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riennevaplus

Isolierter Wechsel soziale Pflege­versicherung zu privater Pflegepflicht­versicherung

Empfohlene Beiträge

riennevaplus

Hallo zusammen,

 

in den letzten Monaten habe ich mich intensiv mit einem potentiellen Wechsel in die PKV beschäftigt, da mein Gehalt ab 05/2022 nach einem AG-Wechsel (nachhaltig) über der JAEG liegen wird. Bei der Entscheidungsfindung haben mir neben den Gesprächen mit einem Versicherungsmakler sowie Vergleich der Angebote insbesondere auch die fundierten Beiträge hier im Forum geholfen.

Ergebnis: Verbleib in der GKV

Gründe (insbesondere): Ersparnis bei Berücksichtigung Steuern eher gering, Heirat/Kinder in der Zukunft geplant

 

Pro und Contra von PKV und GKV sollen nicht Thema dieses Threads sein. Stattdessen würde ich mich freuen, wenn ihr mir dabei helfen könntet, die Vor- und Nachteile eines isolierten Wechsels von der sozialen Pflegeversicherung in die private Pflegepflichtversicherung zu erörtern.

 

Ich habe versucht, mir alle Informationen hierzu im Forum und im Netz dazu durchzulesen. Leider wird das Thema meines Erachtens immer nur am Rande angeschnitten. In einigen Themen zu PKV vs. GKV wird nur immer wieder geraten:

Gegebenenfalls könnte bei Verbleib in der GKV als freiwillig Versicherter überlegt werden, in die private Pflegepflichtversicherung zu wechseln. Hierdurch könnten monatlich etwa 50 EUR eingespart werden.

 

Mich würde hier interessieren:

  • Gibt es hier sonstige Vor- und Nachteile, die zu berücksichtigen sind?
  • Ergeben sich in der Praxis administrative Schwierigkeiten (z.B. mit dem Arbeitgeber)?
  • Ist davon auszugehen, dass die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung dauerhaft unter denen der sozialen Pflegeversicherung bleiben?
  • Kinder sind nach meinem Kenntnisstand auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung kostenfrei mitversichert. Wie sieht es hier bei einem Ehepartner ohne Einkommen aus, der in der Familienverischerung der GKV krankenversichert ist?

 

Sofern es bereits Threads oder nützliche Informationen im Netz hierzu gibt, würde ich mich über einen Hinweis freuen. Ich bin gerne bereit mich hier tiefer einzulesen, nur leider finde ich keine detaillierten Informationen. Im Netz sind nur immer wieder die Voraussetzungen für den isolierten Wechsel genannt (insbesondere Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Kran­ken­ver­si­che­rung). Der Versicherungsmakler hat mir mitgeteilt, dass er einen isolierten Wechsel der Pflegeverischerung noch nicht durchgeführt hat.

 

Details zu meiner konkreten Situation:

  • AN-Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 90,70 EUR
  • Angebot private Pflegepflichtversicherung bei der Halleschen (29 Jahre, männlich, keine Vorerkrankungen): 42,01 EUR
  • Potentieller AN-Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung: 21,01 EUR
  • Potentielle Ersparnis (brutto): 69,69 EUR pro Monat

 

Würde mich über jeglichen Input zu diesem Thema freuen. Da die Entscheidung nach meiner Recherche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (außer es kommt wieder zu einer Pflichtversicherung in der GKV), sollte das Thema meines Erachtens gut überlegt sein.

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DancingWombat
vor 4 Minuten von riennevaplus:

Ich habe versucht, mir alle Informationen hierzu im Forum und im Netz dazu durchzulesen. Leider wird das Thema meines Erachtens immer nur am Rande angeschnitten. In einigen Themen zu PKV vs. GKV wird nur immer wieder geraten:

Gegebenenfalls könnte bei Verbleib in der GKV als freiwillig Versicherter überlegt werden, in die private Pflegepflichtversicherung zu wechseln. Hierdurch könnten monatlich etwa 50 EUR eingespart werden.

Die Beitragsersparnis müsste eigentlich höher sein. Eher im Bereich um 100€, allerdings vor Arbeitgeberanteil.

 

 

vor 4 Minuten von riennevaplus:

Mich würde hier interessieren:

  • Gibt es hier sonstige Vor- und Nachteile, die zu berücksichtigen sind?

Vorteil: Beitragsersparnis
Nachteil: Höherer Administrativer Aufwand (eigene Beitragszahlung); Mehraufwand bei Leistungsbeantragung... Im Alter sind die Beiträge halt potenziell höher als im gesetzlichen System, da diese nicht vom Einkommen abhängen.

vor 4 Minuten von riennevaplus:
  • Ergeben sich in der Praxis administrative Schwierigkeiten (z.B. mit dem Arbeitgeber)?

Es ist eine sehr exotische Kombination. Grundsätzlich sollte es aber keine wesentlichen Probleme geben.

 

vor 4 Minuten von riennevaplus:
  • Ist davon auszugehen, dass die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung dauerhaft unter denen der sozialen Pflegeversicherung bleiben?

Meiner Meinung nach ja (zumindest dann, wenn man vom Höchstbeitrag im gesetzlichen System ausgeht). Das muss auch so sein, da im gesetzlichen System die Versicherten die mehr Verdienen die zu geringen Zahlungen der geringer Verdienenden kompensieren müssen. Die Leistungen in beiden Systemen sind identisch. Potenziell sind auch die Versicherten im privaten System gesünder, da eher höheres Einkommen und gesünderer Lebenssstil.
Auf der anderen Seite weiß man nicht was sich die Politik einfallen lässst, bzgl. Bundeszuschuss....

 

vor 4 Minuten von riennevaplus:
  • Kinder sind nach meinem Kenntnisstand auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung kostenfrei mitversichert. Wie sieht es hier bei einem Ehepartner ohne Einkommen aus, der in der Familienverischerung der GKV krankenversichert ist?

Gute Frage. Kann ich dir nicht beantworten. Im Zweifel könnte es sein, dass hier ein eigener Beitrag anfällt.
Kinder sind Beitragsfrei, zumindest dann wenn sie privat krankenversichert sind und ein gewisses Einkommen nicht überschreiten. In der Konstellation würde ich das nochmal prüfen ob die Kinder dann überhaupt im privaten System landen.

 

vor 4 Minuten von riennevaplus:

 

Sofern es bereits Threads oder nützliche Informationen im Netz hierzu gibt, würde ich mich über einen Hinweis freuen. Ich bin gerne bereit mich hier tiefer einzulesen, nur leider finde ich keine detaillierten Informationen. Im Netz sind nur immer wieder die Voraussetzungen für den isolierten Wechsel genannt (insbesondere Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Kran­ken­ver­si­che­rung). Der Versicherungsmakler hat mir mitgeteilt, dass er einen isolierten Wechsel der Pflegeverischerung noch nicht durchgeführt hat.

Die Frist ist ein extrem wichtiger Punkt!

 

vor 4 Minuten von riennevaplus:

 

Details zu meiner konkreten Situation:

  • AN-Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 90,70 EUR
  • Angebot private Pflegepflichtversicherung bei der Halleschen (29 Jahre, männlich, keine Vorerkrankungen): 42,01 EUR
  • Potentieller AN-Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung: 21,01 EUR
  • Potentielle Ersparnis (brutto): 69,69 EUR pro Monat

 

Würde mich über jeglichen Input zu diesem Thema freuen. Da die Entscheidung nach meiner Recherche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (außer es kommt wieder zu einer Pflichtversicherung in der GKV), sollte das Thema meines Erachtens gut überlegt sein.

Aus meiner Sicht ist das wesentlich weniger problematisch als ein Wechsel aus der PKV zurück da sich die Leistungen nicht ändern und das Beitragsrisiko überschaubar ist.

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chirlu
vor 37 Minuten von riennevaplus:

Kinder sind nach meinem Kenntnisstand auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung kostenfrei mitversichert.

 

Nach meinem Verständnis von § 110 SGB XI in deinem Fall nicht.

 

vor 38 Minuten von riennevaplus:

Wie sieht es hier bei einem Ehepartner ohne Einkommen aus, der in der Familienverischerung der GKV krankenversichert ist?

 

Muß sich selbst versichern, vermutlich in der SPV. (Nein, die Kinder kommen nicht über ihn kostenlos in die SPV.)

 

vor 41 Minuten von riennevaplus:

Ergeben sich in der Praxis administrative Schwierigkeiten (z.B. mit dem Arbeitgeber)?

 

Im Leistungsfall könnte ich mir das gut vorstellen, insbesondere bei Abgrenzungsfragen.

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Peter Wolnitza
vor 2 Stunden von chirlu:

Im Leistungsfall könnte ich mir das gut vorstellen, insbesondere bei Abgrenzungsfragen.

Halte das, wie @chirlu schon andeutet, für keine gute Idee.

Mal jenseits aller "heute und/zukünftig Beitrag sparen" Überlegungen sehe ich hier im Leistungsfall ein dickes Problem:

Die saubere Abgrenzung zwischen einer Leistung aus der Pflegeversicherung und einer Leistung aus der Krankenversicherung ist auch bei reiner GKV Versicherung schon nicht immer so ganz einfach
- bei einer Trennung in GKV und PKV sind m.E. die Streitigkeiten vorprogrammiert - zu Deinen Lasten, wenn Du dann zwischen den Stühlen sitzt.

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B2BFighter
vor 3 Stunden von riennevaplus:

Hallo zusammen,

 

in den letzten Monaten habe ich mich intensiv mit einem potentiellen Wechsel in die PKV beschäftigt, da mein Gehalt ab 05/2022 nach einem AG-Wechsel (nachhaltig) über der JAEG liegen wird. Bei der Entscheidungsfindung haben mir neben den Gesprächen mit einem Versicherungsmakler sowie Vergleich der Angebote insbesondere auch die fundierten Beiträge hier im Forum geholfen.

Ergebnis: Verbleib in der GKV

Gründe (insbesondere): Ersparnis bei Berücksichtigung Steuern eher gering, Heirat/Kinder in der Zukunft geplant

 

Pro und Contra von PKV und GKV sollen nicht Thema dieses Threads sein. Stattdessen würde ich mich freuen, wenn ihr mir dabei helfen könntet, die Vor- und Nachteile eines isolierten Wechsels von der sozialen Pflegeversicherung in die private Pflegepflichtversicherung zu erörtern.

 

Ich habe versucht, mir alle Informationen hierzu im Forum und im Netz dazu durchzulesen. Leider wird das Thema meines Erachtens immer nur am Rande angeschnitten. In einigen Themen zu PKV vs. GKV wird nur immer wieder geraten:

Gegebenenfalls könnte bei Verbleib in der GKV als freiwillig Versicherter überlegt werden, in die private Pflegepflichtversicherung zu wechseln. Hierdurch könnten monatlich etwa 50 EUR eingespart werden.

 

Mich würde hier interessieren:

  • Gibt es hier sonstige Vor- und Nachteile, die zu berücksichtigen sind?
  • Ergeben sich in der Praxis administrative Schwierigkeiten (z.B. mit dem Arbeitgeber)?
  • Ist davon auszugehen, dass die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung dauerhaft unter denen der sozialen Pflegeversicherung bleiben?
  • Kinder sind nach meinem Kenntnisstand auch bei der privaten Pflegepflichtversicherung kostenfrei mitversichert. Wie sieht es hier bei einem Ehepartner ohne Einkommen aus, der in der Familienverischerung der GKV krankenversichert ist?

 

Sofern es bereits Threads oder nützliche Informationen im Netz hierzu gibt, würde ich mich über einen Hinweis freuen. Ich bin gerne bereit mich hier tiefer einzulesen, nur leider finde ich keine detaillierten Informationen. Im Netz sind nur immer wieder die Voraussetzungen für den isolierten Wechsel genannt (insbesondere Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der freiwilligen Kran­ken­ver­si­che­rung). Der Versicherungsmakler hat mir mitgeteilt, dass er einen isolierten Wechsel der Pflegeverischerung noch nicht durchgeführt hat.

 

Details zu meiner konkreten Situation:

  • AN-Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung: 90,70 EUR
  • Angebot private Pflegepflichtversicherung bei der Halleschen (29 Jahre, männlich, keine Vorerkrankungen): 42,01 EUR
  • Potentieller AN-Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung: 21,01 EUR
  • Potentielle Ersparnis (brutto): 69,69 EUR pro Monat

 

Würde mich über jeglichen Input zu diesem Thema freuen. Da die Entscheidung nach meiner Recherche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (außer es kommt wieder zu einer Pflichtversicherung in der GKV), sollte das Thema meines Erachtens gut überlegt sein.

Ich kürze deine ganzen Überlegungen einmal ab, wenn du dich in der Krankenversicherung für die GKV entschieden hast (Meiner Meinung nach die richtige Wahl).

 

§ 20 Abs. 1 SGB XI

Alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung ("soziale Pflegeversicherung") versichert.

§ 20 Abs. 3 SGB XI

Freiwillige GKV-Mitglieder unterliegen einer Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

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chirlu
vor 1 Minute von B2BFighter:

§ 20 Abs. 3 SGB XI

Freiwillige GKV-Mitglieder unterliegen einer Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

 

… aber sie können sich davon befreien lassen, was hier der Punkt ist.

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B2BFighter
vor 34 Minuten von chirlu:

 

… aber sie können sich davon befreien lassen, was hier der Punkt ist.

Das ist richtig, man sollte aber unbedingt 3 gravierende Dinge beachten:

 

1.) Diese Befreiung gilt ein LEBEN lang  (solange man krankenversichert ist) und endet nicht bei wieder sinkenden Einkommen unter die JAEG oder Arbeitslosigkeit oder Arbeitgeberwechsel etc.

2.) Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden 

3.) § 25 SGB XI nicht gilt, heißt Angehörige (z.B "zukünftige" Kinder), welche grundsätzlich kostenlos in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert wären, müssen ebenfalls in diesen privaten Vertrag mit aufgenommen werden. Dan kann richtig ins Geld gehen.

 

 

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chirlu
vor 7 Minuten von B2BFighter:

Diese Befreiung gilt ein LEBEN lang  (solange man krankenversichert ist) und endet nicht bei wieder sinkenden Einkommen unter die JAEG oder Arbeitslosigkeit oder Arbeitgeberwechsel etc.

 

Das bezweifle ich. Vermutlich gibt es dazu keine Urteile, aber die Systematik ist dieselbe wie in der Krankenversicherung; und dort wird eine Befreiung gegenstandslos, wenn man aus einem anderen Grund neu versicherungspflichtig wird.

 

Deine anderen Punkte wurden hier schon angesprochen.

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B2BFighter
vor 14 Minuten von chirlu:

 

Das bezweifle ich. Vermutlich gibt es dazu keine Urteile, aber die Systematik ist dieselbe wie in der Krankenversicherung; und dort wird eine Befreiung gegenstandslos, wenn man aus einem anderen Grund neu versicherungspflichtig wird.

 

Deine anderen Punkte wurden hier schon angesprochen.

Die Vorschrift des § 22 SGB XI beinhaltet in Abs. 1 ein Befreiungsrecht für Personen, deren Pflegeversicherungspflicht ausschließlich auf der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beruht. Erfasst wird somit nur die an die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung anknüpfende Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3. Dies bedeutete und bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch hinsichtlich der Zuständigkeit. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war dieses Befreiungsrecht noch nicht enthalten. Es ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (als § 20) in den Gesetzentwurf eingefügt und (in BT-Drs. 12/5952 S. 37 f.) damit begründet worden, dass es dem Personenkreis, dem es im Hinblick auf das Risiko der Krankheit freigestellt sei, ob er sich überhaupt (kranken)versichert, auch freigestellt sein solle, wo er sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichere. Das Befreiungsrecht ist dann als § 22 SGB XI mit dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) in Kraft getreten. Inhaltlich handelt es sich nicht um ein (echtes) Befreiungsrecht von der Pflegeversicherungspflicht, sondern es wird nur die einmalige (Wahl)Möglichkeit eröffnet, statt (nach § 20) bei einer Pflegekasse (nach § 23) bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert zu sein.

 

Rz. 3

Da das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) darauf abzielte, möglichst viele Personen in die Pflegeversicherung einzubeziehen, ist das Befreiungsrecht vom Nachweis der Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abhängig. Dieser private Pflegeversicherungsvertrag muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels entsprechen. Der Vertrag muss zudem vom Umfang her auch die Angehörigen oder Lebenspartner umfassen, die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären (Satz 1). Die Befreiung ist zudem mit der Verpflichtung verbunden, diesen gleichwertigen Pflegeversicherungsschutz für die Zeit der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) aufrechtzuerhalten (Satz 2).

 

 

 

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DancingWombat
· bearbeitet von DancingWombat
vor 2 Stunden von Peter Wolnitza:

Die saubere Abgrenzung zwischen einer Leistung aus der Pflegeversicherung und einer Leistung aus der Krankenversicherung ist auch bei reiner GKV Versicherung schon nicht immer so ganz einfach

- bei einer Trennung in GKV und PKV sind m.E. die Streitigkeiten vorprogrammiert - zu Deinen Lasten, wenn Du dann zwischen den Stühlen sitzt.

Kannst du diesen Punkt etwas detaillierter ausführen? In welchen Bereichen ist die Trennung so schwierig? Oberflächlich betrachtet hat die Pflegeversicherung einen sehr langen Katalog von Leistungen und Kriterien. Bei meiner privaten PPV ist dieser Teil deutlich länger wie bei der Krankenversicherung selbst. Daraus geht klar hervor was dort versichert ist und was nicht.
Sofern man in der PKV und der privaten PPV ist, stellen sich diese Fragen ja auch, alleine schon weil die Versicherung entscheiden muss aus welchen Vertrag diese Leistungen bezahlt werden (da hängen dann ja auch Themen die Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung dran).

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qmb63

Das betrifft z.B. doppelfunktionale Hilfsmittel, die einerseits dem Erfolg einer Krankenbehandlung, andererseits aber auch der Pflegeerleichterung bzw. dem Erhalt der Selbständigkeit dienen, Da gibt es zwar seit 2018 einen Abgrenzungskatalog, aber wenn die Träger aus komplett unterschiedlichen Systemen kommen, wird man sich bei der Finanzierung - nun ja - zurückhalten. Auch Rehabilitationsmaßnahmen dürften umstritten sein.

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B2BFighter
vor 44 Minuten von DancingWombat:

Kannst du diesen Punkt etwas detaillierter ausführen? In welchen Bereichen ist die Trennung so schwierig? Oberflächlich betrachtet hat die Pflegeversicherung einen sehr langen Katalog von Leistungen und Kriterien. Bei meiner privaten PPV ist dieser Teil deutlich länger wie bei der Krankenversicherung selbst. Daraus geht klar hervor was dort versichert ist und was nicht.
Sofern man in der PKV und der privaten PPV ist, stellen sich diese Fragen ja auch, alleine schon weil die Versicherung entscheiden muss aus welchen Vertrag diese Leistungen bezahlt werden (da hängen dann ja auch Themen die Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung dran).

Da gibt es unzählige Varianten und ich gebe hier dem Vorredner recht. Eine Trennung beider Zweige in gesetzliche und private macht eine Abgrenzung noch komplizierter.

------------------------------------------------------------------------------------------

 

Als Beispiel mal die Leistung Häusliche Krankenpflege aufgrund schwerer Erkrankung.

 

Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung – wie auch die soziale Pflegeversicherung – erbringen diese Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die in der Pflegeversicherung erforderliche Pflegebedürftigkeit liegt aber nur bei einer mindestens 6-monatigen Beeinträchtigung vor. Wenn der Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung kurzfristiger Natur ist, greift der Leistungsanspruch nach § 37 Abs. 1a SGB V (Krankenversicherung).

 

Erbringt z.B. die Krankenkasse häusliche Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung, besteht analog der Verfahrensweise bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen. Wird häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V jedoch direkt im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation in Anspruch genommen, bleibt nach § 34 Abs. 2 SGB XI der ungekürzte Anspruch auf das Pflegegeld nur insgesamt für die Dauer von bis zu 4 Wochen erhalten. Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung befindet.

______________________________________________________________________________

 

Sofort verstanden? Wenn nicht, verstehst du was der Vorredner meint ;) 

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DancingWombat
vor einer Stunde von B2BFighter:

Da gibt es unzählige Varianten und ich gebe hier dem Vorredner recht. Eine Trennung beider Zweige in gesetzliche und private macht eine Abgrenzung noch komplizierter.

------------------------------------------------------------------------------------------

 

Als Beispiel mal die Leistung Häusliche Krankenpflege aufgrund schwerer Erkrankung.

 

Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung – wie auch die soziale Pflegeversicherung – erbringen diese Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die in der Pflegeversicherung erforderliche Pflegebedürftigkeit liegt aber nur bei einer mindestens 6-monatigen Beeinträchtigung vor. Wenn der Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung kurzfristiger Natur ist, greift der Leistungsanspruch nach § 37 Abs. 1a SGB V (Krankenversicherung).

 

Erbringt z.B. die Krankenkasse häusliche Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung, besteht analog der Verfahrensweise bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen. Wird häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V jedoch direkt im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation in Anspruch genommen, bleibt nach § 34 Abs. 2 SGB XI der ungekürzte Anspruch auf das Pflegegeld nur insgesamt für die Dauer von bis zu 4 Wochen erhalten. Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung befindet.

______________________________________________________________________________

 

Sofort verstanden? Wenn nicht, verstehst du was der Vorredner meint ;) 

Dein Beispiel ist ja ansich keine Abgrenungsfrage, sondern vielmehr die Frage in welchem Kontext Pflegebedürftigkeit eintritt. Das ist ja erstmal eindeutig feststellbar.
 

 

vor 1 Stunde von qmb63:

Das betrifft z.B. doppelfunktionale Hilfsmittel, die einerseits dem Erfolg einer Krankenbehandlung, andererseits aber auch der Pflegeerleichterung bzw. dem Erhalt der Selbständigkeit dienen, Da gibt es zwar seit 2018 einen Abgrenzungskatalog, aber wenn die Träger aus komplett unterschiedlichen Systemen kommen, wird man sich bei der Finanzierung - nun ja - zurückhalten. Auch Rehabilitationsmaßnahmen dürften umstritten sein.

Das ist ein guter Punkt. Die Frage wäre hier, ob bzw. welche Regelungen es bzgl. Vorleistungen o.ä. gibt.

Ich bin schon bei euch, dass man sich hier mit zwei unterschiedlichen Systemen und Versichereren rumschlagen muss. Das macht es, gerade in einer solchen Situation, nicht leichter. Das es hier an der ein oder anderen Stelle erstmal Probleme geben könnte glaube ich gernem insbesondere auch, da es eben alles andere als Standard ist. Ich kann mir allerdings schwer vorstellen, dass diese Punkte nicht irgendwo im Gesetz bzw. in den Vertragswerken geregelt sind. Im Zweifen müsste hier ein Gerichte entscheiden, mit allem Stress...

 

Dem gegenüber steht allerdings eine nicht unerhebliche Beitragsersparnis, insbesondere dann wenn man davon ausgeht noch einige Jahre bis zur Pflegebedürftigkeit zu haben. Ausgehend von einer normalen Karriere dürfte für große Teile des Berufslebens der Maximalbeitrag im gesetzlichen System anfallen. Bei entsprechend guter Rente könnte das auch für den Rentenzeitraum gelten. Die Frage ist nun ob man sich von dem Geld nicht das ein oder andere so zahlen kann, falls es Streitigkeiten geben sollte.

 

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riennevaplus

Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge bisher!

Am 28.4.2022 um 11:52 von chirlu:

 

Nach meinem Verständnis von § 110 SGB XI in deinem Fall nicht.

 

 

Muß sich selbst versichern, vermutlich in der SPV. (Nein, die Kinder kommen nicht über ihn kostenlos in die SPV.)

 

 

Im Leistungsfall könnte ich mir das gut vorstellen, insbesondere bei Abgrenzungsfragen.

 

Am 28.4.2022 um 14:04 von Peter Wolnitza:

Halte das, wie @chirlu schon andeutet, für keine gute Idee.

Mal jenseits aller "heute und/zukünftig Beitrag sparen" Überlegungen sehe ich hier im Leistungsfall ein dickes Problem:

Die saubere Abgrenzung zwischen einer Leistung aus der Pflegeversicherung und einer Leistung aus der Krankenversicherung ist auch bei reiner GKV Versicherung schon nicht immer so ganz einfach
- bei einer Trennung in GKV und PKV sind m.E. die Streitigkeiten vorprogrammiert - zu Deinen Lasten, wenn Du dann zwischen den Stühlen sitzt.

 

Am 28.4.2022 um 15:38 von B2BFighter:

Das ist richtig, man sollte aber unbedingt 3 gravierende Dinge beachten:

 

1.) Diese Befreiung gilt ein LEBEN lang  (solange man krankenversichert ist) und endet nicht bei wieder sinkenden Einkommen unter die JAEG oder Arbeitslosigkeit oder Arbeitgeberwechsel etc.

2.) Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden 

3.) § 25 SGB XI nicht gilt, heißt Angehörige (z.B "zukünftige" Kinder), welche grundsätzlich kostenlos in der sozialen Pflegeversicherung mitversichert wären, müssen ebenfalls in diesen privaten Vertrag mit aufgenommen werden. Dan kann richtig ins Geld gehen.

 

 

Okay, also zusammenfassend ergeben sich die folgenden (für mich relevanten) Nachteile:

  1. Administrativer Aufwand durch eigenständige Beitragszahlung und Klärung mit Arbeitgeber
  2. Eigenständige Versicherung von Kindern
  3. Potentielle Abgrenzungsschwierigkeiten im Leistungsfall

Punkt 1 ist über die Laufzeit aus meiner Sicht vernachlässigbar (wenn es erst mal eingespielt ist).

Punkt 2 könnte genauer berechnet werden bzw. wäre zu verifizieren, ob eine kostenlose Mitversicherung von Kindern in der privaten Pflegepflichtversicherung Anwendung findet.

Punkt 3 habe ich bisher noch nicht berücksichtigt und ich bin geneigt, aufgrunddessen die Idee wieder zu verwerfen. @DancingWombat hat dies in nachfolgend zitiertem Beitrag ganz gut auf den Punkt gebracht.

Am 28.4.2022 um 18:25 von DancingWombat:

Ich bin schon bei euch, dass man sich hier mit zwei unterschiedlichen Systemen und Versichereren rumschlagen muss. Das macht es, gerade in einer solchen Situation, nicht leichter. Das es hier an der ein oder anderen Stelle erstmal Probleme geben könnte glaube ich gernem insbesondere auch, da es eben alles andere als Standard ist. Ich kann mir allerdings schwer vorstellen, dass diese Punkte nicht irgendwo im Gesetz bzw. in den Vertragswerken geregelt sind. Im Zweifen müsste hier ein Gerichte entscheiden, mit allem Stress...

 

Dem gegenüber steht allerdings eine nicht unerhebliche Beitragsersparnis, insbesondere dann wenn man davon ausgeht noch einige Jahre bis zur Pflegebedürftigkeit zu haben. Ausgehend von einer normalen Karriere dürfte für große Teile des Berufslebens der Maximalbeitrag im gesetzlichen System anfallen. Bei entsprechend guter Rente könnte das auch für den Rentenzeitraum gelten. Die Frage ist nun ob man sich von dem Geld nicht das ein oder andere so zahlen kann, falls es Streitigkeiten geben sollte.

 

Ich tendiere trotz der Beitragsersparnis aktuell dazu, in der sozialen Pflegeversicherung zu bleiben.

 

Gibt es hier zufällig jemanden, auf den die oben genannte Konstellation zutrifft (d.h. GKV und private Pflegepflichtversicherung)? Wenn ja, seht ihr den Punkt der Abgrenzungsschwierigkeiten nicht so kritisch?

 

Letzlich steht in der vorliegenden Konstellation aktuell eine Beitragsersparnis von ca. 500 EUR jährlich im Raum (nach Steuern, ohne Berücksichtigung von Kindern). Ist es das Wert, sich im Leistungsfall ggf. gerichtlich auseinandersetzen zu müssen? Natürlich müsste man dazu wissen, wie wahrscheinlich es ist, dass es zu den genannten Problemen kommt.

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chirlu
vor 9 Minuten von riennevaplus:

wäre zu verifizieren, ob eine kostenlose Mitversicherung von Kindern in der privaten Pflegepflichtversicherung Anwendung findet.

 

Grundsätzlich ja schon, aber in deinem gesplitteten Fall eben nicht.

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