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Freigrenze der Familienversicherung und steuerfreies Einkommen

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Ich bin momentan Student und habe dementsprechend eine NVA-Bescheinigung nach §32d EStG bei meinem Broker eingereicht, um mich von der Kapitalertragssteuer und Soli bis zum Grundfreibetrag (solange ich ihn unterschreite) befreien zu lassen. Ein Problem besteht hierbei leider, dass die Familienversicherung mein Steuermodell durchkreuzt. 

 

Nach geltendem Recht kann ich bis zu 10347 Euro nach Grundfreibetrag und 801 Euro nach dem Sparerpauschbetrag an Kapitalerträgen erhalten, ohne eine steuerliche Belastung zu erreichen. Jedoch gibt es eine Einkommensgrenze nach der Familienversicherung von 470 Euro monatlich und dem Sparerpauschbetrag. Danach muss ich leider Versicherungsbeiträge zahlen, womit die Grenzkosten zu hoch sind, um weitere Kapitalerträge über der Freigrenze der Familienversicherung zu erreichen.

 

Somit komme ich auf eine jährliche Freigrenze von 6441 Euro, bis ich den Anspruch auf Familienversicherung verliere. 

 

An sich wäre diese Thematik kein Problem, wenn es nicht unsere beliebten ETFs und das Investmentsteuergesetz gäbe. Nach §20 InvStG (Teilfreistellung) komme ich auf eine Freigrenze von ca. 9200 Euro bei 30% Freistellungsquote

 

Ich habe im Netz nichts weiteres gefunden, wie die Krankenversicherung steuerfreies Einkommen mit in Ihrer Kalkulation einberechnet. Lediglich der Verweis §16 SGB 4, dass das Einkommen nach dem Einkommenssteuerrecht definiert wird, gibt einen einen Einblick. 

 

Wenn die Krankenversicherung Einkommen nach dem EStG definiert, müssen doch steuerfreie Einkommen wie die Teilfreistellung auf ETFs mit über 50% Aktienquote auf die oben genannte Freigrenze unberührt bleiben, wenn ich es richtig verstanden habe? Ich habe auch schon bei der Krankenversicherung nachgefragt, nur teilten die mir mit, dass sie selbst nicht wissen, wie der Fall zu klären wäre und sich die Sachbearbeiter diesem Thema erst widmen, wenn der Fall eintreten würde.

 

Solange aber nur Buchgewinne im Depot bestehen, besitze ich die Freiheit selbst zu entscheiden, welcher Weg für mich am günstigsten wäre. Und nun habe ich das Dilemma und möchte ungern meine Nettorendite wegen eines Fauxpas unwiderruflich minimieren. 

 

Hat jemand einen besseren Einblick als ich und könnte mir sagen, ob ich nun die erste oder zweite Freigrenze bei Veräußerungsgewinnen von ETFs mit Teilfreistellung anwenden kann, bevor mein Anspruch auf Familienversicherung erlischt?

 

Vielen Dank im Voraus. 

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Kurze Rückfrage: möchtest Du Deine ETFs verkaufen und dabei Gewinne erzielen? Oder hast Du Angst, dass die Buchgewinne dazu führen, dass Du die "Freigrenze der Familienversicherung" überschreitest?

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Undercover
· bearbeitet von Undercover
vor 53 Minuten von Metasom:

Nach geltendem Recht kann ich bis zu 10347 Euro nach Grundfreibetrag und 801 Euro nach dem Sparerpauschbetrag an Kapitalerträgen erhalten, ohne eine steuerliche Belastung zu erreichen. Jedoch gibt es eine Einkommensgrenze nach der Familienversicherung von 470 Euro monatlich und dem Sparerpauschbetrag. Danach muss ich leider Versicherungsbeiträge zahlen, womit die Grenzkosten zu hoch sind, um weitere Kapitalerträge über der Freigrenze der Familienversicherung zu erreichen.

 

Somit komme ich auf eine jährliche Freigrenze von 6441 Euro, bis ich den Anspruch auf Familienversicherung verliere. 

 

An sich wäre diese Thematik kein Problem, wenn es nicht unsere beliebten ETFs und das Investmentsteuergesetz gäbe. Nach §20 InvStG (Teilfreistellung) komme ich auf eine Freigrenze von ca. 9200 Euro bei 30% Freistellungsquote

 

Ich habe im Netz nichts weiteres gefunden, wie die Krankenversicherung steuerfreies Einkommen mit in Ihrer Kalkulation einberechnet. Lediglich der Verweis §16 SGB 4, dass das Einkommen nach dem Einkommenssteuerrecht definiert wird, gibt einen einen Einblick. 

 

Wenn die Krankenversicherung Einkommen nach dem EStG definiert, müssen doch steuerfreie Einkommen wie die Teilfreistellung auf ETFs mit über 50% Aktienquote auf die oben genannte Freigrenze unberührt bleiben, wenn ich es richtig verstanden habe? Ich habe auch schon bei der Krankenversicherung nachgefragt, nur teilten die mir mit, dass sie selbst nicht wissen, wie der Fall zu klären wäre und sich die Sachbearbeiter diesem Thema erst widmen, wenn der Fall eintreten würde.

 

 

Nicht ganz. Dazu kommt noch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro im Jahr.

Damit liegt die Grenze bei 6.640 Euro jährlich.

 

https://www.finanztip.de/gkv/verdienstgrenzen-familienversicherung/

 

Da hier bei den Kapitalerträgen der Sparerpauschbetrag beachtet wird scheinen ja nur die steuerpflichtigen Erträge zu zählen.

Dann müsste auch die Teilfreistellung entsprechend behandelt werden und du bist bei maximal  9485 Euro.

 

Das ist jetzt meine Einschätzung und dafür kann ich natürlich keine Hand ins Feuer legen. :)

Ich habe da so schnell keine belastbare Quelle gefunden.

Wenn du auch nichts weiter findest wäre es ggf. sinnvoll einen Anwalt zu fragen.

 

Oder einfach nur die 6600 realisieren.

Brauchst du unbedingt mehr Geld aus der Anlage?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu

@stagflation: Die Frage ist doch recht ausführlich dargestellt, und es ist @Metasom auch klar, daß unrealisierte Gewinne nicht verbeitragt werden:

vor 55 Minuten von Metasom:

Solange aber nur Buchgewinne im Depot bestehen, besitze ich die Freiheit selbst zu entscheiden, welcher Weg für mich am günstigsten wäre.

 

vor 55 Minuten von Metasom:

Wenn die Krankenversicherung Einkommen nach dem EStG definiert, müssen doch steuerfreie Einkommen wie die Teilfreistellung auf ETFs mit über 50% Aktienquote auf die oben genannte Freigrenze unberührt bleiben, wenn ich es richtig verstanden habe?

 

Ich würde nicht davon ausgehen. Es wurde hier neulich besprochen:

Und hier schon vor einiger Zeit:

 

vor 55 Minuten von Metasom:

eine Einkommensgrenze nach der Familienversicherung von 470 Euro monatlich und dem Sparerpauschbetrag

 

Der volle Pauschbetrag von 801 Euro gilt in der Familienversicherung tatsächlich. Für freiwillig Versicherte sind es dagegen nur 51 Euro. Dazu auch (neben dem zweiten Thema oben):

 

vor 2 Minuten von Undercover:

die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro im Jahr

 

Bislang nicht 1000 Euro. Und es ist gut, daß du auch für den Rest nicht die Hand ins Feuer legst.

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Undercover
vor 2 Minuten von chirlu:

Bislang nicht 1000 Euro.

Was willst du jetzt schon wieder?  :(

Natürlich hat man 1.000 Euro als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le.

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chirlu
vor 3 Minuten von Undercover:

Was willst du jetzt schon wieder?  :(

Natürlich hat man 1.000 Euro als Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le.

 

Hat man nicht. Steuerlich hat man 801 Euro für Kapitalerträge (soll vielleicht nächstes Jahr auf 1000 Euro erhöht werden) und 1200 Euro für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (war die letzten Jahre nur 1000 Euro), wobei Letzteres hier überhaupt nicht zur Debatte steht. SV-rechtlich hat man auch diese Beträge im allgemeinen nicht.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
vor einer Stunde von chirlu:

@stagflation: Die Frage ist doch recht ausführlich dargestellt, und es ist @Metasom auch klar, daß unrealisierte Gewinne nicht verbeitragt werden:

vor 1 Stunde von Metasom:

Solange aber nur Buchgewinne im Depot bestehen, besitze ich die Freiheit selbst zu entscheiden, welcher Weg für mich am günstigsten wäre.

Tja, @chirlu, das Problem ist: ich verstehe diesen Satz nicht. Er ergibt für mich überhaupt keinen Sinn. Deshalb frage ich lieber noch einmal nach.

 

Aber wenn Dir klar ist, was der Themeneröffner will, könntest Du ja auch einfach seine Frage beantworten:

vor 1 Stunde von Metasom:

Hat jemand einen besseren Einblick als ich und könnte mir sagen, ob ich nun die erste oder zweite Freigrenze bei Veräußerungsgewinnen von ETFs mit Teilfreistellung anwenden kann, bevor mein Anspruch auf Familienversicherung erlischt?

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chirlu
vor 1 Minute von stagflation:

Aber wenn Dir klar ist, was der Themeneröffner will, könntest Du ja auch einfach seine Frage beantworten

 

Habe ich doch: Die Teilfreistellung gilt (wahrscheinlich) nicht. Also 6441 Euro.

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Undercover
vor 4 Minuten von chirlu:

 

Habe ich doch: Die Teilfreistellung gilt (wahrscheinlich) nicht. Also 6441 Euro.

Unwahrscheinlich was du hier erzählst.

Wenn es um die Erträge vor Steuern gehen würde dann würden auch die 801 nicht eingerechnet.

 

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus
vor 20 Minuten von chirlu:

 

Hat man nicht. Steuerlich hat man 801 Euro für Kapitalerträge (soll vielleicht nächstes Jahr auf 1000 Euro erhöht werden) und 1200 Euro für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (war die letzten Jahre nur 1000 Euro), wobei Letzteres hier überhaupt nicht zur Debatte steht.

+1

 

Was Undercover nicht beachtet hatte: Pauschbeträge gibt es nur innerhalb der Einkunftsart.

 

801€ Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 20 EStG)

1.000€ (alt) Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19 EStG)

 

 

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hattifnatt
vor 6 Stunden von Bassinus:

+1

 

Was Undercover nicht beachtet hatte: Pauschbeträge gibt es nur innerhalb der Einkunftsart.

 

801€ Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 20 EStG)

1.000€ (alt) Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19 EStG)

Ja, habe das gerade mit der TK durchexerziert. Es werden genau 470*12 + 801 = 6441 anerkannt.

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Metasom

Dann nehme ich wohl an, dass die Teilfreistellung in der Familienversicherung nicht berücksichtigt wird. Es hätte ja sein können, dass jemand genau so einen Fall z.B. bei einem Depot seiner familienversicherten Kinder hatte und hiervon berichten könne. 

Am 4.4.2022 um 00:20 von chirlu:

@stagflation: Die Frage ist doch recht ausführlich dargestellt, und es ist @Metasom auch klar, daß unrealisierte Gewinne nicht verbeitragt werden:

 

 

Ich würde nicht davon ausgehen. Es wurde hier neulich besprochen:

Und hier schon vor einiger Zeit:

 

 

Der volle Pauschbetrag von 801 Euro gilt in der Familienversicherung tatsächlich. Für freiwillig Versicherte sind es dagegen nur 51 Euro. Dazu auch (neben dem zweiten Thema oben):

 

 

Bislang nicht 1000 Euro. Und es ist gut, daß du auch für den Rest nicht die Hand ins Feuer legst.

 

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0-0
On 4/5/2022 at 4:11 PM, Metasom said:

Dann nehme ich wohl an, dass die Teilfreistellung in der Familienversicherung nicht berücksichtigt wird. 

Die Teilfreistellung ist doch für die Krankenkasse gar nicht ersichtlich.

Relevant ist doch der Einkommensteuerbescheid.

Die Werte für die Steuererklärung nimmst Du aus der Steuerbescheinigung Deiner Bank.

In der Steuerbescheinigung steht wiederum für Zeile 7 Anlage KAP der Wert nach Teilfreistellung.

 

Für 2023 hieße dies dass Aktienfond-Erträge bis maximal 9742,86 € möglich wären ohne aus der Familienversicherung zu fallen. :teach:Vorsicht: der Betrag gilt nur wenn keinerlei andere - auch fiktive - Einkünfte vorhanden waren (Vorabpauschale, ... )

 

9742,86 € Veräußerungsgewinn Aktien Fond vor Teilfreistellung

6820,00 € Veräußerungsgewinn nach Teilfreistellung (30%) (dieser Betrag kommt in Anlage KAP, Zeile 7)

 

Höchstbetrag für Erhalt der Familienversicherung (12 * 1/7 der Bezugsgröße + Sparer-Pauschbetrag):

12 * 485,00 € + 1000 € = 6820,00 €

 

Grüße,

0-0

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chirlu
vor einer Stunde von 0-0:

Relevant ist doch der Einkommensteuerbescheid.

 

Nein. Aus Vereinfachungsgründen schauen die meisten Krankenkassen (nur) in den Steuerbescheid; aber eigentlich sind die Regelungen unabhängig voneinander.

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0-0
26 minutes ago, chirlu said:

Nein. Aus Vereinfachungsgründen schauen die meisten Krankenkassen (nur) in den Steuerbescheid; aber eigentlich sind die Regelungen unabhängig voneinander.

Wo sollen sie denn sonst hinschauen, wenn nicht auf den Steuerbescheid?

Im übrigen wird der Termin für das Herausfallen aus bzw. das wieder Hineinkommen in die Familienversicherung anhand des Datums des Steuerbescheides bestimmt.

So unabhängig voneinander scheint mir da nichts zu sein.

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chirlu
vor 5 Minuten von 0-0:

Wo sollen sie denn sonst hinschauen, wenn nicht auf den Steuerbescheid?

 

Auf die anderen Unterlagen, die du ihnen vorlegst. Notfalls die Einzelabrechnungen.

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0-0
13 hours ago, chirlu said:

 

Auf die anderen Unterlagen, die du ihnen vorlegst. Notfalls die Einzelabrechnungen.

Aber selbst dann muss die Krankenkasse gemäß der gesetzlichen Regelungen rechnen.

Und diese besagen, dass zur Berechnung der Einkommensgrenzen das Einkommensteuergesetz relevant ist. (§ 16 SGB IV)

  • § 20 Abs. 3 EStG wiederum verweist für Investmenterträge auf das das Investmentsteuergesetz § 16
  • § 16 Abs. 1 Satz 3 InvStG wiederum verweist auf §19 InvStG welcher wiederum auf §20 InvStG verweist.
  • § 20 InvStG sagt "Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung)."

Somit sind nur die verbleibenden 70% steuerrelevant im Sinne des EStG welches wiederum die Grundlage für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung ist.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung - Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 29.09.2022

 

Das Problem ist, dass die zuständigen Sozialgerichte im Regelfall nur begrenzt Ahnung haben, was im Steuerrecht alles gilt und nicht gilt. Und deshalb ist die bankseitige Steuerbescheinigung ganz praktisch; vor allem, wenn dort der FSA eingetragen und ausgeschöpft wird und man die Zahlen unverändert übernehmen kann.

 

... und ... 

man achte darauf, dass für die Einkommensberechnung freiwillig Versicherter eine spezielle Berechnungsform existiert. Hier greif § 240 SGB V. Die Besonderheit ist, dass hier nicht von "Einkommen", sondern von "Einnahmen" die Rede ist. Mit anderen Worten, es gelten die Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder.

 

Folgt man dem Einnahmebegriff hier, wären Vorabpauschalen nach dem InvStG keine Einnahme, aber die Teilfreistellung bei Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen mindert umgekehrt nicht die Leistungsfähigkeit.

Zusammengefasst: Es gibt zwei verschiedene Berechnungsweisen. Einmal für gesetzlich Versicherte und für Familienangehörige bei der Frage, ob die Familienversicherung greift. Und dann die Einnahmenberechnung für freiwillig Versicherte.

 

... und wie eingangs schon erwähnt ... Sozialgerichte ...

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0-0
37 minutes ago, MeinNameIstHase said:

Und deshalb ist die bankseitige Steuerbescheinigung ganz praktisch; vor allem, wenn dort der FSA eingetragen und ausgeschöpft wird und man die Zahlen unverändert übernehmen kann.

Das ist ja genau mein Punkt:

17 hours ago, 0-0 said:

Die Teilfreistellung ist doch für die Krankenkasse gar nicht ersichtlich.

In der Steuerbescheinigungen stehen alle Werte nach Teilfreistellung.

Die KK sieht also im Normalfall gar nicht dass die Werte nach Teilfreistellung zu Stande gekommen sind.

Die Ursprungsfrage von @Metasom war ja, ob man auch mit über 9000 € Aktienfonderträgen vor Teilfreistellung noch familienversichert bleiben kann.

Meiner Meinung nach kann man das 2023 bis 9742,86 € (wie oben vorgerechnet).

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MeinNameIstHase

0-0,

es ist alles Okay mit Deiner Antwort. Deine Zahlen hab' ich jetzt nicht gegen geprüft.

 

Aber ist Dir eigentlich aufgefallen, dass Du auf eine Frage geantwortet hast, die vor knapp einem Jahr gestellt wurde?

 

Nur so am Rande ... Ich wäre mir nicht so sicher, ob Sozialgerichte und die Mitarbeiter, die bei den Krankenkassen damit zu tun haben, die Hinzurechnung des steuerfreien Teils nach § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung mit § 2 Absatz 5a EStG von der Teilfreistellung der Investmenterträge nach § 20 InvStG unterscheiden können.

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0-0
2 hours ago, MeinNameIstHase said:

Aber ist Dir eigentlich aufgefallen, dass Du auf eine Frage geantwortet hast, die vor knapp einem Jahr gestellt wurde?

:D Ja. Das war auch ganz bewusst. Ich war auf der Suche nach einer Antwort auf diese Frage und nach lesen der oben verlinkten Beiträge zu dem Schluss gekommen, dass das mit dem höheren Kapitalertrag aufgrund der Teilfreistellung eigentlich funktionieren müsste.

Da nun aber der Thread-Ersteller schrieb:

On 4/5/2022 at 4:11 PM, Metasom said:

Dann nehme ich wohl an, dass die Teilfreistellung in der Familienversicherung nicht berücksichtigt wird.

...dachte ich mir, ich schreib mal lieber nochmal mein Ergebnis in anderer Formulierung und mit konkreten, aktuellen Zahlen darunter, da sein Satz für mich zweideutig war: Bedeutet "... Teilfreistellung ... nicht berücksichtigt wird." nun, dass man die Teilfreistellung nicht nutzen kann oder bedeutet es, dass die Krankenkasse sich nicht dafür interessiert und die Zahlen von der Steuerbescheinigung (also die nach Abzug der Teilfreistellung) übernimmt?

 

Tatsächlich wurde ja auch bei den Antworten im letzten Jahr einiges durcheinander geworfen. Im Gegensatz zu Dir war wohl nicht allen klar, dass Familienversicherung und freiwillige Versicherung zwei paar Schuhe sind. Ich hatte den Eindruck, dass diese Konfussion den Fragesteller zur falschen Schlussfolgerung verleitet hat und wollte es klar stellen. Besser spät als nie. B-)

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WerPinguin
vor 7 Stunden von 0-0:

Ich hatte den Eindruck, dass diese Konfussion den Fragesteller zur falschen Schlussfolgerung verleitet hat und wollte es klar stellen. Besser spät als nie. B-)

Ich fand das auch sinnvoll. Der feine Unterschied zwischen "Gesamteinnahmen" (bei der freiwilligen Versicherung) und "Gesamteinkommen" (Familienversicherung) war mir bis dahin auch nicht aufgefallen. Ich habe dadurch dazugelernt.

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0-0

 

On 3/21/2023 at 2:12 AM, 0-0 said:

Wo sollen sie denn sonst hinschauen, wenn nicht auf den Steuerbescheid?

On 3/21/2023 at 2:18 AM, chirlu said:

Auf die anderen Unterlagen, die du ihnen vorlegst. Notfalls die Einzelabrechnungen.

Das glaube ich nicht, Tim! (äh, @chirlu)

Siehe das von @MeinNameIstHase verlinkte PDF (GKV-Hinweise Familienversicherung), Seite 30, Punkt 3.1. "Nachweis von Einkünften":

"Als Nachweis der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen der Einkommensteuerbescheid oder Jahressteuerbescheinigungen von Banken in Betracht."

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