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Ferdinand90

Verlustbescheinigung und Freibetrag

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Ferdinand90

Liebe Community,

 

zunächst wünsche ich allen ein frohes und gesundes neues Jahr! Ich habe ein Thema für euch, dass schon mehrfach diskutiert wurde, dennoch bin nach wie vor in Bezug auf meinen Fall etwas unsicher und hoffe, dass die Frage nicht redundant ist.

 

Meine einzigen Kapitaleinkünfte kommen aus einem Depot bei einer Direktbank. Zusätzlich habe ich leider letztes Jahr sehr hohe Verlustvorträge (Verlusttopf Sonstige) angehäuft. Bis ich ausreichend Gewinne zum Ausgleich erzielt habe, werden noch Jahre vergehen. Nun ist es so, dass bei (m)einer Bank zunächst bei Kapitalerträgen eine Verlustverrechnung erfolgt, dann erst der Freistellungsauftrag herangezogen wird. Da meine Verluste groß sind, bleibt insofern der Freistellungsauftrag ungenutzt (stattdessen schmilzt langsam mein Verlustvortrag bei der Bank). Insofern sehe ich für mich zwei Alternativen in der Hoffnung, die Verluste doch noch nutzen zu können und mir unsicher, ob diese gleichwertig sind.

 

1) Eröffnung eines zweiten Depots bei einer anderen Bank und Verlagerung von Freistellungsauftrag und Kapitaleinkünften bis zum Freibetrag auf dieses Depot

 

2) Beantragung einer Verlustbescheinigung (die Frist vom 15. Dezember habe ich verpasst, aber zumindest ab der Steuererklärung für 2022): Damit werden die Verluste nicht mehr bei meiner Bank geführt, das heißt der Freistellungsauftrag gilt dort wieder. Allerdings lese ich immer, dass das nur gemacht wird, wenn sich Gewinne und Verluste auf verschiedene Depots verteilen - einen ähnlichen Fall zu meinem habe ich nicht gefunden.

 

Noch erreiche ich mit meinen Kapitaleinkünften den Freibetrag nicht (hoffentlich in zwei Jahren) - insofern favorisiere ich Alternative 2), zudem muss ich dann kein neues Depot eröffnen und Wertpapiere verschieben. Aber sind meine Gedanken richtig oder muss ich noch etwas anderes beachten? Ich muss den Verlustvortrag und meine Kapitalerträge dann ja auch in meiner Steuererklärung jährlich angeben (erstmalig für das Jahr 2022). Die Verrechnung vom Finanzamt erfolgt dann auch automatisch, aber nur für Gewinne, auf die ich Abgeltungssteuer gezahlt habe (d.h. die über den Freibetrag hinausgehen), richtig? Ist es insofern auch richtig, dass beide Alternativen grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen (können) und zu einem ganz anderen Ergebnis als derzeit? Oder rechnet das Finanzamt wie meine Bank derzeit (erst Gewinne minus Verluste, wenn dann Verlust übrig bleibt, keine Steuerlast und Verlustvortrag verringert sich entsprechend).

 

Und was passiert bei Alternative 1) (Verlustvortrag bei Depot 1), wenn meine Kapitaleinkünfte bei Depot 2) (kein Verlusttopf, aber in Anspruch genommener Freibetrag) über dem Freibetrag von 1.000€ sind? Dann würde ja eine Verlustbescheinigung Sinn machen, wenn dann aber wieder Gewinne und Verluste kumuliert vom Finanzamt saldiert werden, würde sich ja wiederum mein Verlustvortrag um den Freibetrag vermindern. Bliebe dann nur, das Depot so weit es geht auf den Freibetrag auszusteuern und danach alle Gewinne auf das alte Depot zurückzuführen? Ich fände es auf jeden Fall erstaunlich, wenn die Alternativen zu einer anderen Steuerlast führen würden, nur weil ich Beträge zwischen Depots verschieben kann.

 

Gibt es sonst ggf. noch andere Möglichkeiten, den Freibetrag zu nutzen?

 

Vielen Dank!

Ferdinand

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MeinNameIstHase
vor 54 Minuten von Ferdinand90:

1) Eröffnung eines zweiten Depots bei einer anderen Bank und Verlagerung von Freistellungsauftrag und Kapitaleinkünften bis zum Freibetrag auf dieses Depot

 

2) Beantragung einer Verlustbescheinigung (die Frist vom 15. Dezember habe ich verpasst, aber zumindest ab der Steuererklärung für 2022): Damit werden die Verluste nicht mehr bei meiner Bank geführt, das heißt der Freistellungsauftrag gilt dort wieder. Allerdings lese ich immer, dass das nur gemacht wird, wenn sich Gewinne und Verluste auf verschiedene Depots verteilen - einen ähnlichen Fall zu meinem habe ich nicht gefunden.

Moin Ferdinand,

1) dürfte die einfachere Variante sein.

 

zu 2) Der Verlustvortrag wird dann beim FA geführt und ihn von dort in Zukunft gezielt auf eine neue (bislang unbekannte) Bank zu verschieben, ist kompliziert. Die Verrechnung ist nur durch wiederholte Steuererklärungen möglich. Und um dann den Freibetrag zu retten, brauchst du entweder wieder Methode 1), nämlich eine Bank, die den Freibetrag verbraucht und deren Steuerbescheinigung nicht in der Steuererklärung eingereicht wird, oder so hohe Erträge, dass Freibetrag und vorgetragene Verluste in einem Rutsch ausgeglichen werden.

 

vor einer Stunde von Ferdinand90:

Und was passiert bei Alternative 1) (Verlustvortrag bei Depot 1), wenn meine Kapitaleinkünfte bei Depot 2) (kein Verlusttopf, aber in Anspruch genommener Freibetrag) über dem Freibetrag von 1.000€ sind?

Dann fallen Steuern an ... und der Verlust bleibt bei Bank 1 immer noch stehen. Könnte man dann per Steuererklärung und Antrag auf Bescheinigung nach Methode 2 immer noch "aufräumen". Alles eine Frage, ob man das zum Jahresende dann überblickt und den Aufwand dann betreiben will, es per Punktlandung lösen zu wollen.

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Ferdinand90

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Dann werde ich das so machen. Wenn das Depot einmal eingerichtet ist, ist es ja auch nicht mehr so kompliziert.

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Madame_Q
Am 6.1.2022 um 15:55 von MeinNameIstHase:

zu 2) Der Verlustvortrag wird dann beim FA geführt und ihn von dort in Zukunft gezielt auf eine neue (bislang unbekannte) Bank zu verschieben, ist kompliziert. Die Verrechnung ist nur durch wiederholte Steuererklärungen möglich. Und um dann den Freibetrag zu retten, brauchst du entweder wieder Methode 1), nämlich eine Bank, die den Freibetrag verbraucht und deren Steuerbescheinigung nicht in der Steuererklärung eingereicht wird, oder so hohe Erträge, dass Freibetrag und vorgetragene Verluste in einem Rutsch ausgeglichen werden.

Habe ich das richtig verstanden? - Es ist möglich, beim Finanzamt per Verlustbescheinigung Verluste feststellen zu lassen und trotz dieser Verlustfeststellung die zukünftigen Jahre den Sparerpauschbetrag zu nutzen, sofern man diesen nicht überschreitet? 

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beamter97
vor 35 Minuten von Madame_Q:

Habe ich das richtig verstanden? - Es ist möglich, beim Finanzamt per Verlustbescheinigung Verluste feststellen zu lassen und trotz dieser Verlustfeststellung die zukünftigen Jahre den Sparerpauschbetrag zu nutzen, sofern man diesen nicht überschreitet? 

Natürlich kannst du den Pauschbetrag auch überschreiten: dann zieht dir deine Bank halt Steuern ab, die du nicht wiederkriegst.

Was du nicht machen darfst ist, die Steuerbescheinigung dieser Bank beim FA einreichen. Wenn du aber Günstigerprüfung beantragst, musst du alle Steuerbescheinigungen einreichen, und dann rechnet das FA alles neu aus, und gemäß dem Grundsatz Verlustverrechnung vor Freibetrag kann es passieren, dass dein Freibetrag ins leere geht.

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Madame_Q
vor 42 Minuten von beamter97:

Natürlich kannst du den Pauschbetrag auch überschreiten: dann zieht dir deine Bank halt Steuern ab, die du nicht wiederkriegst.

Stimmt. Klingt logisch :thumbsup:.

 

vor 43 Minuten von beamter97:

Was du nicht machen darfst ist, die Steuerbescheinigung dieser Bank beim FA einreichen. Wenn du aber Günstigerprüfung beantragst, musst du alle Steuerbescheinigungen einreichen, und dann rechnet das FA alles neu aus, und gemäß dem Grundsatz Verlustverrechnung vor Freibetrag kann es passieren, dass dein Freibetrag ins leere geht.

Danke. Das wollte ich wissen.

Ich hatte mal gehört, dass man jedes Jahr IMMER eine Anlage KAP abgeben MUSS, sobald man eine Verlustfeststellung beim FA hat (aufgrund Verlustbescheinigung). Wenn das nicht der Fall ist, sondern man immer nur dann die Anlage KAP machen muss, wenn man (hohe) Gewinne hat, dann ist alles ok :thumbsup:.

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MeinNameIstHase
vor 5 Stunden von Madame_Q:

Wenn das nicht der Fall ist, sondern man immer nur dann die Anlage KAP machen muss, wenn man (hohe) Gewinne hat, dann ist alles ok

Du solltest zumindest die Steuerbescheide überprüfen, dass das FA dann den Verlust jeweils gesondert feststellt, also ohne Änderung vorträgt und das nicht eines Jahres "vergisst".

 

... just my two cents ...

Wer sich schwer tut mit Steuererklärungen und versucht die zu meiden, der sollte nicht mit Geldanlagen verteilt auf zwei Banken anfangen und den superschlauen "Sparfuchs" spielen wollen. Denn das geschickte Verteilen von Erträgen auf zwei Bankdepots verlangt eine laufende Steuerung und Überwachung. Entweder man ist der Typ dafür, der das hinkriegt, dann macht einem die Steuererklärung auch keine Mühe oder man lässt - meiner Meinung nach - besser die Finger davon und beschränkt sich auf einfachste Anlagestrategien.

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Madame_Q
vor 13 Minuten von MeinNameIstHase:

Du solltest zumindest die Steuerbescheide überprüfen, dass das FA dann den Verlust jeweils gesondert feststellt, also ohne Änderung vorträgt und das nicht eines Jahres "vergisst".

 

... just my two cents ...

Wer sich schwer tut mit Steuererklärungen und versucht die zu meiden, der sollte nicht mit Geldanlagen verteilt auf zwei Banken anfangen und den superschlauen "Sparfuchs" spielen wollen. Denn das geschickte Verteilen von Erträgen auf zwei Bankdepots verlangt eine laufende Steuerung und Überwachung. Entweder man ist der Typ dafür, der das hinkriegt, dann macht einem die Steuererklärung auch keine Mühe oder man lässt - meiner Meinung nach - besser die Finger davon und beschränkt sich auf einfachste Anlagestrategien.

2x :thumbsup: + danke.

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fgk
Am 17.10.2022 um 12:55 von Mad_Q:
Am 6.1.2022 um 15:55 von MeinNameIstHase:

zu 2) Der Verlustvortrag wird dann beim FA geführt und ihn von dort in Zukunft gezielt auf eine neue (bislang unbekannte) Bank zu verschieben, ist kompliziert. Die Verrechnung ist nur durch wiederholte Steuererklärungen möglich. Und um dann den Freibetrag zu retten, brauchst du entweder wieder Methode 1), nämlich eine Bank, die den Freibetrag verbraucht und deren Steuerbescheinigung nicht in der Steuererklärung eingereicht wird, oder so hohe Erträge, dass Freibetrag und vorgetragene Verluste in einem Rutsch ausgeglichen werden.

Habe ich das richtig verstanden? - Es ist möglich, beim Finanzamt per Verlustbescheinigung Verluste feststellen zu lassen und trotz dieser Verlustfeststellung die zukünftigen Jahre den Sparerpauschbetrag zu nutzen, sofern man diesen nicht überschreitet? 

Ist es wirklich möglich, den Freibetrag bei bestehendem Verlustvortrag zu retten, indem er bei einer Bank verbraucht wird, deren Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung gemeldet werden?

 

Ich habe mit Wiso-Steuer nachgerechnet und dort wird ein bereits verrechneter Freibetrag durch die vorrangige Verrechnung mit Verlusten wiederhergestellt, so daß bei ausreichend hohem Verlustvortrag der Freibetrag verfällt.

Wenn ich nun annehme, daß auch das Finanzamt so rechnet, würde es mich überraschen, wenn ein genutzter Sparerpauschbetrag dort nicht in die Rechnung einginge, denn durch die Meldung der Bank ist er dort ja bekannt, auch wenn er nicht in der Steuererklärung explizit aufgeführt wird?

 

 

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor einer Stunde von fgk:

Ist es wirklich möglich

Kapitalerträge bei einer Bank A in Deutschland sind mit der Abgeltungssteuer abgegolten. Die müssen nicht per Anlage KAP in der Steuererklärung noch mal erklärt werden (Ausnahme: Günstigerprüfung, denn die funktioniert nur, wenn man alle Kapitalerträge auch erklärt). Als Nachweis erhält der Bankkunde eine Jahressteuerbescheinigung. Verwechselt diese nicht mit der Verlustbescheinigung über im lfd. Jahr nicht verrechenbare Verluste, die man gesondert extra bei der Bank bis zum 15.12. eines lfd. Jahres beantragen muss.

 

Wenn man also bei einer Bank A Kapitalerträge hat und dort einen Freistellungsauftrag (FSA) für den Sparer-Pauschbetrag (SPB) erteilt hat, war's das. Man hebt die Jahressteuerbescheinigung dieser Bank als Nachweis auf und gut ist.

 

Hat man weitere Konten bei anderen Banken, kann (bzw. muss bei Auslandsbanken) man die in der Steuererklärung mit aufnehmen oder wie bei Bank A nichts tun. Da sollte man dann in der Anlage KAP an einer Stelle aufpassen, nämlich, dass der Sparer-Pauschbetrag bei Bank A lt. deren Steuerbescheinigung schon (in bestimmter Höhe/ganz) verbraucht ist.

 

Eine weitere Besonderheit ist, dass nur bei der Bank ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag für Eheleute per Freistellungsauftrag genutzt werden kann, aber nicht in der Steuererklärung. Ehemann M und seine getraute W können also bei der Bank (inzwischen) 2000 Euro FSA beantragen und als SPB nutzen. Aber in der Steuererklärung können M und W nur jeweils 1000 Euro nutzen/verbrauchen. Denn selbst bei gemeinsamer Veranlagung ermitteln M und W ihre Einkünfte zunächst getrennt. Das Zusammenlegen und die Steuerberechnung geschieht auf einer anderen Ebene.

Hat W selbst keine Kapitalerträge, kann sie in der Steuererklärung ihren SPB nicht auf M übertragen, aber beide können sehr wohl bei Bank A ihren gemeinsamen SPB in Höhe von 2000 Euro nutzen, selbst wenn das Konto nur M gehört. 

 

Unser Steuerrecht ist nun mal so verrückt.

 

PS: Da ich WISO nicht benutze, kann ich Dir nicht sagen, wie es mit Kapitalerträgen einer Bank umgeht, die man gar nicht in der Anlage KAP erklärt, aber ins Programm mit aufnehmen möchte. Ergo: Vielleicht lässt man die im Programm dann auch einfach außen vor.

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fgk
· bearbeitet von fgk
vor 47 Minuten von MeinNameIstHase:

PS: Da ich WISO nicht benutze, kann ich Dir nicht sagen, wie es mit Kapitalerträgen einer Bank umgeht, die man gar nicht in der Anlage KAP erklärt, aber ins Programm mit aufnehmen möchte. Ergo: Vielleicht lässt man die im Programm dann auch einfach außen vor.

Ja, das geht. Allerdings rechnet das Programm dann ggf. den scheinbar noch nicht verbrauchten Sparer-Pauschbetrag nochmal dazu/stellt einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehaltes (wenn kein ausreichender Verlustvortrag besteht):

image.thumb.png.4f8895df5fff695c05bfdbff8e151685.png

 

 

Ich wundere mich darüber, daß durch das Nicht-Angeben des genutzten Sparer-Pauschbetrages eine günstigere Versteuerung erreicht werden kann, während eine steuergünstige Verrechnung (Sparer-Pauschbetrag vor Verlustvortrag) bei vollständigen Angaben offenbar ausdrücklich nicht vorgesehen ist und frage mich, ob man den genutzten Sparer-Pauschbetrag nicht in Zeile 17 erklären müßte?

 

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Der Text in Zeile 17 ist doch recht klar. Dort kommt der SPB rein, der bei Banken verbraucht wurde, die nicht in der Anlage KAP mit aufgenommen sind. Darauf habe ich oben extra hingewiesen.

vor einer Stunde von MeinNameIstHase:

Da sollte man dann in der Anlage KAP an einer Stelle aufpassen, nämlich, dass der Sparer-Pauschbetrag bei Bank A lt. deren Steuerbescheinigung schon (in bestimmter Höhe/ganz) verbraucht ist.

Und in Zeile 16 kommt der Betrag, der von Banken verrbaucht wurde, die in der Anlage KAP sehr wohl aufgenommen werden. Der Betrag kann allerdings durch Verlustverrechnung via Steuererklärung wieder aufleben. 

 

Das Ganze korrespondiert damit, dass wenn man Bank A nicht mit in die Steuererklärung aufnimmt, man dort gezahlte Steuer auch nicht wieder erstattet bekommt. Da tritt dann Abgeltungswirkung ein. Das ist der namensgebende Sinn der Abgeltungssteuer.

 

Der Trick besteht ja darin, dass man vorab eine genaue Vorstellung davon hat und die Kapitalerträge bei den Banken entsprechend steuert, indem man bestimmte Geschäfte nur bei Bank A macht, andere dagegen gerade nicht.

 

Zeile 17 stellt sicher, dass im Steuerbescheid nicht ein SPB nochmals zum Tragen kommt, der schon bei Bank A (die nirgends sonst auftaucht) verbraucht wurde. Wer da eine 0 einträgt, obwohl die Bank A den dort eingetragenen FSA voll ausnutzt, der begeht Steuerverkürzung.

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fgk

Danke für die Klarstellung.

 

Ich fasse zusammen:

Durch die abgeltende Wirkung der Steuer muß bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnete Kapitalertragssteuer nicht in der Steuererklärung angegeben werden - die Höhe des verbrauchten Sparer-Pauschbetrages in Zeile 17 allerdings schon.

Werden die Kapitalerträge dennoch in der Steuererklärung angegeben, wird der Sparer-Pauschbetrag ggf. neu verrechnet und kann damit bei ausreichend hohem Verlustvortrag nicht mehr genutzt werden.

 

Anbei noch ein Screenshot von Wiso-Steuer zur Bearbeitung von Zeile 17 (Dort muß auf die teilweise Überprüfung umgestellt werden):

 

image.thumb.png.232c742cd110def77e06ddc2dcd5febf.png

 

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ebe32

Hallo,

ich würde mich gerne in diesen Thread mit meiner Frage einreihen.

 

Bei mir besteht ein hoher Verlustvortrag (5-stellig, Topf1 ohne Aktien, Topf2 Termingeschäfte). 

In der Steuererklärung 2022 hatte ich alle Einkünfte in der Anlage KAP angegeben, die lagen bei 168€ (Zeile 7). Gleichzeitig wurden 2022 vom FSA 131€ verbraucht (Zeile 16). 670€ FSA waren also noch "frei".

Das FA hat die 168€ voll mit dem Verlustvortrag verrechnet (der noch "übrige" FSA ist verpufft).

Den Verlusttopf würde ich aber gerne erst nach komplettem Ausschöpfen des FSA in Anspruch nehmen.

 

Im Jahr 2023 relevant für Anlage KAP

Depot 1 (DE, für ETFs) - Einkünfte 0 / FSA 0

Depot 2 (DE, Aktien) - Einkünfte (Dividenden, Gewinn aus Aktienverkauf): ca. 1500€ (FSA 1000€) - FSA wird also voll ausgeschöpft [wenn ich das nicht angebe, ist die Steuer auf die 500€ über FSA quasi "weg", richtig?]

Konto (Ausland) - Zinseinkünfte ca. 200€ (kein FSA)

 

So wie ich es verstanden habe, würde das FA die Einkünfte in Summe 1700€ mit dem Verlusttopf verrechnen, während der FSA von 1000€ unberührt bleibt und verfällt. 

Wie muss ich die Anlage KAP bzgl. FSA ausfüllen (Zeile 16 oder 17?), damit keine nachträgliche Verrechnung gegen den FSA passiert?

Letztendlich sollen nur die 200€ Zinsen + 500€ Überschuss aus Depot 2 mit dem Verlusttopf verrechnet werden. Geht das überhaupt?

Danke

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franko

Betrifft zwar nicht die aktuelle Frage, aber mir ist diese Aussage von weiter oben ins Auge gesprungen:

Am 7.2.2023 um 15:31 von MeinNameIstHase:

Eine weitere Besonderheit ist, dass nur bei der Bank ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag für Eheleute per Freistellungsauftrag genutzt werden kann, aber nicht in der Steuererklärung. Ehemann M und seine getraute W können also bei der Bank (inzwischen) 2000 Euro FSA beantragen und als SPB nutzen. Aber in der Steuererklärung können M und W nur jeweils 1000 Euro nutzen/verbrauchen. Denn selbst bei gemeinsamer Veranlagung ermitteln M und W ihre Einkünfte zunächst getrennt. Das Zusammenlegen und die Steuerberechnung geschieht auf einer anderen Ebene.

Hat W selbst keine Kapitalerträge, kann sie in der Steuererklärung ihren SPB nicht auf M übertragen, aber beide können sehr wohl bei Bank A ihren gemeinsamen SPB in Höhe von 2000 Euro nutzen, selbst wenn das Konto nur M gehört.

Das kann ich nicht nachvollziehen, denn es scheint in deutlichem Widerspruch zum Gesetz (§ 20 Abs. 9 Sätze 2 und 3 EStG) zu stehen:

Zitat

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

 

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odensee
vor 4 Stunden von ebe32:

Den Verlusttopf würde ich aber gerne erst nach komplettem Ausschöpfen des FSA in Anspruch nehmen.

Dann musst du mit zwei Depots bei zwei Banken arbeiten. Ein Zweitdepot bei der gleichen Bank hilft nicht.

Bei Depot 1 parkst du dann die Verluste und für Depot 2 stellst du einen FSA und generierst dort Gewinne bis zur Höhe des FSA.  

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Stunden von ebe32:

Bei mir besteht ein hoher Verlustvortrag … Den Verlusttopf …

 

Bitte erst einmal klären, welches denn nun vorliegt.

vor 5 Stunden von ebe32:

Das FA hat die 168€ voll mit dem Verlustvortrag verrechnet

Das klingt eher nicht nach einem Topf.

 

vor 1 Stunde von odensee:

Bei Depot 1 parkst du dann die Verluste

 

Möglicherweise zu spät, wenn sie schon beim Finanzamt sind.

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

Auf Ebene der ESt-Erklärung die Verrechnung von Verlusten mit Kapitalerträgen, auf die ein Steuerabzug vorgenommen wurde, vornehmen zu lassen, führt immer zum Verlust des FSAs, da Kapitalerträge vorrangig mit Verlusten verrechnet werden, erst wenn die aufgebraucht sind, wird der FSA genutzt. Dies kann nur dadurch vermieden werden, nie beim Broker eine Verlustbescheinigung anzufordern und das Finanzamt zur Verlustverrechnung zu nutzen, sondern stets die Verlusttöpfe auf Bankebene vorzutragen und durch geschickt gestaltete Depotüberträge Kapitalerträge gegen FSA und Verluste auf Bankebene zu verrechnen.  Dazu bedarf es natürlich mehrerer Depots (mindestens zwei) bei unterschiedlichen Banken.

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SlowHand7
vor 20 Minuten von Belgien:

Auf Ebene der ESt-Erklärung die Verrechnung von Verlusten mit Kapitalerträgen, auf die ein Steuerabzug vorgenommen wurde, vornehmen zu lassen, führt immer zum Verlust des FSAs, da Kapitalerträge vorrangig mit Verlusten verrechnet werden, erst wenn die aufgebraucht sind, wird der FSA genutzt. Dies kann nur dadurch vermieden werden, nie beim Broker eine Verlustbescheinigung anzufordern und das Finanzamt zur Verlustverrechnung zu nutzen, sondern stets die Verlusttöpfe auf Bankebene vorzutragen und durch geschickt gestaltete Depotüberträge Kapitalerträge gegen FSA und Verluste auf Bankebene zu verrechnen.  Dazu bedarf es natürlich mehrerer Depots (mindestens zwei) bei unterschiedlichen Banken.

Das ist vollkommen richtig.

Das FA sollte man aus dieser Thematik besser heraus halten.   :)

Es ist doch wirklich kein Problem die Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken passend zu realisieren.

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