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nordsee13

steuerliche Behandlung Alt-Anteile ausländischer Investmentfonds nach Verlust durch Fondsauflösung

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nordsee13

Hallo zusammen,

 

nach einem Verlust, den ich durch die Auflösung eines ausländischen Investmentfonds (DWS Türkei) erlitten habe, steht das folgende in meiner Steuerbescheinigung (alle weiteren Positionen sind mit 0,00 EUR ausgewiesen):

 

"Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer EUR xx,xx Zeile 41 Anlage KAP

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung - Zeile 19 der Anlage KAP - gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben.

 

Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 - 7 KStG)

 

Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 EUR xxx,xx

 

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)"

 

Ich stehe total auf dem Schlauch. Kann mir jemand weiterhelfen, was ich - abgesehen von Zeile 41 - nun wo in der Steuererklärung angeben muss? Was hat es mit dem Satz in blau auf sich? Es wird ja nichts negatives ausgewiesen.  

 

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Taxadvisor

Wenn keine negativen Quellensteuern ausgewiesen werden, ist auch nichts zu korrigieren. Die Summe der als zugeflossen geltenden Erträge ist von den Kapitalerträgen abzuziehen, so dass ein noch nicht verrechneter Verlust entsteht. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die ausschüttungsgleichen Erträge in den betreffenden Jahren versteuert wurden.

 

Gruß

Taxadvisor  

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nordsee13
vor 20 Minuten von nordsee13:

Bei Veräußerung / Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018    EUR xxx,xx

 

(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)"

 

Ich stehe immer noch auf dem Schlauch. Es heißt ja, die ausgewiesenen Erträge seien noch nicht dem Steuerabzug unterworfen. Dann ist der Satz in Klammern falsch?

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chirlu
vor 3 Minuten von nordsee13:

ist der Satz in Klammern falsch?

 

Nein, aber er unterstellt, daß du die Erträge seinerzeit in deiner Steuererklärung angegeben hast. (Gerade weil du wenig Plan zu haben scheinst, ist nicht unwahrscheinlich, daß du das vergessen hast.)

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

@nordsee13: Ich stehe auch auf dem Schlauch, weil ein paar Angaben fehlen.

 

1) Gehe ich recht in der Annahme, dass Du in Deutschland steuerpflichtig bist?

 

2) Gehe ich recht in der Annahme, dass Dein Depot bei einer deutschen Bank war und die Steuerbescheinigung von dieser deutschen Bank ist?

 

3) In welchem Jahr hast Du die Anteile gekauft?

 

4) Bedeutet "Auflösung" Verkauf? In welchem Jahr hast Du die Anteile verkauft?

 

5) Für welches Jahr ist die Steuerbescheinigung? 2021?

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chirlu
vor 5 Minuten von stagflation:

Bedeutet "Auflösung" Verkauf? In welchem Jahr hast Du die Anteile verkauft?

 

Auflösung bedeutet Auflösung. Steuerlich entspricht das einem Verkauf. Der Fonds ist 2021 aufgelöst worden.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor 12 Minuten von chirlu:

Auflösung bedeutet Auflösung. Steuerlich entspricht das einem Verkauf. Der Fonds ist 2021 aufgelöst worden.

 

Ah, danke, das hatte ich nicht mitbekommen. Der Fonds wurde am 13.06.2005 aufgelegt und ging zum 21.10.2021 in Liquidation. Hier der Schlussbericht.

 

Hier die Kursentwicklung des DWS Türkei, WKN A0DPW3, ISIN LU0209404259.

image.png.39cf0086988466c65dbfc0bd1077a047.png

 

(Klicken für Vergrößerung, Quelle: https://www.onvista.de/fonds/DWS-TUERKEI-EUR-ACC-Fonds-LU0209404259)

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nordsee13
vor einer Stunde von stagflation:

@nordsee13: Ich stehe auch auf dem Schlauch, weil ein paar Angaben fehlen.

 

1) Gehe ich recht in der Annahme, dass Du in Deutschland steuerpflichtig bist?

 

2) Gehe ich recht in der Annahme, dass Dein Depot bei einer deutschen Bank war und die Steuerbescheinigung von dieser deutschen Bank ist?

 

3) In welchem Jahr hast Du die Anteile gekauft?

 

4) Bedeutet "Auflösung" Verkauf? In welchem Jahr hast Du die Anteile verkauft?

 

5) Für welches Jahr ist die Steuerbescheinigung? 2021?

1) richtig

2) auch richtig

3) 2012

4) 2021

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Danke für die Daten. Ich bin kein Steuerexperte - aber ich versuche es trotzdem mal.

 

Wenn ich es richtig verstehe, ist/war der DWS Türkei ein ausländischer thesaurierender Aktienfonds. Am 1.1.2018 gab es eine Steuergesetzänderung, bei der es gerade für ausländische thesaurierende Aktienfonds einige Änderungen gab. Eine Übersicht über die Steueränderung findest Du unter: https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz.

 

Bis zum 31.12.2017 galt:

Zitat

Für Dividenden, die bis zum 31. Dezember 2017 angefallen sind, haben Anleger mit ausländischen thesaurierenden ETFs Mehrarbeit bei der Steu­er­er­klä­rung. Sie müssen Jahr für Jahr die wiederangelegten Dividenden (im Steuerdeutsch „ausschüttungsgleiche Erträge“) aus der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank und die zugehörige „anrechenbare Quellensteuer“ in die Steu­er­er­klä­rung übertragen.

 

Die Frage ist, ob Du diese „ausschüttungsgleichen Erträge" in den Jahren 2012 - 2017 in Deinen Steuererklärungen angegeben hast? Hast Du? Wenn Du sie angegeben hast, darfst Du diese bereits versteuerten Erträge von den Kapitalerträgen abziehen.

 

Falls Du die „ausschüttungsgleichen Erträge" in den Jahren 2012 - 2017 NICHT in Deinen Steuererklärungen angegeben hast, darfst Du sie NICHT abziehen.

 

Apropos Verluste: wo stehen Deine Verluste aus dem DWS Türkei jetzt? Gibt es einen Verlusttopf bei der Bank? Oder hast Du eine Verlustbescheinigung bekommen? Was steht in der Steuerbescheinigung im Feld "Höhe der Kapitalerträge"? Eine 0?

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nordsee13

Ja, es gibt einen Verlusttopf und die Höhe der Kapitalerträge wurde dementsprechend mit 0 ausgewiesen.

 

An anderer Stelle wurde hier im Forum in diesem Zusammenhang über die z, T, irreführenden bzw. uneinheitlichen Mitteilungen von Banken diskutiert. Nun weiß ich, wo mein Denkfehler lag. Aufgrund der Mitteilung BESTEUERUNG MIT KAPITALERTRAGSTEUER ERFOLGT BEI VERAEUSSERUNG bin ich nicht auf die Idee gekommen, dass ich die ausschüttungsgleichen Erträge noch in den Steuererklärungen angeben muss.

 

Danke für eure Auskünfte.

 

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west263
vor einer Stunde von nordsee13:

bin ich nicht auf die Idee gekommen, dass ich die ausschüttungsgleichen Erträge noch in den Steuererklärungen angeben muss.

ok, also hast Du diese Erträge nicht jährlich versteuert und dieses wurde jetzt mit dem Verkauf automatisch erledigt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von nordsee13:

bin ich nicht auf die Idee gekommen, dass ich die ausschüttungsgleichen Erträge noch in den Steuererklärungen angeben muss.

Die Frage ist nicht, ob du das bei Veräußerung machen musst, sondern, ob du das in den Besitzjahren bis 2018 jemals gemacht hast. Also, ob du die jährlich im Bundesanzeiger publizierten Werte über die ausschüttungsgleichen Erträge als "Kapitalertrag" angegeben hast. Per Gesetz darf man diese gesondert ausgewiesenen Beträge (aufsummiert über die Besitzzeit) nur dann vom Veräußerungsgewinn abziehen, wenn man das früher jährlich gemacht hat (und nachweisen kann).

 

Hintergrund: Ausschüttungsgleiche Erträge sind Erträge des Fonds, die, wenn man die Titel selbst gehalten hätte, jährlich zur Kapitaleinkünften geführt hätten (insb. Dividenden, Zinsen). Das war früher steuerpflichtig, aber viele wussten nichts davon. Der InvF hat die aber nicht an seine Anleger ausgeschüttet, sondern thesauriert (wieder angelegt) und damit das Vermögen des InvF vergrößert. Beim Verkauf ist also der Wert um diese thesaurierten Beträge höher als bei einem vergleichbaren Fonds, der die immer ausgeschüttet hätte. Dein Veräußerungsgewinn fällt deshalb höher aus. Und die Bank schreibt Dir, um wieviel er für Dich höher ausgefallen ist. Hättest du jetzt früher alles brav Jahr für Jahr versteuert, würdest du beim Verkauf darauf glatt nochmal Steuern zahlen und darfst diesen Betrag (Summe der aussschüttungsgleichen Erträge während der Besitzzeit) wieder kürzen. Ansonsten holt sich Vater Staat jetzt die Steuern, die du früher vergessen hast.

Seit 2018 gibt es diese Betrachtungsweise nicht mehr, dafür gibt es jetzt die sog. Vorabpauschale, die wirtschaftlich die ausschüttungsgleichen Erträge ersetzt. Die gibt es unterm Strich nur bei thesaurierenden Investmentfonds.

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