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Allesverwerter

Urteil BFH zu den Glattstellungskosten bei Stillhalterprämien

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Allesverwerter
Posted

Steuerlicher Behandlung von Stillhalterprämien: Neues Urteil des BFH

 

Es wurde ein Urteil des BFH vom 02.08.2022 - VIII R 27/21 veröffentlicht, das für die Einkünfte aus Stillhalterprämien regelt, dass auch die Glattstellungskosten im Jahr des Zuflusses der Stillhalterprämien berücksichtigt werden müssen und nicht in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgewendet wurden. Der BFH widerspricht hiermit dem FG München Urteil v. 28.08.2021 und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 11 2. HS EStG das Stillhaltergeschäft erst durch Glattstellung als abgeschlossen sieht und § 175 AO die Rückwirkung zulässt. Interessant lesen sich die Ausführungen in der Rz. 16, wo der BFH auf das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hinweist, welche durch die getrennte Berücksichtigung von Einnahme und Glattstellungsgeschäft missachtet wäre. Ein wertvoller Hinweis auf eine mögliche Position des BFH hinsichtlich der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften.

 

Für die Praxis bedeutet das, dass bei der Verarbeitung von Umsatzberichten von IB tatsächlich nur auf die realisierten (Stillhalter-)Optionsgewinne abgestellt werden muss, jedoch im Zeitpunkt der Eröffnung des Stillhaltergeschäfts. Dies betrifft nicht die Buchhaltung von geschäftlichen Depots, dort gilt weiterhin Aufwand und Ertrag als maßgeblich.

 

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210176/?fbclid=IwAR0xrxlKZpuvOi-095Sq9KX0MfPxRttTv1NvUZGAseI3vR8QamWMdKQrP_Q

 

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Das macht die Steuererklärungen um einiges komplizierter.

 

Aber es hat ggf. auch Vorteile. Ich versuche nun die Rückkäufe aus 2020 (Verlustjahr) in das erfolgreiche 2019 zu bekommen.

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pete1
Posted · Edited by pete1
vor 3 Stunden von Allesverwerter:

dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 11 2. HS EStG das Stillhaltergeschäft erst durch Glattstellung als abgeschlossen sieht

Und das ist in der Praxis ja auch genau so der Fall. Mir ist es mehr als suspekt das anders zu sehen, zumindest wenn es sich um Trades handelt, die vor Fälligkeit dicht gemacht werden.

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Allesverwerter
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vor 11 Minuten von pete1:

Und das ist in der Praxis ja auch genau so der Fall. 

Bislang war das in der Praxis eben nicht der Fall, sonst hätte die Klägerin ja nicht den 7-Jahres-Weg bis zum BFH gebraucht.

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Mick79
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vor 1 Stunde von Allesverwerter:

Bislang war das in der Praxis eben nicht der Fall, sonst hätte die Klägerin ja nicht den 7-Jahres-Weg bis zum BFH gebraucht.

Was ist da jetzt der Vorteil weshalb man diesen Aufwand treibt?

Nur mehr Arbeit für das FA das ggf. alte Bescheide ändern darf.

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Allesverwerter
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Für mich persönlich ist es (hoffentlich) eine Möglichkeit der Rückübertragung von Verlusten.

 

Ansonsten geht das Urteil des BFH aus meiner Sicht völlig an den Kapazitäten und Kompetenzen von den Finanzämtern und deren IT vorbei.

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oktavian
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Verständnisfrage

Vereinnahmen der Stillhalterprämie = z.B. short put oder short call option.

 

bisher:

Jahr des Vereinnahmens der Stillhalterprämie: Einnahmen sind zu versteuern (obgleich kein Gewinn bzw. sogar ein Verlust mit der Position zum 31.12. bestand)

Jahr des Glattstellens: Der Verlust wird in den Verlustverrechnungstopf eingestellt

 

neu:

Jahr des Vereinnahmens der Stillhalterprämie: nichts oder muss man das dem FA irgendwie anzeigen z.B. bei OTC Kontrakten zwischen Nachbarn?

Jahr des Glattstellens: nun wird der Gewinn/Verlust im Jahr des Vereinnahmens der Stillhalterprämie besteuert, dies kann zu Strafzinsen bzw. Zinsen auf die Erstattung führen

 

 

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Mick79
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Von wegen. Wie kommst du auf solche Ideen?

Natürlich wird die erhaltene Prämie sofort voll versteuert.

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oktavian
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vor 32 Minuten von Mick79:

Natürlich wird die erhaltene Prämie sofort voll versteuert.

wieso natürlich? Es liegt doch zu dem Zeitpunkt gar kein Gewinn, also keine Leistungsfähigkeit vor, welche man besteuern könnte.

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Mick79
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vor 12 Minuten von oktavian:

wieso natürlich? Es liegt doch zu dem Zeitpunkt gar kein Gewinn, also keine Leistungsfähigkeit vor, welche man besteuern könnte.

Du erhältst die Prämie die du gleich verprassen könntest.   :)

Da hält doch der Staat natürlich sofort die Hand auf.

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B.Axelrod
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@Allesverwerter

Vor allem nutzt es den Leuten, die vor dem 1.1.2021 Positionen geöffnet und diese mit Verlust ab 1.1. 2021 geschlossen haben oder noch schließen werden.

Da diese Verluste ab sofort dem Jahr der Eröffnung zuzuschlagen sind, ist das ein schöner Stinkefinger in Richtung Lothar Bindings

20.000€ Verlustbeschränkung.

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Mick79
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vor 35 Minuten von B.Axelrod:

Vor allem nutzt es den Leuten, die vor dem 1.1.2021 Positionen geöffnet und diese mit Verlust ab 1.1. 2021 geschlossen haben oder noch schließen werden.

Da diese Verluste ab sofort dem Jahr der Eröffnung zuzuschlagen sind, ist das ein schöner Stinkefinger in Richtung Lothar Bindings

20.000€ Verlustbeschränkung.

Vielleicht erstmal nachdenken und dann schreiben?

 

Die Verlustbeschränkung betrifft Stillhaltergeschäfte doch überhaupt nicht.

 

Und was heißt ab sofort?

Seit wann kümmern sich Finanzämter um Gerichtsurteile?   LOL

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B.Axelrod
Posted · Edited by B.Axelrod

Hast Recht- obwohl auch ein Long-Geschäft ist erst abgeschlossen,

wenn ein Wertpapier wieder verkauft... wird.:)

 

Daraus ergeben sich leider auch Probleme, wenn man Strategien aufgesetzt hat- davon eine Long und eine Short-Position

gleichzeitig.

Short-Position (=Stillhalter) wird jetzt im Jahr des Verkaufs besteuert- die Long-Position im Jahr der Glattstellung.

 

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Allesverwerter
Posted
Am 5.10.2022 um 21:54 von Mick79:

Vielleicht erstmal nachdenken und dann schreiben?

 

Die Verlustbeschränkung betrifft Stillhaltergeschäfte doch überhaupt nicht.

 

Und was heißt ab sofort?

Seit wann kümmern sich Finanzämter um Gerichtsurteile?   LOL

Dem letzten Satz muss ich zustimmen, das Finanzamt lehnt die Anwendung des BFH-Urteils ab.

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