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Erbschaftssteuererklärung

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von geldvermehrer:

Ich frage mich nun, kann das Finanzamt ohne mein Verlangen jetzt nachträglich -falls es 2013 nur ein Schätzwert war- einen HÖHEREN Bescheid für die Bedarfsbewertung erstellen?

Gute Frage ...


Die können dich höchstens dazu auffordern, dass du die Angaben dazu machst, damit eine förmliche Bedarfsbewertung durchgeführt werden kann. Du musst dann eine Feststellungserklärung abgeben. Aber ... dann greifen Verjährungsfristen. Einzelheiten dazu findet man in der Verfügung OFD Nordrhein-Westfalen v. 11.11.2013 - S 3180 - 2014 - St 251. Dazu auch das BFH-Urteil vom 17.04.2013 – II R 59/11.

 

Gemäß § 169 AO beträgt die Feststellungsfrist 4 Jahre.

 

Nach § 181 Absatz 3 AO, welcher analog anzuwenden ist, gilt ...

Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

 

Zu Prüfen ist noch, ob eine Anlaufhemmung vorliegt. Die liegt (nur) vor, wenn eine Feststellungserklärungspflicht besteht, der noch nicht nachgekommen ist. Die besteht bei Bedarfsbewertungen nur, wenn man dazu aufgefordert wurde. 

Eine Anlaufhemmung ist was für Fachleute, denn danach beginnen Fristen komplett neu, selbst wenn sie davor schon zu 90% mal abgelaufen waren. Der Laie erwartet das nicht. So wie es aussieht, bist du davon aber nicht betroffen.

 

Ergebnis 1: Vier Jahre nach der Schenkung kann das FA dazu nicht mehr auffordern, sofern man seiner Anzeigepflicht seinerzeit nachkam und das FA dadurch rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte. Das FA ist dann an den Wert, der angezeigt wurde, gebunden.

Deshalb sollte man sich da schon Mühe machen, nicht dass man dadurch viel später nicht noch eine Ermittlung wegen Steuerverkürzung am Hals hat. Denn dann besteht unabhängig von all dem hier eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO.

 

Dann kommt aber noch die nächste Frage: Kann man selbst nachträglich eine Bedarfswert-Feststellungserklärung abzugeben, wenn man sich davon Vorteile verspricht?

Es besteht ja auch ein Recht zur Korrektur von materiellen Fehlern nach § 177 AO. Zu Deinen Gunsten aber nur, wenn man es nicht schuldhaft versäumt hat. Du hättest ja jederzeit eine Feststellungserklärung innerhalb der 4 Jahre machen können.

 

Ergebnis 2: Der Schätzwert aus der damaligen Schenkungsanzeige lässt sich so nicht mehr ändern.

 

Alles in allem hier nach meinem Geschmack noch recht eindeutig. Aber Steuerfristen ist letztlich ein Thema, bei dem selbst Fachleute immer erst nachschauen müssen. Die Tatsache, dass der BFH darüber 2013 urteilen musste, zeigt, wie kompliziert alles ist. Vielleicht lieg ich ja auch daneben und übersehe was.

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geldvermehrer
· bearbeitet von geldvermehrer
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Ergebnis 1: Vier Jahre nach der Schenkung kann das FA dazu nicht mehr auffordern, sofern man seiner Anzeigepflicht seinerzeit nachkam und das FA dadurch rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte. Das FA ist dann an den Wert, der angezeigt wurde, gebunden.

 

Ergebnis 2: Der Schätzwert aus der damaligen Schenkungsanzeige lässt sich so nicht mehr ändern.

 

Alles in allem hier nach meinem Geschmack noch recht eindeutig.

Vielen Dank @MeinNameIstHase:)

Anzeigepflicht sehe ich als erfüllt, die Schenkung wurde notariell beglaubigt und auf Aufforderung vom Finanzamt im Anschluß mittels Steuerberater der Zustand des Hauses etc. mitgeteilt. Da noch 100.000€ Schenkungssteuerfreibetrag laut Finanzamt von der Immobilie seit 2013 zur Verfügung stehen, vermute ich einen angenommenen Wert 2013 von 600.000€. Damit bin ich zufrieden. Es wären vermutlich auch noch 100.000€ Freibetrag von meiner Mutter übrig, würde sie noch leben.

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