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FranzFerdinand

Existenzgründung, Zusammenveranlagung, Einkommen berechnen

Empfohlene Beiträge

FranzFerdinand
· bearbeitet von FranzFerdinand

Hallo zusammen,

 

ich bin verheiratet, angestellt und unternehmerisch tätig. Meine Frau ist in Vorbereitung einer Existenzgründung (Praxisbetrieb).

Da demnächst ein Gespräch mit den Steuerberater ansteht, und ich dort möglich zielgerichtet Fragen stellen möchte, ein paar Fragen ans Forum vorab.

 

Zur Einordnung: ich habe ein überdurchnittliches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (angestellt) und erziele Gewinne aus KAP, VuV und 2 selbständigen Tätigkeiten. Die Zusatzeinkünfte schwanken zwischen dem niedrigen bis mittleren fünfstelligen Bereich, je nach Auftragslage, Sanierungskosten usw. Wir sind zusammen veranlagt.

Wie berechne ich nun die Einnahmen meiner Frau? Wir hätten gerne mehr Übersicht, inwieweit sich mehr oder weniger Stunden lohnen. Geplant ist die Selbständigkeit in Teilzeit (50%).

 

Ich gehe davon aus, dass folgender Rechenweg korrekt ist:

 

1) Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Überschuss.

2) Überschuss minus Sozialabgaben (GKV, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Versorgungswerk (Rente) = zu versteuerndes Einkommen.

3) Zu versteuerndes Einkommen minus durchschnittlicher Steuersatz aus der Zusammenveranlagung = Nettoeinkommen.

 

Aber welchen Steuersatz kann ich hier annehmen? Da für die Praxis eine Ablöse zu zahlen ist (rund 30.000 Euro plus 15.000 Euro Einrichtung + initiale Kosten), die Einnahmen(!) aber nur bei rund 70.000 Euro liegen, wird trotz Afa und Co ein positiver Bertrag verbleiben. Aber wie berechne ich nun das Einkommen meiner Frau. Nehme ich dann dennoch einfach meinen durchschnittlichen Steuersatz auf ihr zu versteuerndes Einkommen? Wie läuft das in der Praxis überhaupt ab? Verlangt das Finanzamt dann Quartalsvorauszahlungen? Ab wann? Wieviel sollte man dafür zurücklegen? Berechnen sich die Sozialabgaben wirklich aus dem Überschuss, oder zahlt man sich selbst ein Gehalt? (Rechtsform der Praxis ist natürliche Einzelperson (in Praxisgemeinschaft)).

 

Vielleicht kann mir jemand hier Hinweise geben, um bessere Fragen stellen zu können.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Einkünfte (nach Einkunftsarten) werden zunächst getrennt berechnet. Nach § 26b EStG werden sie sodann zusammengerechnet und die Ehepartner gemeinsam veranlagt.

Lies Dir mal § 2 EStG durch, was Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, zu verst. Einkommen (zvE) usw. sind und auf welcher Ebene Sozialversicherungsabgaben, Sonderausgaben usw. abgezogen werden. Es gibt im Netz auch Übersichten zum Schema des Einkommenssteuergesetzes, z.B. hier.

 

Wenn es um die Frage geht, wer welchen Anteil an der Steuerschuld zu tragen hat, gilt: Pauschal jeder die Hälfte. Genauer wird es per Aufteilungsbescheid (gemäß Abgabenordnung, den man aber nur im Streit-/Krisenfall braucht, wer für wieviel Steuern haftet bzw. aufkommen muss). Gedanklich werden die Eheleute einzeln veranlagt, die fiktive Einzel-Steuerlasten dienen dann als Aufteilungsquote für die gemeinsame Steuerschuld. Familienintern kann man auch ohne Aufteilungsbescheid so rechnen. Das kann dazu führen, dass z.B. einer 100k zvE hat, der andere 10k (was 0 ESt ergibt). Dann wäre die Aufteilungsquote für die gemeinsamen Steuern der 110k bei 100% zu 0%. Das hört sich zunächst ungerecht an, aber die Steuer bei gemeinsamer Veranlagung auf 110k wäre immer noch weniger, als einzeln auf 100k.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady

Die wichtigste Frage ist wohl, was deine Frau da genau "übernimmt" - ist die Praxis als Freiberufler, als GbR oder als GmbH geführt? Je nachdem läuft auch die Besteuerung und AfA anders. Und auch die Details beim Kaufvertrag können steuerrelevant sein - zB Share Deal vs. Asset Deal. Das würde ich den Steuerberater fragen.

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FranzFerdinand
· bearbeitet von FranzFerdinand

Danke für die Hinweise, das Berechnungsschema ist schon mal hilfreich für die Strukturierung.

 

Das ganze Thema hat natürlich noch mehr Komplexitäten. Eine ist die genannte Frage, "was man da übernimmt", denn der Sitz selbst (die reine Zulassung) ist als immaterialler Wert offenbar eigentlich nicht Afa-fähig. Ich hoffe sehr, dass der StB da eine gute Konstruktion vorschlagen kann. Ob eine Praxis übernommen wird, oder eine Neugründung mit einem "bestehenden" Sitz erfolgt, steht noch nicht fest.

Ich werde die Gründungskosten auch als Darlehen bereitstellen, das wird auch noch ein Spaß mit Drittvergleich etc.

 

Hinweise nehme ich aber gerne mit. Termin beim StB findet in den nächsten Wochen statt.

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4r7ur
vor 30 Minuten von FranzFerdinand:

denn der Sitz selbst (die reine Zulassung) ist als immaterialler Wert offenbar eigentlich nicht Afa-fähig.

Bei der Übernahme nur einen Preis vereinbaren, der alles in Summe enthält: Sitz, Praxiseinrichtung etc. Wenn die Einzelbestandteile nicht aufgeschlüsselt sind, sollte der Gesamtbetrag Afa-fähig sein, kenne ich aus erster Hand an einem Beispiel im sehr nahen Bekanntenkreis, ist aber schon ein paar Jahre her. Lass es Dir vom StB aber bestätigen

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Albanest
vor 55 Minuten von 4r7ur:

sollte der Gesamtbetrag Afa-fähig sein

Eine Aufteilung macht (fast immer) Sinn, da Abschreibungsdauer variiert und man so die Betriebsaufwendungen auch timen kann: Ein entgeltliche erworbener Firmenwert wie bspw eine Kunden- o. Patientenstamm hat eine andere Abschreibungsdauer als Praxisausstattung. Das kann entsprechend mit den Verkäufern in einer gemeinsamen Kaufpreisaufteilung festgelegt werden.

 

vor 1 Stunde von FranzFerdinand:

Ich werde die Gründungskosten auch als Darlehen bereitstellen, das wird auch noch ein Spaß mit Drittvergleich etc.

 

Die Gründungskosten dürften überschaubar sein - oder meinst du mit Gründungskosten die Ablöse für die Praxis? 

 

Ansonsten gilt für deine Idee mit dem Darlehen: zwei Vergleichsangebote von Banken einholen mit ähnlichen Kriterien (Volumen, Laufzeit, Besicherung), dann hat man das sehr einfach und pragmatisch dokumentiert, falls mal jemand frägt. Dann kann hier eine sehr geschickte Konstruktion möglich sein, in dem man das Steuersatzgefälle zwischen Einkunftsarten und Ehegatten ausnutzen kann (wenn die Praxis nicht als KapGes betrieben wird).

 

vor 3 Stunden von FranzFerdinand:

Wie berechne ich nun die Einnahmen meiner Frau? Wir hätten gerne mehr Übersicht, inwieweit sich mehr oder weniger Stunden lohnen. Geplant ist die Selbständigkeit in Teilzeit (50%).

Wird das denn ein linearer Verlauf der Einnahmen, d.h. 50% (zB 20h) = 70k Einnahmen und 100% (zB 40h) = 140k Einnahmen?

 

Ansonsten stehen mE schon weiterführende Infos in Post #2

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Um vom Ende her anzufangen: https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml Dort kannst Du zunächst Dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) eingeben und die Steuerberechnung durchführen. Dann zusätzlich (=aufaddiert) das erwartete zvE Deiner Frau eingeben und wieder berechnen lassen. Dann seht Ihr die neue Gesamtsteuerlast und könnt daraus die zusätzliche Steuer ermitteln. Diese entsteht nicht durch den (alten) Durchschnittssteuersatz (der verändert sich nämlich), sondern durch den (gemittelten!) Grenzsteuersatz für das zusätzliche zvE. Die Progressionsgrafik zeigt dessen Verlauf und damit den abnehmenden finanziellen Grenznutzen zusätzlicher Einkünfte auf.

 

Das könnt Ihr in verschiedenen Varianten wiederholen. Z.B. zunächst Dein Basis-zvE, dann aufaddiert Ihr Basis-zvE, dann zusätzlich aufaddiert Dein Zusatz-zvE aus den Nebentätigkeiten (auch in unterschiedlicher Höhe, wie von Dir beschrieben), dann zusätzlich aufaddiert Ihre Zusatz-zvE aus den zusätzlichen Stunden.

 

Oder zunächst Ihr Basis-zvE, dann zusätzlich Dein Basis-zvE usw. usf.

 

Durch die Steuerprogression weist das zvE, das als letztes aufaddiert wird, die höchste relative Steuerlast auf. Diese Tätigkeit verliert dadurch an finanzieller Attraktivität. Darin liegt natürlich ein gewisser Sprengstoff für den Ehefrieden, der am besten frühzeitig durch eine gerechte Vereinbarung dazu entschärft werden sollte. Das ist aus meiner Sicht der wichtigste Punkt, der unter Euch geklärt werden sollte, denn bei diesem kann der Steuerberater nicht helfen, weil das in den Kern des jeweiligen Eheveständnisses hineinreicht.

 

Nun zu den anderen Punkten: Ob Deine Frau sozialabgabenpflichtig ist, sollte sie eigentlich schon längst z.B. über ihren Berufsverband in Erfahrung gebracht haben (und ggf. die Höhe bzw. Bandbreite der Zahlungen). Ebenso, ob eine evtl. Pflicht für ein Versorgungswerk besteht und eine Umsatzsteuerpflicht bzw. die Option darauf. Das ist alles aus Deinen Angaben nicht zu erkennen, so dass Deiner Bitte

vor 14 Stunden von FranzFerdinand:

Vielleicht kann mir jemand hier Hinweise geben, um bessere Fragen stellen zu können.

im Wesentlichen nicht entsprochen werden kann. Aber diesen Bereich wird ein guter Steuerberater hinbekommen.

 

Es gibt eine Fülle von Möglichkeiten der Gestaltung - gerade auch am Anfang. Deshalb ist es gut, dass das Gespräch mit dem StB stattfindet, bevor Verträge unterschrieben werden.

 

Themen dabei können - neben den bereits genannten zur Verbuchung/Absetzung der Kosten für die Praxisübernahme und den Zinsabzug des Kredits aus der Familie (ein sehr geliebtes Thema beim Finanzamt) - z.B. sein: Dienstwagen. Arbeitsstätte im Haus oder der Umgebung. Häusliches Arbeitszimmer. Vorsteuerabzug von Investitionen (z.B. Erstausstattung/Dienstwagen). Investitionsabzugsbetrag zum Glätten der Spitzen bei der Progression (Du sprachst von starken Schwankungen bei den Einkünften aus Deinen Nebentätigkeiten), ggf. auch rückwirkend (erste Arbeitserfahrungen + ein paar Einnahmen der Frau im Vorjahr vorhanden + Du gleichzeitig ein sehr hohes (Zusatz-)Ek im Vorjahr?) u.ä.

 

vor 14 Stunden von FranzFerdinand:

Ich gehe davon aus, dass folgender Rechenweg korrekt ist:

 

1) Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Überschuss.

Eher Betriebseinnahmen minus *abzugsfähigen* Betriebsausgaben und nur "= Überschuss", wenn es sich um einen der Berufe handelt, bei denen eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) möglich ist.

 

vor 14 Stunden von FranzFerdinand:

2) Überschuss minus Sozialabgaben (GKV, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Versorgungswerk (Rente) = zu versteuerndes Einkommen

Nein. Betriebsgewinn oder Überschuss plus weitere Einkünfte minus *abzugsfähige* Aufwendungen z.B. für die Vorsorge, *abzugsfähige* Sonderausgaben, *abzugsfähige* außergewöhnliche Belastungen usw. usf. (z.T. begrenzt durch Höchstbeträge, z.T. gemindert um einen Eigenanteil). Aber das kann Euch alles der Steuerberater erläutern.

 

In diesen Bereich fallen z.B. auch Beiträge zu einer Rürup-Rente oder die Günstigerprüfung der Beiträge für die Riester-Rente.

 

vor 14 Stunden von FranzFerdinand:

3) Zu versteuerndes Einkommen minus durchschnittlicher Steuersatz aus der Zusammenveranlagung = Nettoeinkommen.

Nicht wirklich. Zum einen oben erklärt. Zum anderen gibt es bestimmte Abzüge von der Steuerschuld (z.B. private Haushaltshilfe und Handwerker zu 20% bis zu einer Höchstgrenze, evtl. Gewerbesteueranrechnungen usw.). Als drittes: Manche Posten unter 2) sind nicht (voll) absetzbar.

 

Außerdem: Gibt es Kinder? Dann auch noch Kinderfreibetrag vs. Kindergeld berücksichtigen.

 

Im Prinzip lässt sich vieles aus dem letzten Bescheid zur EkStE entnehmen und entsprechend anpassen.

 

Wahrscheinlich klang jetzt manches etwas kompliziert. Ein guter Steuerberater (oder -in) wird das aber vernünftig aufdrösseln können und nach einer gewissen Zeit hat man die eigenen Abzugsmöglichkeiten und -beträge recht gut im Kopf.

 

Daher: Gutes Gelingen und einen erfolgreichen Praxisstart für Deine Frau!

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FranzFerdinand

Der Sitz als Afa-fähiges Gut ist in der Tat heikel, Austattung wird kaum übernommen, Patientenstamm gibt es in der Branche nicht im engeren Sinne (Psychotherapie). Aber das kläre ich mit dem StB. Andere Themen wie IT, Connectoren., ggf. Serviceverträge kommen aber in jedem Fall zu den normalen Wirtschaftsgütern.

 

Am 11.4.2023 um 18:51 von Albanest:

Die Gründungskosten dürften überschaubar sein - oder meinst du mit Gründungskosten die Ablöse für die Praxis? 

 

Ansonsten gilt für deine Idee mit dem Darlehen: zwei Vergleichsangebote von Banken einholen mit ähnlichen Kriterien (Volumen, Laufzeit, Besicherung), dann hat man das sehr einfach und pragmatisch dokumentiert, falls mal jemand frägt. Dann kann hier eine sehr geschickte Konstruktion möglich sein, in dem man das Steuersatzgefälle zwischen Einkunftsarten und Ehegatten ausnutzen kann (wenn die Praxis nicht als KapGes betrieben wird).

 

Wird das denn ein linearer Verlauf der Einnahmen, d.h. 50% (zB 20h) = 70k Einnahmen und 100% (zB 40h) = 140k Einnahmen?

Mit den Gründungskosten meine ich in der Tat die Ablöse UND die Einrichtungskosten. Beim Darlehen könnte ich es auch über meine (Rentner-)Eltern ausreichen lassen, die haben eine geringere prozentuale Steuerlast, aber wäre ja eh 25% gedeckelt, oder? Und könntest Du zur der angesprochenen Konstruktion noch etwas sagen? Ich verdiene sicher auf absehbare Zeit ein vielfaches meiner Frau. (Faktor 2-4).

 

Das Einkommen steigt mehr oder weniger linear, die Fixkosten aber unterdurchschnittlich (weil Miete und IT die größten Kosten sind, die bei Vollzeit nicht steigen). Das kommt aber erst, wenn die Kinder in der Schule sind, was noch ein paar Jahre dauert.

 

Danke auch @Fondsanleger1966! Insbesondere zur Berechnungsart. Wie wirkt sich eigentlich aus, wenn ich Steuerklasse 3 behalte. Steigen dann die Vorauszahlungen bei meiner Frau an? Ansonsten finden wir schon einen Verteilungsschlüssel, ich bin seit vielen Jahren der Hauptverdiener (Ausbildung und 2 Elternzeiten meiner Frau haben wir streitarm überbrückt) und gebe daher schon aus Gewohnheit gerne ab :D

 

Kann man als Selbständiger ein Arbeitszimmer absetzen, oder droht hier die EInvernahme ins Betriebsvermögen, mit steuerlichen Konsequenzen bei der "Entnahme" durch zB Betriebsaufgabe? Haben 2 echte Arbeitszimmer im Haus.

Bzgl. Dienstwagen müssen wir mal beobachten. Ich lease aktuell als Selbständiger, könnte ab 2024 aber auch einen Angestellten-Dienstwagen beziehen, oder wir leasen auf die Praxis, das ist noch zu früh für Entscheidungen.

 

Danke für die zahlreichen Hinweise! Hilft mir ungemein, den Termin beim berater vorzubereiten. Viele kleinteiligere Sachen fallen mir erst jetzt auf eure Rückfragen ein.

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kleinerfisch
vor 12 Stunden von FranzFerdinand:

Danke auch @Fondsanleger1966! Insbesondere zur Berechnungsart. Wie wirkt sich eigentlich aus, wenn ich Steuerklasse 3 behalte. Steigen dann die Vorauszahlungen bei meiner Frau an? Ansonsten finden wir schon einen Verteilungsschlüssel, ich bin seit vielen Jahren der Hauptverdiener (Ausbildung und 2 Elternzeiten meiner Frau haben wir streitarm überbrückt) und gebe daher schon aus Gewohnheit gerne ab :D

Wenn es um die familieninterne Verteilung geht rechne ich immer so:

Steuerlast Paar bei gemeinsamer Veranlagung

- Steuerlast Frau bei Einzelveranlagung

- Steuerlast Mann bei Einzelveranlagung

= Splittinggewinn

 

Steuerlast Mann/Frau bei Einzelveranlagung

+ Splittinggewinn/2

= familieninterne Steuerlast Mann/Frau

 

Die Daten für die Einzelveranlagung kann man zB bei WISO Steuersparbuch sehen oder vom StB ausrechnen lassen.

 

Diese Rechnung finde ich fairer als die Grenzbetrachtung, bei der das Einkommen des geringer Verdienenden als "on Top" gilt, so dass der den höheren Steuersatz trägt.

Ist einer der beiden lohnsteuerpflichtig mit Klasse 3 wird so auch ausgeglichen, dass der die Freibeträge für 2 Personen bekommt und der selbständige keine.

Wenn es darum geht, ob sich die Aufnahme einer Tätigkeit für die gesamte Familienkasse lohnt, ist dagegen natürlich die Grenzbetrachtung angebracht.

 

 

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Albanest
· bearbeitet von Albanest
Am 13.4.2023 um 10:25 von FranzFerdinand:

Mit den Gründungskosten meine ich in der Tat die Ablöse UND die Einrichtungskosten. Beim Darlehen könnte ich es auch über meine (Rentner-)Eltern ausreichen lassen, die haben eine geringere prozentuale Steuerlast, aber wäre ja eh 25% gedeckelt, oder? Und könntest Du zur der angesprochenen Konstruktion noch etwas sagen? Ich verdiene sicher auf absehbare Zeit ein vielfaches meiner Frau. (Faktor 2-4).

Mit Konstruktion "Ausnutzung Steuersatzgefälle" meine ich, dass Zinseinnahmen beim Darlehensgeber (zB dir) mit 25% KapESt zu versteuern sind, die Betriebsausgaben bei deiner Frau (Voraussetzung: Betrieb der Praxis als EU, PersGes) aber mit dem persönlichen Steuersatz - der höher sein dürfte - berücksichtigt werden. Da gibt es zwar den §32d EStG, der besagt, dass bei "nahestehenden Personen" dann eben doch die tarifliche Steuer (= persönlicher Steuersatz) anstatt der KapESt anzuwenden sei. Dagegen gibt es eine ständige Rechtsprechung des BFH (2014, und zuletzt 2020) dass ein aus dem Ehe­gat­ten­verhält­nis ab­ge­lei­te­tes persönli­ches In­ter­esse al­lein nicht für ein sol­ches Näheverhält­nis genügt. Er­for­der­lich sei viel­mehr ein Be­herr­schungs­verhält­nis zwi­schen dem An­teils­eig­ner und dem Dar­le­hens­ge­ber. 

 

Auch von der Finanzverwaltung wird das inzwischen so anerkannt ((BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 136).

 

-> Ob das so bei euch vorliegt, wäre vom StB entsprechend zu prüfen - auch hier dürfte eine Fremdüblichkeitsbeweis helfen - also, dass deine Frau zwei Angebote von Banken unter gleichen ("vergleichbaren") Bedingungen einholt.

 

 

 

Am 13.4.2023 um 10:25 von FranzFerdinand:

Der Sitz als Afa-fähiges Gut ist in der Tat heikel, Austattung wird kaum übernommen, Patientenstamm gibt es in der Branche nicht im engeren Sinne (Psychotherapie). Aber das kläre ich mit dem StB. Andere Themen wie IT, Connectoren., ggf. Serviceverträge kommen aber in jedem Fall zu den normalen Wirtschaftsgütern.

Naja, die Ablöse, sprich der "Kaufpreis" wird ja für bestimmte Wirtschaftsgüter bezahlt, das können imaterielle oder materielle WG sein, die dann entsprechend über ihre (Rest)Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Man kann also mit der Kaupfreisaufteilung schon spielen über welchen Zeitraum und in welcher Höhe AfA zu berücksichtigen ist.

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