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chirlu

Übergangsregelungen bei Einführung der Abgeltungssteuer

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chirlu

Ich hätte eine Frage zu den Übergangsregelungen in speziellen Fällen bei Einführung der Abgeltungssteuer 2009. Dass davor erworbene Aktien nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden können, ist klar. Wie ist es aber, wenn der Erwerb sich über den Einführungszeitpunkt hinweg erstreckt hat, wie etwa bei vorher gekauften Optionsscheinen, aus denen hinterher physisch geliefert wurde?

 

Es geht mir dabei konkret um Kapitalmaßnahmen bei den Aktien von Eurotunnel (heute Getlink), dem Betreiber des Kanaltunnels. Ich hatte Aktien lange vor 2009 gekauft, und diese sind natürlich heute steuerfreier Altbestand. Um 2009 herum ist aber auch noch Folgendes passiert:

  1. Im Zuge einer Umschuldung wurden 2007 Schulden des Unternehmens in Eigenkapital umgewandelt; d.h. vormalige Gläubiger bekamen Aktien, wodurch die Anteile der Altaktionäre (= u.a. ich) verwässert wurden. Dabei wurden im Juli 2007 an die Altaktionäre Besserungsscheine ausgegeben, die unter bestimmten Umständen Anspruch auf neue Aktien zum teilweisen Ausgleich der Verwässerung gaben. Das war im Juli 2009 schließlich der Fall, und ich bekam anstelle dieser Besserungsscheine – ohne Zuzahlung o.ä. – weitere Aktien eingebucht.
  2. Im Juni 2008 fand eine Kapitalerhöhung statt, an der ich mich beteiligt habe. Mit den jungen Aktien daraus war ein Anspruch auf Treueaktien verbunden: Wenn man die Aktien einige Jahre hielt, bekam man im März 2011 in einem bestimmten Verhältnis noch weitere Aktien gutgeschrieben. Dafür musste ich nichts weiter tun außer eben nicht verkaufen, die Treueaktien wurden mir nach Ablauf der Haltefrist automatisch eingebucht.

In beiden Fällen habe ich also einen (bedingten) Anspruch auf weitere Aktien noch vor der Einführung der Abgeltungssteuer erworben; die Aktien selbst habe ich aber erst danach bekommen.

 

Wie wären die zusätzlichen Aktien bei einem Verkauf zu behandeln? Sind sie in die Fußstapfen der vormaligen Anrechte getreten und daher steuerfrei? Oder gelten sie als erst 2009 angeschafft mit Anschaffungskosten von 0, so dass der volle Verkaufserlös steuerpflichtiger Gewinn versteuern wäre? (Bedeutet es einen Unterschied, dass die Anrechte im einen Fall separat verbrieft waren – als Besserungsscheine –, im anderen aber nicht? Die „jungen Aktien mit Anspruch auf Treueaktien“ waren eine eigene Aktiengattung mit eigener WKN/ISIN, aber Aktien und Anrecht auf Treueaktien hingen untrennbar zusammen.)

 

Gibt es dazu Dokumente, etwa ein BMF-Schreiben? In den „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ habe ich nichts gefunden.

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Sapine

Ein pragmatischer Ansatz wäre der Verkauf von einem Stück nachdem Du den Anteil durch Übertrag auf ein anderes Depot getrennt hast. Danach die Abrechnung anschauen. 

 

Aber vielleicht weiß ja noch jemand was genaues. 

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chirlu

Ehrlich gesagt bin ich nicht überzeugt, dass die steuerliche Behandlung (welche auch immer) durch die Bank in jedem Fall richtig wäre. :-*

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Mir fehlen die Details der Kapitalmaßnahmen. Typisch verlangt der BFH einen Typvergleich. Also, wie würden die besagten Kapitalmaßnahmen bei einer dt. AG aussehen und wären die dann steuerfrei?

 

Ich befürchte nur, dass die Aktienausgaben durch Umwidmung von Gewinnrücklagen oder Fremdkapital finanziert wurden, was dagegen spricht, dass die Ursache im Stammrecht von vor 2009 verkörpert ist. 

Das kann zu verschiedenen Ergebnissen führen, wie z.B.

a) die Ausgabe der Treueaktie selbst kam seinerzeit einer Sachdividende gleich (wie eine Belohnung dafür, dass du der AG auf Zeit Kapital zur Verfügung gestellt hast => zinsähnlicher Charakter)

b) entspricht einer Kapitalerhöhung gegen Zahlung (wie bei Bezugsscheinen) = Kauf (Tausch gegen Besserugsschein)

 

Wurden beim Bezug der Aktien in 2009 bzw. 2011 seinerzeit KapErtSt einbehalten? Das wären dann korrespondierend die AK.

 

 

Hab noch mal nachgeschaut.

Nachtrag zu Besserungsscheine:

Bezüglich Bezugsrechte siehe Tz 108 ff aus Einzelfragen zur Abgeltungssteuer. Das lässt sich auf Besserungsscheine übertragen. (Stichwort "Kapitalerhöhung gegen Einlage" siehe oben meine Einschätzung). Die Tz geht explizit auf die Besonderheiten rund um 2008/2009 ein.

 

siehe auch Tz 110: 

Übt der Steuerpflichtige das Bezugsrecht aus, wird die junge Aktie zu diesem Zeitpunkt angeschafft.

 

Nachtrag 2 zu Treueaktien:

siehe Tz 111 ff zu Bonusanteile

 

 

 

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