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Bolanger

Günstigerprüfung und verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten

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Bolanger

Hallo,

 

ich bin auf eine Information der Finanzverwaltung NRW gestoßen:

 

Stellen Sie jedoch einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge mit der Folge, dass Ihre Kapitalerträge der tariflichen Steuer unterworfen werden, kann ausnahmsweise eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten erfolgen.

 

Irgendwie habe ich dabei eine Denksperre. Hier ein fitkiver Fall:

 

Jahresgehalt aus abhängiger Beschäftigung: 100 KEUR

Werbungskosten: 20 KEUR

-> 80 KEUR müssen versteuert werden

 

Dazu wurden Wertpapiere mit 50 KEUR Verlust verkauft. Ab einem Jahresgehalt von 17 KEUR hat man einen Grenzsteuersatz von 25%. Würde es sich in diesem Fall dann lohnen, eine Günstigerprüfung zu beantragen?

 

Grüße

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chirlu

Soweit ich es verstehe (lohnsteuer-kompakt.de), ist nur die sogenannte horizontale Verrechnung von eigentlich abgeltungssteuerbesteuerten Kapitalerträgen mit tariflich besteuerten Kapitalerträgen möglich, nicht die sogenannte vertikale Verrechnung mit ganz anderen Einkunftsarten wie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

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Bolanger

So kenne ich das auch, allerdings erwähnt die Finanzverwaltung explizit die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten.

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chirlu

Tja, dann kannst du wohl nur die Finanzverwaltung fragen, was sie sich dabei gedacht hat.

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SlowHand7
vor einer Stunde von chirlu:

Soweit ich es verstehe (lohnsteuer-kompakt.de), ist nur die sogenannte horizontale Verrechnung von eigentlich abgeltungssteuerbesteuerten Kapitalerträgen mit tariflich besteuerten Kapitalerträgen möglich, nicht die sogenannte vertikale Verrechnung mit ganz anderen Einkunftsarten wie Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Nein, das ist doch gerade der Sinn der Günstigerprüfung.

Wenn jemand sonst nur geringe Einkünfte hat und dazu ein paar Kapitalerträge dann ist es günstiger wenn diese Erträge tariflich besteuert werden.

 

Ich hatte das mal angekreuzt weil ich die KAP wegen einer anderen Verrechnung abgeben musste.

Da wurde dann zur Prüfung alles zusammen gerechnet. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Werbungskosten, Sonderausgaben und eben auch die Kapitalerträge. 

Dabei kam natürlich heraus daß der Steuersatz über 25% lag. Also Prüfung negativ.

Die Kapitalerträge wurden dann doch wieder pauschal besteuert und die gezahlte Steuer angerechnet.

 

 

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chirlu

@SlowHand7: Hast du auch irgendwas zum Thema (Verlustverrechnung) beizutragen?

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SlowHand7
vor 4 Minuten von chirlu:

@SlowHand7: Hast du auch irgendwas zum Thema (Verlustverrechnung) beizutragen?

Wenig, da ich Kapitalerträge pauschal versteuere und wenn es mal Verluste gibt werden die vorgetragen.

Aber es gibt eben einige Verrechnungsverbote.

Verluste aus Aktien können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Termingeschäfte entsprechend, dabei die Verlustbegrenzung auf 20k.  :(

Ebenso die Anrechnung von Totalverlusten.

 

Wenn aber jemand sonstige Verluste bei Kapitalerträgen hat und dank Günstigerprüfung tariflich versteuern darf dann sollten diese Verluste auch mit anderen Einkunftsarten verrechenbar sein.

So lese ich das Gesetz, aber natürlich bin ich kein Fachmann.

Es gibt wohl auch noch unterschiedliche Interpretationen bei Anwälten und Gerichten und anhängige Klagen.

 

In der Frage oben wurde die Art der Verluste nicht spezifiziert.

Insofern kann man dazu nichts sagen.

 

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chirlu
vor 17 Minuten von SlowHand7:

So lese ich das Gesetz

 

Zitat

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.

 

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