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wertomat

Depottrennung Zwingend? Wahlmöglichkeit? Berechnung wechseln?

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wertomat

Hallo,

Gibt es eine klare Rechtsprechung zum Thema Depottrennung: ob diese beim Errechnen der Steuern Zwingend oder Freiwillig ist, und ob es eine Wechselmöglichkeit gibt?
Konkret geht es bei mir gerade um Kryptowährungen, und da diese ja öfters zwischen Börsen und Wallets hin und hergeschoben werden, ist (im Vergleich zu Aktien, wenn man meist einfach nur 2 Broker hat) die Trennung nicht ganz so offensichtlich.

Konkret nutzte ich die Steuersoftware Cointracking, und habe festgestellt, dass ich für 2020 ohne Depottrennung weniger Steuern zahle, und ab 2021 vermutlich mit Depottrennung.

Daraus ergeben sich die Fragen, ob ich trennen muss, sowie ob es evt. eine einmalige (oder sogar regelmäige) Wechselmöglichkeit der Berechnungsgrundlage gibt.
Und die Frage, ob es Tricks gibt, die Änderung der Berechnungsgrundlage in beide Richtungen zu erzwingen (z.B. kleinen Betrag zwischen Depots verschieben, so dass es eine Vermischung gibt).

Danke für Eure Hilfe.

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reckoner

Hallo,

 

ich weiß nicht so ganz worauf du hinaus willst.

Jedenfalls musst du jedes Geschäft separat betrachten, und falls das nicht geht (identisches Depot/Wallet) dann gilt fifo.

 

Zitat

z.B. kleinen Betrag zwischen Depots verschieben, so dass es eine Vermischung gibt

Erstens reicht da wohl kein kleiner Betrag, es muss die ganze zu versteuernde Summe sein (also alles was du verkaufen willst). [oder ich vestehe nicht was du meinst]

Und zweitens ist eine Vermischung doch gerade das was man nicht will. Viel besser sind getrennte Bestände, dann kann man sich immer spontan aussuchen, was man verkauft. Bleibt man (incl. Verkauf) beispielsweise noch unter 600 Euro, dann nimmt man vielleicht den Posten den man weniger als ein Jahr im Bestand hat.

 

Stefan

 

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wertomat
vor 1 Minute von reckoner:

Und zweitens ist eine Vermischung doch gerade das was man nicht will.

 

Das ist meistens richtig.
Allerdings passieren, gerade bei unübersichtlich vielen Depots, machmal Dummheiten, und man hat aus dem falschen Depot verkauft.

Daher gibt es Situationen, wo eine fehlende Depottrennung tatsächlich weniger zu zahlende Steuern zur Folge hat.

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 41 Minuten von wertomat:

Gibt es eine klare Rechtsprechung zum Thema Depottrennung: ob diese beim Errechnen der Steuern Zwingend oder Freiwillig ist, und ob es eine Wechselmöglichkeit gibt?

 

Wenn ich dein Anlegen richtig verstehe, möchtest du FIFO für deine Steuerabrechnung benutzen und stellst dir nun die Frage, ob du die Möglichkeit hast FIFO einfach Wallet-übergreifend zu verwenden bzw. zwischen Wallet-übergreifend und der separaten Betrachtung pro Wallet in einem Steuerjahr zu wählen?

 

Meiner Meinung nach geht das nicht. Du darfst nicht Wallet-übergreifend rechnen. Die Formulierung ist m.M.n. da eindeutig, ich habe es an anderer Stelle schon mal zitiert aber hier nochmal:

 

Zitat

45 Die einmal gewählte Methode – FiFo-Methode oder Einzelbetrachtung – ist auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet beizubehalten. Nach einer vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung in dieser Wallet und anschließendem Neuerwerb von Einheiten dieser virtuellen Währung kann die Methode gewechselt werden. Beim Halten von Einheiten

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-17-est-kryptowaehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

 

Der Standpunkt der Finanzbehörden ist m.M.n. auch folgerichtig. Grundsätzlich gilt ja die Einzelfallbetrachtung. Die Verwendung von FIFO wird dir ja überhaupt nur aus Vereinfachungsgründen erlaubt, wenn du innerhalb eines Wallets eben nicht in der Lage bist, zu unterscheiden welche Coins bewegt wurden. Das du das auch Wallet-übergreifend machen darfst, würde für mich keinen Sinn ergeben, da du zwischen Wallets ja auf jeden Fall kontrollieren kannst, welche Einzelbewegungen stattgefunden haben.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Daher gibt es Situationen, wo eine fehlende Depottrennung tatsächlich weniger zu zahlende Steuern zur Folge hat.

Ja, das mag sein, ist aber nicht zulässig. Da wo du trennen kannst musst du es auch tun.

 

Zitat

machmal Dummheiten, und man hat aus dem falschen Depot verkauft.

Dann sollte man dafür eine bessere Software verwenden. Eigentlich geht das auch sehr gut mit Excel, man muss nur jedes Depot getrennt führen.

Dort kann man sich dann auch direkt anzeigen lassen, welcher Betrag jeweils steuerfrei verkauft werden könnte.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Seit wann gilt Fifo für Kryptowährungen im Bereich von § 23 EStG? 

Kryptos sind keine Fremdwährungsbeträge, sondern nur "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG ist auf Kryptos nicht anwendbar:

Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.

 

Deshalb gilt das, was der BFH (Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90) dazu geurteilt hat. Der BFH bestimmte, dass nur solche Vorgänge erfasst werden, bei denen der Art und der Stückzahl nach feststeht, dass Anschaffung und Veräußerung innerhalb Veräußerungsfrist stattgefunden haben.

Rechnerisch ist das wie ein Fifo zur Frage des "ob". 

Die Höhe des privaten Veräußerungsgewinns ist allerdings nur mit Hilfe von Durchschnittswerten ermitteln, weil man nicht-unterscheidbare Wirtschaftsgüter, die in einem Topf sind, halt nicht unterscheiden kann.

 

Zum BMF-Entwurf ...

Die Einzelbetrachtung, wie im Entwurf des BMF dargestellt, geht nur, wenn man jedes Bitcoin anhand seines Hashes (quasi seine Fahrgestellnummer) rückverfolgen kann. Liegen die Coins in einem Sammelwallet an der Börse, dürfte das somit ausgeschlossen sein.
Die (reine) FiFo-Anwendung zwecks Vereinfachung (RZ 44 im Entwurf) ist ja schön, steht aber so nicht im Gesetz. Als Entwurf ist das Schreiben für niemanden bindend. Offensichtlich scheinen da beim BMF alle, die das BFH-Urteil noch kannten, schon in Rente zu sein.

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reckoner

Hallo Hase,

 

das mag ja auf die Betrachtung eines Depots anwendbar sein. Die eigentliche Frage war aber, ob mehrere Depots zusammengefasst werden dürfen (keine Depottrennung, also alles in einen Topf); und das ist eindeutig nicht zulässig.

 

Zudem sagt das Urteil doch indirekt, dass der Steuerzahler doch nach fifo rechnen darf (Zitat aus dem Beispiel: "... entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich um außerhalb der Sechsmonatsfrist angeschaffte Wertpapiere handelt.").

Sprich: Es muss ausgeschlossen (=unmöglich) sein, dass es sich um Altbestände gehandelt haben kann.

 

Und die Begründung in dem verlinkten Urteil ist imho auch schon ziemlich überholt. Mittlerweile hat der Gesetzgeber bei normalen Wertpapieren ausdrücklich fifo eingeführt (zugegeben, es geht dabei nur noch um das wann die Steuer anfällt, nicht mehr um das ob - 1993 war das noch anders).

Meiner Ansicht nach sind mindestens die Ausführungen in Punkt 3) des Urteils damit obsolet.

 

 

Stefan

 

 

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von reckoner:

Die eigentliche Frage war aber, ob mehrere Depots zusammengefasst werden dürfen


Bei getrennter Verwahrung besteht keine Verwechslungsgefahr, welche der angeschafften Coins veräußert werden. Und soweit das eindeutig ist, gilt der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG: 

Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 

 

vor einer Stunde von reckoner:

Und die Begründung in dem verlinkten Urteil ist imho auch schon ziemlich überholt.

Stefan,

das Urteil ist für § 23 EStG immer noch aktuell. Der BFH legt § 23 EStG nun mal eng aus, weil es ein Auffang-Paragraph ist, der ausnahmsweise noch etwas steuerpflichtig macht, was nach allen anderen Einkunftsarten schon nicht mehr steuerbar ist.

Das unterscheidet ihn auch von § 20 EStG, welcher eine reguläre Einkunftsart darstellt. Da setzt der BFH andere Maßstäbe an, z.B. bei seinen Urteilen zur Verlustanerkennung bei Totalausfall, wenn er sie wirtschaftlich einem Veräußerungsgeschäft gleichstellt. Auf die Idee wäre (bzw. war) der BFH nie gekommen, als Veräußerungsgeschäfte noch nach § 23 EStG zu behandeln waren. Da hieß es immer: Bei enger Auslegung liegt dann kein Veräußerungsgeschäft vor und der Verlust wurde zur Privatsache.

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor 11 Stunden von MeinNameIstHase:

Die (reine) FiFo-Anwendung zwecks Vereinfachung (RZ 44 im Entwurf) ist ja schön, steht aber so nicht im Gesetz. Als Entwurf ist das Schreiben für niemanden bindend. Offensichtlich scheinen da beim BMF alle, die das BFH-Urteil noch kannten, schon in Rente zu sein.

 

Da magst du recht haben, aber der vorliegende Entwurf ist halt die momentane Rechtsauffassung des BMF und für den gemeinen Steuerzahler insofern relevant, als das sich die einzelnen Finanzämter daran orientieren. Im Endeffekt wird die Hälfte der Ausführungen darin von anderer Seite bestritten (siehe z.B. das Positionspapier der bitkom). Das werden dann alles die Finanzgerichte entscheiden dürfen ... :tdown:

 

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MeinNameIstHase
vor 8 Minuten von s1lv3r:

aber der vorliegende Entwurf ist halt die momentane Rechtsauffassung des BMF

Ein Entwurf ist noch keine Rechtsauffassung. Und BMF-Schreiben/Erlasse (als Schreiben und nicht nur als Entwurf) sind nur für die Finanzverwaltung bindend (für den einheitlichen Vollzug), nicht jedoch für Steuerpflichtige oder Finanzgerichte.

 

Ich mache ja auch nur auf einen Fehler im Entwurf aufmerksam, weil er bezgl. FiFo im Widerspruch zu einem BFH-Urteil steht. Dort gilt FiFo nur zur Frage, ob ein Veräußerungsgeschäft steuerbar ist, also innerhalb der Spekulationsfrist getätigt wurde. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist dann bei Sammelverwahrung nach dem Durchschnittspreis zu bestimmen.

In die Problematik kommt man bei getrennter Verwahrung in unterschiedlichen Wallets erst gar nicht, denn dann muss man eine 1-zu-1 Zuordnung treffen. Das ergibt sich ganz allgemein, weil jedes Veräußerungsgeschäft einzeln zu beurteilen ist.

 

Ich persönlich habe keine Zweifel, dass Kryptos ein "anderes Wirtschaftsgut" sind und damit für Privatanleger unter § 23 EStG fallen. So auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19.

 

§ 23 EStG kennt im wesentlichen drei Voraussetzungen:

a) Es liegt ein Veräußerungsgeschäft eines Wirtschaftsguts (ausgenommen Alltagsgegenstände) vor

b) Das veräußerte Wirtschaftsgut wurde angeschafft (das angeschaffte WG ist identisch mit dem veräußerten WG; der BFH spricht von Nämlichkeit)

c) Die Anschaffung liegt innerhalb der Spekulationsfrist

... und 

d) Man erzielt mehr als 600 Euro in Summe als Veräußerungsgewinn

 

... UND (ganz wichtig)

§ 23 EStG wird erst einschlägig, wenn keine andere Einkunftsart (Kapitaleinkünfte, gewerbliche Einkünfte etc.) greift.

 

 

 

 

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dobbie

Ich würde dieses Thema gerne nochmal aufgreifen. Im Mai 2022 gab es ja ein neues Schreiben vom BMF. Darin stand unter anderem:

 

> Für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung.

> Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token als veräußert und ist für die Wertermittlung die Durchschnittsmethode anzuwenden.

>  Aus Vereinfachungsgründen kann für die Zwecke der Wertermittlung unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Token zuerst veräußert wurden (First in First out, FiFo). 

> Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Währung oder einer bestimmten Art sonstiger Token in dieser Wallet beizubehalten.

 

Einerseits bestätigt das, was hier schon einige gesagt hatten: "dass" FiFo ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber "wenn" FiFo, dann soll es pro Wallet geführt werden.

 

Andererseits würde das doch zu ziemlich seltsamen Besteuerungen führen. Angenommen, ich hätte vor Jahren Coins bei einem Exchange X gekauft, sie dazwischen vielleicht wegen Sicherheitsbedenken auf einen Ledger verschoben und würde sie jetzt bei einem anderen Exchange verkaufen wollen, weil dort die Gebühren niedriger sind. Dann müsste ich ja zwischen dem Transfer zu dem Verkaufs-Exchange und dem eigentlichen Verkauf wieder 1 Jahr vergehen lassen, um nicht doch noch in eine Besteuerung zu rutschen, obwohl ich die Coins doch offensichtlich bereits seit Jahren besitze?

 

Bei "normalen" Wertpapierdepots werden bei einem Depotübertrag die Zeitpunkte und Einstandskurse vom abgebenden Depot übertragen. Mir ist nicht so ganz klar, warum dieses Verfahren bei Kryptowährungen nicht funktionieren (oder akzeptiert werden) sollte; schade, dass es in dem Schreiben nicht erwähnt wird.

 

Kann jemand neue Erkenntnisse / Urteile o.ä. beitragen?

PS: oder verstehe ich den letzten zitierten Satz komplett falsch? Dass man für jedes Wallet entscheiden soll, ob man da mit FiFo oder mit Durchschnittswerten rechnet, aber nicht, dass für jedes FiFo-Wallet auch eine separate FiFo-Liste zu führen ist, so dass ein Transfer zwischen Wallet X und Wallet Y zu einem FiFo-Reset führt?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Der Hinweis auf die Einzelbewertung ist ein weißer Schimmel. Das gilt ja immer. Es gehört zu den Grundprinzipien im EStG.

 

Zum Thema Fifo habe ich mich früher schon geäußert. Wenn das BMF Fifo zulässt, ist das prima für jeden, der sich damit arm rechnen kann. Wenn jemand nach der BFH-Methode vorgeht, wird das zuständige FA mit Hinweis auf das BFH-Urteil (und jahrelanger Praxis z.B. Aktien bis 2009) das wohl auch akzeptieren müssen. Andere Methoden werden aber nicht funktionieren.

Zur Erinnerung, Fifo, Durchschnittsverfahren usw. sind Sammelbewertungsmethoden. In die Verlegenheit kommt man erst, wenn man zwei gleiche Wirtschaftsgüter in einen Topf gegeben hat. Der Klassiker: Zweimal Heizöl gekauft und in einen Tank gefüllt. Solange die Mengen in separaten Tanks lagern, muss man den jeweiligen Einkaufspreis bei der Gewinnberechnung nehmen. Gemischt in einem Tank gilt grundsätzlich Durchschnittsverfahren und neuerdings lässt das BMF wohl auch FiFo zu. Fifo ist aber eher ein Verfahren das für ein Getreidesilo sachgerecht ist: Unten wird entnommen, oben wird nachgefüllt. Umgekehrt gilt für einen Sandhaufen eines Betonhändlers LiFo. Der Sand der ganz unten liegt, wurde zuerst dort gelagert und wird zuletzt entnommen.

 

§ 23 EStG hat so einige "Besonderheiten". Wenn man sie kennt, kann man durchaus die Gewinnrealisierung aktiv steuern. Auf die Spitze getrieben legt man für jeden Einkauf ein eigenes Unterdepot an und verkauft dann immer genau die Einheiten aus ihrem jeweiligen Depot, die einem am Besten in den Kram passen. Hat man welche mit Verlust binnen Jahresfrist, nimmt man die, weil man so einen Verlustvortrag generieren kann, was ab 1 Jahr Haltedauer nicht mehr möglich ist (nicht mehr steuerbar). Aber das erfordert Disziplin, wenn man die Bestände immer separiert halten muss und auch eine Frage, ob Banken/Depotanbieter das preislich bezahlbar anbieten. Das ist so alt, wie der Paragraf. Das ganze Steuerrecht ist voll von Kuriositäten.

Diese Separierung gibt es im Zivilrecht auch anderswo: Zum Beispiel bei der Pfändung oder beim Gefahrenübergang beim Kauf. Ich kenne einen Händler, der aus einem Laden, der Pleite ging, seine unbezahlte Waren rausholen wollte. Der Insolvenzverwalter fragte nur: Können sie beweisen, dass die Waren im Regal die sind, die noch unbezahlt sind? und schmiss ihn raus. Hätte jeder Artikel eine individuelle Nummer und wären die auf der Rechnung alle aufgelistet gewesen, wär's vielleicht anders ausgegangen. Z.B. die Gerätenummer im Smartphone oder Fahrgestellnummer im Auto.

 

PS:

Man unterscheidet in §23 "steuerbar" versus "nicht steuerbar" (wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen) und steuerpflichtig versus steuerfrei, wenn die Voraussetzungen vorliegen, aber die 600-Euro-Grenze in Summe überschritten wird oder nicht. Und §23 EStG ist nur einschlägig, wenn keine andere Einkommensart greift (z.B. gewerblicher Handel usw.) Es gab schon Grundstücksverkäufe, die Zigtausende an Steuern gekostet haben, weil man die Haltefrist um ein paar Tage nicht eingehalten hat.

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Bei "normalen" Wertpapierdepots werden bei einem Depotübertrag die Zeitpunkte und Einstandskurse vom abgebenden Depot übertragen. Mir ist nicht so ganz klar, warum dieses Verfahren bei Kryptowährungen nicht funktionieren (oder akzeptiert werden) sollte; schade, dass es in dem Schreiben nicht erwähnt wird.

Warum sollte das nicht akzeptiert werden?

Bei Wertpapieren kann man schließlich auch ohne Übertrag der Daten (etwa bei einem ausländischen Depot) fifo anwenden.

 

Imho sollte das sogar funktionieren, wenn man für ein Wallet bereits die Durchschnittsmethode verwendet hat und für das andere Wallet eben fifo. Muss man halt genau rechnen und buchführen.

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 3 Stunden von reckoner:

Bei Wertpapieren kann man schließlich auch ohne Übertrag der Daten (etwa bei einem ausländischen Depot) fifo anwenden.

Laut §20 Absatz 4 Satz 7 EStG muss man das, da hat man keine Wahlmöglichkeit:

Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung ... anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.
 

Die einzige Wahl, die man hier hat, ist die getrennte Verwahrung. Der Trick ist, dass man eine Sammelverwahrung Fifo-gerecht auf getrennte Depots aufteilt, so dass jeder Teilverwahrung wieder ihre ursprünglichen Anschaffungskosten zugeordnet werden.

 

Beispiel

50 Aktien gekauft 1.1.2022 zu 70

30 Aktien gekauft 1.2.2022 zu 60

20 Aktien gekauft 1.3.2022 zu 50

alles ist zunächst in einem Depot. Dann ...

aus dem Depot werden zuerst 50 Aktien auf ein anderes Depot (ohne Gläubigerwechsel) übertragen ... lt. FiFo-Fiktion können es nur die 50 Stk zu 70 sein.

dann werden 30 Aktien auf ein drittes Depot übertragen .... das sind die, welche am 1.2. zu 60 gekauft wurden.

Übrig bleiben die 20 vom 1.3. zu 50. Und man kann sich dann aussuchen, was man verkauft. (Wenn einem die Zeit nicht davon läuft, weil so ein Übertrag ein paar Tage dauert)

 

Aber genau diese Verwendungsfiktion gibt es für andere WG in § 23 EStG halt nicht, sondern da nur für Währungsguthaben. Wenn der BMF es für statthaft hält und seine FÄ dazu anhält, das zu akzeptieren ... prima. Aber eine Teilübertragung bei Kryptos wie im Beispiel müsste lt. BFH zwingend mit einem Durchschnittspreis berechnet werden. Ich täte mich nicht darauf verlassen, dass die Praxis, die für Wertpapiere gilt, auch bei Kryptos akzeptiert wird. Ein Depotübertrag (ohne Gläubigerwechsel) ist noch keine Veräußerung. Ein superschlauer Sachbearbeiter beim FA wäre also nicht an das BMF-Schreiben gebunden, wenn er den Depotübertrag dann mit Durchschnittswerten (zu seinen Gunsten) kalkuliert. Klingt nach Kümmelspalterei ... aber das gehört zum Berufsbild eines Finanzbeamten.

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reckoner

Hallo,

 

eigentlich wollte ich nur darauf hinweisen, dass bei "normalen" Wertpapierdepots auch nicht immer die Zeitpunkte und Einstandskurse übertragen werden.

 

Zitat

Ein superschlauer Sachbearbeiter beim FA wäre also nicht an das BMF-Schreiben gebunden,

Warum wäre er nicht an das BMF-Schreiben gebunden? Das gilt doch gerade für ihn ... (als Dienstanweisung, könnte man sagen)

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 52 Minuten von reckoner:

Warum wäre er nicht an das BMF-Schreiben gebunden?

Weil ein Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel keine Veräußerung ist und er sich auf den Standpunkt setzen kann: Es wurde ein Durchschnitt übertragen. Und daraus kann er dann den Veräußerungsgewinn des neuen (Teil)-Depots berechnen.

 

Es geht hier im Wallets und ähnliches, nicht um Depots im wertpapierrechntlichen Sinne.

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