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Abgeltungssteuerdepot auflösen - Tutorial, Tips und Tricks - 100T€ Freibetrag

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Da ich perspektivisch plane mein Abgeltungssteuer-Depot von 2008 aufzulösen, würden mich mal Tips und Tricks rund um das Thema inkl.  Anwendung des 100T€ Freibetrages und der zugehörigen Steuererklärung interessieren. Also z.B. kann man die vorläufige Besteuerung durch die Bank irgendwie ganz vermeiden (Übertrag auf Depot bei ausländischer Bank)? Vermutlich eine Schnappsidee, oder ist das sinnvoll?

 

Gefunden habe ich die folgende Überblicksbeschreibung, aber vermutlich gibt es auch bessere Inhalte (Gerne Links posten, ich ergänze gute Sachen dann hier oben):

Zitat

Besteuerung von Altanteilen

Seit diesem Jahr müssen auf Altanteile im Portfolio Steuern gezahlt werden. Der Grund: Die Bundesregierung hat den Bestandsschutz abgeschafft. Ursprünglich sollten im Rahmen der vor acht Jahren eingeführten Abgeltungssteuer alle vor 2009 erworbenen Altanteile im Portfolio steuerfrei gestellt sein. Dieser Bestandsschutz ist aber von der Bundesregierung wieder gekippt worden. Stattdessen gibt es ab 2018 pro Anleger einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Fondsgewinne, die vor dem ersten Januar 2018 gemacht wurden, werden von dieser Neuregelung nicht berücksichtigt. Erst Wertzuwächse aus Verkäufen ab 2018 sind steuerpflichtig. Bei Gewinnen aus Altanteilen lässt sich der Freibetrag von 100.000 Euro in der Steuererklärung gegenrechnen, bis die Obergrenze erreicht ist.

Den Freibetrag von 100.000 Euro werden viele Anleger gar nicht ausschöpfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Gewinne und Verluste zu verrechnen. Altbestände, die nach 2018 aus dem Portfolio mit Verlust veräußert werden, vergrößern wiederum den steuerfreien Betrag – bis zur Freibetragsgrenze von 100.000 Euro.

Bis Ende 2017 war es noch möglich, Teile des Portfolios an Verwandte zu verschenken. Bei einer solchen ordentlichen Schenkung von Altanteilen behielt der Bestandsschutz seine Gültigkeit. Diese Option gibt es nicht mehr. Bei komplexen Themen wie der Besteuerung von Fonds, in die Anleger ja oft zur Altersvorsorge investieren, empfiehlt sich die Beratung durch ...

 

Der Freibetrag bei Ehepaaren

Ehepaare können keinen doppelten Freibetrag für künftige Kursgewinne aus Altanteilen nutzen. Der Grund: Der Freibetrag von 100.000 Euro ist personenbezogen. Ein Ehepaar, das seine Fonds in einem Gemeinschaftsdepot lagert, erhält also pro Person einen Freibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob beim Finanzamt eine Einzel- oder Zusammenveranlagung gewählt wurde. Die Freibeträge beziehen sich immer auf eine Person und sind nicht übertragbar – sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann müssen ihre Freibeträge beim Fiskus getrennt geltend machen. Das bedeutet, dass sie ihrem Finanzamt mitteilen müssen, welche Fondsanteile wem gehören. Dazu gehört auch, in welcher Höhe sich ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen ergeben hat – und wie sich dieser auf beide Ehepartner verteilt.

Quelle

 

Mittlerweile habe ich die vermeintlich gültige 200 TEUR Grenze an Steuerfreibetrag für mein Depot gerissen nur um festzustellen, dass ich mich anscheinende verkalkuliert habe. Denn bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich auch den Freibetrag von meiner Frau (wir werden zusammen veranlagt) mitausnutzen kann. Leider scheint das nicht zu stimmen (siehe Zitat oben).:wallbash:  Oder gibt es doch steuerschonende Möglichkeiten z.B. Depot auf gemeinsames Konto übertragen und dann dort auflösen?

 

Leider bin ich nicht allzu bewandert in Steuerdingen, da ich einen exFinanzbeamten in der Familie habe, der mir netterweise die Steuer macht und ich mich daher nicht wirklich damit beschäftigt habe. Leider ist derjenige in Spezialfragen auch nicht wirklich kompetent und daher muss ich ihm wohl grob erklären, wie bei der Auflösung des Abgeltungssteuerdepots vorzugehen ist. Daher wäre eine Art Tutorial hilfreich, wie der Steuerfreibetrag in der Steuerklärung konkret zur Anwendung zu bringen ist (Erklärung Schritt für Schritt). Letzteres dürfte auch dem ein oder anderen hier sicher helfen.

 

Links:

Reform der Besteuerung von Investmentfonds ("Deep Dive im Forum" - Verlust an Lebenszeit ist garantiert)o:)

 

Tutorial (Entwurf - Pls check if correct):

1) Freistellungspotenzial > 100.000 EUR? ermitteln z.B.

  • Excelabzug Depot.
  • Ermittlung maximales Freistellungsvolumen als "Summerprodukt(Kurssteigerung seit 2018; 1-Teilfreistellung idR. 30%; Teil Abgeltungssteuerdepot ja=1/nein=0)"
  • Check Summe größer 100KEUR?   -> bei mir der Fall

2) Verkauf der abgeltungssteuereleventen Positionen (geht wie bei neueren Anteilen). Die Bank rechnet ab. Sie führt Steuern ab,

       a) für den fiktiven Verkauf (nun realisiert)

       b) für den Zeitraum seit dem fiktiven Verkauf (der Freibetrag für Altanteile wird ausschließlich beim Finanzamt geführt. Es liegt am Steuerpflichtigen, den Freibetrag geltend zu machen.)

 

3) Steuerklärung

Die aktuelle Anlage KAP 2021 hat Zeile 10 (Zitat: In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG)

Diese Daten wird die Bank in der Steuerbescheinigung ausweisen. Das Finanzamt wird mit dieser Erklärung beginnen, den Freibetrag zu führen. Genauso wie Verlusttöpfe, die beim Finanzamt gelandet sind, trägt sie ihn weiter, bis er verbraucht ist. 

 

4) Vereinnahmung und ggf. Wiederanlage

Die ca 25k Steuererstattung kassieren. Von einem Anleger-Betrachtungswinkel lohnt es sich durch den Prozess natürlich, den Verkauf sehr spät im Jahr zu machen und die Steuererklärung so früh wie möglich, damit das Geld so bald wie möglich den Weg zurück an die Börse findet. Oder man macht das per Lombard. Oder (wenn man die Erklärung freiwillig abgibt) kann man sie so spät wie möglich machen und schöne Zinsen kassieren (das befindet sich gerade in der Anpassung bis Juli, sehr wahrscheinlich lohnt es sich nicht mehr so deutlich wie bisher).

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Bärenbulle

Saphine hat mich netterweise darauf aufmerksam gemacht, dass auch noch die Teilfreistellung der (Aktien-)Fonds/ETFs bei der Ermittlung des Ausschöpfungsgrades der Freistellung von 100KEUR in Abzug zu bringen ist. Sehe ich das richtig, dass ich stumpf 30% von den Kursgewinnen seit 2018 abziehen kann oder ist da diffizieler zu rechnen (siehe erster Tutorialschritt?)?

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Sapine

Ausschüttungen und Vorabpauschale solltest Du vorher noch abziehen denke ich, denn die sind bereits versteuert. 

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle

Aha. Danke. Wobei der Trick bei den meisten seinerzeitigen Depots war ja, dass da nichts ausgeschüttet wird. So gesehen bleibt es für viele wohl zum Glück einfach.

 

PS: Wobei ich das mit den Ausschüttungen auch nicht ganz verstehe. Die Ausschüttungen sind doch gar nicht abgeltungssteuerbefreit. Wieso müßte ich die dann beim Freibetrag berücksichtigen?

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Rendito
vor 11 Minuten von Sapine:

Ausschüttungen und Vorabpauschale solltest Du vorher noch abziehen denke ich, denn die sind bereits versteuert. 

Sicher? Da hatte ich bislang das Gegenteil angenommen, also dass ausschüttender ETF-Altbestand gewissermaßen einen Nachteil darstellt, weil man um die Versteuerung der Ausschüttungen seit 2018 nicht herumkommt. Im aktuellen BMF-Schreiben zur Besteuerung von Altbeständen (beigefügt) findet sich folgender Wortlaut, dem ich eine Korrektur um Ausschüttungen/Vorabpauschale nicht entnehmen kann:

Zitat

Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind steuerfrei, soweit die insgesamt ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen.

Lasse mich gerne eines besseren belehren, wäre mir sogar sehr recht, da einige meiner Altbestand-ETF tatsächlich ausschütten.

bmf_Schreiben_20210413_Steuerlicher Altbestand.pdf

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chirlu

Ich denke mal, statt Ausschüttungen waren ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) nach altem Recht gemeint.

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Rendito
vor 2 Minuten von chirlu:

Ich denke mal, statt Ausschüttungen waren ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierungen) nach altem Recht gemeint.

Ah, OK. In dem Fall wären die ja aber bereits bei der Feststellung des fiktiven Veräußerungswerts zum 31.12.2017 berücksichtigt, der die Basis für Ermittlung der Veräußerungsgewinne darstellt, oder nicht?

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Rendito
vor einer Stunde von Bärenbulle:

Sehe ich das richtig, dass ich stumpf 30% von den Kursgewinnen seit 2018 abziehen kann oder ist da diffizieler zu rechnen (siehe erster Tutorialschritt?)?

Genauer gesagt von den Veräußerungsgewinnen gegenüber dem fiktiven Veräußerungswert zum 31.12.2017, unter Berücksichtigung von Veräußerungsgebühren.

In der nützlichen Steuerbroschüre der AGI heißt es dazu auf S. 27 (Hervorhebung durch mich):

Zitat

Damit Anleger den Freibetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen können, werden ab 2018 realisierte Gewinne und Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung (nach Teilfreistellung) gesondert ausgewiesen.

 

Investmentfonds und Steuern_AGI 2020.pdf

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Sapine

Ich habe selbst noch keine Steuererklärung gemacht mit Verkäufen von Altfonds, aber nachdem die Ausschüttungen (sofern vorhanden) grundsätzlich bereits versteuert wurden, können sie meiner Auffassung nach nicht auch noch auf den Freibetrag angerechnet werden. Aber vielleicht weiß es ja einer noch genauer ;)

 

Die ausschüttungsgleichen Erträge sollte die Bank beim Verkauf ebenfalls versteuern und ich muss dem Finanzamt die bereits erklärten Beträge der Vorjahre bis 2017 nachweisen, damit es nicht zur Doppelbesteuerung kommt. So wie es vor der letzten Steueränderung war oder habe ich da irgendetwas falsch? 

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Rendito
vor 2 Stunden von Sapine:

Ich habe selbst noch keine Steuererklärung gemacht mit Verkäufen von Altfonds,

dito

vor 2 Stunden von Sapine:

aber nachdem die Ausschüttungen (sofern vorhanden) grundsätzlich bereits versteuert wurden, können sie meiner Auffassung nach nicht auch noch auf den Freibetrag angerechnet werden.

Das sehe ich auch so. Aber nachdem bereits entsprechende Kursabschläge zum Zeitpunkt der Ausschüttungen erfolgten, macht bei der Ermittlung der Kursgewinne ein Abzug der Ausschüttungen keinen Sinn, richtig?

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle
vor 36 Minuten von Rendito:

Das sehe ich auch so. Aber nachdem bereits entsprechende Kursabschläge zum Zeitpunkt der Ausschüttungen erfolgten, macht bei der Ermittlung der Kursgewinne ein Abzug der Ausschüttungen keinen Sinn, richtig?

Da herrscht wohl babylonische Sprachverwirrung (bei mir im Kontext Steuern sowieso). :-*

 

Ausschüttungsgleiche Erträge (sofern hier Thesaurierungen auf Fondsebene gemeint sind) sind ja noch in Kursen enthalten und wurden bei braver Einhaltung der Regelen schon in der Steuerklärung versteuert. Muss ich diese sofern bereits per Vorabpauschale erklärt daher wieder händisch aus den 100KEUR rausrechnen?  Würg, das wäre ja mal eine echter Spaßkiller.

 

Wenn ich das mit meinem gefährliche Halbwissen richtig weiß, dann muss ich bei ausländisch thesaurierenden ETFs den im folgenden Zitat erläuterten Sermon via Steuerklärung durchführen. Allerdings bin eh nicht sicher, ob bei mir die Geschichte mit der Vorabpauschale bei allen ausländischen ETFs überhaupt korrekt gehandhabt wurde. War mir eigentlich auch egal: Zur Not verklage ich meinen Steuerberater. :police: ... was leider zwar formal geht, aber da es bei mir der nette aber leicht unfähigen Verwandte ist es wohl kaum opportun. Tja muss ich mich wohl doch mal einarbeiten.

Zitat

Novum bei Auslandsfonds: Die Vorabpauschale

Mit der neuen Vorabpauschale will das Finanzamt sicherstellen, dass es Steuern auch aus Gewinnen von ausländischen thesaurierenden Fonds zügig erhält. Auf diese Erträge, die immer wieder angelegt werden, anstatt zur Ausschüttung zu kommen, hatte es bisher keinen Zugriff. Der Fiskus musste so lange warten, bis Gewinne ausgeschüttet wurden. Erst dann führte die betreffende Bank des Anlegers die Abgeltungssteuer auf diese Gewinne ab.

Seit 2018 muss künftig jeder Anleger, der Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Fonds hält, die Vorabpauschale bezahlen. Bei der Vorabzahlung von Steuern auf Wertsteigerungen des Fonds wird zu Beginn des Jahres von einem fiktiven Wert ausgegangen – am Jahresende wird dann nachgeschaut, wie sich dieser Fonds tatsächlich entwickelt hat. Abgebucht wird entweder vom Girokonto oder Verrechnungskonto der jeweiligen Depotbank. Wurden Fondsanteile veräußert, wird der zu Beginn des Jahres gezahlte Betrag mit der beim Verkauf anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet.

 

Thesaurieren "Wald und Wiesen"-Swapper eigentlich überhaupt (ich hoffe nicht)?  .... Ich seh schon, dass wird wohl ein längerer Faden.:'(

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etherial
vor 8 Minuten von Bärenbulle:

Ausschüttungsgleiche Erträge (sofern hier Thesaurierungen auf Fondsebene gemeint sind) sind ja noch in Kursen enthalten und würden ja schon versteuert. Muss ich diese sofern bereits per Vorabpauschale erklärt daher wieder händisch aus den 100KEUR rausrechnen?

So wie ich es verstanden habe wird beim Anfallen einer Vorabpauschale der wirksame Einstandspreis erhöht um die Pauschale. Und dann musst du nichts ausrechnen. Ich habe das so aber noch nie nachgeprüft (und damit ist es tatsächlich unsicher ob das wirklich so ist).

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chirlu

Ausschüttungsgleiche Erträge (vor 2018) und Vorabpauschale (ab 2018) haben nichts miteinander zu tun.

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle
vor 36 Minuten von chirlu:

Ausschüttungsgleiche Erträge (vor 2018) und Vorabpauschale (ab 2018) haben nichts miteinander zu tun.

Hmm, soll heißen das ich mir ausschüttungsgleiche Erträge von vor 2018 auch via 100KEUR Freibetrag wiederholen kann oder wie ist das zu verstehen?

 

Vielleicht könntest Du für begriffsstutzige Steuer-Honks wie mich etwas weniger einsilbig formulieren. :-* Sonst wird das hier eine echt wilde Raterei.o:) Was ist denn wo wie zu berücksichtigen?

 

vor 48 Minuten von etherial:

So wie ich es verstanden habe wird beim Anfallen einer Vorabpauschale der wirksame Einstandspreis erhöht um die Pauschale. Und dann musst du nichts ausrechnen. Ich habe das so aber noch nie nachgeprüft (und damit ist es tatsächlich unsicher ob das wirklich so ist).

Bei im Ausland thesaurierten Erträge eines ETFs ist die Depotbank aber doch blind oder?

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etherial
vor 1 Stunde von Bärenbulle:

Bei im Ausland thesaurierten Erträge eines ETFs ist die Depotbank aber doch blind oder?

Ich dachte das ist der Witz der Steuer-Reform. Trotz Intransparenz (Blindheit) sollen steuern fließen. Die Vorabpauschale ist eine Steuer auf geschätzte Ausschüttungen. Die Depotbank kann diese Ausschüttungen ohne weiteres auf den Einstandspreis addieren (vom Gewinn subtrahieren). Wie gesagt: Ich weiß nicht ob das so passiert, es scheint mir nur der einfachste Weg.

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alsuna
vor 3 Stunden von Bärenbulle:

Vielleicht könntest Du für begriffsstutzige Steuer-Honks wie mich etwas weniger einsilbig formulieren. :-* Sonst wird das hier eine echt wilde Raterei.o:) Was ist denn wo wie zu berücksichtigen?

Die Steuerreform teilt strikt in "vor 2018" und "nach 2018". Deswegen gab es damals die fiktiven Verkäufe.

 

Alles bis zum fiktiven Verkauf wird nach altem Steuerrecht besteuert (mit ausschüttungsgleichen Erträgen, Anrechnung von Quellensteuer etc). Das ist seitdem schon bei der Bank berechnet, wird aber erst beim Verkauf fällig, also bis dahin gestundet. Bis dahin ist alles so steuerfrei, wie es seit 2009 war.

 

Alles seit dem fiktiven Verkauf wird nach dem neuen Recht gehandhabt. Inkl Berücksichtigung von Vorabpauschalen und Teilfreistellung. Da bereits geleistete Voranpauschalen beim Verkauf von dem Gewinn angezogen werden, kannst du sie bei der Überschlagsrechnung auch ignorieren (aber nicht, wenn du die Abrechnung der Bank prüfst!).

Für die steuerpflichtigen Gewinne seit dem fiktiven Verkauf gilt der Freibetrag von 100k p.P. Wenn du also nur steuerliche Aktienfonds hast, ist der Freibetrag für Gewinne von 142k vor TFS.

 

vor 3 Stunden von Bärenbulle:

Bei im Ausland thesaurierten Erträge eines ETFs ist die Depotbank aber doch blind oder?

Es sind bis auf den Kurs des Fonds keine weiteren Daten von Seiten des Emittenten mehr nötig, um den steuerpflichtigen Gewinn zu berechnen. 

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Bärenbulle

Danke!

vor 39 Minuten von alsuna:

Alles bis zum fiktiven Verkauf wird nach altem Steuerrecht besteuert (mit ausschüttungsgleichen Erträgen, Anrechnung von Quellensteuer etc). Das ist seitdem schon bei der Bank berechnet, wird aber erst beim Verkauf fällig, also bis dahin gestundet. Bis dahin ist alles so steuerfrei, wie es seit 2009 war.

Vor 2018 ist aber doch eh alles durch, da der fiktive Verkauf ja schon erfolgte. ... oder hat das noch irgendwelche Effekte beim echten Verkauf?

 

vor 10 Minuten von alsuna:

Wenn du also nur steuerliche Aktienfonds hast, ist der Freibetrag für Gewinne von 142k vor TFS.

Danke, das wäre dann ja - wenn ich das richtig verstehe - so wie ich oben auch gerechnet hatte. Also ca. 142k * (1-30% Teilfreistellung) = 100k nach TFS.

 

Damit wäre Schritt 1 soweit klar. Aber wie gehts dann sinnvoll weiter? So:

2) Verkauf der Positionen

3) Steuererklärung mit Anwendung 100K Freibetrag

???

 

Wäre nett wenn jemand die Schritte nochmal etwas genauer erläutern könnte.

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alsuna
vor 9 Minuten von Bärenbulle:

Vor 2018 ist aber doch eh alles durch, da der fiktive Verkauf ja schon erfolgte. ... oder hat das noch irgendwelche Effekte beim echten Verkauf?

Richtig. Es hat nur noch den Effekt, dass die beim fiktiven Verkauf berechneten Steuern beim echten Verkauf von der Bank einbehalten werden.

(Nebenbemerkung: Das kann zu Situationen führen, in denen man insgesamt Verlust hat, aber trotzdem Steuern zahlen muss. Bei Altanteilen aber sehr unwahrscheinlich.)

 

vor 9 Minuten von Bärenbulle:

Aber wie gehts dann sinnvoll weiter?

Gemacht habe ich das noch nicht, ich kann nur beschreiben, wie ich den Prozess verstehe:

 

ad 2)

Verkauf geht wie bei neueren Anteilen. Die Bank rechnet ab. Sie führt Steuern ab,

a) für den fiktiven Verkauf

b) für den Zeitraum seit dem fiktiven Verkauf

Ja, auch Teil b), denn der Freibetrag für Altanteile wird ausschließlich beim Finanzamt geführt. Es liegt am Steuerpflichtigen, den Freibetrag geltend zu machen.  

 

ad 3)

Die aktuelle Anlage KAP 2021 hat Zeile 10:

Zitat

In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus der Ver-

äußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile

i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG

Diese Daten wird die Bank in der Steuerbescheinigung ausweisen.

Das Finanzamt wird mit dieser Erklärung beginnen, den Freibetrag zu führen. Genauso wie Verlusttöpfe, die beim Finanzamt gelandet sind, trägt sie ihn weiter, bis er verbraucht ist. 

 

ad 4)

Die ca 25k Steuererstattung kassieren. 

Von einem Anleger-Betrachtungswinkel lohnt es sich durch den Prozess natürlich, den Verkauf sehr spät im Jahr zu machen und die Steuererklärung so früh wie möglich, damit das Geld so bald wie möglich den Weg zurück an die Börse findet. Oder man macht das per Lombard. Oder (wenn man die Erklärung freiwillig abgibt) kann man sie so spät wie möglich machen und schöne Zinsen kassieren (das befindet sich gerade in der Anpassung bis Juli, sehr wahrscheinlich lohnt es sich nicht mehr so deutlich wie bisher).

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chirlu
vor 4 Minuten von alsuna:

Sie führt Steuern ab,

a) für den fiktiven Verkauf

 

Na, das nicht, denn der Zeitraum bis 2017 ist ja steuerfrei.

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alsuna
vor einer Stunde von chirlu:

Na, das nicht, denn der Zeitraum bis 2017 ist ja steuerfrei.

Klar, keine Steuer auf die Kursgewinne. Aber waren nicht ausschüttungsgleiche Erträge aus den Alt-Anteilen auch vor 2017 steuerpflichtig und werden beim Verkauf dementsprechend erstmal versteuert?

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Bärenbulle
· bearbeitet von Bärenbulle
vor 9 Stunden von alsuna:

... Aber waren nicht ausschüttungsgleiche Erträge aus den Alt-Anteilen auch vor 2017 steuerpflichtig und werden beim Verkauf dementsprechend erstmal versteuert?

Soviel ich weiß nicht oder zieht die Bank das auch ab und man muss sich das über die Steuerklärung wiederholen?

 

Danke für die Ausdetaillierung! Nehme das oben auf.

 

Weiß jemand unter welchen Rahmenbedingungen man das eigene Depot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln kann, ohne steuerliche Probleme (Schenkungssteuer) auszulösen? Meine Frau und ich werden gemeinsam veranlagt. In dem Fall würde ggf. die Möglichkeit bestehen den Freibetrag bis 200 KEUR auszunutzen. Seht Ihr das als gangbaren Weg an?

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finisher

Ich kann Dir dazu keine qualifizierte Antwort geben, aber Du kannst in Elster Online alles ausprobieren (mit Veranlagung, ohne Veranlagung) und siehst wie das Ergebnis sein würde.

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alsuna
vor 1 Stunde von Bärenbulle:

Soviel ich weiß nicht oder zieht die Bank das auch ab und man muss sich das über die Steuerklärung wiederholen?

Bei zwischen 2009 und 2017 gekauften Anteilen werden die ausschüttungsgleichen Erträge bei Verkauf besteuert, weil nicht sichergestellt ist, das der Steuerpflichtige seiner Pflicht, diese jährlich zu versteuern, nachgekommen ist. 

Ich dachte, das war bei Anteilen von vor 2009 ebenfalls so. Also dass Kursgewinne steuerfrei waren aber Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge besteuert wurden. Das kann sicher @chirlu sagen, ob das stimmt oder ich hier Mist erzähle.

Je nachdem musst du oben in dem von mir übernommenen Teil den Punkt a) dann noch konkretisieren. 

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Rendito
vor 5 Stunden von Bärenbulle:

Weiß jemand unter welchen Rahmenbedingungen man das eigene Depot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln kann, ohne steuerliche Probleme (Schenkungssteuer) auszulösen? Meine Frau und ich werden gemeinsam veranlagt. In dem Fall würde ggf. die Möglichkeit bestehen den Freibetrag bis 200 KEUR auszunutzen. Seht Ihr das als gangbaren Weg an?

Nein, wie von Dir selber im Eingangspost zitiert:

Zitat

Die Freibeträge beziehen sich immer auf eine Person und sind nicht übertragbar – sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann müssen ihre Freibeträge beim Fiskus getrennt geltend machen. Das bedeutet, dass sie ihrem Finanzamt mitteilen müssen, welche Fondsanteile wem gehören. Dazu gehört auch, in welcher Höhe sich ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen ergeben hat – und wie sich dieser auf beide Ehepartner verteilt.

 

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Sapine
vor 5 Stunden von Bärenbulle:

Weiß jemand unter welchen Rahmenbedingungen man das eigene Depot in ein Gemeinschaftsdepot umwandeln kann, ohne steuerliche Probleme (Schenkungssteuer) auszulösen? Meine Frau und ich werden gemeinsam veranlagt. In dem Fall würde ggf. die Möglichkeit bestehen den Freibetrag bis 200 KEUR auszunutzen. Seht Ihr das als gangbaren Weg an?

Ich vermute damit würde Schenkkungssteuer anfallen. Klüger mag es sein, einzelne Positionen in ein eigenes Depot der Holden zu verschenken, die besonders stark im Plus stehen. Grundsätzlich sind die Schenkungsfreibeträge unter Ehepartnern mit 500k ziemlich hoch. Das kann sich natürlich nachteilig bei einem Erbschaftsfall innerhalb der nächsten zehn Jahre auswirken. 

 

Die Schenkungssteuer wird nicht automatisiert abgezogen. Wenn ich es richtig erinnere gibt es aber Meldungen dazu. Ob Dir das Finanzamt dann eine freundliche Aufforderung schickt, kann ich nicht sagen. 

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