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Bolanger

Kinderzeiten für KVdR-Status

Empfohlene Beiträge

satgar
vor 18 Minuten von investorfonds:

Ergänzend wollte ich an die Fachleute unter euch noch die Frage stellen  ob es für die KVdR einen Unterschied macht  ob man in der GKV als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war? Weiss das Jemand?

Macht es nicht.

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Ryker
vor 18 Minuten von investorfonds:

Ergänzend wollte ich an die Fachleute unter euch noch die Frage stellen  ob es für die KVdR einen Unterschied macht  ob man in der GKV als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war? Weiss das Jemand?

Macht keinen Unterschied. Mitglied oder familienversichert,  § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Mitglieder der GKV sind Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte.

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WerPinguin
vor 10 Stunden von investorfonds:

[...] ob es für die KVdR einen Unterschied macht  ob man in der GKV als Pflichtmitglied oder als freiwilliges Mitglied versichert war? Weiss das Jemand?

Spielt keine Rolle, zählt beides gleich. §5(1).11 SGB V  stellt nur darauf ab, ob man Mitglied war, zwischen freiwillig und Pflicht wird nicht unterschieden.

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Archangel

Hallo zusammen, noch eine Frage dazu:

 

Für die KVdR Möglichkeit bekommt JEDES Elternteil 3 Jahre pro Kind angerechnet, für die Frage nach den Erziehungszeiten jeweils nur EIN Elternteil 3 Jahre, korrekt? (Und das im Zweifelsfall die Mutter, außer man klärt es anders).

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chirlu
vor 11 Minuten von Archangel:

Für die KVdR Möglichkeit bekommt JEDES Elternteil 3 Jahre pro Kind angerechnet

 

Ja.

 

vor 11 Minuten von Archangel:

für die Frage nach den Erziehungszeiten jeweils nur EIN Elternteil 3 Jahre, korrekt? (Und das im Zweifelsfall die Mutter, außer man klärt es anders).

 

Insgesamt 36 Kalendermonate; das kann aufgeteilt sein (z.B. 10 Monate der Vater, 3 Monate die Mutter, 23 Monate eine Pflegemutter; jedoch nur ganze Monate). Die genaue Regelung dazu steht in § 56 Abs. 2 SGB 6:

Zitat

Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

 

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Archangel

Merci. :-)

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