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NetterStudent

Beamte: Nachteile durch Senkung PKV-Erstattungssatz bei zwei Kindern?

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NetterStudent

Hallo an alle zu diesem sonnigen Sonntag,

 

ich habe eine Frage, zu der ich im Internet bisher nichts wirklich handfestes finden konnte und ich will vermeiden, meine Versicherung direkt zu fragen, weil diese vielleicht ein Eigeninteresse in der Sache hat: wenn man als Beamter aufgrund eines zweiten Kindes in der Beihilfe nicht mehr nur einen Anspruch auf Erstattung von 50 % der Krankheitskosten, sondern von 70 % hat, kann man ja nach § 199 VVG den Erstattungssatz der PKV-Restkostenversicherung senken lassen auf 30 %. Wenn das erste der Kinder eines Tages nicht mehr über den Beamten versichert ist (und dieser noch nicht in Pension) geht aber der Erstattungssatz der Beihilfe wieder auf 50 % zurück.

 

Soweit so gut, nun meine Frage: brauche ich eigenlich als Beamter für diesen Fall eine Anwartschaft, damit ich zu diesem Zeitpunkt (wenn ich vielleicht 55/60 Jahre alt bin) für die "wiederauflebenden" Elemente meiner PKV-Restkostenversicherung (also die 20 % zu den 30 % Absicherung die auch in der Kinderzeit weiterliefen) meiner Versicherung nicht mit dem späteren hohen Alter starte und deshalb viel bezahlen muss..?

 

Ich wäre sehr dankbar, falls eine von Euch sich dazu schon einmal Gedanken gemacht hat; ich meine, das müsste viele Beamte betreffen, aber finde dazu wenig...

 

Schöne Grüße

 

 

 

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chirlu
vor 27 Minuten von NetterStudent:

brauche ich eigenlich als Beamter für diesen Fall eine Anwartschaft, damit ich zu diesem Zeitpunkt (wenn ich vielleicht 55/60 Jahre alt bin) für die "wiederauflebenden" Elemente meiner PKV-Restkostenversicherung (also die 20 % zu den 30 % Absicherung die auch in der Kinderzeit weiterliefen) meiner Versicherung nicht mit dem späteren hohen Alter starte und deshalb viel bezahlen muss..?

 

Du brauchst keine Anwartschaft. Ob du eine willst, hängt davon ab, ob du eine Verstetigung der Kosten bevorzugst oder nicht. Da Anwartschaftstarife oft sehr pauschal berechnet werden, kann es auch sein, dass die Anwartschaft rein wirtschaftlich eindeutig ein gutes oder ein schlechtes Geschäft ist.

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ImperatoM

Häufig haben die Versicherer Klauseln für die Beamten, dass der Beihilfesatz immer entsprechend angepasst werden kann. Am besten nachfragen, Stellenangabe in den Bedingungen nennen lassen und dann selbst nachlesen.

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chirlu
vor 23 Minuten von ImperatoM:

Häufig haben die Versicherer Klauseln für die Beamten, dass der Beihilfesatz immer entsprechend angepasst werden kann.

 

Ich glaube nicht, dass der Versicherer Einfluss auf den Beihilfesatz hat … Du meintest vermutlich, dass der Versicherungsschutz an den Beihilfesatz angepasst wird. Dafür braucht es keine Klauseln, da das durch den (schon erwähnten) § 199 VVG gewährleistet wird.

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Peter Wolnitza

@chirlu hat völlig Recht: Bei einer Änderung der Beihilferegelung - egal in welche Richtung! - hat der Kunde das Recht, seinen Versicherungsvertrag entsprechend anzupassen - OHNE erneute Gesundheitsprüfung.
Bei jedem, mir bekannten Versicherer steht das so in den Vertragsbedingungen.

(Wenn der Versicherer das nicht drin hätte: wäre es das totale KO Kriterium, gefundenes Fressen für die Mitbewerber).

 

Einzige Auflage/Bedingung:

Das muss innerhalb von X Monaten schriftlich beantragt werden, unter Beifügung der entsprechenden Mitteilung der Beihilfestelle.

X beträgt bei allen, mir bekannten Versicherern 6 Monate - kann aber sein, dass da irgendéin Klabauterversicherer was anderes in den Bedingungen stehen hat.

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NetterStudent

Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

 

Ich formuliere das Problem noch einmal anhand eines anderen Beispiels etwas um, bezogen auf den Fall einer Elternzeit, vielleicht ist es in so einem Fall noch deutlicher :

  • eine Beamtin im Alter von 35 Jahren - die seit zehn Jahren einen Beihilfeanspruch hat und genauso lange eine ergänzende PKV-Restkostenversicherung, also abgeschlossen mit 25 - geht für zwölf Monate in Elternzeit;
  • sie hat in dieser Zeit einen erhöhten Beihilfeanspruch (Beihilfesatz 70 % statt 50 % = m. W. zumindest in Bund und Bayern so);
  • entsprechend reduziert sie, gem. § 199 VVG, ihre PKV-Restkostenversicherung auf 30 % für die zwölf Monate;
  • nach den zwölf Monaten Elternzeit erhöht sie, wieder gem. § 199 VVG, die PKV-Restkostenversicherung auf 50 %;

Nun das Problem: zwar gibt es bei der "Rück"-Erhöhung keine Gesundheitsprüfung, wenn sie innerhalb der von Peter Wolnitza schon angesprochenen sechs Monate erfolgt (= das ergibt sich zwingend aus § 199 VVG); aber wie erfolgt die Kalkulation der 20 %-Komponente durch die Versicherung?

  • So, als wäre dieser Teil ganz neu abgeschlossen worden, also mit EIntrittsalter 36 Jahre?
  • Oder so wie vor der Elternzeit, mit Eintrittalter in den Tarif von 25 Jahren?

Es könnte ja sonst sein, dass die Beamtin für die nächsten Jahrzehnte für die Elternzeit "bestraft" werden würde, weil sie wegen der zwölf Monate nun einen Aufschlag durch das höhere Eintrittsalter zumindest für diesen teil des PKV-Vertrages bezahlen muss; also muss sie vielleicht dann wirtschaftlich geradezu zwingend für die zwölf Monate einen Anwartschaftsversicherung abschließen? :huh:

 

Einen schönen Abend

 

 

 

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Kastor

Guten Abend, @NetterStudent!

 

Es gibt - je nach Versicherer - unterschiedliche Möglichkeiten. Ich nehme einmal die Barmenia und nicht den blauen Riesen als Beispiel:

In 4. h) (https://maklerservice.de/media/druckstuecke/bk/bedingungen_1/K5252.pdf) ist die Änderung der Restkostenversicherung in den Tarifbedingungen hinterlegt (analog § 199 VVG). Dieser Newsartikel (https://maklerservice.de/de/news/2022_12_01_beamte_bw.xhtml) fasst die unterschiedlichen Beihilfesätze und Konstellationen am Beispiel von Baden-Württemberg (nun ähnlich zu Bayern) zusammen.

 

Grundsätzlich könnte man als Beamter, der einer Beihilfeordnung unterliegt, die im Ruhestand 70 % Beihilfesatz vorsieht, wie folgt vorgehen: Vereinbarung des 30 %igen Beihilfeergänzungstarifes mit Altersrückstellungen und des 20 %igen Ergänzungstarifs als reine Risikoversicherung. Dann wäre das Alter zum Wiedereintritt zugrunde zu legen, wenn der erhöhte Beihilfeanspruch endet, jedoch wäre es weniger wichtig, da rein nach Risiko kalkuliert wird.

Genauso könnte man aber in der 50 %igen Tarifstufe "verbleiben" und die höheren angesparten Altersrückstellungen in die 30 %ige Tarifstufe der Pension mitnehmen. Dazu könnte man auf die 20 %ige Tarifstufe eine große Anwartschaftsversicherung für die Dauer des erhöhten Beihilfeanspruchs von 70 % abschließen. Die große AWV sichert das ursprüngliche Eintrittsalter. Nach Herabsetzung des Beihilfeanspruchs auf 50 % wird die 20 %ige Tarifstufe wieder aktiv - zusätzlich zur 30 %igen, die während des ganzen Zeitraums durchlief.

 

Dieser Blog beschreibt das allgemeine Vorgehen ganz gut. Hier ebenfalls motiviert durch die "Rückkehr" der 70 %-Welt in BW. Da steht sogar dein oben erwähnter Fall mit dem frühzeitigen Ruhestand ("Emeritierung") drin. Ohne spezialisierten Makler würde ich hier nicht vorgehen.

 

Allerdings hast du oben wahrscheinlich einen Fehler gemacht: 

vor 52 Minuten von NetterStudent:

entsprechend reduziert sie, gem. § 199 VVG, ihre PKV-Restkostenversicherung auf 30 % für die zwölf Monate

Der erhöhte Beihilfeanspruch von 70 % gilt - je nach Familienkonstellation (meist ab dem 2. Kind) - für den gesamten Zeitraum, in dem Kindergeld bezogen wird. In BW bleibt er sogar über den Zeitraum des Kindergeldbezugs erhalten, sobald man drei oder mehr Kinder hat.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 6 Stunden von NetterStudent:

wie erfolgt die Kalkulation der 20 %-Komponente durch die Versicherung?

  • So, als wäre dieser Teil ganz neu abgeschlossen worden, also mit EIntrittsalter 36 Jahre?
  • Oder so wie vor der Elternzeit, mit Eintrittalter in den Tarif von 25 Jahren?

 

Vermutlich weder noch; ganz sicher nicht das zweite, da ja ein Jahr lang nichts gezahlt wurde. Es ist aber letztlich egal, ob die vorher angesparten Alterungsrückstellungen des 20%-Teils wieder dafür hergenommen werden oder ob sie kalkulatorisch beim durchgängigen 30%-Teil verbleiben.

 

Falls der 20%-Teil eine Kurzstufe ist, werden auch von vornherein gar keine riesigen Rückstellungen angesammelt.

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NetterStudent


@Kastor: vielen Dank für die verständliche Erläuterung! Das bestätigt für mich auch, dass dieser Effekt (wenn man keine Anwartschaftsversicherung für diesen Zeitraum abschließt, zahlt man für den „Ergänzungsanteil“ dauerhaft höhere Kosten aufgrund des höheren Eintrittsalters, entweder wegen der höheren Notwendigkeit für Altersrückstellungen oder zumindest wegen eines höheren Risikos durch das höherer Alter) tatsächlich eintritt, auch Dein Hinweis auf den Blogbeitrag ist da sehr hilfreich, dort heißt es entsprechend:   

 

"Beachten Sie bitte aber auch, dass Ihr Beihilfeanspruch z.B. bei Fortfall eines Kindes aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis … , bis zum Versorgungsbezug … wieder auf 50% zurückfällt … und die PKV dann wieder vorübergehend umgestellt werden muss, was dann bei Berücksichtigung des dann erreichten Alters zu höheren Beiträgen für einige Jahre führen kann!"

 

@chirlu: danke auch für den Hinweis auf den Begriff der „Kurzstufe“, den ich nicht kannte und mit dem man weitersuchen kann.

 

Ich nehme daraus mit, dass ich nun doch einmal bei der Versicherung direkt nachfragen muss, wie hoch der konkrete Unterschied voraussichtlich sein wird und dann auszurechnen, ob sich eine Anwartschaftsversicherung lohnt..

 

Sonnige Grüße

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Kastor

Hallo @NetterStudent,

 

was @chirlu mit dem technisch vollkommen richtigen Begriff "Kurzstufe" beschreibt, ist der Anteil der Restkostenversicherung, für den bewusst keine Altersrückstellungen gebildet werden.

Diese Schaubilder (https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/beihilfeaenderungen-in-baden-wuerttemberg-und-unterschiede-zu-bestandsversicherten/) erklären das sehr gut.

Ist der 20 %ige Anteil bislang mit AR kalkuliert, übernehmen gute Versicherer die AR in den 30 %igen Anteil, falls man sich dauerhaft für eine Kurzstufe entscheidet.

 

Die "große" AWV sichert immer das Eintrittsalter, da sie weiterhin Rückstellungen bildet. Daher ist der Betrag auch meist bei 30-45 % des zugrunde liegenden Tarifbausteins. Das rechnet sich sehr oft auf die Dauer der PKV gesehen. Also bitte die gesamte restliche Laufzeit betrachten!

 

Es kann auch sein, dass dein Versicherer (oder der deiner Frau oder des Freundes, für den du gefragt hast :)) hier Sonderregelungen hat, z.B. Beitragsfreistellung in der Elternzeit für 3 Monate (Barmenia) oder kostenfreie Mitversicherung des Nachwuchses für ein Jahr (Hallesche in den neuen Tarifen), oder den Anteil zu den alten Konditionen unter Sicherung des Eintrittalters wieder aufleben lässt. Nicht alles geben die Versicherer von sich aus preis.

Nachfragen ist sicherlich ein guter Weg. Zusicherungen des Versicherers lässt du dir am besten in Textform bestätigen.

 

Letzter Bemerkung: Die Kinder können binnen zwei Monaten nachversichert werden - Kontrahierungszwang (§ 198 VVG)! Deswegen ist es wichtig, dass man als Versicherter selbst einen guten Tarif hat, bevor die Kinder kommen. Der blaue Riese aus Koblenz ist nicht immer die beste Wahl, selbst wenn er den größten Marktanteil hat.

 

Beste Grüße

Kastor

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chirlu
vor 11 Stunden von Kastor:

Ist der 20 %ige Anteil bislang mit AR kalkuliert, übernehmen gute Versicherer die AR in den 30 %igen Anteil, falls man sich dauerhaft für eine Kurzstufe entscheidet.

 

Auch schlechte Versicherer tun das, da sie nach § 146 Abs. 1 Nr. 4 VAG zur Anrechnung der Alterungsrückstellungen bei Tarifwechsel verpflichtet sind.

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