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johanna-maria

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

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johanna-maria

Hallo, 

ich wurde vom AG angesprochen einen weiteren ba-Vertrag zu machen, um die jetzt gesetzliche Zulage von 15% zu erhalten.

 

Hintergrund:

Ich arbeite seit 1988 im öffentlichen Dienst ( Sparkasse) und werden mit 67 -Stand jetzt-  2036 in Rente gehen.

Bin finanziell abgesichert durch WP-Depot, Immobilien etc. 

 

Habe schon in 2004 eine baV gemacht mit einer jährlichen Entgeltumwandlung ( ohne AG-Beteiligung) in Höhe von 1.000 € ( fällig 2035)

Der Vertrag ist bei der ÖBAV Unterstützungskasse und m.E. nicht lukrativ. Die 15% können angeblich hierauf nicht gezahlt werden.

Frage hierzu : Ist es sinnvoller den Vertrag beitragsfrei zu stellen ? Sollte ich anstatt Kapitalabfindung eine mtl. Rente vorziehen wg. des neuen Freibetrages ab 2019 ?

 

Angeboten wurde nun eine neue Entgeltumwandlung mit 15% AG-Anteil u.a. auch um den steuerpflichtigen Teil der Rente aus der Zusatzversorgungskasse zu mindern.

Frage hierzu: Sinnvoll ? Wenn ja Kapitalabfindung oder Rente ?

 

Ich hoffe, man konnte mir folgen 

VG Johanna-Maria

 

 

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satgar

Die 15% können evtl nicht auf den alten Vertrag oben drauf kommen. Aber viele Anbieter erlauben den eigenen Beitrag herabzusetzen um mit diesem zzgl der 15% auf den Sparbetrag (hier die genannten 1000€) zu kommen. Wenn du also evtl. gar nichts machen wollen würdest, könntest du die bestehende UKasse dahingehend modifizieren. Dies müsstest du prüfen.

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Kastor
vor 22 Stunden von johanna-maria:

Die 15% können angeblich hierauf nicht gezahlt werden.

Gegenmeinung: https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/26a.html

Der Zuschuss ist auch für Bestandsverträge verpflichtend.

Warum sollte sich der Arbeitgeber auch solch (https://www.haufe.de/personal/entgelt/entgeltumwandlung-in-der-bav/missachtung-der-pflicht-zum-arbeitgeberzuschuss-in-der-bav_78_557170.html) einem Risiko aussetzen?

 

Ich würde, wie auch @satgar, keinen neuen bAV-Vertrag abschließen. Bei 13 Jahren Restlaufzeit können die Abschluss- und Vertriebskosten kaum wieder hereingeholt werden.

 

vor 23 Stunden von johanna-maria:

Angeboten wurde nun eine neue Entgeltumwandlung mit 15% AG-Anteil u.a. auch um den steuerpflichtigen Teil der Rente aus der Zusatzversorgungskasse zu mindern.

Wenn das dir so gesagte wurde, ist das nur hanebüchener Unsinn.

 

Pragmatisch ist tatsächlich folgendes: Dein eigener Sparbeitrag in den bisherigen Vertrag ist nur noch (100/115)*(1000/12) = 72,46 EUR monatlich. Die anderen 10,87 EUR monatlich zahlt dann der Arbeitgeber. Ist über die Lohnabrechnung (Lohnart /5R1 AVmG ZL PSt /Stf) unkompliziert abbildbar, auch rückwirkend für das komplette Jahr.

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hilflos

der 15%  Zuschuss ist seit 2 Jahren auch für Altverträge eigentlich vorgeschrieben, mein AG zahlt ihn aber auch nicht (alte Direkt Lebensversicherung). Wegen unter 100.--€ im Jahr dagegen zu klagen lohnt sich nicht. Wenn du über der Beitragsbemessungsgrenze (KV oder RV) bist, bekommst du auch nicht die vollen 15%.

Es gab hier Mal eine Diskussion ab wann sich eine Entgeldumwandlung lohnt. Die Meinungen waren wie immer verschieden, aber so ab 30% Zuschuss mindestens. Es ist aber schon beschämend für eine Sparkasse, da nicht mehr für ihre Mitarbeiter zu machen

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Snoop90

Ganz wichtig ist auch die geplante Betriebszugehörigkeit. 50% Zuschuss, ich habe nach 5 Jahren gewechselt, neuer AG wollte damals nicht übernehmen. War ein sauteurer Vertrag und der Zuschuss ging am Ende komplett drauf.

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Cauchykriterium
Am 26.7.2023 um 19:07 von satgar:

Die 15% können evtl nicht auf den alten Vertrag oben drauf kommen. Aber viele Anbieter erlauben den eigenen Beitrag herabzusetzen um mit diesem zzgl der 15% auf den Sparbetrag (hier die genannten 1000€) zu kommen. Wenn du also evtl. gar nichts machen wollen würdest, könntest du die bestehende UKasse dahingehend modifizieren. Dies müsstest du prüfen.

Sind Beiträge zur U-Kasse vom Privileg des § 3 Nr. 63 EStG erfasst?

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August Zillmer
Am 28.7.2023 um 21:10 von Cauchykriterium:

Sind Beiträge zur U-Kasse vom Privileg des § 3 Nr. 63 EStG erfasst?

Nein. Dazu gibt es auch keinen Grund, denn bei Einzahlung in die U-Kasse sind die Beiträge beim AN gar nicht steuerpflichtig. Dann muss man sie auch nicht für steuerfrei erklären. Leistungen aus einer U-Kasse werden nachgelagert besteuert (nach §19 EStG).

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Cauchykriterium
vor 15 Stunden von August Zillmer:

Nein. Dazu gibt es auch keinen Grund

Doch, aber das erfährt man leider nur, wenn man sich auskennt. Die Verbindung zu den sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen erfolgt über den dynamischen Verweis § 3 Nr. 63 EStG, der in der SvEV zu finden ist. Es gibt also auch keine Ersparnis der Sozialabgaben (mangels 3.63), was aber die werten Mitforisten diesen Fadens gekonnt ignorieren.

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August Zillmer
vor 12 Stunden von Cauchykriterium:

Doch, aber das erfährt man leider nur, wenn man sich auskennt. Die Verbindung zu den sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen erfolgt über den dynamischen Verweis § 3 Nr. 63 EStG, der in der SvEV zu finden ist. Es gibt also auch keine Ersparnis der Sozialabgaben (mangels 3.63), was aber die werten Mitforisten diesen Fadens gekonnt ignorieren.

Hallo Cauchykriterium,

 

jetzt verstehe ich, worauf du hinaus willst. Nämlich, dass es den 15%-Zuschuss nicht auf U-Kassen-Beiträge gibt. Das stimme ich dir zu. Das ergibt sich aber m.E. nicht aus der SvEV oder aus § 3 Nr. 63 EStG, sondern unmittelbar aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Dort werden nur die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung genannt.

 

Eine Einsparung von Sozialversicherungsabgaben kann sich aber gleichwohl auch bei U-Kassen-Entgeltumwandlung ergeben. U-Kassen-Beiträge sind kein Arbeitsentgelt, daher sind sie beim AN nicht steuerbar und auch nicht SV-pflichtig. (Gut - eine Ausnahme gibt es: Bei Entgeltumwandlung werden Beiträge über 4% der BBG wieder SV-pflichtig gestellt. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.) Trotz dieser möglichen SV-Ersparnis besteht keine Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a BetrAVG bei Entgeltumwandlung in eine U-Kasse.

 

Gruß

August

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