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Simon121

Verlustvortrag bei Handel mit CFDs - wie lange gültig?

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Simon121

Hallo zusammen,

 

Wenn ich einen Verlustvortrag von 100K habe und im Folgejahr nur 50K verrechnen kann, wieviele Jahre kann man den übrigen Verlustvortrag mitnehmen?

DAnke und viele Grüße

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MeinNameIstHase

Hallo,

nach aktuellem Recht bis zum Tod.

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

 

vor 12 Stunden von Simon121:

 

Wenn ich einen Verlustvortrag von 100K habe und im Folgejahr nur 50K verrechnen kann, wieviele Jahre kann man den übrigen Verlustvortrag mitnehmen?
 

Du kannst bei einem aus CFD-Handel resultierendem Verlustvortrag in Höhe von 100k im nächsten Jahr maximal 20k (und nicht 50k) mit Gewinnen verrechnen und musst den Verlustvortrag  peu a peu abschmelzen. Eine Gültigkeitshöchstdauer für einen einmal festgestellten Verlust gibt es nicht, so dass er erst mit dem Tod erlischt (da er nicht vererbt werden kann).

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Simon121

Seit 2021 gibt es ja ein neues Gesetz, dass man bei Termingeschäften (u.a. CFDs) max. 20 K Verluste mit Gewinnen verrechnen kann.
Sprich, wenn ich 30 K Verluste mache und 30 K Gewinn, müsste ich 10 K versteuern, obwohl ich eigentlich mit 0 rausgehe.

Wie sieht nun folgender Fall aus?

Im Jahr 2020 mache ich CFD Verluste von 100 K. Das bedeutet ein Verlustvortrag von 100 K.
Im Jahr 2021 mache ich CFD Verluste von 80 K und CFD Gewinne von 80 K. In diesem Fall müsste ich mit dem neuen Gesetz 60 K versteuern.

 

Kann ich nun nicht die 100 K aus dem Vorjahr mit den kompletten 60 K verrechnen?

 

Danke für Eure Antwort

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Taxadvisor

Ja

 

Gruß
Taxadvisor

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Simon121

Ich hatte nämlich gelesen, dass man die 100 K Verlustvortrag peu a peu abschmelzen muss mit 20 K jährlich.
Das würde dann ja bedeuten, dass ich 2021 nur 20 K von dem 100 K Verlustvortrag aus letztem Jahr verrechnenen darf.

Sprich:
Bei 80 K Gewinn und 80 K Verlust in 2021:

80 K (Gewinn aus 2021) - 20 K (anrechenbarer Verlust aus 2021) - 20 K (tweilweiser Verlustvortrag aus 2020) = 40 K zu versteuernder Betrag

Das würde ja heissen, dass ich immer noch 40 K in 2021 versteuern müsste.

Oder ist es in diesem Fall anders und ich kann 2020 und 2021 komplett verrechnen?

 

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MeinNameIstHase
vor 18 Minuten von Simon121:

Oder ist es in diesem Fall anders und ich kann 2020 und 2021 komplett verrechnen?

Zu Verluste aus Termingeschäften:

 

§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG: 

Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 (aus Termingeschäften) dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden

 

aber

§ 52 Absatz 28 Satz 25 EStG sagt dazu: 
§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.

 

Das Zauberwort habe ich fett geschrieben. Es geht nicht darum, in welchem Jahr man Verluste verrechnen möchte, sondern in welchem Jahr sie entstanden sind.

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beamter97

Andersherum ausgedrückt:

 

Deine Verluste aus dem Jahr 2020 wurden noch in den sonstigen Verlusttopf gebucht. Der ist mit allen Kapitalerträgen verrechenbar.

Für deine Verluste aus 2021 gelten die neuen Regeln: Verlustverrechnung im laufenden Jahr bis 20k€, der Rest kommt in den Verlusttopf "Termingeschäfte". Der kann in Folgejahren nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden, und auch nur bis 20k€ pro Jahr.

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Simon121

Ok, vielen Dank, das heisst ich kann die 60 K aus 2021 komplett mit den 100 K Verlustvortrag verrechnen, richtig?

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AzadKing

Ich hoffe das Gesetz wird vom BGH noch vor meiner Ekst-Einreichung Ende 2022 gekippt. Gibt ja leichte Anzeichen dafür. Man sollte grundsätzlich alle Kapitaleinnahmen untereinander unbegrenzt verrechnen dürfen alles andere ist doch nur Murks und Betrug.

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MeinNameIstHase
vor 11 Stunden von AzadKing:

Ich hoffe das Gesetz wird vom BGH noch vor meiner Ekst-Einreichung Ende 2022 gekippt.

BFH

-> konkrete Normenkontroll-Vorlage an das BVerfG.

 

Aber vorweg: Steuerbescheid, Einspruch, Einspruchsablehnung, Klage vor FG .... ganz sicher nicht in 2022. Ein FG wäre übrigens auch vorlageberechtigt für eine Normenkontrollklage. Gewöhnlich überlassen die das aber dem BFH.

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