Dividenden von deutschen Aktien erhalte, halten die Schweizer dann die deutsche Abgeltungssteuer (ist doch quasi eine Quellensteuer oder nicht?!?) ein ?

->Wie verhält es sich bei deutschen/ausländischen Zinsen von Anleihen, da müsste doch die Schweizer Verechnungssteuer in Höhe von 35% greifen oder fällt diese nur bei lokalen Zinsen/Dividenden an?

 

Fragen über Fragen, danke schon mal vorab

Am 8.11.2021 um 18:12 von MeinNameIstHase:

Theoretisch spielt es keine Rolle, ob das Depot in D oder bei einer ausl. Bank liegt. Banken im Ausland erheben keine Abgeltungssteuer, da muss man in D die Anlage KAP ausfüllen. Bank-(Null-)zinsen sind bei einem dt. Konto natürlich inländisch, weil die Bank als Schuldner in D sitzt. Ob Kapitalerträge inländisch oder ausländisch sind, ist in §34d Nr. 6 EStG geregelt: Sitz des Schuldners, nicht Verwahrort des Depots. Die DBA-Regeln gehen aber im Einzelfall vor, wenn es um Fragen des Besteuerungsrechts geht, definieren aber in den meisten Fällen inhaltsgleich, was inländisch oder ausländisch ist.

Laut deiner Ausführung würde somit keine Abgeltungssteuer in der Schweiz einbehalten werden. Heißt es gibt keine deutsche "Quellensteuer" aehnlich wie Schweiz, Italien, Spanien etc?

Müsste ich aber dann für diese deutschen Schuldner Anleihen weiterhin eine deutsche Steuererklärung abgeben oder sind diese Zinsen steuerfrei wenn ich sie wie erwähnt nicht in der Schweiz versteuern muss (was da der normalvorgang wäre für Schweizer Wohnansäßige mit Schweizer Depot) und mein neues Wohnsitzland diese nicht "interessiert" ...wahrscheinlich muss ich da dann wieder das  DBA  DE/UK herbeiziehen ...

 

Alles spannend aber echt ein Krampf. Falls jemand damit Erfahrung gemacht hat, bitte melden, wäre sehr froh über ein Erfahrungsaustausch.   Immer offen für Anregungen und Anmerkungen

   

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chirlu
vor 2 Minuten von mobay1:

Wenn ich deutsche/internationale Aktien/Anleihen in der Schweiz halte, was behält die Schweiz oder die entsprechenden Ursprungsländer ein?

 

Die Quellenländer behalten dieselbe Quellensteuer ein wie sonst auch. Deutschland 26,375%.

 

Was du davon ggf. zurückbekommen kannst bzw. an dein britisches Finanzamt zahlen mußt, hängt von den britischen Steuergesetzen und den britischen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

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mobay1

Bei einem deutschen Depot ja aber das würde ja dem widersprechen was "MeinNameIstHase" schreibt

 

Am 8.11.2021 um 18:12 von MeinNameIstHase:

Theoretisch spielt es keine Rolle, ob das Depot in D oder bei einer ausl. Bank liegt. Banken im Ausland erheben keine Abgeltungssteuer, da muss man in D die Anlage KAP ausfüllen.

 

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MeinNameIstHase

mobay,

ich habe das Gefühl, du wirfst hier verschiedene Problemebenen durcheinander. 

Du beschäftigst Dich mit dem AStG, redest von 2/3 der Nachweise und redest von Strukturen ordnen ... und kennst  - so befürchte ich - weder die Voraussetzungen noch die steuerlichen Folgen. 

 

Das klingt wie "Lorem ipsum dolor sit ..." oder wie bei Verstehen Sie Spaß?

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