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Bolanger

Kinderzeiten für KVdR-Status

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Bolanger

Hallo,

 

kennt sich jemand mit der Anrechnung von Kindern zur Erlangung der Vorausstezungen für die Krankenversicherung der Rentner aus?

 

Bekanntlich muss man für diesen Status über 9/10 der zweiten Lebensarbeitszeithälfte gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Wenn ich dieser Internsetseite glauben schenken darf ("Ihre Vorsorge"), dann bekommt jeder Partner für jedes Kind pauschal 3 Jahre Versicherungszeit zugerechnet. Bei nur einem Kind bekämen dann sowohl der Mann als auch die Frau bei Bedarf 3 je Jahre angerechnet. Diese doppelte Anrechnung kommt mir zwar komisch vor aber sei es drum

 

Hier eine Musterperson, die nach dem Studium mit 27 Jahren das erste Mal gearbeitet und in die GRV eingezahlt hat und planmäßig mit 67 Jahren in Rente gehen würde. Die zweite Lebensarbeitszeithälfte beginnt im Alter von 47. Die Person habe 2 Kinder.

 

A) Bei Renteneintritt mit 67 Jahren müsste diese Person ab 47 Jahren insgesamt 18 Jahre in der GRV gewesen sein (>9/10 von 20 Jahren). Es werden allerdings für 2 Kinder insgesamt 6 Jahre angerechnet. also würde es reichen, wenn diese Person ab 47 Jahren nur 12 Jahre in der GRV war.

B) Die Person möchte mit 63 eine Vollrente mit Abschlägen nehmen. Die zweite Lebensarbeitszeithälfte würde dann im Alter von 45 beginnen und es müssten 16,2 Jahre GRV vorhanden sein. Mit den 6 Kinderjahren müsste die Person also noch 10,2 Jahre in der GRV gewesen sein.

C) Die Person möchte mit 63 Jahren eine Teilrente beziehen und parallel dazu noch mit deutlich reduzierter Arbeitszeit weiter arbeiten. Wie würde es sich dann mit der KVDR und den nötigen Zeiten verhalten?

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chirlu
vor 2 Minuten von Bolanger:

Wie würde es sich dann mit der KVDR und den nötigen Zeiten verhalten?

 

Nicht anders als B. 63 ist 63. Aber nicht vergessen: Es geht um den Zeitpunkt des Antrags auf Rente, nicht des Rentenbeginns.

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SirWayne

Nein nur ein Partner bekommt das und auch nur solange man in Elternzeit ist. Gibt ein Formular dafür oder mittlerweile online antrag

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WerPinguin
vor 11 Minuten von SirWayne:

Nein nur ein Partner bekommt das und auch nur solange man in Elternzeit ist. Gibt ein Formular dafür oder mittlerweile online antrag

Kannst du das belegen? Dem §5(2) SGB V kann ich diese Einschränkung nicht entnehmen.

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SirWayne
· bearbeitet von SirWayne
vor 14 Minuten von WerPinguin:

Kannst du das belegen? Dem §5(2) SGB V kann ich diese Einschränkung nicht entnehmen.

Schau das Formular an, da steht’s drin musst sogar ankreuzen.

 

EDIT: Ah gerade nochmal gelesen. Ich dachte es geht um die GRV Punkte während der Elternzeit, die muss man auch beantragen.

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chirlu

Und selbst für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Aussage falsch. :rolleyes:

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SirWayne
· bearbeitet von SirWayne
vor 7 Minuten von chirlu:

Und selbst für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Aussage falsch. :rolleyes:

Erzähl mir mehr…Schon v800?

Also https://vaesh.de/wp-content/uploads/2020/12/Informationen_zur_Anrechnung_von_Kindererziehungszeiten_2021-01.pdf

 

und im Antrag stand das auch so.

 

„Allerdings kann sich nur ein Elternteil die Erziehungszeit an- rechnen lassen: derjenige, der die Erziehung hauptsächlich übernimmt bzw. übernahm. Sofern beide Elternteile an der Erziehung beteiligt sind, fällt der Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zu.“

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chirlu
vor 11 Minuten von SirWayne:

Erzähl mir mehr…

 

Vielleicht erzählst du einfach weniger zu Themen, mit denen du dich nicht auskennst. Kindererziehungszeiten können (monatsweise) auf mehrere Personen aufgeteilt werden, und Elternzeit spielt dafür keine Rolle.

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SirWayne
· bearbeitet von SirWayne
vor 47 Minuten von chirlu:

 

Vielleicht erzählst du einfach weniger zu Themen, mit denen du dich nicht auskennst. Kindererziehungszeiten können (monatsweise) auf mehrere Personen aufgeteilt werden, und Elternzeit spielt dafür keine Rolle.

Alles klar Chef, welche Quelle hast?

 

Hier steht nix von Aufteilung: 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung.html

Übrigens steht das sogar in meinem Brief als Antwort, ein Elternteil bekomm die Punkte

und nicht beide.

1 Monat = 1 Elternteil

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 59 Minuten von chirlu:

Kindererziehungszeiten können (monatsweise) auf mehrere Personen aufgeteilt werden

 

vor 14 Minuten von SirWayne:

1 Monat = 1 Elternteil

 

Und auf Elternzeit gehst du schon gar nicht mehr ein.

 

Wieder wer für meine Ignorierliste.

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Pakart

KV und RV ist doch nicht das gleiche.

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cjdenver

@chirlu du wirst in deinem Ton und Verhalten auch immer mehr zum neuen polydeikes... Schade ;)

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WerPinguin

Vielleicht könnten wir hier mal zum eigentlichen Thema zurückkehren?

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SirWayne
vor 12 Minuten von chirlu:

Elternzeit

Jo ich hab die Elternzeit genommen, weil die Leute wissen die geht 36 Monate. War falsch und ungenau!

Entschuldigung Chef man kann 36 Monate pro Kind je einem Elternteil zuordnen und nicht beiden gleichzeitig.

Aufteilung 18 Monate Elternteil a und 18 Elternteil b möglich. 36 Monate Elternteil a und Elternteil b nicht möglich.

Quelle bist (weiterhin) schuldig, wenn du was anderes behauptest.

Ansonsten klar Ignorliste ist einfacher und bequemer. Passt für michB-)

 

Ansonsten so nebenbei normal muss man sowas nicht ankündigen sowas macht man einfach oder wolltest mich damit cybermässig seelisch verletzen oder was bringt so eine Ankündigung?

 

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Chemist81
vor einer Stunde von chirlu:

 

und Elternzeit spielt dafür keine Rolle.

korrekt.

Meine Frau bekommt die Punkte, obwohl sie gleichzeitig Lohn aus der Schweiz erhalten hat :-)

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 40 Minuten von Chemist81:

korrekt.

Meine Frau bekommt die Punkte, obwohl sie gleichzeitig Lohn aus der Schweiz erhalten hat :-)

 

Vermutlich aber nur wenn/weil das Schweizer Gehalt unter der BBG liegt oder ueberhaupt nicht der deutschen Rentenversicherungspflicht unterliegt, oder? 

 

Wir haben die 6 Punkte naemlich nicht bekommen, weil wir (leider? :D

) ueber der BBG lagen. 

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Chemist81

Letzteres ist richtig, da in D nicht in der Rentenversicherung spielt auch die BBG keine Rolle. Relevant ist u.a., daß die Erziehung des Kindes in D stattfand, was als Grenzgänger natürlich gegeben ist.

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Ryker
vor 12 Stunden von Bolanger:

A) Bei Renteneintritt mit 67 Jahren müsste diese Person ab 47 Jahren insgesamt 18 Jahre in der GRV gewesen sein (>9/10 von 20 Jahren). Es werden allerdings für 2 Kinder insgesamt 6 Jahre angerechnet. also würde es reichen, wenn diese Person ab 47 Jahren nur 12 Jahre in der GRV war.

B) Die Person möchte mit 63 eine Vollrente mit Abschlägen nehmen. Die zweite Lebensarbeitszeithälfte würde dann im Alter von 45 beginnen und es müssten 16,2 Jahre GRV vorhanden sein. Mit den 6 Kinderjahren müsste die Person also noch 10,2 Jahre in der GRV gewesen sein.

C) Die Person möchte mit 63 Jahren eine Teilrente beziehen und parallel dazu noch mit deutlich reduzierter Arbeitszeit weiter arbeiten. Wie würde es sich dann mit der KVDR und den nötigen Zeiten verhalten?

Ich weiß nicht, ob es sich hier um einen Vertipper oder um ein Verständnisproblem handelt: Bei der notwendigen Vorversicherungszeit für die KVDR geht es allein um die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

 

Eine Mindestversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist abgesehen von der normalen Mindestversicherungszeit/Wartezeit von 5 Jahren für die Regelaltersrente nicht erforderlich.

 

Diese Unschärfe scheint sich auch in der weiteren Diskussion fortgesetzt zu haben. Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten in der GRV und der GKV unterschiedliche Regelungen.

 

a) Bei der GKV werden pauschal 3 Jahre pro Kind für jedes Elternteil als Vorversicherungszeit angerechnet. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Krankenversicherung_der_Rentner#Vorversicherungszeit

 

b) Bei der GRV werden die Rentenpunkte entsprechend der tatsächlichen Betreuung verteilt. Auf übereinstimmenden Antrag von Mutter und Vater kann eine andere Verteilung gewählt werden.

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Cando
· bearbeitet von Cando
vor einer Stunde von Ryker:

 

b) Bei der GRV werden die Rentenpunkte entsprechend der tatsächlichen Betreuung verteilt. Auf übereinstimmenden Antrag von Mutter und Vater kann eine andere Verteilung gewählt werden.

@SirWayne: Letztlich wäre es egal, was in einem Formular der Deutschen Rentenversicherung steht. Maßgeblich ist allein die gesetzliche Grundlage. Das von Dir verlinkte Formular trifft hier aber m.E. keine andere Aussage als das Gesetz.

 

Nach § 56 SGB VI werde drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Richtig ist, dass abschnittsweise nur ein Elternteil davon profitiert. Aber eine Aufteilung zwischen den Elternteilen ist möglich. Die vollen drei Jahre müssen also nicht zwingend demselben Elternteil zugerechnet werden (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI). Die Zurechnung zur Mutter ist nur eine Zweifelsregelung, wenn keine klare Zuordnung möglich ist, weil kein Elternteil die überwiegende Erziehung übernommen hat. Nach meinem Verständnis wollte @chirlu Dir das vermitteln.

 

Die KVdR, um die es hier eigentlich geht, ist dann aber nochmal ein anderes Thema. Aber das hast Du oben ja auch erkannt.

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SirWayne
vor einer Stunde von Cando:

Die vollen drei Jahre müssen also nicht zwingend demselben Elternteil zugerechnet werden (§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI)

Dagegen habe ich nie etwas gesagt. 
Es ging nur darum, dass nicht beide Elternteile die Punkte gutgeschrieben bekommen für den selben Zeitraum.

Ich denke das Beispiel hat alles ausgesagt, um alle Missverständnisse aus dem Weg zu räumen

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Bolanger
vor 5 Stunden von Ryker:

Ich weiß nicht, ob es sich hier um einen Vertipper oder um ein Verständnisproblem handelt:

da habe ich mich leider in meinem Posting vertan. Es ging natürlich um die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die anderen Ausführungen, die hier gemacht wurden, beziehen sich dann teilweise auf die Rentenversicherungszeiten. Sorry für die verwirrung, die ich verursacht habe.

 

Ich denke aber, dass

vor 19 Stunden von chirlu:
vor 19 Stunden von Bolanger:

Wie würde es sich dann mit der KVDR und den nötigen Zeiten verhalten?

 

Nicht anders als B. 63 ist 63. Aber nicht vergessen: Es geht um den Zeitpunkt des Antrags auf Rente, nicht des Rentenbeginns.

meine Frage schon beantwortet hat.

 

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Cando
vor 12 Stunden von SirWayne:

Dagegen habe ich nie etwas gesagt. 
Es ging nur darum, dass nicht beide Elternteile die Punkte gutgeschrieben bekommen für den selben Zeitraum.

Ich denke das Beispiel hat alles ausgesagt, um alle Missverständnisse aus dem Weg zu räumen

Hast Du auch nicht. Ihr beide habt eher aneinander vorbei kommuniziert.

 

Mit meinem Beitrag wollte ich bloß sagen, dass solche Merkblätter rechtlich nicht bindend sind und ohne Blick ins Gesetz missverstanden werden können. 

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hilflos
Am 7.2.2023 um 19:55 von WerPinguin:

Vielleicht könnten wir hier mal zum eigentlichen Thema zurückkehren?

die Entscheidung ob du in die KVdR kommst oder nicht, trifft die Krankenkasse. Daher würde ich dort nachfragen, bevor ich Rente beantrage und es wegen ein paar Monaten knapp werden könnte

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WerPinguin
· bearbeitet von WerPinguin
vor 1 Stunde von hilflos:

die Entscheidung ob du in die KVdR kommst oder nicht, trifft die Krankenkasse. Daher würde ich dort nachfragen, bevor ich Rente beantrage und es wegen ein paar Monaten knapp werden könnte

Die Frage war nicht von mir. Und dass die KK letztlich die Entscheidung trifft, ist ohnehin klar. Trotzdem war es sinnvoll, dass @Bolanger hier gefragt hat, denn das ist ja ein wichtiges grundsätzliches Thema, das sich zu verstehen lohnt.

 

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investorfonds

Ergänzend wollte ich an die Fachleute unter euch noch die Frage stellen  ob es für die KVdR einen Unterschied macht  ob man in der GKV als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war? Weiss das Jemand?

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