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optiontrader

Steuerliche Behandlung Rollen einer Option bzw. Rückkauf Short-Option

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optiontrader
· bearbeitet von optiontrader

Hallo!

 

Ich bin etwas verunsichert aufgrund einer Antwort, die ich von IB bekommen habe bezüglich der Kategorisierung als Verlust aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung (Z. 25) eines zurückgekauften Covered Calls (Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung) beim Rollen auf einen höheren Strike.

 

Folgender Sachverhalt für das Steuerjahr 2020:

 

- Januar: erhaltene Prämie für verkaufte Calls unter "Option premiums not subjected to German withholding tax": +2420 USD

- Mai: gezahlte Prämie für Rückkauf der Calls unter "Disposals of foreign non-share assets" als "Restricted loss": -2440 USD

          erhaltene Prämie für auf höherem Strike verkaufte Calls mit Expiration in fünf Monaten, wieder "Option premiums not subjected to German withholding tax":  +2500 USD

 

Mir wurden von IB also die vollen Kosten für die zurückgekauften Calls i. H. v. 2440 USD der Zeile 25 zugeordnet.

 

Heißt das nun, dass ich seit der aberwitzigen Neuregelung von Termingeschäften nun plötzlich auch nur noch maximal 20k EUR an Rückkaufkosten bei Rollvorgängen von Short-Optionen im selben Jahr verrechnet bekomme?

Was soll der Unsinn, ich wäre doch blöd, wenn ich einen ITM Covered Call nicht quasi kostenlos nach oben rollen würde, sofern ich die Aktien halte und die verkauften Optionen ohnehin schon tief im Geld sind.

 

In einem anderen Fall wurde die gezahlte Prämie für zurückgekaufte im Geld liegende Short Puts ebenfalls komplett in diesen Verlusttopf geworfen (also nicht nur die Differenz zwischen erhaltener Prämie und Rückkaufkosten!).

Meines Erachtens ist das falsch: (gedeckte) Stillhaltergeschäfte sollten doch explizit nicht vom neuen Steuerirrsinn betroffen sein.

 

Glücklicherweise haben sich die Kosten für zurückgekaufte Short-Optionen im betreffenden Jahr bei weitem nicht auf 20k summiert, in Zukunft muss ich diese "Falle" aber unbedingt beachten, falls IB/PwC hier tatsächlich Recht behält.

Zudem wundert es mich, dass es schon für das Steuerjahr 2020 so gehandhabt wurde bei IB - ich dachte die neue Gesetzgebung bei Termingeschäften gilt erst ab dem Steuerjahr 2021.

 

Gibt es hier Optionsverkäufer, die sich ihre durch PwC erstellten deutschen Steuerreports bei IB schon mal näher angesehen haben?

 

Viele Grüße,

 

optiontrader

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Undercover

Ich weiß jetzt nicht wie die verschiedenen Broker die neuen Regeln umsetzen.

Aber mir wurde schon angekündigt daß ein dritter Verlusttopf für Termingeschäfte eingeführt wird.

Allerdings wird der wohl nicht wie erwartet verwendet. :(

Es läuft wohl darauf hinaus daß die Banken solche Verluste nicht mehr verrechnen dürfen und daher auch keine Steuern mehr erstatten.

Das bedeutet auf Gewinne zahlst du sofort die Steuer, aber Verluste werden nur bescheinigt.

Das ist ja auch logisch.

Man könnte ja bei mehreren Brokern handeln und mit der Summe der Verluste die Grenze von 20k überschreiten.

Dann darf man also ständig dafür eine Steuererklärung machen.

Das FA kennt dann alle Gewinne und Verluste und von letzteren werden nur 20k angerechnet und der Rest vorgetragen.

 

Ich habe oft Termingeschäfte gemacht und gerne Coverd Calls gerollt oder Spreads gemacht.

Aber das ist jetzt für mich vorbei.

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chaosmaker85
· bearbeitet von chaosmaker85
vor 39 Minuten von optiontrader:

Glücklicherweise haben sich die Kosten für zurückgekaufte Short-Optionen im betreffenden Jahr bei weitem nicht auf 20k summiert, in Zukunft muss ich diese "Falle" aber unbedingt beachten, falls IB/PwC hier tatsächlich Recht behält.

Zudem wundert es mich, dass es schon für das Steuerjahr 2020 so gehandhabt wurde bei IB - ich dachte die neue Gesetzgebung bei Termingeschäften gilt erst ab dem Steuerjahr 2021.

 

Die Prämien aus Stillhaltergeschäften zählen nicht in den Termingeschäfte Topf, damit ist ein Glattstellen und Rollen unproblematisch - sofern die Optionen nicht bar gesettelt werden (wie z.B. diverse Indexoptionen)! EStG §20 Abs. 1 - 11

Gilt wie bereits vermutet seit 2021. 

 

Von daher Rollen von (short) ITM Puts/Calls unproblematisch, in den 20k Topf zählen Verluste aus Long Optionen (auch die Long Legs bei Spreads), Futures, CFDs usw. 

Ausweg: Handel innerhalb einer GmbH 

vor 12 Minuten von Undercover:

Dann darf man also ständig dafür eine Steuererklärung machen.

Das muss man ja ohnehin mit IB-Konto. Dafür werden auch keine Gewinne direkt versteuert sondern die Abrechnung kommt dann im Folgejahr

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optiontrader
vor 4 Minuten von chaosmaker85:

Die Prämien aus Stillhaltergeschäften zählen nicht in den Termingeschäfte Topf, damit ist ein Glattstellen und Rollen unproblematisch - sofern die Optionen nicht bar gesettelt werden (wie z.B. diverse Indexoptionen)! EStG §20 Abs. 1 - 11

Gilt wie bereits vermutet seit 2021. 

Danke fürs Bestätigen! Also hat man zusammenfassend doch bei PwC gleich zwei Böcke geschossen:

 

a) schon im Steuerbericht fürs Steuerjahr 2020 Gesetzgebungen für Termingeschäfte ab 2021 angewandt - Zeile 25 war meines Wissens 2020 z. B. für Totalverluste bei Aktien oder Anleihen gedacht, worauf nur eine begrenzte Verlustverrechnung möglich war

b) meine (gedeckten) Stillhaltergeschäfte wie reguläre Termingeschäfte behandelt

 

Finde ich irgendwie bedenklich. Ich hoffe niemand überträgt ernsthaft blauäugig diese Werte 1:1 in seine Anlage KAP...

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chaosmaker85
vor 1 Minute von optiontrader:

Finde ich irgendwie bedenklich. Ich hoffe niemand überträgt ernsthaft blauäugig diese Werte 1:1 in seine Anlage KAP...

Das wäre so zuverlässig wie die Werte zu würfeln oder sich irgendwas auszudenken. Wäre mir persönlich zu heiß, ich hab das seit Jahren an einen versierten Steuerberater ausgelagert. Das kostet zwar Geld aber die Vorteile von IBKR überwiegen trotzdem noch (deutlich) und ich hab meine Ruhe beim Themenkomplex Steuern

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Undercover
vor 5 Minuten von optiontrader:

b) meine (gedeckten) Stillhaltergeschäfte wie reguläre Termingeschäfte behandelt

 

Wenn ich mich richtig erinnere wurde die unbeschränkte Anrechenbarkeit der Closing-Kosten erst später nachgerüstet nachdem es massive Proteste gab. Ebenso wie die Erhöhung von 10 auf 20k Verlustbeschränkung.

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optiontrader
vor 3 Minuten von chaosmaker85:

... seit Jahren an einen versierten Steuerberater ausgelagert.

Beinhaltet die Beratungsleistung eigentlich auch eine Erklärung der Vorgehensweise so dass Du alles nachvollziehen kannst oder ist es nur ein reines Outsourcing des Abgebens der Steuererklärung? Just curious....

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chaosmaker85
vor 24 Minuten von optiontrader:

Beinhaltet die Beratungsleistung eigentlich auch eine Erklärung der Vorgehensweise so dass Du alles nachvollziehen kannst oder ist es nur ein reines Outsourcing des Abgebens der Steuererklärung? Just curious....

Ja, man bekommt auch ein Briefing worauf im Handel zu achten ist (je nachdem ob privat oder GmbH Depot) und wie immer gilt, wer fragt dem wird gegeben

 

vor 26 Minuten von Undercover:

Wenn ich mich richtig erinnere wurde die unbeschränkte Anrechenbarkeit der Closing-Kosten erst später nachgerüstet nachdem es massive Proteste gab. Ebenso wie die Erhöhung von 10 auf 20k Verlustbeschränkung.

Proteste waren da nicht ausschlaggebend sondern der Bundesrat. Da wurden jedenfalls aus den 10k damals 20k, ob die Stillhalter-Regelung auch erst da mit reingekommen ist weiß ich nicht mehr. Persönlich schätze ich dass das Gesetz kassiert wird da es nicht verfassungskonform ist. Aber ich bin juristischer Laie und die Mühlen mahlen da bekanntlich auch langsam 

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Norica
vor 18 Stunden von optiontrader:

...

 

Gibt es hier Optionsverkäufer, die sich ihre durch PwC erstellten deutschen Steuerreports bei IB schon mal näher angesehen haben?

 

 

Die gibt es:)

Meine Erfahrung: Den Report vom letzten Jahr (2020) konnte ich fast komplett in die Tonne drücken. Weder die Summen noch die Positionen stimmten. Es ist ja auch kein bindender Steuerreport, sondern soll eine Hilfe darstellen, die man immer noch selbst (oder der Steuerberater) prüfen muss.

Aber n.M.n. gilt: Solange die Optionsgeschäfte nicht komplett 'verwinkelt' sind, halte ich Kontoauszüge von IB für ausreichend, um die Daten gut herausziehen zu können.

Und dann gilt gegenüber dem FA immer noch, wenn Du deine Aufstellung argumentieren kannst, sich das aber als falsch erweist, wird einfach korrigiert und gut ist.

 

 

SG

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