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Zählen Kapitalerträge bei Zusammenveranlagung zum Einkommen?

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Es gibt hier einen Einkommenssteuer-Veranlagungsrechner, wo man ausprobieren kann, ob sich eine Zusammenveranlagung lohnt: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/veranlagungsrechner
 

Zählen bei einer Zusammenveranlagung Kapitalerträge zum Einkommen?

Ich vermute mal ganz sicher ja, aber das bedeutet dann auch, dass bei einer Zusammenveranlagung beide Ehepartner immer zwingend die Anlage KAP ausfüllen und dort immer alle Kapitalerträge angeben müssen, auch wenn diese bereits durch die Abgeltungssteuer korrekt besteuert worden sind?

D.h. bei einer Konstellation, wo ein Ehepartner viel weniger als der andere, durch z.B. nichtselbstständige Arbeit verdient und sich normalerweise eine Zusammenveranlagung lohnen würde, machen hohe Kapitalerträge des Geringverdieners den Vorteil zunichte?






 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

das kommt wie so oft drauf an.:D

Und zwar darauf, ob die Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) beantragt wird oder nicht. (EDIT: nicht nur "beantragt", sondern auch "positiv ist")

 

Falls nicht, dann fallen einfach 25% + Soli + Kirche an, völlig unabhängig vom steuerpflichtigen Einkommen.

 

Es gibt vielleicht Konstellationen, in denen die getrennte Veranlagung gerade besser ist, weil damit die Günstigerprüfung für Kapitalerträge bei einem Ehepartner greift; auch speziell wegen dem Soli. Müsste man durchrechnen (ich würde da einem Onlinerechner aber eher nicht vertrauen, der berücksichtigt sicher nicht alle denkbaren Sonderfälle).

 

Stefan

 

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chirlu
vor 2 Stunden von finisher:

vermute mal ganz sicher ja

 

Komische ganz sichere Vermutung. :-*

 

An den prinzipiellen Dingen ändert sich bei einer Zusammenveranlagung wenig. Es wird halt der Splittingtarif angewandt (im Ergebnis so, als ob jeder den Durchschnitt der beiden Einkommen verdient hat), und manche Freibeträge (wie der für Kapitalerträge) werden gemeinsam nutzbar.

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MeinNameIstHase
vor 10 Stunden von chirlu:

und manche Freibeträge (wie der für Kapitalerträge) werden gemeinsam nutzbar.

Jein. Der ist gemeinsam nutzbar, wenn man ihn per Freistellungsauftrag nutzt. Auf dieser Ebene (FSA  bei der Bank) kann man ihn nach eigenem Gusto verteilen, selbst wenn das Konto nur einem der beiden gehört. (siehe dazu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022, Textziffer 261)

Ansonsten gilt § 20 Absatz 9 Satz 3 EStG:

Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.

Unterm Strich wird hier dann eine Verwendungsreihenfolge vorgegeben und nicht mehr "frei Gusto". 

 

vor 12 Stunden von finisher:

... dass bei einer Zusammenveranlagung beide Ehepartner immer zwingend die Anlage KAP ausfüllen und dort immer alle Kapitalerträge angeben müssen, auch wenn diese bereits durch die Abgeltungssteuer korrekt besteuert worden sind?

Die Einkünfteermittlung erfolgt auch bei Zusammenveranlagung  zunächst getrennt. Die Verrechnung von Frei-/Pauschbeträgen und Verlusten erfolgt nach den einzelgesetzlichen Regelungen, z.B. für Verluste nach § 10d EStG ... die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden ... Dazu hilft ein zusätzlicher Blick in § 2 Absatz 3 EStG, wann man von Gesamtbetrag der Einkünfte spricht.

 

Dazu ein Hinweis: Alles, was in § 20 EStG geregelt ist, gehört noch zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Selbst die dort geregelten Verlustverrechnungen finden auf Ebene der Einkünfteermittlung aus Kapitalvermögen statt. § 20 Absatz 6 EStG enthält eigenständige Verlustverrechnungsregelungen, die gerade nicht nach § 10d EStG erfolgen, sondern nur die Formvorschriften aus § 10d Absatz 4 EStG nutzen (Analoge Anwendung der gesonderten Feststellung nicht verrechenbarer Verluste).

 

Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG findet erst nach Einkünfteermittlung statt:

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten (Anmerkung: jeder für sich) erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

 

Sofern Kapitalerträge dem gesonderten (25%-Tarif nach § 32d EStG) unterliegen, zählen sie nicht zu den Einkünften, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.

 

Diese feinsinnigen Unterscheidungen können z.B. eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, welche Kapitaleinkünfte welchem Ehegatten zugerechnet werden und deswegen vielleicht der Kirchensteuer unterliegen oder nicht. Z.B. wenn nur eine(r) der beiden in einer Kirche ist, der/die andere(r) nicht. Oder im Streitfall, wer die fälligen Steuern bezahlen muss (Aufteilung nach §§ 268 ff AO).

 

Die Günstigerprüfung bei Zusammenveranlagung findet nach dem Zusammenrechnen der Einkünfte statt.

§ 32d Absatz 6 EStG:

Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden ... die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).

Die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist da schon abgeschlossen.

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Neverdo
vor 4 Stunden von finisher:

Es gibt hier einen Einkommenssteuer-Veranlagungsrechner, wo man ausprobieren kann, ob sich eine Zusammenveranlagung lohnt: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/veranlagungsrechner
 

Zählen bei einer Zusammenveranlagung Kapitalerträge zum Einkommen?

Ich vermute mal ganz sicher ja, aber das bedeutet dann auch, dass bei einer Zusammenveranlagung beide Ehepartner immer zwingend die Anlage KAP ausfüllen und dort immer alle Kapitalerträge angeben müssen, auch wenn diese bereits durch die Abgeltungssteuer korrekt besteuert worden sind?

D.h. bei einer Konstellation, wo ein Ehepartner viel weniger als der andere, durch z.B. nichtselbstständige Arbeit verdient und sich normalerweise eine Zusammenveranlagung lohnen würde, machen hohe Kapitalerträge des Geringverdieners den Vorteil zunichte?


Günstiger Prüfung ist "Pflicht" bei Zusammenvranlagung, denn nur wenn es Vorteile bringt, wird es ausgeführt, ansonsten kann und wird dir dadurch kein Nachteil entstehen.

Was sich lohnt und ob es sich lohnt hängt bei der Zusammenveranlagung im Wesentlichen von der Besteuerung der Einkommen ab, liegt die unter 25% wird der zuvor bereits gezahlte Steueranteil bei Kapitalerträgen korrigiert und der günstigere zugrundegelegt, gibt es also eine Erstattung, falls du darüber liegst, bleibt alles beim alten, also immer den Hinweis Günstigerprüfung anklicken oder ankreuzen.





 

 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

... also immer den Hinweis Günstigerprüfung anklicken oder ankreuzen.

Das ist definitiv falsch. Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Günstigerprüfung sinnlos ist (der häufigste ist ein Grenzsteuersatz über 25%, ein weiterer Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags).

Ich stimme aber zu, dass es nie* selten verkehrt ist. Nur muss man dann auch die Pflichten kennen (nämlich sämtliche Kapitalerträge erklären).

 

*man soll niemals nie sagen

 

Stefan

 

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finisher
· bearbeitet von finisher
Rechtschreibfehler :)
vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG findet erst nach Einkünfteermittlung statt:

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten (Anmerkung: jeder für sich) erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

 

Sofern Kapitalerträge dem gesonderten (25%-Tarif nach § 32d EStG) unterliegen, zählen sie nicht zu den Einkünften, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.

Erst mal danke für die langen Ausführungen. 
 

Dazu noch ein hypothetisches Beispiel:

Person A: 

Kapitalerträge 70.000,- EUR
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 8.000,- EUR

 

Person B:
Kapitalerträge: 8.000 EUR,

Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 70.000,- EUR.

 

Frage:
Bringt in diesem Fall die Zusammenveranlagung von Person A und B einen Steuervorteil?


 

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chirlu
vor 23 Minuten von finisher:

Bringt in diesem Fall die Zusammenveranlagung von Person A und B einen Steuervorteil?

 

Ja (einen großen).

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reckoner

Hallo,

 

in der Regel bringt die Zusammenveranlagung immer etwas, und je unterschiedlicher die Einkommen um so mehr.

Ausnahmen sind z.B. hohe Lohnersatzleistungen oder Abfindungen. Dann sollte man es durchrechnen.

 

Imho versprechen sich die meisten zu viel von der Möglichkeit, freiwillig auf die Zusammenveranlagung zu verzichten. Nur weil der Gesetzgeber das erlaubt heißt sicher nicht, dass das auch sinnvoll ist.

 

Stefan

 

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finisher
vor 14 Stunden von finisher:


Person A: 

Kapitalerträge 70.000,- EUR
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 8.000,- EUR

 

Person B:
Kapitalerträge: 8.000 EUR,

Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 70.000,- EUR.

 

Frage:
Bringt in diesem Fall die Zusammenveranlagung von Person A und B einen Steuervorteil?
 

vor 14 Stunden von chirlu:

 

Ja (einen großen).

Die 70.000,- EUR Kapitalerträge vom Ehepartner zählen nicht zum Einkommen? Falls nicht, dann wäre die Ersparnis in diesem Fall ca. 4.600,- EUR:
 

 

image.png.50938c987d80143c20efe7b4bbb02358.png

 

 

 

 

Wenn die Kapitalerträge zum Einkommen zählen, dann gibt es keinen Vorteil:


image.png.1c92a84ae8eaedc081456cf5f739b3f9.png

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Neverdo
vor 22 Stunden von reckoner:

Hallo,

 

Das ist definitiv falsch. Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Günstigerprüfung sinnlos ist (der häufigste ist ein Grenzsteuersatz über 25%, ein weiterer Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrags).

Ich stimme aber zu, dass es nie* selten verkehrt ist. Nur muss man dann auch die Pflichten kennen (nämlich sämtliche Kapitalerträge erklären).

 

*man soll niemals nie sagen

 

Stefan

 

Hätte vielleicht noch darauf hinweisen müssen, wenn man als Antragsteller keine Ahnung von den Auswirkungen hat, klar ist doch, es wird dir nicht zum Nachteil gereichen und auch und gerade, wenn sich derSteuersatz um 25% bewegt, kann es interessant sein.

Ist übrigens eine merkwürdige Argumentation von definitiv falsch bis selten verkehrt , aber gut... ;-)

 

Alles andere, was hier jetzt noch kommentiert wird, ob Zusammenveranlagung oder nicht, Vorteile oder nicht, lasse ich so stehen, denn ich kann nur darauf hzinweisen, das es und jetzt schreibe ich mal "aus meiner Sicht" sonst gibt es wieder Erregungen.. ;-), dass es also notwendig ist sich für schlaffe 15 bis 20 Euro eine Steuer CD zu kaufen ob von Easy oder andren, spielt doch keine Rolle, da kann man simulieren und sehen, was sich wie auswirkt.

 

Das kann man sogar bei Elster, denn wenn du fertig bist mit deinen Eintragungen, kannst du dir die Vorausberechnung des Finanzamtes ansehen, wohlgemerkt, bevor du abschickst, kann mir mal einer erklären, warum wir ein Problem diskutieren, welches in Wahrheit keines ist, hat das auch wieder mit "Lieferando" Mentalität zu tun..?

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chirlu
vor einer Stunde von finisher:

Die 70.000,- EUR Kapitalerträge vom Ehepartner zählen nicht zum Einkommen?

 

Nja, sie unterliegen jedenfalls nicht der tariflichen Steuer, sondern den bekannten 25% Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag (ebenso wie die eigenen 8000 Euro).

 

vor einer Stunde von finisher:

Wenn die Kapitalerträge zum Einkommen zählen, dann gibt es keinen Vorteil

 

Das ist klar – wenn beide dasselbe zvE haben, ist kein Splittingvorteil da. Der Splittingvorteil wird umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen sind.

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 1 Stunde von chirlu:

Das ist klar – wenn beide dasselbe zvE haben, ist kein Splittingvorteil da. Der Splittingvorteil wird umso größer, je unterschiedlicher die Einkommen sind.

D.h. bei einer Zusammenveranlagung muss Person A und B in diesem Fall alle Kapitalerträge in Anlage KAP zwingend angeben, auch wenn diese bereits mit 25% von der Bank abgegolten sind.
Tun sie es nicht, wäre es Steuerhinterziehung. Die 4.600,- EUR Rückzahlung wäre ungerechtfertigt.

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chirlu
vor 2 Minuten von finisher:

D.h. bei einer Zusammenveranlagung muss Person A und B in diesem Fall alle Kapitalerträge in Anlage KAP zwingend angeben, auch wenn diese bereits mit 25% von der Bank abgegolten sind.

 

Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf? Es ist kein Unterschied zu einem Unverheirateten, der genausowenig seine Kapitalerträge angeben muss.

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 16 Minuten von chirlu:

 

Nein, natürlich nicht. Wie kommst du darauf? Es ist kein Unterschied zu einem Unverheirateten, der genausowenig seine Kapitalerträge angeben muss.

Wie soll Deiner Meinung das Finanzamt ohne Anlage KAP alle Einkünfte für die Zusammenveranlagung ermitteln?
 

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chirlu
vor 1 Minute von finisher:

Wie soll Deiner Meinung das Finanzamt alle Einkünfte für die Zusammenveranlagung ermitteln, wenn die Anlage KAP nicht abgegeben wird?

 

Es braucht keine Informationen über die Kapitalerträge, weil die ja schon abgeltend besteuert sind. Genauso wie bei Einzelpersonen.

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 14 Minuten von chirlu:

 

Es braucht keine Informationen über die Kapitalerträge, weil die ja schon abgeltend besteuert sind. Genauso wie bei Einzelpersonen.

Es geht hier aber um die Ermittlung beider Einkommen für die Zusammenveranlagung. Da braucht das Finanzamt eben schon alle Informationen.


Der ganze Sinn der Zusammenveranlagung ist ja, dass wenn ein Ehepartner viel weniger Einkommen hat, als der andere, man einen Steuervorteil geltend machen kann.

Dazu muss aber das ganze Einkommen ermittelt werden.


In diesem Fall sind aber beide Einkommen inkl. Kapitalerträge genau gleich hoch (2 x 78.000,- €).
Du behauptest oben eine Zusammenveranlagung würde sich in diesem Fall sehr lohnen. Das verstehe ich nicht, sorry.


 

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MeinNameIstHase
vor 23 Stunden von finisher:

Person A: 

Kapitalerträge 70.000,- EUR
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 8.000,- EUR 

 

Person B:
Kapitalerträge: 8.000 EUR,

Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit: 70.000,- EUR.

Falls die Depots in Deutschland sind, sieht der Bescheid etwa so aus:

 

Festsetzung ...

Abrechnung ...

 

Besteuerungsgrundlagen

  .   .   .   .   .   .   .   .   .   . Person A  .   .   .   .   .  Person B

aus nichtselbst. Arbeit   8.000,-   .   .   .   .   .  . 70.000,-

Summe der Einkünfte    8.000,-   .   .   .   .   .  . 70.000,-

sodann zusammen nach § 26b  78.000,-

Altersentlastungsbetrag ...

Sonderausgaben ....

zvE   .  .  .  .  .  . 78.000,-

 

Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif nach §32d unterliegen:

.   .   .   .   .   .   .   .   .   . Person A  .   .   .   .   .  Person B

.   .   .   .   .   .   .   .   .   . 70.000,- .   .   .   .   .   8.000,-

abzgl. SPB .   .   .  .  .       1000,-  .   .   .   .   .  1.000,- ****

.   .   .   .   .   .   .   .   .   .  69.000,- .   .   .   .   .  7.000,-

zusammen nach § 26b .   .   .   .   .  76.000,-

 

**** Je nach Steuerbescheinigung der Banken bzw. FSA-Anträge, können die SPB auch ganz nur bei einem oder bei beiden stehen. Ungenutzte SPB des einen, werden beim anderen dann abgezogen.

 

 

Berechnung der Steuer auf 78.000 nach dem Splittingtarif ~14.996,-

...abzgl. ...

verbleiben 14.996,-

Steuern auf Kapitalerträge nach 32d = 19.000,-

Festzusetzen = 14.996+19.000,- = 33.996,-

 

Soli-Berechnung (lasse ich hier weg)

KiSt-Berechnung (lasse ich hier weg)

 

ab hier zurück zur Festsetzung und Abrechnung von oben: (ebenfalls ohne Soli/KiSt)

 

Festsetzung ... 33.996,- ESt

abzgl. KapErtSt 19.000,- (nur bei Depots in D bzw. wenn dt. QSt einbehalten wurde)

verbleiben 14.996Est

Abrechnung (Stichtag x) ... 15.500 (z.B. aus  ESt-Vorauszahlungen bzw.  Lohnsteuereinbehalte, die ich hier nur willkürlich schätze)

Guthaben ...504,-

 

Das Guthaben wird in einem Monat ab Bescheiddatum erstattet auf das Konto xxx.

 

 

 

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reckoner

Hallo finisher,

 

vielleicht ist dir nicht so ganz bewusst, dass die Kapitalerträge 2009 quasi ausgegliedert wurden. Im Normalfall haben die mit der Einkommensteuer nichts zu tun.

 

Zitat

Da braucht das Finanzamt eben schon alle Informationen.

Das Finanzamt braucht das nicht, denn es gibt bezüglich der Veranlagungsart keine Günstigerprüfung. Ihr müsst euch entscheiden, ob Zusammenveranlagung oder nicht, und das Finanzamt besteuert dann genau so, selbst wenn es schlechter ist.

 

Zu den Kapitalerträgen hatte ich schon gesagt, dass es da auf den Antrag ankommen kann (KAP Zeile 4). Nur falls dieser Antrag gestellt wird kann es sein, dass Kapitalerträge zum "zu versteuernden Einkommen" zählen (kann, muss aber nicht, denn hier prüft das Finanzamt). Ob allein das dazu führen kann, dass die Zusammenveranlagung schlechter ist kann ich nicht sicher sagen, ich halte das aber eher für unwahrscheinlich.

Szenario: Zusammenveranlagung ist - aus anderen Gründen - schlechter. Nun teilt man auch das Kapitalvermögen so geschickt auf, dass auf einer Seite die Günstigerprüfung (KAP Zeile 4) greift, und dadurch wird dann ein bisschen Abgeltungssteuer und vor allem der Soli erstattet. Mag sein, dass das unterm Strich besser ist.

 

Bei Kapitalerträgen in Höhe von 78.000 Euro ist die Günstigerprüfung übrigens immer negativ, es bliebe also bei den 25% Abgeltungsteuer (egal bei wem, bis auf den Sparer-Pauschbetrag spielt die Verteilung keine Rolle). Ob sich dann die Zusammenveranlagung lohnt muss man ohne Berücksichtigung der Kapitalerträge prüfen.

 

Stefan

 

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finisher
· bearbeitet von finisher
vor 46 Minuten von reckoner:

 Ob sich dann die Zusammenveranlagung lohnt muss man ohne Berücksichtigung der Kapitalerträge prüfen.

Danke!

vor 47 Minuten von MeinNameIstHase:

Berechnung der Steuer auf 78.000 nach dem Splittingtarif ~14.996,-

...abzgl. ...

verbleiben 14.996,-

Steuern auf Kapitalerträge nach 32d = 19.000,-

Festzusetzen = 14.996+19.000,- = 33.996,-

 

Soli-Berechnung (lasse ich hier weg)

KiSt-Berechnung (lasse ich hier weg)

 

ab hier zurück zur Festsetzung und Abrechnung von oben: (ebenfalls ohne Soli/KiSt)

 

Festsetzung ... 33.996,- ESt

abzgl. KapErtSt 19.000,- (nur bei Depots in D bzw. wenn dt. QSt einbehalten wurde)

verbleiben 14.996Est

Danke für die Rechnung, ich hatte Deine Aussagen oben anders interpretiert. Die Kapitalerträge bleiben tatsächlich beim Splitting außen vor.
Also ein Ehepaar wie in diesem Beispiel, wo einer Millionär ist und nur von seinen Kapitalerträgen lebt, wird dann vom Finanzamt noch bezuschusst. 
Heftig, das geht ja irgendwie an der Grundidee der Zusammenveranlagung vorbei.

 

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chirlu
vor 6 Minuten von finisher:

das geht ja irgendwie an der Grundidee der Zusammenveranlagung vorbei.

 

Was hältst du denn für die Grundidee der Zusammenveranlagung?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Heftig, das geht ja irgendwie an der Grundidee der Zusammenveranlagung vorbei.

Verstehe ich nicht. Was hättest du denn erwartet?

 

Wenn überhaupt dann müsste man kritisieren, dass dein Milionär nur 25% + Soli zahlt, während der Topmanager bei 42% oder gar 45% liegt. Das ist aber auch ein bisschen Milchmädchenrechnung, denn der Aktionär zahlt schließlich indirekt auch noch Steuern auf Ebene der Aktiengesellschaft.

 

Stefan

 

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finisher
vor 3 Minuten von chirlu:

Was hältst du denn für die Grundidee der Zusammenveranlagung?

Bei der Konstellation Geringverdiener + Vielverdiener will das Finanzamt die Steuern gerechter verteilen und einen Steuervorteil gewähren. In diesem Fall handelt es sich aber um Vielverdiener + Vielverdiener.

 

vor 2 Minuten von reckoner:

Verstehe ich nicht. Was hättest du denn erwartet?

Ich hätte erwartet, dass beim Splitting die Kapitalerträge mit berücksichtigt werden. Womit dann die echten Einkommensverhältnisse des Ehepaares berücksichtigt werden und es keinen Steuervorteil bei so eine Konstellation gibt.
 

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chirlu
vor 14 Minuten von finisher:

die Steuern gerechter

 

Steuergerechtigkeit ist ein schwieriger Begriff. Gerade bei der Behandlung von Ehepaaren gehen die Ansichten weit auseinander, was gerecht ist oder wäre.

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reckoner

Hallo finisher,

 

du hast offenbar ein völlig falsches Verständnis von der Zusammenveranlagung. Es geht dabei nicht um die gerechte Verteilung unter den Ehepartnern, sondern um die gerechte Verteilung innerhalb der Gesellschaft. Und es ist auch keine Sozialleistung die nur Geringverdiener bekommen.

Wer mit seinem Einkommen zwei Personen unterhält, der soll eben weniger (oder maximal gleich viel) Steuern zahlen als ein Alleinstehender.

 

Außerdem verweise ich nochmal auf meinen ersten Satz in #19.

 

Stefan

 

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