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oldo29

Pflegezusatzversicherung - Kindernachversicherung?

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oldo29

Hallo zusammen,

 

auf verschiedenen Webseiten lese ich Dinge wie zum Beispiel:

 

Quote

Dabei schlägt das Versicherungsvertragsgesetz im Paragraf 198 den werdenden Eltern eine nicht zu verachtende Brücke. Eltern mit einer bestehenden Pflegeversicherung haben das Recht, ihr Kind innerhalb von zwei Monaten nach Entbindung ohne Gesundheitsprüfung rückwirkend m Vertrag der Eltern (natürlich gegen zustsätzlichen Beitrag) gleichwertig mitzuversichern. Der elterliche Vertrag, Mutter oder Vater, muss in der Regel mindestens drei Monate vor der Entbindung bestanden haben. (https://www.pflegezusatzversicherung.name/pflegezusatzversicherung-kinder/)

 

Was mir aber nicht klar ist:

 

Was wenn beide Eltern eine Pflegezusatzversicherung (Pflegetagegeld) haben? Kann das Kind dann beide Versicherungen nach dieser Regelung abschließen, also so, dass es zwei Versicherungsverträge mit jeweils dem Tagesatz des jeweiligen Elternteils hat, insgesamt also die Summe von beiden?

 

Wenn ja, spielt es eine Rolle, ob die Eltern bei verschiedenen oder der gleichen Versicherung versichert sind?

 

Danke!

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 49 Minuten von oldo29:

Kann das Kind dann beide Versicherungen nach dieser Regelung abschließen?

 

Ja. Unter Umständen ergibt sich eine Begrenzung aus dem Bereicherungsverbot nach § 200; das wäre bei einer Tagegeldversicherung aber nur in krassen Fällen relevant.

 

vor 49 Minuten von oldo29:

spielt es eine Rolle, ob die Eltern bei verschiedenen oder der gleichen Versicherung versichert sind?

 

Nein. Vielleicht.

 

Hinweis: Das Ganze gilt nur für Versicherungen vom Typ Krankenversicherung, nicht für Pflegerentenversicherungen.

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oldo29

Danke! Da muss ich auf jeden Fall noch weiter suchen. Interessant, dass sich im Netz kein Beitrag zu diesem Thema finden lässt (*), wo ich mir doch vorstellen würde, dass das ein "Problem" ist, das viele betrifft.

 

(*) zumindest ich konnte bisher keinen finden

 

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satgar
vor 14 Stunden von oldo29:

Danke! Da muss ich auf jeden Fall noch weiter suchen. Interessant, dass sich im Netz kein Beitrag zu diesem Thema finden lässt (*), wo ich mir doch vorstellen würde, dass das ein "Problem" ist, das viele betrifft.

 

(*) zumindest ich konnte bisher keinen finden

 

Vielleicht für den ein oder anderen dazu interessant: https://www.experten.de/2022/10/pflegetagegeld-urteil-gegen-die-inter-bestaetigt/

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Timo91

Hallo Oldo29,

 

Hast du inzwischen etwas herausgefunden?

Meine Frau ist Schwanger und mich würde sehr interessieren, ob ich unser Baby in beiden bestehenden Pfegetagegeldversicherungen (meine Frau ist bei der Allianz, ich selbst bei der Hanse Merkur) nachversichern darf... :)

 

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

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chirlu

Da ihr (nach deinen Worten) verschiedene Versicherer habt, ist der Fall doch klar.

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Timo91

Hallo Chirlu,

vielen Dank für deine schnelle Antwort :)

Verrätst du mir auch, was du mit "klar" meinst... ?:)

Klar, dass es geht oder klar, dass es nicht geht?

 

Meine Vermutung wäre, dass es geht und ich tatsächlich bei beiden Versicherern die Nachversicherung für mein Kind abschließen kann, solange das ganze noch im Rahmen des "Bereichungsverbots" stattfindet...

 

Liebe Grüße

Timo

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Timo91

Niemand mehr eine Idee.... ? :)

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Snoop90
· bearbeitet von Snoop90
Neuere Kenntnisse

Ich würde bei dem Allianz oder hanse Merkur Vertreter fragen, der bekommt auch Geld dafür. Noch besser ist es selbst im Vertrag die Stelle nachzulesen.

Es gibt hier zig verschiedene Tarifvarianten und je nach Abschlussjahr weitere Unterschiede.  welche ihr genau habt und was drin ist, ist so unmöglich zu sagen.

 

Edit:

Nach weiterer Recherche für mich selbst bin ich auf § 198 Kindernachversicherung gestoßen. Dachte die Möglichkeit zur Nachversicherung legen die Versicherer im Tarif selbst fest.

Somit ist es 2 Monate nach Geburt möglich, seinen eigenen Tarif für das Neugeborene erneut abzuschließen. Höhere Summen sind leider nicht möglich, dafür gibt es keine Gesundheitsfragen.

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Peter Wolnitza
· bearbeitet von Peter Wolnitza

Ihr betrachtet das Problem m.E. von der falschen Seite.

Kontrahierungszwang (Versicherer MUSS das Kind versichern) ist die eine Seite. Das geht problemlos auch bei beiden Versicherern gleichzeitig oder der Reihe nach.

 

Die andere Seite ist, dass der jeweilige Versicherer u.U. gewisse Maximalsummen in seinen Annahmebedingungen stehen hat. Die dürfen auch durch Kontrahierung NICHT überschritten werden.

 

Die müsste man ggfls. erfragen, um dann entsprechend zu reagieren, da mit ziemlicher Sicherheit einem Versicherer angezeigt werden muss, wenn bereits eine PV besteht oder beantragt wurde.

 

EDIT: evtl. gibts eine zusätzliche "Bremse": manche Versicherer haben in ihren Bedingungen stehen, dass der V-Schutz des über Kontrahierung versicherten Kindes nicht besser/höher sein darf als der V-Schutz des Elternteiles.

Wäre dann ggfl. ebenfalss zu berücksichtigen.

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chirlu
vor einer Stunde von Peter Wolnitza:

da mit ziemlicher Sicherheit einem Versicherer angezeigt werden muss, wenn bereits eine PV besteht oder beantragt wurde.

 

Und die Rechtsgrundlage wäre?

 

vor einer Stunde von Peter Wolnitza:

evtl. gibts eine zusätzliche "Bremse": manche Versicherer haben in ihren Bedingungen stehen, dass der V-Schutz des über Kontrahierung versicherten Kindes nicht besser/höher sein darf als der V-Schutz des Elternteiles.

 

Das ist einfach eine Wiedergabe von § 198 VVG.

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Peter Wolnitza
vor 10 Stunden von chirlu:

 

Und die Rechtsgrundlage wäre?

z.B. Fragen des Versicherers im Antragsformular? Auch, wenn der Versicherer nicht danach fragt, ob schon eine PV besteht, finden sich - wie beim grossen Blauen - ähnliche Formulierungen in vielen Bedingungen: Unsere Einwilligung ist erforderlich für • den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld oder • die Erhöhung einer anderweitig bestehenden, weiteren Versicherung mit Anspruch auf Pflegetagegeld

 

vor 10 Stunden von chirlu:

 

Das ist einfach eine Wiedergabe von § 198 VVG.

Es soll ja Versicherer geben, die positiv davon abweichen - aus Kundensicht. Daher muss diese Limitierung ja nicht bei allen gegeben sein und wäre evtl. als Auswahlkriterium zwischen den beiden Angeboten geeignet.

Zudem sind diese Limitierungen bei  der Kontrahierung doch trotzdem zu berücksichtigen. Auch wenn es im Gesetzestext steht :D

 

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chirlu
vor 5 Stunden von Peter Wolnitza:

z.B. Fragen des Versicherers im Antragsformular?

 

Es gibt ja kein Antragsformular mit Fragen bei der Nachversicherung.

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oldo29
On 9/24/2023 at 12:32 PM, Timo91 said:

Hast du inzwischen etwas herausgefunden?

Meine Frau ist Schwanger und mich würde sehr interessieren, ob ich unser Baby in beiden bestehenden Pfegetagegeldversicherungen (meine Frau ist bei der Allianz, ich selbst bei der Hanse Merkur) nachversichern darf... :)

Nur ein bisschen was habe ich noch rausgefunden: Von der Halleschen wurde mir gesagt, dass das "möglich sein müsste" aber die Höchstsätze berücksichtigt werden müssen.

 

Wenn ihr bei zwei verschiedenen Versicherungen seid, sollte das aber gar nicht relevant sein. Nur den Einwand von Peter W. müsstest du berücksichtigen.

 

Soviel ich weiß gibt es beim Pflegetagegeld auch kein Problem bezgl. Bereicherungsverbot, da dieses ja sowieso völlig unabhängig von irgendwelchen Kosten fix bezahlt wird. Der Fall, dass man z.B. eine Rechnung von einem Pflegeheim bei beiden Versicherungen einreichen könnte, dürfte daher gar nicht relevant sein.

 

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Kastor
Am 28.9.2023 um 07:13 von Timo91:

Niemand mehr eine Idee.... ? :)

Selbstredend könnt ihr euer Kind ab Geburt in einen oder beide bestehenden Verträgen aufnehmen.

vor 24 Minuten von oldo29:

Von der Halleschen wurde mir gesagt, dass das "möglich sein müsste" aber die Höchstsätze berücksichtigt werden müssen.

Die Antwort hört sich so an, als ob sie jemand gegeben hat, der fachfremd ist. Die Hallesche hat für die Kindernachversicherung ein eigenes Formular. Absicherung wie das bereits versicherte Elternteil wählen ("Mein/e Sohn/Tochter soll versichert werden in den gleichen Tarifen wie ich selbst"), unterschreiben und zurücksenden.

Policierungsdauer: 1 Arbeitstag

Nach Policierung kann man im normalen Wege der Gesundheitsprüfung die Absicherung erhöhen (= normale Antragsfragen).

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chirlu
vor einer Stunde von oldo29:

Soviel ich weiß gibt es beim Pflegetagegeld auch kein Problem bezgl. Bereicherungsverbot, da dieses ja sowieso völlig unabhängig von irgendwelchen Kosten fix bezahlt wird. Der Fall, dass man z.B. eine Rechnung von einem Pflegeheim bei beiden Versicherungen einreichen könnte, dürfte daher gar nicht relevant sein.

 

Das nicht, aber wenn man nun ein Dutzend Verträge hätte und daraus im Pflegefall zigtausend Euro jeden Monat beziehen würde, könnte es schwierig werden. Krasse Fälle eben.

Am 29.9.2022 um 20:52 von chirlu:

Bereicherungsverbot nach § 200; das wäre bei einer Tagegeldversicherung aber nur in krassen Fällen relevant.

 

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