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Herr H.

Möglichkeiten zum Verbleib in PKV bei Arbeitseinkommen unter JAEG?

Empfohlene Beiträge

Herr H.

[...]

 

Anlaßbedingt bin ich an Möglichkeiten interessiert, wie ich als bislang PKV-versicherter Angestellter nach Wechsel in eine (deutlich) unter JAEG bezahlte Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber der GKV entkommen kann. Wissen Sie hierüber bescheid?

 

Die Informationen sind dünn, weil offenbar die Frage nach Schlupflöchern in Richtung GKV viel mehr besprochen wird als umgekehrt. Mir ist klar, daß meine Frage theoretisch am Anfang des SGB V, insbesondere in den Paragraphen 5 (Versicherungspflicht) und 8 (Befreiung von der Versicherungspflicht) beantwortet wird, aber wenn man nicht weiß, wie das alles noch interpretiert, verdreht, ... wird, hilft es nicht viel.

 

Von Interesse wäre:

 

1. Gibt es für eine PKV-Befreiung irgendwelche Härtefallregeln oder sonstige Regeln, die nicht in §8 SGB V genannt sind?

2. Bezug von Arbeitslosengeld ist als Grund angegeben. Wäre eine solche Befreiung auch nach Ende des Bezugs weiter gültig?

3. §8(1)3. klingt für mich am einschlägigsten und interessantesten. Ist eine Befreiung bei Wechsel in eine Anstellung mit weniger als halber Arbeitszeit ohne Wenn und Aber möglich? Oder was ist da noch zu beachten?

Angenommen, das funktioniert:

- Bleibt so eine Befreiung bestehen, falls irgendwann (in so ferner Zukunft, daß klar ist, daß es kein Trick war) die Arbeitszeit erhöht wird?

- Funktioniert es auch, wenn man zusätzlich einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, so daß die Gesamtarbeitszeit mehr als halbtags ist, aber die selbständige Arbeitszeit kürzer als die abhängige und letztere kürzer als halbtags?

4. Käme zur Anstellung eine selbständige Tätigkeit hinzu, die als "hauptberuflich" eingestuft wird, dann wäre man von vornherein nicht versicherungspflichtig, richtig? Wie erfolgt die Einstufung, ob es "hauptberuflich" ist, wenn es eine Tätigkeit ist, die man in beliebig hoher oder niedriger Stundenzahl betreiben kann und bei der auch im Nachhinein die Arbeitszeit schwer nachweisbar ist? Reicht eine eigene Auskunft?

5. Gibt es Weiteres, was in diesem Zusammenhang nützlich zu wissen wäre?

 

Vielen Dank für Hinweise hierzu!

H.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 24 Minuten von Herr H.:

Anlaßbedingt bin ich an Möglichkeiten interessiert, wie ich als bislang PKV-versicherter Angestellter nach Wechsel in eine (deutlich) unter JAEG bezahlte Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber der GKV entkommen kann. Wissen Sie hierüber bescheid?

  • Über 55 sein
  • mehr Stunden arbeiten um mehr zu verdienen
  • man kann sich freiwillig befreien lassen, wenn einen die JAEG eingeholt hat -> bei dir nicht der Fall, du hast Arbeitgeber gewechselt
  • man kann sich freiwillig befreien lassen, wenn geringeres Einkommen durch Teilzeit während Elternzeit bedingt  -> wissen wir nicht ob das Voraussetzung ist
  • hauptberuflich selbstständig machen (dein Punkt 4) 

Ansonsten bleibt nur die kleine oder große Anwartschaft und das Einkommen wieder steigern. Oder die Umwandlung von PKV-Vollversicherung in GKV+Zusatzversicherung, falls laut individueller Versicherungsbedingungen möglich.

 

Aber ich bin auch kein Experte - @chirlu und andere hier können sicher mehr dazu sagen :) 

 

Zu Frage 4:

Zitat

Eine selbstständige Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her alle anderen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt. Die selbstständige Tätigkeit stellt dann den "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" dar. Bei der Prüfung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, sind der Zeit- und der Geldfaktor gleich stark zu gewichten. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

 

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Feranda
vor 8 Minuten von slowandsteady:
  • Über 55 sein
  • mehr Stunden arbeiten um mehr zu verdienen
  • man kann sich freiwillig befreien lassen, wenn einen die JAEG eingeholt hat -> bei dir nicht der Fall, du hast Arbeitgeber gewechselt
  • man kann sich freiwillig befreien lassen, wenn geringeres Einkommen durch Teilzeit während Elternzeit bedingt
  • selbstständig machen

Möchte ergänzen (nachzulesen auf https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/haeufige-fragen-fuer-freiwillig-versicherte/antrag-befreiung-krankenversicherungspflicht-2007180 ):

  • Befreiungsmöglichkeit bei Arbeitslosigkeit
  • Befreiungsmöglichkeit bei Stundenreduzierung um mehr als 50%
    vor 17 Minuten von Herr H.:

    4. Käme zur Anstellung eine selbständige Tätigkeit hinzu, die als "hauptberuflich" eingestuft wird, dann wäre man von vornherein nicht versicherungspflichtig, richtig? Wie erfolgt die Einstufung, ob es "hauptberuflich" ist, wenn es eine Tätigkeit ist, die man in beliebig hoher oder niedriger Stundenzahl betreiben kann und bei der auch im Nachhinein die Arbeitszeit schwer nachweisbar ist? Reicht eine eigene Auskunft?

An der Stelle empfehle ich den durchaus passenden Artikel von Sven Henning: https://www.online-pkv.de/pkv-bu-blog/selbststaendig-privat-krankenversichert-und-nun-nebenbei-noch-angestellt-was-passiert-mit-der-pkv-und-muss-ich-in-die-gesetzliche-krankenkasse-zurueck/

 

vor 18 Minuten von Herr H.:

5. Gibt es Weiteres, was in diesem Zusammenhang nützlich zu wissen wäre?

Wie @slowandsteady schon erwähnt hat, gibt es die Möglichkeit den Schutz in eine Anwartschaft (klein/groß) und durch Altersrückstellung vergünstigte Zusatzversicherungen umzuwandeln.

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Herr H.

Besten Dank, [mod .../]! Nach jetzigem Stand ist also eine Befreiung wegen Senkung der Arbeitszeit auf unter 50% oder eine hauptberufliche Selbständigkeit in Betracht zu ziehen.

 

Zur Befreiung: Auf der von Herrn Feranda genannten Seite der Techniker-Krankenkasse steht "Entscheidung ein für alle Mal". (Das würde ich als wünschenswert betrachten.) In anderen (allerdings nicht sonderlich belastbaren) Quellen finde ich die Information, daß eine Befreiung nur gilt, solange der Grund, der zur Befreiung geführt hat, ununterbrochen bestehen bleibt. Was stimmt? Aus §8 SGB V kann ich das nicht herauslesen.

 

Zur "hauptberuflichen Selbständigkeit": Angenommen, einer nimmt z. B. erstmals eine selbständige Tätigkeit als Klavierlehrer auf, der zu den Schülern ins Haus kommt, und gibt an, er werde hiermit etwas mehr Arbeitszeit verbringen und Geld verdienen als mit der Angestelltentätigkeit. Das läßt sich nicht näher überprüfen, die Arbeitszeit nicht einmal im Nachhinein. Zählt er dann nur aufgrund seiner Angaben als hauptberuflich selbständig?

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Feranda
vor 2 Stunden von Herr H.:

Zur "hauptberuflichen Selbständigkeit": Angenommen, einer nimmt z. B. erstmals eine selbständige Tätigkeit als Klavierlehrer auf, der zu den Schülern ins Haus kommt, und gibt an, er werde hiermit etwas mehr Arbeitszeit verbringen und Geld verdienen als mit der Angestelltentätigkeit. Das läßt sich nicht näher überprüfen, die Arbeitszeit nicht einmal im Nachhinein. Zählt er dann nur aufgrund seiner Angaben als hauptberuflich selbständig?

Vielleicht hilft dir hierzu die Einschätzung der AOK weiter, die man übrigens anhand einer kurzen Google-Suche findet ;)

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/

 

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SlowHand7
Am 12.8.2023 um 19:40 von Herr H.:

Zur Befreiung: Auf der von Herrn Feranda genannten Seite der Techniker-Krankenkasse steht "Entscheidung ein für alle Mal". (Das würde ich als wünschenswert betrachten.) In anderen (allerdings nicht sonderlich belastbaren) Quellen finde ich die Information, daß eine Befreiung nur gilt, solange der Grund, der zur Befreiung geführt hat, ununterbrochen bestehen bleibt. Was stimmt? Aus §8 SGB V kann ich das nicht herauslesen.

 

Ab einem Alter von 55 Jahren kommt man i.d.R. nicht mehr zurück in die GKV.

Da gibt es nur sehr wenige Ausnahmen.

Und wenn man zumindest die letzten 5 Jahre in der PKV war dann kann man da auch weiter bleiben.

Es wäre ja fatal die dortigen Altersrücklagen zu verlieren.  :(

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sedativ
· bearbeitet von sedativ
Am 12.8.2023 um 19:40 von Herr H.:

Zur "hauptberuflichen Selbständigkeit": Angenommen, einer nimmt z. B. erstmals eine selbständige Tätigkeit als Klavierlehrer auf, der zu den Schülern ins Haus kommt, und gibt an, er werde hiermit etwas mehr Arbeitszeit verbringen und Geld verdienen als mit der Angestelltentätigkeit. Das läßt sich nicht näher überprüfen, die Arbeitszeit nicht einmal im Nachhinein. Zählt er dann nur aufgrund seiner Angaben als hauptberuflich selbständig?

 

Herr H. erbittet also Hilfe bei der Durchführung einer Straftat?

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Okabe
Am 9.8.2023 um 10:45 von Herr H.:

[...]

 

Anlaßbedingt bin ich an Möglichkeiten interessiert, wie ich als bislang PKV-versicherter Angestellter nach Wechsel in eine (deutlich) unter JAEG bezahlte Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber der GKV entkommen kann. Wissen Sie hierüber bescheid?

 

3. §8(1)3. klingt für mich am einschlägigsten und interessantesten. Ist eine Befreiung bei Wechsel in eine Anstellung mit weniger als halber Arbeitszeit ohne Wenn und Aber möglich? Oder was ist da noch zu beachten?

Angenommen, das funktioniert:

- Bleibt so eine Befreiung bestehen, falls irgendwann (in so ferner Zukunft, daß klar ist, daß es kein Trick war) die Arbeitszeit erhöht wird?

Nein. Spätestens bei der Änderung der JAEG wirst du dann (in der Praxis) wieder versicherungspflichtig WENN du unter der JAEG liegst UND mehr als 50% arbeitest.

Zitat

- Funktioniert es auch, wenn man zusätzlich einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, so daß die Gesamtarbeitszeit mehr als halbtags ist, aber die selbständige Arbeitszeit kürzer als die abhängige und letztere kürzer als halbtags?

Unwahrscheinlich. Ich würde es nicht riskieren, denn die GRV wird alles daran setzen, dich nur als nebenberuflich selbstständig einzuschätzen und dir ordentlich Stress machen, zur Not auch vor Gericht. Wenn du Pech hast darfst du dann ordentlich nachzahlen.

Zitat

5. Gibt es Weiteres, was in diesem Zusammenhang nützlich zu wissen wäre?

Ja, die konkreten Umstände zum Beispiel.

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Herr H.

Werte Herren,

 

 

vielen Dank für die weiteren Antworten!

 

Am 15.8.2023 um 22:38 von Okabe:

Unwahrscheinlich. Ich würde es nicht riskieren, denn die GRV wird alles daran setzen, dich nur als nebenberuflich selbstständig einzuschätzen

 

Hier sind mir die genauen Regeln noch nicht klar: Die Befreiung wegen angestellter Arbeitszeit unter 50% kommt ja wenn, dann eh nur bei nebenberuflicher Selbständigkeit infrage, denn bei hauptberuflicher braucht man ja keine Befreiung. Wie ist es da nun: Wenn man 10 Stunden angestellt und 8 Stunden selbständig arbeitet, kann man sich dann gemäß der 50%-Regel befreien lassen? Und wenn man 15 Stunden angestellt und 10 Stunden selbständig arbeitet? (Dann arbeitet man angestellt weniger als 50% und die Selbständigkeit ist nebenberuflich. Beide Arbeitszeiten zusammen sind mehr als 50%, aber in der 50\%-Regel steht nichts davon, daß eine selbständige Arbeitszeit hinzuzuaddieren ist...)

 

Nähere Umstände: Alter weit unter 55. Bisher lag eine Angestelltentätigkeit knapp über JAEG vor. Diese endet und eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber mit ca. 10-15 Wochenstunden soll aufgenommen werden. In einem Jahr kann die Stundenzahl dort evtl. erhöht werden (wobei bei Vollzeit der Verdienst so nahe an der Grenze wäre, daß unklar ist, ob drunter oder drüber). Inzwischen wird zusätzlich zu den 10-15 Stunden eine selbständige Tätigkeit ausprobiert. (Klavierlehrer stimmt nicht, aber die Rahmenbedingungen sind ähnlich: Keine Angestellten, keine Investitionen, nichts im voraus abschätzbar, Arbeitszeit auch im nachhinein nicht nachweisbar.) Bei ausreichendem Erfolg ist die bevorzugte Lösung, die Angestelltentätigkeit dauerhaft nicht mehr über ca. einen Halbtagsumfang steigen zu lassen. Durch diese Situation soll ohne GKV manövriert werden.

 

 

Werte Herren Sedativ und Dennwer,

 

sollten Ihre gelöschten Beiträge an mich gerichtet gewesen sein, dann schreiben Sie mir doch am besten eine Privatnachricht. Auf diesem Weg erreicht das Geschriebene am ehesten unzensiert den Adressaten.

Im übrigen: Welche Straftat?

 

 

Mit verbindlichem Gruß

H.

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oldo29

Es könnte evtl. funktionieren, wenn du eine nichtselbständige Zweitbeschäftigung aufnimmst, zum Beispiel könntest du dich von deiner Frau/Eltern/Kinder für regelmäßige Gartenarbeiten oder Schneeräumen etc. in einem Angestelltenverhältnis beschäftigen lassen. Dann werden beide Einkommen addiert, und du wärst über die JAEG.

 

Und was sind hier eigentlich schon wieder für löschwütige Mods unterwegs? Lese ich in den Foren-Guidelines nicht folgendes:

 

Quote

§2 Meinungsfreiheit

(3)    Eine Zensur findet grundsätzlich nicht statt. Wir werden Inhalte ausschließlich dann editieren oder löschen, sofern diese gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder verboten sind.

 

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